Urteil des HessVGH vom 11.11.1986
VGH Kassel: verteilung der sitze, wählerverzeichnis, vertretung, qualifikation, fachhochschule, professor, besoldung, einspruch, begriff, abgrenzung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UE 2237/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
Zu den Fachhochschullehrern, die gemäß § 23 Abs. 4 VerwFHG gemeinsam mit den
Lehrkräften auf Zeit in den Organen der Verwaltungsfachhochschule vertreten werden,
gehören an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden nur die zu Professoren
ernannten hauptamtlichen Lehrkräfte.
Tatbestand
Der Kläger greift die Gültigkeit der Wahlen zum Senat und den Fachbereichsräten
an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden an, die im Dezember 1983
stattfanden.
Der Kläger war als Kanzler der Verwaltungsfachhochschule gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2
der Vorläufigen Wahlordnung der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden - im
folgenden WO - (Staatsanzeiger 1980 S. 2050) Wahlleiter für diese Wahlen. Im
Rahmen seiner Aufgaben stellte er gemäß § 8 WO die Verzeichnisse der
Wahlberechtigten auf. Dabei ordnete er der Gruppe der Fachhochschullehrer nur
die Professoren und die in die Besoldungsgruppe A 15 nach Anlage I zum
Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - eingruppierten Beamten zu. Die übrigen
hauptamtlichen Lehrkräfte berücksichtigte er bei der Gruppe der sonstigen im
Fachbereich hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes.
Gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses wurden zahlreiche Einsprüche
erhoben. Die Widerspruchsführer machten zum Teil geltend, sie seien der Gruppe
der Fachhochschullehrer anstatt der sonstigen im Fachbereich hauptberuflich
tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zuzurechnen. Mitglieder der
letzteren Gruppe wandten sich dagegen, daß dieser Gruppe Personen zugerechnet
wurden, die sie als Fachhochschullehrer ansahen.
Aufgrund der Einsprüche faßte der Wahlvorstand am 7. November 1983 unter
anderem folgenden Beschluß:
"Der Wahlvorstand sieht es als einzige vom Ergebnis vertretbare Möglichkeit an,
um eine Vertretung aller Angehörigen der Verwaltungsfachhochschule in den
Gremien sicherzustellen, den Begriff des Fachhochschullehrers in § 11 Abs. 1 Nr. 3
und § 18 Abs. 1 Nr. 2 VerwFHG im Hinblick auf die korporationsrechtliche
Zuordnung durch die vom Hessischen Minister des Innern gegenüber den
hauptamtlichen Lehrkräften geschaffenen Fakten
- Berufung als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder in die
Prüfungsausschüsse,
- selbständige Lehrtätigkeit in 1 bis 3 Studienfächern (im Gegensatz zur
unselbständigen Tätigkeit einer "Lehrkraft für besondere Aufgaben" Dallinger-
Bose-Dellian, HRG - Kommentar § 56 Randnummer 4 - in Teilgebieten eines
Studienfachs)
- gleiche Lehrverpflichtung aller Lehrkräfte
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- keine Bedenken gegen die bisherige Zusammensetzung des Fachbereichsrates
- keine Bedenken gegen die Beschlüsse des seinerzeitigen Wahlvorstandes vom
14. November 1980, die dem HMdI - Referat I B 5 - durch Herrn Diegmann in Kopie
am 17. 11. 1980 zur Kenntnis gebracht wurden,
wie folgt auszulegen:
Alle hauptamtlich in der Lehre Tätigen sind wahlrechtlich der Gruppe der
Fachhochschullehrer zuzuordnen.
Ungeprüft blieb die Frage, ob in jedem Einzelfall die Voraussetzungen des § 24
VerwFHG vorliegen."
