Urteil des HessVGH vom 08.07.2004

VGH Kassel: bebauungsplan, grundstück, privates interesse, rechtlich geschütztes interesse, juristische person, subjektives recht, zur unzeit, besondere schutzfunktion, gemeinde, wertminderung

1
2
3
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 N 1894/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 47 Abs 1 VwGO, § 47 Abs
2 VwGO, § 1 Abs 6 BauGB,
§ 8 Abs 2 BauGB, § 214
Abs 2 Nr 2 BauGB
(Keine Antragsbefugnis eines Anwohners gegen entfernt
liegendes Gewerbegebiet)
Leitsatz
Der Normenkontrollantrag eines Anwohners gegen ein durch ein Mischgebiet
abgetrenntes, 60 m entferntes Gewerbegebiet mit 5-geschossigen Bürogebäuden kann
mangels Antragsbefugnis unzulässig sein, wenn die geltend gemachten
Beeinträchtigungen wie Einblick, Lichteinwirkung, Verbauung der Aussicht,
Verkehrszunahme, optische Eindrückung und Wertminderung des Wohngrundstücks
objektiv geringfügig sind.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird als unzulässig abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der
Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den
Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Bendersee", Bereiche A 1 und B, mit dem
die Antragsgegnerin ein Gewerbegebiet ausgewiesen hat.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten
Grundstücks Immanuel-Kant-Straße xx im Gemarkungsbereich der
Antragsgegnerin. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans
"Kleine Lindenstruth", der für seinen Bereich ein allgemeines Wohngebiet
festgesetzt hat. Das Grundstück des Antragstellers grenzt mit seiner südöstlichen
Grundstücksseite an das Plangebiet des Bebauungsplans "Bendersee" Bereich C,
mit dem die Antragsgegnerin ein Mischgebiet ausgewiesen hat und der vor dem
Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 3 N 2094/03
anhängig ist, und hat eine Entfernung zu dem streitgegenständlichen
Bebauungsplangebiet von knapp 60 m.
Die Beplanung des Benderseegebietes als Gewerbe-/Mischgebiet wurde von der
Antragsgegnerin seit Anfang der 90-er Jahre betrieben. Am 30. September 1993
fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Beschluss zur
Aufstellung des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet Bendersee; die
vorgezogene Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand ausweislich der
Veröffentlichung in der "Kronberger Zeitung" vom 23. August 1995 am 1.
September 1995 statt.
4
5
6
7
8
9
Nachdem die Firma ..., heute ..., erhebliches Interesse an einem Gewerbestandort
im Benderseegebiet gezeigt hatte, fasste die Stadtverordnetenversammlung der
Antragsgegnerin am 24. Juni 1999 den Beschluss, den geänderten
Bebauungsplanentwurf Nr. 132/1 "Bendersee" öffentlich auszulegen und die
Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Hierbei war zunächst
vorgesehen, auf die Ausweisung von Mischgebietsflächen in dem Bereich, der
Gegenstand des Verfahrens 3 N 2094/03 ist, zu verzichten und einheitlich
Gewerbeflächen auszuweisen, wobei eine Bebauung mit Bürogebäuden in
aufgelockerter Einzelbauweise mit zwei bis fünf Geschossen vorgesehen war.
Der Bebauungsplanentwurf nebst Begründung lag gemäß öffentlicher
Bekanntmachung in der "Taunus Zeitung" vom 26. Juni 1999 in der Zeit vom 2. Juli
1999 bis zum 3. August 1999 öffentlich aus. Mit Schreiben vom 4. und 8. August
1999 trug der Antragsteller umfangreiche Anregungen zum geplanten Vorhaben
vor, teilweise auch für weitere Anwohner des Baugebiets "Kleine Lindenstruth".
Bereits unter dem 9. September 1999 befasste sich die
Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin mit den vorgebrachten
Anregungen und beschloss den Bebauungsplan Nr. 132/1 "Bendersee" mit seinen
drei Geltungsbereichen als Satzung. Ausweislich der von der Antragsgegnerin
eingereichten Unterlagen wurde der Beschluss nicht veröffentlicht.
Am 9. Dezember 1999 befasste sich die Stadtverordnetenversammlung der
Antragsgegnerin erneut mit den Anregungen und beschloss den Bebauungsplan
Nr. 132/1 "Bendersee" mit seinen drei Geltungsbereichen als Satzung, wobei von
dem Satzungsbeschluss die festgesetzte Gewerbegebietsfläche im nordwestlichen
Plangebiet, die Gegenstand des Verfahrens 3 N 2094/03 ist, ausgenommen wurde.
Hinsichtlich der ausgenommenen Fläche beschloss die
Stadtverordnetenversammlung die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans. Mit
Schreiben vom 7. Juni 2000 übersandte die Antragsgegnerin dem
Regierungspräsidium Darmstadt den streitgegenständlichen
Bebauungsplanentwurf und bat um "Prüfung des Anzeigeverfahrens nach § 10
Abs. 2 BauGB". Mit Schreiben vom 4. September 2000 teilte das
Regierungspräsidium der Antragsgegnerin mit, dass der Bebauungsplan geprüft
und gemäß § 10 BauGB genehmigt worden sei, die Genehmigung sei gemäß § 10
Abs. 3 BauGB bekanntzumachen. Der Satzungsbeschluss wurde sodann am 13.
September 2000 in der "Taunus-Zeitung" öffentlich bekannt gemacht.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. Juli 2002, bei Gericht eingegangen
am 7. Juli 2002, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur
Begründung trägt er im Wesentlichen vor, seine Antragsbefugnis ergebe sich aus
einer möglichen Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1
GG sowie einer Verletzung des auch seine Belange berücksichtigenden
Rücksichtnahmegebotes. Die Abwägungserheblichkeit der privaten Belange
ergebe sich vorliegend aus den besonderen örtlichen Verhältnissen. Das
Wohngebiet "Kleine Lindenstruth" sei zwar als allgemeines Wohngebiet festgesetzt,
tatsächlich entspreche es jedoch der Nutzung eines reinen Wohngebietes. Sein
Haus sei in einer Achse von Nordwesten nach Südosten hin ausgerichtet, wobei
die südöstliche Front im Erdgeschoss durch eine fast die gesamte Breite des
Hauses erfassende Terrassentürverglasung geprägt sei, im ersten Geschoss
befänden sich die Fenster des Elternschlafzimmers und eines zweiten
Kinderzimmers, im Dachgeschoss zwei große Gaubenfenster. Die im
Aufstellungsverfahren diskutierte Aussicht auf die Frankfurter Skyline sei nur vom
Dachgeschoss aus möglich. Die Antragsbefugnis werde nicht dadurch tangiert,
dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem Sohn nach A-Stadt verzogen sei,
da zum einen die Tochter sowie die Schwiegermutter weiterhin das Haus
Immanuel-Kant-Straße xx bewohnten und die Familie spätestens nach 10 Jahren
nach Kronberg zurückkehren werde. In der mündlichen Verhandlung teilte der
Antragsteller mit, er versuche mittlerweile das Wohnhaus, nachdem seine Tochter
die Schule beendet habe, zu vermieten.
Durch die geplante fünfgeschossige Bebauung werde einer Vielzahl von anonymen
...-Mitarbeitern ungehindert Einblick in Garten, Wohnzimmer, Schlafzimmer und
Kinderzimmer sowie das von beiden Seiten gut belichtete Dachgeschoss gegeben,
wodurch das durch Art. 13 GG geschützte Recht auf Privatsphäre verletzt sei und
die durch Art. 14 GG geschützten Nutzungsrechte entwertet würden. Die
Privatnützigkeit seines Wohneigentums sei weiterhin dadurch herabgesetzt, dass
die ganze Nacht von den Bürogebäuden ein starker Lichtschein auf die
10
11
die ganze Nacht von den Bürogebäuden ein starker Lichtschein auf die
Fensterfronten des Wohnhauses strahle. Darüber hinaus drohe eine Verletzung
seiner Eigentumsrechte durch unzumutbare Lärmimmissionen. Schon die
derzeitige Bebauung durch Bürohäuser mit großen Glasfronten lasse erkennen,
dass ein erheblicher Bedarf nach klimatechnischer Regulierung bestehe. Die
großdimensionierten, lärmintensiven Aggregate der Server-, Heizungs- und
Lüftungstechnik auf den Dachaufbauten verursachten einen in der ganzen
Umgebung hörbaren Lärm, der bereits zu Nachbarbeschwerden und
parlamentarischen Diskussionen geführt habe. So sei das Büro ... in einem
Schreiben an das Staatliche Umweltamt am 12. Mai 2000 zu einer erheblichen
Lärmbelästigung im Bereich von 80 dB(A) allein von den Dachzentralen aus ohne
Berücksichtigung weiterer Geräuschquellen gekommen. Im
Genehmigungsverfahren sei zwar durch Zusatzauflage des Regierungspräsidiums
ein Immissionsgrenzwert unter anderem auch für sein Grundstück festgesetzt
worden. Die einfache Vorgabe eines Lärmgrenzwertes sei jedoch ungeeignet, wenn
nach Art des Vorhabens eine Überschreitung drohe, was hier der Fall sei. Aufgrund
der vorherrschenden Südwestwinde würden sowohl die Verkehrsgeräusche von der
Zufahrt auf das Bendersee-Gelände als auch die Geräusche der Dachzentralen
ungehindert und nur wenig abgeschwächt sein Grundstück erreichen.
Eine Gefährdung von eigentumsrechtlichen Rechtspositionen drohe auch durch
möglicherweise erhebliche zusätzliche Verkehrsbelastungen im Wohngebiet "Kleine
Lindenstruth". Eine eingeschränkte Nutzung der Planstraße A nur für den
Anliegerverkehr von der S. Straße aus und für einen rein öffentlichen
Durchgangsverkehr von und zur F.-v.-S.-Straße sei planerisch nicht gewährleistet.