Daraufhin wurden die Wählerverzeichnisse geändert, die Wahlen am 13. Dezember
1983 durchgeführt und die Wahlergebnisse in der Sitzung des Wahlvorstandes am
15. Dezember 1983 festgestellt.
Gegen die Gültigkeit der Wahl legte der Kläger am 27. Dezember 1983 als
Wahlleiter Einspruch mit der Begründung ein, das Wahlrecht sei aktiv und passiv
von Angehörigen der Verwaltungsfachhochschule ausgeübt worden, die nicht die
Einstellungsvoraussetzungen des § 24 VerwFHG erfüllt hätten bzw. den
Fachhochschullehrern nicht als Lehrkräfte auf Zeit gemäß § 23 Abs. 4 VerwFHG
gleichgestellt seien. Die an Zweckmäßigkeitserwägungen orientierte Entscheidung
des Wahlvorstandes, alle hauptamtlich in der Lehre Tätigen wahlrechtlich der
Gruppe der Fachhochschullehrer zuzuordnen, sei rechtswidrig. Dieser Fehler habe
sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt.
Den Einspruch lehnte der Wahlvorstand in seiner Sitzung am 27. Januar 1984 ab.
Zur Begründung verwies er auf seinen Beschluß vom 3. November 1983.
Daraufhin hat der Kläger am 9. März 1984 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe der
Gruppe der Fachhochschullehrer zu Recht nur die Professoren und die in
Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Beamten zugeordnet. Die Zuordnung der
letzteren folge aus dem in § 18 BBesG zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der
funktionsgerechten Besoldung, denn das Amt des in der Besoldungsgruppe A 15
eingruppierten Regierungsdirektors werde höher bewertet als das Amt eines
Professors der Besoldungsgruppe C 2 nach Anlage II BBesG. In diesem
Zusammenhang habe er unterstellt, daß die Landesregierung bei der Einstellung
bzw. Beförderung zum Regierungsdirektor davon ausgegangen sei, daß die
Einstellungsvoraussetzungen als Fachhochschullehrer nach § 24 VerwFHG
vorlägen. Dabei habe er sich auf die der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden
mit Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 24. April 1980 (I B 5 - 8e)
übersandten "Hinweise für Bewerber um Stellen als hauptamtliche Lehrkräfte im
Fachbereich Verwaltung der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden" gestützt.
Nach Nr. 7 dieser Hinweise könnten Bewerber ohne abgeschlossenes
Hochschulstudium im allgemeinen nur als Lehrkraft für besondere Aufgaben in den
Besoldungsgruppen A 11 bis A 14 eingestellt werden. Ein Überwechseln in die C-
Besoldung sei grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht im Einzelfall die
Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 VerwFHG, der § 44 Abs. 2
Hochschulrahmengesetz entspreche, vorlägen. Das Problem habe schon bei der
vorangegangenen Wahl eine Rolle gespielt. Der damalige Wahlvorstand habe trotz
erheblicher Bedenken beschlossen, das vom Wahlleiter aufgestellte
Wählerverzeichnis dahingehend zu ändern, daß alle hauptamtlichen Lehrkräfte in
einer Gruppe zusammengefaßt würden. Jedoch sei dies damals noch vertretbar
erschienen, denn im Haushaltsplan für 1980 seien für Lehrkräfte 32 Stellen nach
Besoldungsgruppe C 2 bzw. C 3 ausgewiesen gewesen und demgegenüber nur
zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 14. Der Versuch, das Problem mit Hilfe des
Hessischen Ministers des Innern zu klären, sei fehlgeschlagen. Dieser habe zwar in
einem Erlaß vom 28. Oktober 1980 zum Ausdruck gebracht, daß die
dienstrechtliche Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers als
Fachhochschullehrer für die wahlrechtliche Zuordnung bindend sei und "aus der
Einstellung als Professor ein Schluß auf eine dienstrechtliche Entscheidung über
die Einstellung als Fachhochschullehrer möglich" sei. Der Gegenschluß, der aus der
Einstellung als hauptamtliche Lehrkraft in der A-Besoldung die generelle
Nichtzugehörigkeit zur Gruppe der Fachhochschullehrer ableite, sei jedoch im
Hinblick auf § 25 VerwFHG unzulässig. Es sei. Sache des Wahlleiters bzw. des
Wahlvorstandes, über die Zuordnung der Wahlberechtigten zu den Gruppen zu
entscheiden. In einem weiteren Erlaß vom 30. Oktober 1980 (I B i -8e 14 232) habe
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entscheiden. In einem weiteren Erlaß vom 30. Oktober 1980 (I B i -8e 14 232) habe
der Hessische Minister des Innern zum Ausdruck gebracht, daß im
Einstellungsverfahren keine Notwendigkeit bestanden habe, über die
Zugehörigkeit der Lehrkräfte zu den im Verwaltungsfachhochschulgesetz
vorgesehenen Gruppen zu entscheiden. Nachdem inzwischen neben 19 C 2/C 3-
Stellen 28 A 14/A 15-Stellen im Landeshaushaltsplan ausgewiesen seien, könne
nicht mehr davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber als hauptamtliche
Lehrkräfte an Verwaltungsfachhochschulen nahezu ausschließlich
Fachhochschullehrer und keine Lehrkräfte für besondere Aufgaben habe vorsehen
wollen. Deshalb sei es - auch im Hinblick auf künftige Wahlen - geboten, die Frage
der gruppenrechtlichen Zuordnung zu klären.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
festzustellen, daß die Wahl zum Senat und zu den Fachbereichsräten an der
Fachhochschule in Wiesbaden vom Dezember 1983 in den Gruppen der
Fachhochschullehrer und sonstigen Mitarbeiter ungültig ist.