Die Verfügung des Bürgermeisters ... zur Anbringung eines versenkbaren Pollers
vom 14. September 2000 sei zur dauerhaften Abwehr von Zusatzbelastungen
ungeeignet, denn einerseits könne sie jederzeit zurückgenommen werden und
andererseits sei sie nicht in der Form einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt
gemacht worden (vgl. Anlage 15 zur Antragsschrift, Bl. 163 der GA). Darüber
hinaus bestehe das Risiko einer erheblichen Zusatzbelastung des Wohngebietes
und der Zufahrt zu seinem Grundstück durch parkende Fahrzeuge, wenn sich die
auf dem Gelände in der Tiefgarage eingerichteten Stellplätze als zahlenmäßig
unzureichend oder einfach für die Mitarbeiter zu teuer erwiesen. Wer im
Wohngebiet einen kostenlosen Stellplatz finde, habe jedenfalls seinen Arbeitsplatz
auf dem Bendersee-Gelände in zwei bis fünf Minuten problemlos zu Fuß erreicht.
Eine Verletzung seiner Eigentumsrechte drohe auch dann, wenn es durch den
großvolumigen Tiefgaragenbau von drei Etagen unter der Erde unter der
gesamten Fläche der drei großen Bürogebäude zu nennenswerten
Grundwasserabsenkungen komme. Derartige Gefahren seien nicht
auszuschließen, zumal es anlässlich der viel geringeren Eingriffe beim Bau des
Westerbachcenters auf der südwestlichen Seite der S. Straße bereits zu
Grundwasserschäden gekommen sei (vgl. Bl. 38 der GA). Das hydrologische
Gutachten der Dr. H. G. halte solche Gefahren jedenfalls bei Realisierung der
dritten Ausbaustufe (Teilplan C) für möglich. Er - der Antragsteller - halte diese
Einschätzung für begründet, denn er beobachte jetzt schon die Absenkung einer
Terrassentrennmauer zum Nachbargrundstück Spieß, die - das Haus stehe schon
lange und ein Erdbeben habe es nicht gegeben - vermutlich auf die bereits
durchgeführten Bauarbeiten zurückgehe. Auch sei mit einer erheblichen
Wertminderung seines Grundstücks zu rechnen, für das 1994 vielfach Preise von
4.500,00 DM pro Quadratmeter geboten worden seien. Eine Wertminderung drohe
insbesondere deshalb, weil die Antragsgegnerin in der Realisierung des durch den
Bebauungsplan geförderten Vorhabens von Umständen abhängig sei, die sie nicht
beeinflussen könne. Denn der tatsächliche Einzug von ... sei von diversen
vertraglichen Bedingungen abhängig, deren Eintritt nicht gesichert sei. Ein
Wohngrundstück in Nachbarschaft zu einem vielleicht ungenutzten oder nur
teilgenutzten Büropark sei jedenfalls unattraktiv und führe zu einer
entsprechenden Wertminderung (Bl. 38 der GA).
Zudem sei das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verletzt, da zum einen die
hohe und blockartige Bebauung die niedrige und feingliedrige Bebauung des
Wohngebiets "Kleine Lindenstruth" erdrücke, die hell erleuchteten Büroräume das
Wohngebiet auch zur Nachtzeit ausstrahlten, sein Interesse auf die Aussicht vom
Dachgeschoss Richtung Frankfurter Skyline nicht berücksichtigt worden sei und er
ein berücksichtigungswürdiges Interesse am Erhalt des Wohnklimas habe, das
durch kühle Abendwinde und eine erfrischende Abendfeuchte von dem
Wiesengelände des Bendersees aus geprägt sei. Hinsichtlich der Aussicht sei zu
erwähnen, dass sämtliche Anwohner der Immanuel-Kant-Straße mit Ortsrandlage
ihre Grundstücke nach Südosten ausgerichtet hätten und dabei entweder durch
12
13
14
15
16
17
18
ihre Grundstücke nach Südosten ausgerichtet hätten und dabei entweder durch
besondere Dachgauben oder sogar durch Dachbalkone dem besonderen Vorteil
dieser Lage und der außerordentlich schönen Aussicht Rechnung getragen hätten.
Das Vertrauen in den Erhalt dieser Aussicht sei nach den bisherigen Vorplanungen
der Antragsgegnerin auch berechtigt gewesen, die nach dem
Bebauungsplanentwürfen 1995 und den weiteren Diskussionen im Jahre 1998
dreistöckige Gebäude nur an der Grenze zur S. Straße zulassen wollte (vgl. Bl. 40
der GA).
Wegen der bereits erfolgten Errichtung von drei Bürogebäuden sei sein
Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, da er sämtliche ihm bekannt gewordenen
Baubescheide auf der Grundlage des angegriffenen Bebauungsplans mit
Drittwidersprüchen angefochten habe, die noch nicht beschieden seien. Eine
Verpflichtung zur Durchführung eines Eilantrages gemäß § 47 Abs. 6 VwGO
bestehe nicht.
Der angegriffene Bebauungsplan verletze das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2
Satz 1 BauGB in doppelter Weise:
Zunächst gebe der Flächennutzungsplan eine Planung für das gesamte
Benderseegebiet bis heran an die Wohnbebauung vor. Der angegriffene
Bebauungsplan lasse jedoch einen etwa 60 m breiten Streifen zwischen dem
vorgesehenen Gewerbegebiet und dem allgemeinen Wohngebiet frei, was der
Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes widerspreche. Darüber hinaus gebe
der Flächennutzungsplan insofern eine qualitativ bedeutsame
Planungsentscheidung vor, als zwischen dem Gewerbegebiet und dem
allgemeinen Wohngebiet eine Mischgebietsfläche vorgesehen sei. In dem
mittlerweile am 23. November 2001 beschlossenen Bebauungsplan "Bendersee"
Bereich C werde zwar formal eine Mischgebietsfläche ausgewiesen, faktisch
handele es sich jedoch dabei aufgrund der sonstigen Festsetzungen um eine
Gewerbegebietsfläche.
Der Bebauungsplan verfolge auch ein rechtswidriges Planungsziel. Nachdem die
früheren Planungen zweifellos von der Zielsetzung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB getragen gewesen
seien, wobei diese vorrangig das Ziel einer Sicherung der städtischen Handwerks-
und sonstigen Gewerbebetriebe verfolgt habe, fehle es für die neue Planung zu
Gunsten des Einzelvorhabens eines Großinvestors an der städtebaulichen
Rechtfertigung. Denn mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in
Kronberg habe die Einrichtung der Deutschlandzentrale der Firma ... nichts zu tun.
Erklärtermaßen gehe es der Gemeinde auch gar nicht um die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung, sondern um das städtische Steueraufkommen. In allen
Verlautbarungen der Antragsgegnerin zur Zielsetzung der geänderten Planung
verweise sie auf die "überragende Bedeutung" der Sicherung und Steigerung ihrer
Gewerbesteuereinnahmen. Da das Vorhaben der Firma ... mit den
Planungsleitsätzen des § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Einklang stehe, fehle dem
angegriffenen Bebauungsplan auch unter Berücksichtigung der Förderung privater
Interessen eine hinreichende städtebauliche Zielsetzung.
Damit sei auch das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verletzt, weil eine
Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange in Wirklichkeit nicht
vorgenommen worden sei. Eine Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB habe
nicht stattgefunden. Die Prüfung und Gewichtung der eingegangenen Anregungen
sei der Planergruppe ASL übertragen worden, die schon die Begründung für den
Entwurf des neuen Bebauungsplans gefertigt habe und deren Kosten nach
Kenntnis des Antragstellers im Rahmen der allgemeinen Planungskosten von der
Vorhabenträgerin OFD übernommen worden seien, die unverzichtbare eigene
Gewichtung der betroffenen Belange habe die Antragsgegnerin unterlassen.
Insgesamt leide der streitgegenständliche Bebauungsplan an Abwägungsdefiziten,
die ihn als rechtsfehlerhaft erscheinen ließen. Zu nennen seien insbesondere die
Kürze des Aufstellungsverfahrens in den Sommerferien 1999, der durch örtliche
Belange nicht zu rechtfertigende Verbrauch landwirtschaftlicher Flächen, die
ungelösten Probleme der zusätzlichen Verkehrsbelastung, die Gefahren für die
Belange des Denkmalschutzes
- hier des im Plangebiet liegenden Speierlingbaumes -, die Außerachtlassung der
Belange des Landschaftsschutzes, die fehlende Überprüfung der Klimafolgen, die
fehlende Klärung der bodenrechtlichen Voraussetzungen, die Außerachtlassung
der Nachbarbelange sowie von Alternativplanungen.
19
20
21
22
23
24
25
26
27
Die Planung verletze auch das in § 50 BImSchG geregelte Trennungsgebot. Dem
stehe nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin einen 60 m breiten Streifen
zwischen der Gewerbenutzung und der Wohnnutzung unbeplant gelassen habe,
denn die geschaffene Freifläche sei nicht geeignet, die Bewohner des
benachbarten Wohngebietes - hierbei handele es sich faktisch um ein reines
Wohngebiet - vor den Lärmimmissionen des Gewerbegebietes zu schützen. Etwas
anderes gelte auch nicht in Anbetracht des nunmehr verabschiedeten Teilplans
"Bendersee C", da hier zwar ein Mischgebiet ausgewiesen worden sei, es sich bei
dem ausgewiesenen Gebiet jedoch faktisch um ein reines Gewerbegebiet handele.