Hilfsweise:
Die Beschlüsse des Beklagten vom 3. Nov. 1983 (Top 2) und vom 27. Januar
1984 (Nr. 2) werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, für die Wiederholungswahl über die Zuordnung
zu den Gruppen nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist davon ausgegangen, daß alle Lehrkräfte, die Einspruch gegen das
Wählerverzeichnis erhoben hätten, auch die Einstellungsvoraussetzungen nach §
24 VerwFHG erfüllten. Wenn in einzelnen Fällen die Einstellung in fehlerhafter Weise
als "hauptamtliche Lehrkraft" erfolgt sei, ändere das daran nichts. Auch die
Aufgabenstellung und Funktion der Einspruchsführer habe ihre Zuordnung zur
Gruppe der Fachhochschullehrer erfordert. Die Lehrkräfte seien darüber hinaus
vom Minister des Innern als Fachhochschullehrer zu Mitgliedern der
Prüfungsausschüsse berufen worden. Mit der selbständigen Vertretung eines
wissenschaftlichen Faches und der Abnahme von Prüfungen nähmen sie die für
den Hochschullehrer konstitutiven und in § 43 Hochschulrahmengesetz - HRG -
sowie § 28 FHG normierten Professorenaufgaben wahr. Die Qualifizierung der
Einspruchsführer als Lehrkräfte für besondere Aufgaben würde dazu führen, daß
sie von der Teilnahme an der Berufung neuer Lehrkräfte ausgeschlossen würden.
Dies stände in deutlichem Gegensatz zu ihrer Interessenlage als selbständig
Lehrende. Dem Homogenitätsgebot innerhalb der einzelnen Gruppen an der
Verwaltungsfachhochschule habe deswegen nur dadurch Rechnung getragen
werden können, daß der Wahlvorstand die Einspruchsführer, die ihre Einordnung in
die Gruppe der Fachhochschullehrer begehrten, dieser Gruppe zuordnete. Wenn
der Kläger demgegenüber die Besoldungsgruppen als Abgrenzungskriterien
verwende, berücksichtige er ungeeignete Gesichtspunkte, weil er damit die
Einstellungsvoraussetzungen und Aufgabenstellung der Einspruchsführer außer
acht lasse.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 14. Mai 1986 der Klage stattgegeben
und festgestellt, daß die Wahlen zum Senat und zu den Fachbereichsräten an der
Fachhochschule Wiesbaden (richtig: Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden) vom
Dezember 1983 in den Gruppen der Fachhochschullehrer und der sonstigen
Mitarbeiter unwirksam sind. Es ist davon ausgegangen, daß die Entscheidung
darüber, wer als Fachhochschullehrer eingestellt ist, weder dem Kläger noch dem
Beklagten obliegt. Es sei allein Sache des Dienstherrn, bei der Ernennung § 24
VerwFHG zu beachten. Er bringe seine Entscheidung durch Übertragung eines
bestimmten Amtes zum Ausdruck. Danach seien allein die Professoren der
Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden als Fachhochschullehrer anzusehen. Bei
anderen Beamten, die nicht als Lehrkraft auf Zeit tätig seien, sei ein Rückschluß
darauf, ob die Einstellungsvoraussetzungen für Fachhochschullehrer erfüllt seien,
nicht möglich, so daß sich die Zuordnung zur Gruppe der Fachhochschullehrer
verbiete. Diese Lehrkräfte gehörten zu der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter.