Aus den bereits dargestellten Gründen sei das Abwägungsergebnis fehlerhaft, dies
im Übrigen auch deshalb, weil die getroffenen Festsetzungen den Vorgaben für ein
Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO widersprächen. Gemäß § 8 Abs. 2
BauNVO seien im Gewerbegebiet regelmäßig zulässig Gewerbebetriebe aller Art,
Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro und
Verwaltungsgebäude, Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke.
Typischerweise sei also das Gewerbegebiet durch eine Vielzahl unterschiedlicher
Gewerbenutzungen gekennzeichnet, der angegriffene Bebauungsplan sehe
dagegen eine reine Büronutzung vor, diese Einschränkung sei auch nicht gemäß §
1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt. Zu beanstanden sei insbesondere auch, dass
wegen fehlender Berücksichtigung möglicher Alternativplanungen die
Antragsgegnerin sich der Möglichkeit begeben habe, eine die Belange des
Landschaftsschutzes, der Nachbarinteressen und der geordneten städtebaulichen
Entwicklung berücksichtigende Lösung zu realisieren.
Die gerügten Abwägungsmängel seien auch offensichtlich und auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB und
führten zur Nichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Bendersee" Bereiche A 1 und B für
nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zunächst weist sie darauf hin, dass es sich bei dem Bebauungsplangebiet "Kleine
Lindenstruth" um ein allgemeines und nicht um ein reines Wohngebiet handelt. Die
Herausnahme der Mischgebietsfläche zwischen dem Grundstück des
Antragstellers und dem streitgegenständlichen Bebauungsplan sei nicht, wie von
dem Antragsteller dargestellt, erfolgt, um den betroffenen Nachbarn
Rechtsschutzmöglichkeiten abzuschneiden. Sie sei mit diesem Schritt zum einen
zu der bisherigen Flächennutzungs- und Bebauungsplanung aus dem Jahr
1995/1998 zurückgekehrt, zum anderen sei sie den mehrfach geäußerten
Anregungen - auch des Antragstellers - gefolgt. Dem angefochtenen
Bebauungsplan habe der Flächennutzungsplan in der Fassung von 1988 zu Grunde
gelegen. In dem Flächennutzungsplan sei der ganz überwiegende Teil des jetzt als
Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereichs als G-Fläche dargestellt. Der Bereich
zwischen dem Bebauungsplangebiet "Kleine Lindenstruth" (W-Fläche) sei als
Mischgebiet (M) dargestellt. Wie dem Flächennutzungsplan zu entnehmen sei, sei
ein kleinerer als M-Fläche dargestellter Bereich nunmehr als Gewerbefläche
überplant, welcher nordöstlich zwischen dem ca. 60 m breiten Mischgebietsstreifen
und der geplanten G-Fläche liege. Es handele sich hierbei um eine verhältnismäßig
kleine Fläche von ca. 5.000 qm; der Bereich werde bei der Fortschreibung des
Flächennutzungsplans entsprechend berücksichtigt werden.
Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, da nicht ersichtlich sei, inwieweit er
durch den Bebauungsplan in einem ihm zustehenden Recht verletzt sein könne
oder in absehbarer Zeit verletzt werden solle. Er könne keine Verletzung seiner
Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 13 Abs. 1 GG geltend machen. Der
Bebauungsplan treffe keine (nachteiligen) Inhalts- und Schrankenbestimmungen
für sein Grundeigentum, auch das geltend gemachte Recht auf Privatsphäre werde
nicht mehr als unwesentlich berührt. Die Bebauung des Gewerbegebietes liege
mehr als 70 m entfernt von dem Grundstück des Antragstellers, weshalb eine
Rechtsverletzung des Eigentums oder der Privatsphäre ausscheide. Es bestehe
kein genereller Schutz vor Einsichtnahme und wenn, dann nur im Rahmen der
28
29
30
kein genereller Schutz vor Einsichtnahme und wenn, dann nur im Rahmen der
landesrechtlichen Abstandsvorschriften. Diese seien aber im vorliegenden Fall
offensichtlich nicht tangiert. Soweit neben dem klägerischen Grundstück ein
zulässiges dreigeschossiges Wohn- und Geschäftsgebäude unter Einhaltung der
Grenzabstände gebaut werde, kämen ebenfalls Rechtsbeeinträchtigungen
aufgrund von Einsichtsmöglichkeiten nicht in Betracht. Die über 70 m entfernt
liegende mögliche fünfgeschossige Bebauung trete aufgrund der Entfernung in
Bezug auf Einsichtsmöglichkeiten nicht höher in Erscheinung als ein unter
Einhaltung der Grenzabstände mögliches Mehrfamilienhaus. Wünsche der Kläger in
Aufenthaltsräumen keine Einsichtsmöglichkeiten, sei es ihm ohne weiteres
zuzumuten, z. B. mit von innen durchsichtigen Vorhängen etc. Abhilfe zu schaffen.
Im Übrigen sei dieser Belang auch unter dem Stichwort der fehlerfreien Abwägung
nicht relevant, da der Antragsteller diesen Belang nicht im Rahmen der Anhörung
vorgetragen und sich dieser auch nicht offensichtlich aufgedrängt habe. Auch
soweit der Antragsteller Beeinträchtigungen durch unzumutbare Lärmimmissionen
befürchte, könnten diese nicht auf die Festsetzungen des Bebauungsplans
zurückgeführt werden und daher eine Antragsbefugnis nicht begründen. Dort
werde zwar ein Gewerbegebiet festgesetzt, nicht jedoch Dachaufbauten mit
großen und lärmintensiven Aggregaten, die ein Verletzung von Eigentumsrechten
naheliegend möglich erscheinen ließen. Die Frage der Zumutbarkeit bzw.
Unzumutbarkeit eines solchen Lärms von Dachaufbauten eines bestimmten
Baugesuchs werde im Baugenehmigungsverfahren geprüft und entschieden und
nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens.
So sei auch das vom Antragsteller zitierte Schreiben des Büros Hirschberg an das
Staatliche Umweltamt vom 12. Mai 2000, welches eine erhebliche
Lärmbelästigung angesprochen habe, offensichtlich Gegenstand des
Baugenehmigungsverfahrens und nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Im
Übrigen scheide eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung insofern
schon deshalb aus, weil auch dieser Belang im Bebauungsplanverfahren nicht
vorgebracht worden sei und sich auch nicht aufgedrängt habe. Nicht
nachvollziehbar sei auch der Vortrag, dass aufgrund vorherrschender
Südwestwinde Verkehrsgeräusche aufgrund der Zufahrt auf das
Benderseegelände und der Aggregate auf den Dachzentralen "verstärkt werden
würden". Vom Grundstück des Antragstellers aus gesehen befinde sich das
Gewerbegebiet nordwestlich, so dass die vorherrschenden Südwestwinde nicht
über das Gewerbegebiet in Richtung des Grundstücks des Antragstellers wehten.
Der Antragsteller mache zu Unrecht eine Gefährdung von eigentumsrechtlichen
Rechtspositionen durch "möglicherweise erhebliche zusätzliche
Verkehrsbelastungen" im Wohngebiet "Kleine Lindenstruth" geltend. Dass sich ein
Mitarbeiter oder Besucher des Gewerbegebiets in den inneren Bereich der
Immanuel-Kant-Straße verirre, sei offensichtlich unwahrscheinlich. Im Übrigen
werde in Gewerbegebieten über die notwendige Zahl der nachzuweisenden
Stellplätze (bauordnungsrechtlich) den Belangen angrenzender Wohngebiete
hinreichend Rechnung getragen. Auf den Fortbestand einer bestimmten
Verkehrsstärke in einer öffentlichen Straße bestehe kein schutzwürdiges
Vertrauen, weshalb es sich auch nicht um eine abwägungsbeachtliche Position
handele, so dass dem Antragsteller hier kein rechtlich geschütztes Vertrauen auf
den Fortbestand der Verkehrssituation in der F.-v.-S.-Straße zukomme, von der er
selbst ca. 77 m entfernt liege. Hierbei sei die Frage der Wirksamkeit der
Allgemeinverfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 14. September
2000 (versenkbarer Poller) für die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans
ohne Belang. Soweit der Kläger eine zukünftig rechtswidrige Beeinträchtigung
seiner Zufahrt zu seinem Grundstück durch parkende Fahrzeuge befürchte, sei
dem entgegenzuhalten, dass dies nicht über eine Bebauungsplanung, sondern
über das Straßenverkehrsrecht (Parkverbot) ausreichend geregelt und gesichert
werde. Darüber hinaus sei auch tatsächlich ein solches Risiko nicht zu befürchten,
da ohnehin im Bereich des Grundstücks des Antragstellers und der Wendeflächen
keine Parkmöglichkeiten bestünden.
Auch soweit der Antragsteller drohende Sachschäden durch den Bau einer
großvolumigen Tiefgarage im Gewerbegebiet befürchte, könne dies seine
Antragsbefugnis nicht begründen, da der Bebauungsplan Tiefgaragen nicht
zwingend vorschreibe, sondern diese lediglich grundsätzlich zulasse, jedoch
selbstverständlich nur dann, wenn Rechte Dritter - die nicht im
Bebauungsplanverfahren, sondern im Genehmigungsverfahren zu prüfen seien -
nicht beeinträchtigt würden. Auch die sich mit Grundwasserabsenkungen zu
beschäftigenden Fragen seien im Rahmen des Einzelgenehmigungsverfahrens,
31
32
33
34
35
36
37
38
beschäftigenden Fragen seien im Rahmen des Einzelgenehmigungsverfahrens,
ggf. im Rahmen eines wasserrechtlichen Verfahrens zu klären und könnten
deshalb nicht die Wirksamkeit des Bebauungsplans berühren. Dass die
entsprechenden Probleme gelöst werden könnten, beweise das hydrogeologische
Gutachten von Dr. H. G. vom 10. Februar 2000. Anderes werde auch von dem
Antragsteller nicht substantiiert dargelegt.
Soweit der Antragsteller befürchte, bei Realisierung des Bebauungsplans trete eine
erhebliche Wertminderung hinsichtlich seines Grundstücks ein, handele es sich
insoweit um keinen abwägungserheblichen schutzwürdigen privaten Belang.
Selbstverständlich habe der Antragsteller kein rechtlich geschütztes Interesse
darauf, dass in einem angrenzenden Gewerbegebiet ein Büropark auch tatsächlich
genutzt und nicht etwa (teilweise) leer stehe. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts stelle die Grundstückswertminderung bzw. die
Wertbeständigkeit eines Grundstücks keinen abwägungserheblichen
schutzwürdigen privaten Belang dar. Im Übrigen verkenne offenbar auch der
Antragsteller nicht die Chance einer Verkehrswerterhöhung durch potentielle
Käufer, Mitarbeiter von ..., die einen erheblichen Nachfrageschub in der näheren
Umgebung gerade für Einfamilienhäuser auslösen werden.
Die von dem Antragsteller angesprochene "Erdrückungswirkung" sei tatsächlich
nicht gegeben, da auch ein fünfgeschossiges Gebäude in einer Entfernung von
über 75 m offensichtlich nicht erdrückend wirke.
Eine Antragsbefugnis ergebe sich auch nicht durch den von dem Antragsteller
befürchteten Lichtschein durch die Bürogebäude. Hierbei handele es sich nicht um
einen privaten, abwägungsbeachtlich geschützten Belang, der im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens zu beachten gewesen wäre. Der von dem Antragsteller
angesprochene Konflikt sei im Genehmigungsverfahren nach dem Gebot der
Rücksichtsnahme gemäß § 15 BauNVO zu klären, erforderlichenfalls könne auch
hier durch geeignete Auflagen im Genehmigungsverfahren (Jalousien) an den
gewerblichen Gebäuden Abhilfe geschaffen werden.
Auch die von dem Antragsteller angeführte Aussichtslage bzw. Ortsrandlage mit
Blick auf die Frankfurter Skyline sei grundsätzlich kein privates Interesse von
solchem Gewicht, das im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden müsse.
Aufgrund der Darstellungen des Flächennutzungsplanes sowie der Begründung
des Bebauungsplans "Kleine Lindenstruth" habe der Antragsteller mit einer
entsprechenden weiterführenden Bebauung rechnen müssen; aus der Begründung
des Bebauungsplans "Kleine Lindenstruth" ergäben sich insbesondere keine
Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise der Aussicht besondere Schutzfunktion
zukommen sollte. Dies ergebe sich auch nicht aus den besonderen örtlichen
Gegebenheiten.
Hinsichtlich des von dem Antragsteller angesprochenen Wohnklimas sei bereits
nicht substantiiert die Gefahr einer befürchteten Klimaveränderung vorgetragen,
zumal das Grundstück des Antragstellers nicht in einer Haupt-, sondern in einer
Nebenwindrichtung in Nordwestrichtung vom geplanten Gewerbegebiet liege.
Soweit der Antragsteller die gesicherte Erschließung des Gewerbegebiets und des
Mischgebiets aufgrund befürchteter Verkehrsbelastungen des "S. Stockes"
gefährdet sehe, handele es sich insoweit um keinen privaten Belang, welcher im
Rahmen der Abwägung zu Gunsten des Antragstellers hätte berücksichtigt werden
müssen. Die bekannten Verkehrsprobleme am Bahnübergang und am S. Stock
seien parallel zum Bebauungsplanverfahren in Angriff genommen worden und im
Übrigen dem nachfolgenden Planvollzug überlassen worden, was auch für die von
dem Antragsteller angesprochenen Lärmimmissionen gelte.
Auch eine Verletzung des planerischen Trennungsgebotes, wonach grundsätzlich
neben Wohnbebauung keine ein Wohnen störende Gewerbenutzung planerisch
zugelassen werden solle, stehe nicht zu befürchten, da zwischen dem
streitgegenständlichen Bebauungsplan und der Wohnbebauung ein ca. 60 m
breiter Streifen als Mischgebiet überplant worden sei. Dieses Mischgebiet stelle
eine Pufferzone zwischen der gewerblichen Nutzung und der Wohnnutzung dar. Die
Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung
schützten im Übrigen grundsätzlich nur die Rechte der Eigentümer von
Grundstücken, die innerhalb des Plangebietes liegen. Sie habe auch die Klärung
hinsichtlich der einzuhaltenden Lärmimmissionen auf das Genehmigungsverfahren
verlagern dürfen, zumal planerisch aufgrund der Beschränkung auf Geschäfts-,
39
40
41
42
43
44
verlagern dürfen, zumal planerisch aufgrund der Beschränkung auf Geschäfts-,
Büro- und Verwaltungsgebäude und der Zufahrt über die S. Straße alles dafür
getan worden sei, dass die Lärmimmissionen so reduziert würden, dass die
Planung offensichtlich nicht auf ein Überschreiten von zulässigen,
gebietsüberschreitenden Mischgebietswerten ausgelegt gewesen sei. Der Kläger
habe auch keinen Anspruch darauf, dass in dem streitgegenständlichen
Bebauungsplan weitere Festsetzungen hinsichtlich der Höhe oder der Baufenster
aufgenommen würden. Festsetzungen über das Maß und die überbaubare
Grundstücksfläche ständen regelmäßig im städtebaulichen und nicht im
Nachbarinteresse. Da das Baufenster des Gebietes A 1 mehr als 70 m vom
Hausgrundstück des Antragstellers entfernt liege, seien keine
abwägungsbeachtlichen Belange des Antragstellers berührt.
Die Antragsbefugnis ergebe sich auch nicht aus der gerügten Verletzung der
planungsrechtlichen Typenbindung. Der Antragsteller meine insoweit, die
Beschränkung auf die Zulässigkeit von Geschäfts-, Büro- und
Verwaltungsgebäuden im Gewerbegebiet und der Ausschluss von § 8 Abs. 2
Ziffern 1, 3 und 4 BauNVO seien nach § 1 Abs. 9 BauNVO mangels Vorliegen der
Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies sei jedoch unzutreffend, da gemäß § 1 Abs. 5
BauNVO bestimmte Arten von Nutzungen der nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen
ausgeschlossen werden könnten, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des
Baugebietes gewahrt bleibe. Dies sei bei einer Zulässigkeit von Geschäfts-, Büro-
und Verwaltungsgebäuden jedoch der Fall.
Dem Antragsteller fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung des
vorliegenden Verfahrens. Die Nichtigerklärung des Bebauungsplanes könne
nämlich die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern. Der erste
Bauabschnitt des Vorhabens sei mittlerweile vollständig errichtet und von dem
Mieter ... GmbH bezogen. Nachdem die drei großen Verwaltungsgebäude
errichtet und bezogen seien, würde sich die Genehmigungsfrage nicht mehr nach
§ 35 BauGB, sondern nach § 34 BauGB oder nach wie vor nach § 33 BauGB
richten. Der Antragsteller könne sich ausschließlich auf das Gebot der
Rücksichtsnahme stützen, welches offensichtlich nicht verletzt sei.
Der Bebauungsplan sei jedoch auch materiell wirksam. Verfahrensrügen seien
innerhalb der Jahresfrist nicht geltend gemacht worden und lägen auch nicht vor.
Insbesondere greife der Vorwurf nicht durch, die Auslegung habe während der
Sommerferien zur "Unzeit" stattgefunden. Der Gesetzgeber gehe von einer
einmonatigen Auslegungszeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ohne Beschränkungen auf
bestimmte Jahreszeiten aus. Auch der Vorwurf, dass die Änderung des
Bebauungsplans im Mai und Juni "geheim" gehalten geworden wäre, stimme nicht.
Die Stadtverordnetenversammlung habe in öffentlicher Sitzung am 24. Juni 1999
die geänderte Planung und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes
beschlossen.
Der streitgegenständliche Bebauungsplan sei aus dem Flächennutzungsplan 1988
entwickelt worden. Insoweit werde auf die oben gemachten Ausführungen
verwiesen.
Der streitgegenständliche Bebauungsplan sei auch erforderlich im Sinne des § 1
Abs. 3 BauGB. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei nicht zu
beanstanden, dass parallel zu der Bauleitplanung auch fiskalische Interessen
verfolgt würden. Die Änderung in der Zielsetzung, die Voraussetzungen für die
Neuansiedlung eines größeren Unternehmens anstatt Erweiterungsmöglichkeiten
für ortsansässige Betriebe zu schaffen, sei weder unter dem Stichwort
"Erforderlichkeit" noch im Hinblick auf die Abwägungsentscheidung zu
beanstanden. Der Bebauungsplan diene nicht lediglich und isoliert privaten
Interessen des Investors sondern auch der gewerblichen, also städtebaulichen
Entwicklung auf ihrem Gemarkungsgebiet und ihrer Entwicklung als Mittelzentrum.
Dies stehe mit ihrer Planungshoheit im Einklang.
Soweit der Antragsteller ihr eine rechtswidrige Delegation der Abwägung auf einen
Dritten und damit einen "Abwägungsausfall" vorwerfe, könne dem nicht gefolgt
werden. Die Stadtverordnetenversammlung habe sich den vorbereiteten
Abwägungskatalog zu Eigen gemacht, was bei Einschaltung eines Dritten, auch
wenn dieser durch den Vorhabenträger bezahlt werde, nicht anders zu sehen sei,
als wenn die Stadtverwaltung selbst einen entsprechenden Abwägungskatalog
erarbeitet hätte. Sie habe auch nicht die eigene Gewichtung der betroffenen
Belange unterlassen. So habe sie entgegen der Auffassung des Antragstellers auf
45
46
47
48
49
50
51
52
Belange unterlassen. So habe sie entgegen der Auffassung des Antragstellers auf
die Vorplanungen zurückgreifen können, da auch nach der Konzeption vom Juli
1995 der Bereich als Gewerbegebiet überplant gewesen sei. Trotz der
Vorhabenbezogenheit der Planung habe keine "faktische Vorbindung"
stattgefunden. Dass die Stadtverordnetenversammlung auf die von dem
Planungsbüro erarbeiteten Abwägungskriterien zurückgreife, sei nicht zu
beanstanden.