Gegen das am 15. Juli 1986 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 13. August
1986 Berufung eingelegt. Er hält die verwaltungsgerichtliche Entscheidung für
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1986 Berufung eingelegt. Er hält die verwaltungsgerichtliche Entscheidung für
unrichtig, weil die Hochschullehrereigenschaft nach der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung nach materiellen Kriterien zu bestimmen sei. Danach sei
Hochschullehrer unabhängig von der Abgrenzung der beamtenrechtlichen
Vorschriften, wer "mit der selbständigen Vertretung seines Faches in Forschung
und Lehre betraut" sei (BVerfGE 56, 192 <208>). Entsprechendes habe für
die Fachhochschullehrer zu gelten. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts führe auch
zu einer Inhomogenität der Gruppe der sonstigen Bediensteten. In dieser Gruppe
würden quantitativ und qualitativ die Lehrkräfte dominieren, deren
Aufgabenstellung und Interessenlage anders als die der sonstigen Bediensteten
sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe möglicherweise zu einer
Kategorie von Lehrkräften, die das Gesetz nicht kenne. Es spreche vieles dafür,
daß die Ämter von Amtsräten, Oberamtsräten usw. solchen Lehrkräften, die
korporationsrechtlich als Fachhochschullehrer zu betrachten seien, nicht hätten
übertragen werden dürfen. Auch der Hessische Minister des Innern sei in einem
Schreiben an die Hessischen Minister der Finanzen und der Justiz vom 17.
September 1979 (I B 5 - 8e), auf das sich der Kläger beziehe, davon ausgegangen,
daß für Fachhochschullehrer nur die Übertragung von Ämtern der
Besoldungsordnung C in Betracht komme. Denjenigen, die
Fachhochschullehreraufgaben wahrnähmen, müsse also ein entsprechendes Amt
übertragen werden, weil sie Fachhochschullehrer seien.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er schließt sich unter Bezugnahme auf das Schreiben des Hessischen Ministers
des Innern vom 17. September 1979 an die Hessischen Minister der Finanzen und
der Justiz der Auffassung des Verwaltungsgerichts an. Der Minister habe nicht nur
die Ansicht zum Ausdruck gebracht, daß für Fachhochschullehrer nur die
Übertragung von Ämtern der Besoldungsordnung C in Betracht komme, sondern
darüber hinaus erklärt, bei dieser Rechtslage entfalle seiner Ansicht nach eine
Feststellung, welche Ämter der Besoldungsordnung A für Fachhochschullehrer zu
Verfügung ständen bzw. welche Ämter im Landesbereich für diesen Personenkreis
neu zu schaffen seien. Abgesehen davon sei ohnehin zweifelhaft, ob die
Regelungen des Verwaltungsfachhochschulgesetzes mit dem
Hochschulrahmengesetz vereinbar seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die erstinstanzliche Entscheidung und die
vorgelegten Wahlvorgänge (2 Ordner "Wählerverzeichnis" und "Gremienwahl 1983")
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Es kann offenbleiben, ob die Klage als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1
VwGO anzusehen ist (so das Verwaltungsgericht mit OVG Lüneburg, Urteil vom 19.
August 1980, KMK-HSchR 1981, S. 710) oder als Wahlanfechtungsklage eigener
Art, denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, daß die
Wahlen zum Senat und zu den Fachbereichsräten an der
Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden vom Dezember 1983 in den Gruppen der
Fachhochschullehrer und der sonstigen im Fachbereich hauptberuflich tätigen
Angehörigen des öffentlichen Dienstes unwirksam waren.