Entgegen der Darstellung des Antragstellers sei auch der Verbrauch
landwirtschaftlicher Flächen gesehen und in die Abwägung eingestellt worden. Dies
ergebe sich aus der Begründung zum Bebauungsplan und insbesondere aus den
Ausführungen über den naturschutzrechtlichen Ausgleich.
Auch die Berücksichtigung der Erschließung und Verkehrsbelastung sei nicht
abwägungsfehlerhaft erfolgt. Sowohl die gesicherte Erschließung als auch die
Verkehrsbelastung über die Sodener Straße seien weder bei der Beschlussfassung
noch heute nach zwischenzeitlichem Ausbau des sog. "S-Stockes" zweifelhaft. Die
Verkehrsbelastung sei von ihr gesehen und in die Abwägung eingestellt worden.
Die Antragsgegnerin habe bei Beschlussfassung des Bebauungsplans davon
ausgehen dürfen, dass eine ausreichende Erschließung vorhanden und der Konflikt
bezüglich der Verkehrsbelastung bis zur Realisierung des Vorhabens - soweit
erforderlich - gelöst werde. Nach dem nunmehr erfolgten Ausbau des "S. Stockes"
zeige sich, dass dieser hinreichend leistungsfähig sei.
Das Naturdenkmal (Speierlingbaum) sei im Bebauungsplanverfahren hinreichend
berücksichtigt und durch Ausweisung im Bebauungsplan (ND) geschützt worden.
Auch die Belange an einem wünschenswerten Erhalt des Landschaftsbildes seien
gesehen und in die Abwägung eingestellt worden.
Unter dem Begriff "Nachbarbelange" seien von dem Antragsteller Belange
angeführt, die in die Abwägung nicht hätten eingestellt werden müssen. Der
Antragsteller habe sich selbst für eine Herausnahme des 60 m breiten Streifens
aus dem Gewerbegebiet ausgesprochen, um diesen Bereich - wie im
Flächennutzungsplan dargestellt - als Mischgebietsfläche auszuweisen. Dem sei
sie nachgekommen. Unabhängig davon sei dies von ihr gesehen und auch in die
Abwägung eingestellt worden, wie gerade die Zusammenstellung des
Abwägungsmaterials und die Darlegungen des Vortrags des Antragstellers und der
anderen Anregungen im Einzelnen zeigten. Entgegen der Auffassung des
Antragstellers sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, "Alternativplanungen"
durchzuführen. Es obliege ihrer planerischen Hoheit, - wie geschehen - die
bisherige Planung aufzugeben und zu einer veränderten Planung überzuwechseln.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers entspreche die streitgegenständliche
Planung gerade dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG, zwischen Gewerbegebiet
und allgemeinem Wohngebiet sei ein MI-Gebiet als Puffer geplant worden.
Die im Bebauungsplan zugelassene Bebauung verursache keine so erhebliche
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, dass die Zurückdrängung dieses Belangs
außer Verhältnis zur objektiven Gewichtung dieses Belanges stehe. Aus den
vorgelegten Lichtbildern werde deutlich, dass sogar die fünfgeschossigen Gebäude
im GE-Gebiet allenfalls unwesentlich über den Horizont hinausragen und somit
eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht in Frage stehe.
Auch die klimatischen Folgen der Planung seien von ihr, der Antragsgegnerin,
gesehen und hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Keinesfalls sei es
erforderlich gewesen, ein Klimagutachten einzuholen, nachdem es sich um einen
überschaubaren zu bebauenden Bereich gehandelt habe und zwischen der
Bebauung und dem Ortsteil Oberhöchstadt noch genügend freie Flächen
verblieben seien, so dass eine Gefährdung für das Klima nicht ernsthaft zu
befürchten gewesen sei. Auch seien die Belange bereits im Flächennutzungsplan
unter dem Stichwort "Erhalt einer ausreichenden Kaltluftschneise" berücksichtigt
worden. Die nördlich der bebauten Fläche bestehende Tallage sei weitgehend
ungenutzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte 3
N 2094/03 sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin in diesem
Verfahren (zwei Leitz-Ordner, ein Satz Planunterlagen, vier geheftete Unterlagen
sowie der Bebauungsplan "Kleine Lindenstruth" in Kopie nebst Begründung) sowie
den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin in dem Verfahren 3 N 2094/03 (ein
53
54
55
56
57
58
den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin in dem Verfahren 3 N 2094/03 (ein
Leitz-Ordner, vier geheftete Unterlagen). Die Unterlagen sind insgesamt zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist statthaft, denn der Antragsteller wendet sich im Wege der
Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach
dem Baugesetzbuch (BauGB), deren Gültigkeit vom Hessischen
Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.
Der Normenkontrollantrag ist jedoch im Übrigen nicht zulässig. Der Antragsteller
ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische
Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in
ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden sowie
jede Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der
Rechtsvorschrift stellen. Hierbei sind an die Geltendmachung einer
Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als sie auch für die
Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4
CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 = NJW 1999, 592). Danach genügt der Antragsteller seiner
Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es
zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des
Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird. Da das in § 1 Abs. 6 BauGB
enthaltene Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher
privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, a. a. O.), reicht
es für die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus, dass der
Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange
in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom
05.03.1999 - 4 CN 18.98 - NVwZ 1999, 987). Indes reicht hierfür nicht jeder private
Belang aus, sondern nur ein abwägungserheblicher, d. h. ein solcher, der in der
konkreten Planungssituationen einen städtebaulich relevanten Bezug hat. Nach
der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind nicht
abwägungsbeachtlich u. a. geringwertige Interessen sowie solche, die für die
Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Damit wird
im Wesentlichen die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum
Begriff des Nachteils gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. fortgeführt. Danach war
etwa die Betroffenheit durch eine planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs
abwägungsbeachtlich und konnte demgemäß einen Nachteil begründen, wenn sie
- erstens - mehr als geringfügig, - zweitens - in ihrem Eintritt zumindest
wahrscheinlich und - drittens - für die planende Stelle bei der Entscheidung über
den Plan als abwägungserheblich erkennbar war (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom
09.11.1979, BVerwGE 59, 87; Beschluss vom 19.02.1992, DVBl. 1992, 1099). Wann
ein Antragsteller mehr als geringfügig betroffen wird, lässt sich nicht einheitlich,
sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls
beurteilen, wobei die allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnisse in einem
bestimmten Gebiet zu berücksichtigen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
07.03.1995 - 3 N 3192/94 -, Beschluss vom 21.08.2001 - 4 N 894/00 -, Beschluss
vom 26.03.2004 - 3 N 2180/99 -). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der
Antragsteller nicht antragsbefugt, da eine planbedingte konkrete Verletzung seiner
Rechte nicht möglich erscheint.
Die Antragsbefugnis des Antragstellers ist im Gegensatz zu dem Verfahren 3 N
2094/03 zu verneinen, da die von ihm benannten Belange allenfalls als
geringwertig einzustufen sind bzw. auf ihre Beachtung kein schutzwürdiges
Vertrauen besteht. Hierbei war mitentscheidend, dass das streitgegenständliche
Plangebiet nicht unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers angrenzt,
sondern zwischen streitgegenständlichem Plangebiet und Grundstücksgrenze ein
weiteres Gebiet von etwa 7.500 qm von der Antragsgegnerin beplant worden ist -
das entsprechende Normenkontrollverfahren ist vor dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 3 N 2094/03 anhängig - und die
dort getroffenen Festsetzungen die Festsetzungen des streitgegenständlichen
Bebauungsplans zurücktreten lassen, die sich im Übrigen als eingeschränkte
Gewerbegebietsfestsetzungen als Fortsetzung der unmittelbar an das Grundstück
des Antragstellers angrenzenden Mischgebietsausweisung darstellen.
Die Verpflichtung der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen
58
59
60
Die Verpflichtung der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen
benachbarter Grundstücke zu vermeiden, ergibt sich nach Maßgabe des in § 1
Abs. 6 BauGB normierten Abwägungsgebotes, wobei nicht jeder private Belang in
der Abwägung zu berücksichtigen ist, sondern nur solche, die in der konkreten
Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben (vgl. BVerwG, Urteil
vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -). Soweit der Antragsteller meint, eine Verletzung
des drittschützenden Abwägungsgebots des § 1 Abs. 6 BauGB erscheine möglich,
da durch die geplante fünfgeschossige Bebauung einer Vielzahl von anonymen ...-
Mitarbeitern ungehindert Einblick in Garten, Wohnzimmer, Schlafzimmer und
Kinderzimmer sowie das gut belichtete Dachgeschoss gegeben werde, von den
Bürogebäuden die ganze Nacht hindurch ein starker Lichtschein auf die
Fensterfronten des Wohnhauses strahle und ihm die ungehinderte Sicht auf die
Frankfurter Skyline genommen werde, führt dies nicht zur Annahme der
Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO. Die Antragsgegnerin weist zu Recht
darauf hin, dass die Bebauung des Gewerbegebiets mehr als 70 m entfernt von
dem Grundstück des Antragstellers liegt, weshalb eine Rechtsverletzung seiner
Privatsphäre ausscheidet. Es besteht weder ein genereller Schutz vor
Einsichtnahme noch ein genereller Schutz vor "Ausstrahlung" außerhalb der
landesrechtlichen Abstandsvorschriften. Dass diese bei einer Entfernung von
mindestens 70 m eingehalten sind, steht außer Frage, zudem ist dem
Antragsteller zuzumuten, soweit er außerhalb der landesrechtlichen
Abstandsvorschriften Sichtschutzmaßnahmen wünscht, diese durch
architektonische Selbsthilfemaßnahmen wie das Anbringen von Jalousien oder
Vorhängen zu gewährleisten. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang
eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG für gegeben hält, ist ihm entgegenzuhalten,
dass das Schutzgut des Art. 13 Abs. 1 GG nicht Immissionen, insbesondere
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, die auf eine Wohnung
einwirken, umfasst (vgl. von Münch/Kunig, Grundgesetz, Kommentar, Band 1, 5.
Auflage, München 2000, Art. 13 Rdnr. 18). Nichts anderes hat für die Möglichkeit
eines Einblicks bzw. die Einwirkungen durch Lichtschein zu gelten. Im Übrigen weist
die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die auf den "Einblick" und die
"Ausstrahlung" gerichteten Einwendungen bereits deshalb nicht
abwägungsrelevant sind, da der Antragsteller diese nicht im Rahmen der
Bürgerbeteiligung vorgetragen hat. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden
Verwaltungsunterlagen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 22. September
1995 diverse Anregungen vorgetragen, nicht jedoch die soeben genannten
Sichtschutzbelange. Diese waren aufgrund der großen Entfernung des
klägerischen Grundstücks zum Plangebiet für die Antragsgegnerin auch nicht als
abwägungserheblicher Belang erkennbar.
Auch die von dem Antragsteller angeführte "schöne Aussicht" auf die Frankfurter
Skyline führt nicht zur Annahme seiner Antragsbefugnis, da es sich auch insoweit
nicht um einen abwägungserheblichen Belang handelt.
Die Minderung der Aussicht und damit des Verkehrswertes des Grundstücks ist im
Allgemeinen kein Eingriff in das Eigentumsrecht, da die Aufrechterhaltung einer
ungeschmälerten Aussicht bei Inanspruchnahme eines Bauplatzes lediglich eine
Chance ist. Im Allgemeinen muss jeder Grundstückseigentümer mit Bautätigkeit
bzw. mit planerischen Tätigkeiten der Gebietskörperschaft auf den
Nachbargrundstücken und der damit verbundenen Beschränkung seiner Aussicht
rechnen. Durch die Schaffung der planerischen Voraussetzungen für die
Ansiedlung von (mischgebietstypischen) Bauwerken wird grundsätzlich nur der
Ausblicksinhalt verändert, der grundsätzlich kein privates Interesse von solchem
Gewicht ist, dass es im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden müsste (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995 - 4 BN 17.94 -). Nur ausnahmsweise wird das
Interesse am Schutz vor Beschränkungen der Aussicht als abwägungsbeachtlicher
Belang angesehen, wenn sich ein Grundstückseigentümer auf die Festsetzungen
eines früheren Bebauungsplans berufen kann, der sein Interesse an der Erhaltung
der Aussicht schützt, z. B. durch Anordnung des Bauens auf Lücke oder durch eine
vorgeschriebene Flachdachbauweise (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13.
Auflage, § 47 Rdnr. 73 m. Rsprn.). Es kann dahinstehen, ob dies auf den
vorliegenden Fall zu übertragen ist - der Antragsteller wendet sich gegen
Festsetzungen eines 60 m entfernt liegenden Bebauungsplans -, da der
Antragsteller bereits nicht substantiiert vorgetragen hat, dass der Bebauungsplan
"Kleine Lindenstruth", den der Senat nebst Begründung beigezogen hat,
drittschützende Festsetzungen enthält. Der Antragsteller trägt lediglich vor,
sämtliche Anwohner der "Kleinen Lindenstruth" hätten ihre Gebäude faktisch in
Richtung des streitgegenständlichen Bebauungsplans mit großen Fenstern
ausgerichtet und durch die Schaffung von Dachgauben, Dachterrassen etc. den
61
62
ausgerichtet und durch die Schaffung von Dachgauben, Dachterrassen etc. den
Blick auf die Frankfurter Skyline ermöglicht. Dies reicht für die Annahme
drittschützender, planübergreifender Festsetzungen nicht aus, die sich im Übrigen
auch weder den Festsetzungen noch aus der Begründung des Bebauungsplans
"Kleine Lindenstruth" entnehmen lassen. Insoweit weist die Antragsgegnerin
zudem zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller aufgrund der Festsetzungen
des gültigen Flächennutzungsplans, der in Fortsetzung des Plangebiets "Kleine
Lindenstruth" Mischgebiets- und Gewerbegebietsflächen ausweist, mit einer
weiteren Bebauung hat rechnen müssen.
Soweit der Antragsteller vorträgt, seine Antragsbefugnis ergebe sich daraus, dass
die Antragsgegnerin die unzumutbaren Lärmimmissionen, die von den errichteten
Gebäuden ausgingen, nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt und
abwägungsfehlerfrei bewertet habe, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich
Ziffer 2.3 der planungsrechtlichen Festsetzungen des streitgegenständlichen
Bebauungsplans sind in dem Gebiet ausschließlich zulässig Geschäfts-, Büro- und
Verwaltungsgebäude und ausnahmsweise zulässig Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter. Zwar weist der
Antragsteller darauf hin, dass bereits die derzeitige Bebauung durch Bürohäuser
mit großen Glasfronten erkennen lasse, dass ein erheblicher Bedarf nach
klimatechnischer Regulierung bestehe und die auf den Dächern aufgebrachten
lärmintensiven Aggregate bereits zu Nachbarbeschwerden und parlamentarischen
Diskussionen geführt hätten. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen,
dass durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan zwar ein Gewerbegebiet
festgesetzt werde, nicht jedoch Dachaufbauten mit großen und lärmintensiven
Aggregaten, die eine Verletzung von Eigentumsrechten naheliegend möglich
erscheinen ließen. Im Übrigen scheide eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie
Abwägung bereits deshalb aus, weil dieser Belang im Bebauungsplanverfahren
nicht vorgebracht worden sei und sich auch nicht aufgedrängt habe, nachdem die
damit zusammenhängenden Fragen im Genehmigungsverfahren zu klären seien.
Dieser Auffassung folgt der Senat. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom
22. September 1995 die von ihm nun für relevant gehaltene Lärmproblematik
nicht angesprochen und aufgrund der beschränkten Ausweisung des Gebietes für
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude musste sich dieser Aspekt der
Antragsgegnerin auch nicht ohne weitere Hinweise im Rahmen der Abwägung
aufdrängen.
Auch soweit der Antragsteller seine Antragsbefugnis aus einer möglichen
Gefährdung von eigentumsrechtlichen Rechtspositionen durch möglicherweise
erhebliche zusätzliche Verkehrsbelastungen im Wohngebiet "Kleine Lindenstruth"
ableiten will und hierzu ausführt, eine eingeschränkte Nutzung der Planstraße A
nur für den Anliegerverkehr von der S. Straße aus und für einen rein öffentlichen
Durchgangsverkehr von und zur F.-v.-S.-Straße sei planerisch nicht gewährleistet,
auch bestehe das Risiko einer erheblichen Zusatzbelastung des Wohngebietes und
der Zufahrt zu seinem Grundstück durch parkende Fahrzeuge, wenn sich die auf
dem Gelände in der Tiefgarage eingerichteten Stellplätze als zahlenmäßig
unzureichend oder einfach für die Mitarbeiter zu teuer erwiesen, kann dem nicht
gefolgt werden. Die von dem Antragsteller angeführten Befürchtungen können
aufgrund der konkreten Planungssituation als geringwertig und daher nicht
abwägungsbeachtlich angesehen werden. Ausweislich der Begründung des
Bebauungsplans sowie der Stellungnahmen zu den vorgebrachten Anregungen
geht die Antragsgegnerin - zutreffend - aufgrund ihrer planerischen Festsetzungen
davon aus, dass das streitgegenständliche Baugebiet verkehrlich über die S.