Die Ungültigkeit beruht auf den umstrittenen Wählerlisten für die Wahl der beiden
Gruppen. Die Wählerlisten waren fehlerhaft, weil zu Unrecht alle hauptamtlichen
Lehrkräfte der Gruppe der Fachhochschullehrer zugeordnet worden waren, obwohl
nur die zu Professoren ernannten hauptamtlichen Lehrkräfte als
Fachhochschullehrer der entsprechenden Gruppe hätten zugeordnet werden
dürfen. Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß die Fehler der
Wählerverzeichnisse für die Verteilung der Sitze von Bedeutung gewesen sein
können (§ 22 Abs. 3 WO). Von den 46 Personen, die bei der Wahl zum Senat im
Wählerverzeichnis der Fachhochschullehrer aufgeführt waren, waren nur 17
Professoren. Die 29 Lehrkräfte, die nicht Professoren waren, hätten danach der
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Professoren. Die 29 Lehrkräfte, die nicht Professoren waren, hätten danach der
Gruppe der sonstigen Mitarbeiter zugeordnet werden müssen, in der dann 52
anstatt nur 23 Personen wahlberechtigt gewesen wären. - Für die Wahl zum
Fachbereichsrat des Fachbereichs Verwaltung umfaßte das Wählerverzeichnis in
der Gruppe der Fachhochschullehrer 33 Wahlberechtigte, von denen nur 14
Professoren waren. Die übrigen 19 hätten nur der Gruppe der sonstigen
Mitarbeiter zugeordnet werden können, so daß sich dort die Zahl der
Wahlberechtigten von 10 auf 29 erhöht hätte. - Im Wählerverzeichnis für die Wahl
zum Fachbereichsrat des Fachbereichs Polizei waren 13 Wahlberechtigte
aufgeführt, von denen nur drei Professoren waren. Durch die übrigen 10 hätte sich
die Gruppe der sonstigen Mitarbeiter von vier auf 14 erhöht. In allen Fällen läßt sich
schon aufgrund der erheblichen Verschiebungen bei den Zahlen der
Wahlberechtigten ein Einfluß auf die Verteilung der Sitze nicht ausschließen.
Von wem die fünf bzw. sechs Vertreter der Fachhochschullehrer im Senat (§ 11
Abs. 1 Nr. 3 VerwFHG) bzw. Fachbereichsrat (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 VerwFHG) zu wählen
sind, ergibt sich aus § 23 Abs. 4 VerwFHG. Danach sind die Lehrkräfte auf Zeit, die
neben den Fachhochschullehrern und den Lehrkräften für besondere Aufgaben zu
den hauptamtlichen Lehrkräften der Fachhochschule gehören (§ 23 Abs. 1 und 3
VerwFHG), "hinsichtlich ihrer Vertretung in den Organen... der Fachhochschule...
den Fachhochschullehrern gleichgestellt und bilden mit diesen eine Gruppe."
Demnach gehören von den hauptamtlichen Lehrkräften nur die Lehrkräfte für
besondere Aufgaben (vgl. dazu § 26 VerwFHG) nicht zur Gruppe der
Fachhochschullehrer. Diese Unterscheidung ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Für Verwaltungsfachhochschulen, für die als staatliche Hochschulen
nach dessen § 1 grundsätzlich auch das Hochschulrahmengesetz Anwendung
findet, gilt insoweit ebenso wie für die "Gruppenuniversität", daß die Bestimmung
und Abgrenzung der einzelnen Gruppen nach Maßgabe der verschiedenen
Funktionen und Interessen grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers
anheimgegeben ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 9. April 1975 -
1 BvL 6/74 -, BVerfGE 39, 247 <255>). Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, etwa
alle Lehrenden in einer Gruppe zusammenzufassen. Dies ist nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar unzulässig, soweit dadurch
die Stellung von Hochschullehrern berührt wird, denen die Pflege von Forschung
und Lehre vornehmlich anvertraut ist und deren Stellung der Gesetzgeber nach
Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz Rechnung tragen muß (vgl. Bundesverfassungsgericht,
Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - BVerfGE 35, 80 <126 ff>,
Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 - BVerfGE 43, 242 <268>). Da
Hochschullehrer in dem vom Bundesverfassungsgericht gemeinten Sinne
allerdings nur jene Forscher und Lehrer sind, die aufgrund der Habilitation oder
eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines
wissenschaftlichen Fachs in Forschung und Lehre betraut sind (BVerfGE 43, 268),
und das Bundesverfassungsgericht die ausschließlich in
Fachhochschulstudiengängen tätigen Hochschullehrer wegen ihrer anders
gearteten Qualifikation und Funktion sowie der daraus resultierenden
verschiedenen Interessenlage nicht als Hochschullehrer in dem auf
wissenschaftliche Hochschulen bezogenen (materiellen) Sinne ansieht (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 20. Oktober 1982 - 1 BvR 1467/80 -
BVerfGE 61, 210 <242 ff.>), liegt dieser Hinderungsgrund bei
Verwaltungsfachhochschulen nicht vor.