Straße (L 3015) erschlossen wird, worauf sie den Antragsteller auch im Rahmen
der Zurückweisung seiner Anregungen hingewiesen und ausgeführt hat, dass die
Anfahrt zu den Bürogebäuden weit entfernt von der "Kleinen Lindenstruth" über die
S. Straße, im unmittelbaren Umfeld der Park + Ride-Anlage erfolgt. Hinsichtlich
der Befürchtung des Antragstellers, dass der Bebauungsplan nicht wirksam den
Durchgangsverkehr durch die Immanuel-Kant-Straße ausschließt, wurde ihm von
Seiten der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Straßenverbindung vom Gebiet
"Bendersee" nach Nordwesten als Verbindung benachbarter Quartiere
städtebaulich begründet sei. Die vorgesehene Buslinie sei Bestandteil des in der
Stadt lange öffentlich diskutierten Stadtbuskonzeptes. Die Beschränkung auf den
Busverkehr durch eine technische Einrichtung sei möglich, die Entscheidung
hierüber liege in der Zuständigkeit des Ordnungsamtes. Da die Erschließung des
streitgegenständlichen Plangebiets nicht über das Wohngebiet "Kleine
Lindenstruth" führt, musste sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung
auch nicht mit zusätzlichen Verkehrsbelastungen in diesem Bereich auseinander
setzen. Bei den von dem Antragsteller vorgetragenen Befürchtungen handelt es
63
64
setzen. Bei den von dem Antragsteller vorgetragenen Befürchtungen handelt es
sich um Mutmaßungen, wobei die Antragsgegnerin zu Recht darauf hinweist, dass
es unwahrscheinlich ist, dass sich Mitarbeiter oder Besucher des angrenzenden
Mischgebietes in den inneren Bereich der Immanuel-Kant-Straße verirren. Im
Übrigen wird über die notwendige Zahl der nachzuweisenden Stellplätze
(bauordnungsrechtlich) den Belangen angrenzender Wohngebiete hinreichend
Rechnung getragen. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Fortbestand
einer bestimmten Verkehrssituation, wobei im Bereich seines Grundstücks
aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen ohnehin kaum
Parkmöglichkeiten bestehen, die noch auf Grund der Schaffung von reinen
Anwohnerparkplätzen weiter eingeschränkt worden sind. Hierbei ist unerheblich, ob
die Anordnung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 14. September 2000
(Bl. 163 der Gerichtsakte) rechtswirksam ist oder nicht, wie von dem Antragsteller
vermutet, da diese nicht Gegenstand des bauplanungsrechtlichen Verfahrens ist
und auch von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellt werden dürfte, dass
wirksame straßenverkehrsrechtliche Anordnungen getroffen werden können, die
eine Durchfahrt von der Planstraße A auf die F.-v.-S.-Straße verhindern. Die von
dem Antragsteller vorgetragenen Mutmaßungen lassen eine Rechtsverletzung im
Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO nicht als möglich erscheinen. Sie lassen zum einen
die planerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Erschließung
des Gewerbegebietes außer Acht und unterstellen zum anderen, dass sich
Personen straßenverkehrsordnungswidrig über die Planstraße A oder über die F.-
v.-S.-Straße in das Wohngebiet "Kleine Lindenstruth" begeben, um dann dort,
ebenfalls straßenverkehrsordnungswidrig, in Bereichen zu parken, die die Zufahrt
zu seinem Grundstück behindern. Die Antragsbefugnis wird jedoch nicht durch jede
- noch so entfernt liegende - Mutmaßung einer möglichen Rechtsverletzung
begründet, sondern nur durch "mögliche" im Sinne einer gewissen
Wahrscheinlichkeit gegebene Rechtsverletzungen. Dass der Antragsteller im
Übrigen die zusätzliche Verkehrsbelastung durch die Zuwegung des
Gewerbegebiets an dem dort vorgesehenen Ort - die Erschließung findet etwa 250
m entfernt von seinem Grundstück statt - überhaupt wahrnehmen wird, wird von
ihm nicht substantiiert behauptet. Der Antragsgegnerin mussten sich
Erschließungs- und Verkehrsprobleme in dem Wohngebiet "Kleine Lindenstruth"
aufgrund der von ihr vorgenommenen Festsetzungen hinsichtlich der Erschließung
des Gewerbegebiets und der nur durch Fuß- und Radwege bzw. den öffentlichen
Nahverkehr vorgesehene Anbindung an das Wohngebiet "Kleine Lindenstruth"
nicht aufdrängen. Hierbei hat sie in der Begründung zu dem
streitgegenständlichen Bebauungsplan ausgeführt, dass die Anbindung an das
Wohngebiet ausschließlich der Verkehrsführung der geplanten Buslinie an den P +
R-Parkplatz diene und zur Vermeidung von Schleichverkehr entsprechende
Beschilderungen und technische Maßnahmen vorgesehen seien.
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht
nicht mit in die Abwägung eingestellt, dass es aufgrund der Herstellung der
großvolumigen Tiefgaragen zu nennenswerten Grundwasserabsenkungen kommen
könne und daher die Möglichkeit bestehe, dass er in seinem Eigentumsrecht
verletzt sei, weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der
streitgegenständliche Bebauungsplan Tiefgaragen nicht zwingend vorschreibt,
sondern diese nur grundsätzlich zulässt, jedoch selbstverständlich nur dann, wenn
Rechte Dritter nicht beeinträchtigt würden. Dies sei Gegenstand der Prüfung eines
baurechtlichen Genehmigungsverfahrens, nicht jedoch Inhalt des
Bebauungsplanverfahrens. Im Übrigen scheidet eine Verletzung des Rechts auf
fehlerfreie Abwägung hinsichtlich der von dem Antragsteller behaupteten
Grundwasserabsenkungen bereits deshalb aus, weil dieser Belang im
Bebauungsplanverfahren nicht vorgebracht worden ist und sich der
Antragsgegnerin auch nicht aufgrund anderer Stellungnahmen, etwa von
Fachbehörden, hat aufdrängen müssen.
Auch die von dem Antragsteller befürchtete Wertminderung seines Grundstücks -
er befürchtet, sein Grundstück werde zu einem "Pförtnerhäuschen" eines großen
Bürokomplexes degradiert - stellt keinen abwägungserheblichen Belang dar, der
die Antragsbefugnis des Antragstellers begründen könnte. Das
Bundesverwaltungsgericht hat zum Problem der Wertminderung noch unter
Geltung des Nachteilsbegriffs des § 47 Abs. 2 VwGO a. F. ausgeführt, dass die
Auswirkungen eines Bebauungsplans auf den Verkehrswert zwar zum
Abwägungsmaterial gehören mögen, soweit sie das überplante Grundstück selbst
betreffen (etwa Festsetzung einer Grundfläche, Herabsetzung des Maßes der
Nutzung). Etwas anderes gelte jedoch für nur mittelbare Auswirkungen auf den
Verkehrswert, vor allem, wenn sie bei Grundstücken außerhalb des
65
66
67
68
69
70
71
Verkehrswert, vor allem, wenn sie bei Grundstücken außerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans aufträten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
09.02.1995 - 4 BN 17.94 -). Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer
Planung auf "Nachbargrundstücke" beurteile sich grundsätzlich nicht nach dem
Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der
faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" gegebenen
Beeinträchtigungen, die durch die angegriffene Norm zugelassen würden. Der
Verkehrswert sei nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten
Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hänge von vielen Faktoren,
insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke ab. Der den
Verkehrswert bestimmende Grundstücksmarkt berücksichtige auch solche
Umstände, die von der planenden Gemeinde nicht im Rahmen der
städtebaulichen Belange berücksichtigt werden könnten oder müssten. In die
Abwägung seien deshalb in solchen Fällen nicht die potentiellen
Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die
Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgingen. Nur wenn diese
tatsächlichen Auswirkungen einen Grad erreichten, der ihre planerische
Bewältigung im Rahmen der Abwägung erfordere, liege auch ein Nachteil im Sinne
des § 47 Abs. 2 VwGO vor. Eine Grundstückswertminderung stelle daher keinen
eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, a.
a. O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 2.85 - NVwZ 1989,
151; BVerwG, Urteil vom 14.04.1978 - 4 C 96 und 97.76 - Buchholz 406.19
Nachbarschutz Nr. 34; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1992 - 4 B 60.92 - Buchholz
a. a. O. Nr. 109). Dem folgt der Senat.
Auch die von dem Antragsteller beanstandete "Erdrückungswirkung" des
Gewerbegebiets in Bezug auf das Wohngebiet "Kleine Lindenstruth" kann die
Antragsbefugnis des Antragstellers nicht begründen. Nach dem unwidersprochen
gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin haben die ersten fünfgeschossigen
Gebäude zu dem Grundstück des Antragstellers eine Entfernung von über 75 m,
so dass diese nicht erdrückend wirken können. Der insoweit von dem Antragsteller
geltend gemachte Belang, der letztendlich auf den Erhalt der bisher vorhandenen
Aussicht zielt, ist geringwertig und daher nicht abwägungsbeachtlich mit der Folge,
dass der Antragsteller hieraus eine Antragsbefugnis nicht ableiten kann. In diesem
Zusammenhang hat die Antragsgegnerin zudem bei der Zurückweisung der
Anregungen des Antragstellers ausgeführt, dass in dem Bebauungsplan eine
offene Bebauung festgesetzt sei, Konzepte in der Form eines "Gesamtblockes"
würden von ihr abgelehnt werden.
Soweit der Antragsteller eine Beeinträchtigung des "Wohnklimas" geltend macht,
ist bereits nicht ersichtlich, dass der Erhalt der klimatischen Verhältnisse ein
subjektives Recht des Antragsteller begründen könnte. Darüber hinaus sind die
insoweit von ihm für abwägungsbeachtlich gehaltenen Interessen geringwertig, da,
worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, das Grundstück des Antragstellers
nicht in einer Haupt-, sondern in einer Nebenwindrichtung vom Gewerbegebiet
liegt und der streitgegenständliche Bebauungsplan zudem einen großen
klimawirksamen Auenbereich enthält, so dass nicht ersichtlich ist, dass sich die
kleinklimatischen Verhältnisse am Grundstück des Klägers in relevanter Art und
Weise nachteilig ändern könnten.
Soweit der Antragsteller seine Antragsbefugnis aus einer Verletzung des
Trennungsgebotes gemäß § 50 BImSchG ableiten will, kann dem nicht gefolgt
werden, da zwischen dem streitgegenständlichen Bebauungsplan und dem
Grundstück des Antragstellers ein weiteres 60 m breites Plangebiet liegt, das
Gegenstand des Verfahrens 3 N 2094/03 ist.
Der Antrag des Antragstellers ist daher insgesamt mangels Antragsbefugnis
unzulässig.
Selbst wenn man den Normenkontrollantrag des Antragstellers entgegen den
oben gemachten Ausführungen für zulässig erachten sollte, hat er aus den von
dem Antragsteller angeführten Gründen auch in der Sache keinen Erfolg.