Wenn sich auch die Fachhochschullehrer und Lehrkräfte auf Zeit nach den
Einstellungsvoraussetzungen von den Hochschullehrern deswegen unterscheiden,
weil von ihnen zusätzliche wissenschaftliche Leistungen nur "nach den
Anforderungen der Stelle" vorausgesetzt werden (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 VerwFHG), so
hindert dies den Gesetzgeber dennoch nicht, diese durch ihre herausgehobene
Qualifikation gekennzeichnete Gruppe hauptamtlicher Lehrkräfte gegenüber den
Lehrkräften für besondere Aufgaben abzugrenzen, bei denen nicht die gleichen
Einstellungsvoraussetzungen wie für Fachhochschullehrer vorgeschrieben sind. Die
Gruppenbildung von unterschiedlichen Qualifikationen abhängig zu machen, ist
verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG 43, 275 f). Wie weit außerdem von
einer unterschiedlichen Funktion der hauptamtlichen Lehrkräfte auszugehen ist,
die der Beklagte verneint, kann unentschieden bleiben. Es sei jedoch angemerkt,
daß ein Amt, dessen Inhalt wissenschaftliche Tätigkeit ist, entscheidend durch die
Qualifikation des Amtsinhabers geprägt wird (vgl. Bundesverfassungsgericht,
Beschluß vom 29. Juni 1983 - 2 BvR 720/79 u.a. BVerfGE 64, 323 <361 f>). Das
gleiche gilt für die anwendungsbezogene Lehre, die im Rahmen der
Verwaltungsfachhochschulausbildung unter anderem wissenschaftliche Kenntnisse
und Methoden vermitteln soll (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 VerwFHG). Auch hier gilt, daß
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und Methoden vermitteln soll (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 VerwFHG). Auch hier gilt, daß
die Funktion des Amtsinhabers und seine Qualifikation wechselseitig aufeinander
bezogen sind und von der Befähigung des Amtsinhabers die Qualität der
Amtsführung abhängt.
Schwierigkeiten ergeben sich allerdings bei der Feststellung, welche der
hauptamtlichen Lehrkräfte der Verwaltungsfachhochschule konkret als
Fachhochschullehrer anzusehen sind. Anders als bei den Professoren im
Hochschulbereich entspricht der fachhochschulrechtliche Begriff des
"Fachhochschullehrers" nicht der Amtsbezeichnung bestimmter statusrechtlicher
Ämter. Infolgedessen läßt sich nur mit Hilfe anderer Anhaltspunkte ermitteln,
welche Lehrkräfte Fachhochschullehrer sind. Dabei sind die Lehrkräfte auf Zeit hier
unproblematisch, weil es Lehrkräfte auf Zeit an der Verwaltungsfachhochschule
Wiesbaden nicht gibt.
Der Haushaltsgesetzgeber, der für Lehrkräfte an der Verwaltungsfachhochschule
Wiesbaden ursprünglich 32 Stellen der Besoldungsordnung C und zwei Stellen der
Besoldungsordnung A vorgesehen hatte, ging danach von der Vorstellung aus,
Fachhochschullehrer seien in die Besoldungsordnung C einzugruppieren. Damit
sah er eine Personalstruktur vor, wie sie dem Gebot in Art. 5 § 2 Abs. 1 des
Gesetzes zur Anpassung des Laufbahnrechts an bundesrechtliche Vorschriften
und über die Einführung der Fachhochschulausbildung für den gehobenen Dienst
vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95) entspricht. Nach der genannten Vorschrift sollen
die Einrichtungsmaßnahmen für die Verwaltungsfachhochschulen so getroffen
werden, daß deren spätere Integration in den allgemeinen Hochschulbereich nach
§ 2 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes möglich ist. Den Vorstellungen des
Gesetzgebers entsprachen die des Hessischen Ministers des Innern, die er in
einem in Kopie zu den Akten gereichten Schreiben vom 17. September 1979 (I B 5
- 8e) an die Hessischen Minister der Finanzen und der Justiz zum Ausdruck
gebracht hat. Er legt darin seine Auffassung dar, daß Fachhochschullehrer im
Sinne des Verwaltungsfachhochschulgesetzes der Personalstruktur des
Hochschulrahmengesetzes - HRG - entsprächen und damit von diesem erfaßt
würden, weil eine nach § 73 Abs. 2 HRG durch Landesrecht zulässige, von den
Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes abweichende Regelung für die
Fachhochschullehrer an der Hessischen Verwaltungsfachhochschule in dem
Verwaltungsfachhochschulgesetz nicht getroffen worden sei. Auf eine abweichende
Regelung könne nicht daraus geschlossen werden, daß im
Verwaltungsfachhochschulgesetz stets die Bezeichnung "Fachhochschullehrer"
und nicht "Professor" Verwendung finde, denn die in § 44 HRG genannten
Einstellungsvoraussetzungen für Professoren entsprächen nahezu wörtlich den in §
24 VerwFHG enthaltenen Einstellungsvoraussetzungen für Fachhochschullehrer.
Dies spreche dafür, daß der Begriff Fachhochschullehrer lediglich eine
Funktionsbezeichnung darstellen solle, die keine abweichend, Regelung im Sinne
des § 73 Abs. 2 HRG beinhalte. Wenn die Einstellungsvoraussetzungen, die das
Hochschulrahmengesetz für Professoren vorsehe, im
Verwaltungsfachhochschulgesetz für die Fachhochschullehrer Übernommen
worden seien, dann sei gerade davon auszugehen, daß die Personalstruktur nach
dem Verwaltungsfachhochschulgesetz mit der nach dem Hochschulrahmengesetz
übereinstimmen solle. Infolgedessen seien die für die durch das
Hochschulrahmengesetz erfaßten Professoren und Hochschulassistenten
geltenden Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes - insbesondere auch die
Besoldungsordnung C - auf Fachhochschullehrer der Verwaltungsfachhochschule
zwingend anzuwenden. Diese Auffassung kommt auch in den der
Verwaltungsfachhochschule mit. Erlaß vom 24. April 1980 übersandten "Hinweisen
für Bewerber um Stellen als hauptamtliche Lehrkräfte im Fachbereich Verwaltung
der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden" zum Ausdruck. Darin ist dargelegt,
daß für eine Einstellung als Professor der Besoldungsgruppe C 2 die
Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 VerwFHG nachgewiesen sein müssen und als
Professor der Besoldungsgruppe C 3 eingestellt werden könne, wer über die
Mindestvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 VerwFHG hinaus eine höhere
Qualifikation nachweise. Für die übrigen Bewerber wird, soweit nicht eine
Einstellung als Lehrkraft auf Zeit in Betracht kommt, nur eine Einstellung als
Lehrkraft für besondere Aufgaben in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung
A vorgesehen. In bezug auf Bewerber ohne abgeschlossenes Hochschulstudium
wird überdies zum Ausdruck gebracht, daß ein Überwechseln in die C-Besoldung
grundsätzlich ausgeschlossen sei, sofern nicht im Einzelfall die Voraussetzungen
des § 24 Abs. 2 VerwFHG vorlägen.
Daraus wird deutlich, daß der Innenminister als Einstellungsbehörde nur bei jenen
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Daraus wird deutlich, daß der Innenminister als Einstellungsbehörde nur bei jenen
Beamten, die er zu Professoren ernannt oder befördert hat, davon hat ausgehen
wollen, daß sie die Einstellungsvoraussetzungen nach § 24 VerwFHG erfüllen. Er
hat sich insoweit ebenso wie der Gesetzgeber an der hochschulrechtlichen
Unterscheidung zwischen den nach dem Hochschulrahmengesetz die Lehre
tragenden Professoren und anderen Lehrkräften orientiert. Es bestand kein Anlaß
zu untersuchen, ob dabei die gesetzliche Unterscheidung zwischen
Fachhochschullehrern und Lehrkräften für besondere Aufgaben in jedem Fall richtig
erfolgte, denn die unzutreffende Anwendung im Einzelfall führt nicht zu einer
fehlerhaften Gruppenbildung. Das gilt auch, soweit etwa Personen, die die
Einstellungsvoraussetzungen für Fachhochschullehrer erfüllen, etwa mangels
Professorenstellen zu hauptamtlichen Lehrkräften in Ämtern der
Besoldungsordnung A ernannt worden sind. Insoweit gilt das gleiche wie bei
Personen, die die Voraussetzungen für die Einstellung zum Hochschullehrer an
Universitäten erfüllen, jedoch nur Aals wissenschaftliche Mitarbeiter in Ämtern der
Besoldungsordnung A eingestellt sind oder als Angestellte beschäftigt werden.
Da die Wahlen schon wegen der fehlerhaften Wählerverzeichnisse ungültig sind,
läßt der Senat offen, wie weit Bedenken gegen die Gültigkeit der Wahlen deshalb
bestehen könnten, weil wegen einer veränderten Lehrkörperstruktur dem
Homogenitätsgebot für die Gruppe der sonstigen im Fachbereich hauptberuflich
tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes etwa nicht mehr Rechnung
getragen ist, wenn die Lehrkräfte, die nicht Professoren sind, neben den
nichtwissenschaftlichen Bediensteten in einer Gruppe vereinigt sind. Das
Bundesverfassungsgericht geht in dem Hochschulurteil vom 29. Mai 1973 (a.a.O.
S. 134) davon aus, daß sich der Gesetzgeber, wenn er die Gruppenzugehörigkeit
zu einem Organisationsprinzip mache, bei der Bestimmung der Gruppen an
eindeutige konstitutive Merkmale halten müsse. Wenn die Gruppen, wie dies in der
Gruppenuniversität der Fall sei, nach vorgegebenen typischen Interessenlagen
rechtlich formiert würden, dann ergebe sich das Unterscheidungsmerkmal der
Gruppen gerade aus dieser verschiedenen Interessenlage. Sei aber eine Gruppe
nicht homogen zusammengesetzt, dann gebe es für sie keine typische
Interessenlage mehr, so daß die Abgrenzung gegenüber anderen Gruppen des
hinreichenden sachlichen Grundes entbehre. Nachdem schon in den ersten Jahren
nach der Errichtung der Verwaltungsfachhochschule die Fachhochschullehrer nicht
mehr die ganz überwiegende Zahl der Lehrkräfte stellten, sondern ihre Zahl auf
weniger als die Hälfte abgesunken ist, entspricht die Gruppenbildung nicht mehr
der Lehrkörperstruktur, so daß der Großteil des Lehrkörpers nicht mehr in einer
seine Interessenlage repräsentierenden Gruppe vertreten ist. Entsprechendes gilt
für die anderen Mitglieder der Gruppe der sonstigen im Fachbereich hauptberuflich
tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die sich typischerweise aus
nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern zusammensetzen. Dementsprechend sind
1983 aus dieser Gruppe auch Einsprüche dagegen erhoben worden, daß ihr
Lehrkräfte zugeordnet wurden. In bezug auf die Wahl im .Jahre 1983 konnte eine
veränderte gesetzliche Regelung möglicherweise noch nicht erwartet werden.
Nachdem der Gesetzgeber die Stellen der Besoldungsordnung C zunehmend
mehr verringert und die Stellen der Besoldungsordnung A erhöht hat, wird er
erwägen müssen, wie er die Vertretung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben
entsprechend § 38 Abs. 2 Satz 2 HRG regelt.
Die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen (§ 154
Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167
Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.