Dies ergibt sich zunächst aus den Ausführungen des Senats in dem Urteil vom
gleichen Tag - 3 N 2094/03 -, da der Antragsteller materiell im Wesentlichen in
beiden Verfahren gleich gelagerte Rügen geltend gemacht hat. Der Senat nimmt
insoweit Bezug auf die dort gemachten Ausführungen und macht sie auch zum
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Soweit Unterschiede zwischen beiden Normenkontrollverfahren im materiellen
71
72
73
74
75
Soweit Unterschiede zwischen beiden Normenkontrollverfahren im materiellen
Prüfungsumfang bestehen, gilt Folgendes:
Auch der streitgegenständliche Bebauungsplan ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus
dem Flächennutzungsplan entwickelt worden bzw. die Abweichungen des
streitgegenständlichen Bebauungsplanes von den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes sind gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da
durch sie die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete
städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist. Ausweislich des
maßgeblichen Flächennutzungsplans des Umlandverbandes Frankfurt vom 6. Juli
1987 i. d. F. der genehmigten Änderung vom 31. März 1999 ist die
streitgegenständliche Fläche dort zum Teil als Gewerbegebiet, zum Teil als
Mischgebiet sowie als ökologisch bedeutsames Grünland dargestellt. In seiner
Stellungnahme vom 16. Juli 1999 hat der Umlandverband Frankfurt zu der
vorgelegten Planung ausgeführt, dass diese bezüglich der gemischten Baufläche
und dem ökologisch bedeutsamen Grünland zum Teil vom rechtswirksamen
Flächennutzungsplan abweicht, die städtebauliche Zielsetzung jedoch gleichwohl
vom Umlandverband mitgetragen wird und eine entsprechende Anpassung des
Flächennutzungsplans im Rahmen der Fortschreibung stattfindet. Unter anderem
aufgrund dieser Stellungnahme hat die Antragsgegnerin sodann den 60 m breiten
Streifen, der Gegenstand des Verfahrens 3 N 2094/03 ist, aus dem vorliegenden
Planverfahren ausgesondert und einer Mischgebietsausweisung zugeführt.
Hinsichtlich der verbleibenden, verhältnismäßig kleinen Fläche von ca. 5.000 qm,
die im Flächennutzungsplan ebenfalls als Mischgebiet dargestellt ist, solle es bei
der Gewerbegebietsausweisung bleiben, die bei der Fortschreibung des
Flächennutzungsplans berücksichtigt werden solle. Aufgrund der eingeschränkten
Festsetzungen in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan sowie der
untergeordneten Bedeutung der Fläche, die nicht als Mischgebiet, sondern als
Gewerbegebiet ausgewiesen worden ist, scheidet eine Beeinträchtigung der
geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
aus, womit dahinstehen kann, ob die Abweichung sogar noch als aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden kann, wofür immerhin die
geringe Ausdehnung der Fläche sowie die eingeschränkten
Gewerbegebietsfestsetzungen sprechen. Ausweislich der Festsetzungen unter 2.3
des streitgegenständlichen Bebauungsplans sind dort ausschließlich Geschäfts-,
Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig, so dass von den immissionsträchtigen
Anlagen gemäß § 8 BauNVO ohnehin der überwiegende Teil ausgeschlossen ist.
Bei der sich einem Mischgebiet annähernden eingeschränkten
Gewerbegebietsausweisung kann eine Beeinträchtigung der geordneten
städtebaulichen Entwicklung ausgeschlossen werden, da die Nutzungen in dem
streitgegenständlichen Plangebiet sowie in dem Plangebiet, das Gegenstand des
Verfahrens 3 N 2094/03 ist, aufeinander abgestimmt sind und sowohl hinsichtlich
des Mischgebiets als auch des Gewerbegebiets lediglich weniger emittierende
Nutzungen zugelassen worden sind. Die ebenfalls im Plangebiet liegenden
ökologisch bedeutsamen Grünflächen werden nach den zutreffenden
Ausführungen der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beschlussfassung über die
vorgetragenen Anregungen durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan
nicht als Bauland überplant. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium Darmstadt
den Bebauungsplan genehmigt.
Soweit der Antragsteller meint, das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB sei
verletzt, da die hohe und blockartige Bebauung die niedrige und feingliedrige
Bebauung des Wohngebietes "Kleine Lindenstruth" erdrücke, kann dem nicht
gefolgt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass auch ein
fünfgeschossiges Gebäude in einer Entfernung von über 75 m offensichtlich nicht
erdrückend wirkt. Im Übrigen stellt sich die streitgegenständliche Planung lediglich
als Fortsetzung der unmittelbar an das Grundstück des Klägers zulässigerweise
angrenzenden Mischgebietsausweisung dar (vgl. insoweit die Ausführungen des
Senats in dem Verfahren 3 N 2094/03, Urteil vom selben Tag).
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB ist auch nicht dadurch verletzt, dass
die Antragsgegnerin die Vorgaben des § 50 BImSchG verkannt oder fehlerhaft
gewertet hat.
Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine
bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen so einander zuzuordnen, dass
schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem
Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit
wie möglich vermieden werden. Wie in dem Verfahren 3 N 2094/03 ausgeführt,
76
wie möglich vermieden werden. Wie in dem Verfahren 3 N 2094/03 ausgeführt,
verstößt der dort streitgegenständliche Bebauungsplan nicht gegen die
Anforderungen des § 50 BImSchG, sondern trägt durch seine eingeschränkte
Mischgebietsfestsetzung den besonderen Bedürfnissen des angrenzenden
Wohngebiets "Kleine Lindenstruth" in besonderem Maß Rechnung. Nichts anders
hat für das streitgegenständliche Gewerbegebiet zu gelten, da auch dies nur
eingeschränkte, weniger emittierende Nutzungen zulässt und aufgrund seiner
Entfernung zum Wohngebiet "Kleine Lindenstruth" nicht ersichtlich ist, dass es
durch die streitgegenständliche Planung zu relevanten Nutzungskonflikten
hinsichtlich des übernächsten Plangebiets kommt, die nicht auf der Ebene eines
Baugenehmigungsverfahrens ordnungsrechtlich gelöst werden könnten.
Auch hinsichtlich der von dem Antragsteller befürchteten Zunahme des Verkehrs
kann auf die Ausführungen in dem Verfahren 3 N 2094/03 verwiesen werden. Auch
im streitgegenständlichen Verfahren durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen,
dass aufgrund der von ihr vorgenommenen Festsetzungen die Erschließung des
streitgegenständlichen Geländes ordnungsgemäß über die S. Straße erfolgen
kann und eine zusätzliche Belastung des Wohngebiets "Kleine Lindenstruth" nicht
erfolgt, zumal sie die Interessen der dort Wohnenden berücksichtigt hat und die
Planstraße A nur für den öffentlichen Nahverkehr zur Benutzung freigeben will. Die
Antragsgegnerin durfte auch aufgrund der von ihr vorgenommenen
straßenverkehrsrechtlichen Planungen davon ausgehen, dass die durch den
streitgegenständlichen Bebauungsplan ausgelösten Konflikte ausreichend
bewältigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Problem der
"Konfliktbewältigung" ausgeführt: "Den Ausgangspunkt bildet die Erkenntnis, dass
jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm geschaffenen oder ihm sonst
zurechenbaren Konflikte zu lösen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C
50.72 - BVerwGE 45, 309). Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche
Wurzel im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB und besagt nicht mehr, als dass
die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht
werden müssen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie
hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztendlich ungelöst bleiben. Dies
schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf
nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer
abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand
nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten
Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der
Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger
Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium
absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem
nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (vgl. BVerwG, Urteil
vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30; Beschluss vom
17.02.1984 - 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30). Ob eine Konfliktbewältigung durch
späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die
Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu
beurteilen. In ihre Erwägungen kann sie auch flankierende planerische Maßnahmen
anderer Planungsträger einbeziehen. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der
Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf
sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Wann Planungen, auf die sie ihre
Zukunftserwartungen baut, einen Realitätsgehalt aufweisen, der es ihr erlaubt, von
eigenen planerischen Vorgaben abzusehen, hängt davon ab, wie weit die
Maßnahmen des anderen Planungsträgers bereits konkrete Gestalt angenommen
haben. Je stärker sich die zur Konfliktbewältigung geeignete externe Planung
verfestigt hat, desto eher darf die Gemeinde sich eigener Festsetzungen
enthalten. Berechtigten Anlass zu einer solchen Zurückhaltung hat sie jedenfalls
dann, wenn eine parallele Planung bereits soweit fortgeschritten ist, dass an ihrer
Verwirklichung und damit an der Lösung der durch den Bebauungsplan
aufgeworfenen Probleme sinnvoll nicht mehr zu zweifeln ist (vgl. BVerwG, Urteil
vom 18.12.1987 - 4 C 32.84 - Buchholz 407.4 § 17 Fernstraßengesetz Nr. 70).
Davon ist bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung regelmäßig auszugehen,
sobald die Planunterlagen im Anhörungsverfahren ausgelegt worden sind (vgl.
BVerwG, Urteil vom 22.03.1985 - 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150). Jedoch sind
Umstände denkbar, die auch in einem früheren Verfahrensstadium den Schluss
auf eine hinreichend verfestigte Planung zu rechtfertigen geeignet sein können
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1992 - 4 B 188.92 - Buchholz 316 § 74 VwVfG
Nr. 20). Wann dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des
Einzelfalls und entzieht sich einer abstrakten Klärung." Diesen Ausführungen
schließt sich der Senat an.
77
78
79
80
81
In der Begründung zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplan führt die
Antragsgegnerin aus, dass die Landesstraße 3015 mittelfristig im Bereich des
Bahnübergangs umgebaut werden soll, hier sei die Errichtung einer
Bahnunterführung vorgesehen. Aufgrund der Belastung durch den P + R-Verkehr
und dem Verkehr aus dem Gewerbegebiet seien im Einmündungsbereich, sowohl
in der S. Straße als auch in der Erschließungsstraße, separate Abbiegespuren
erforderlich, die mittlerweile auch hergestellt worden sind. Im Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses lagen der Antragsgegnerin diverse Verkehrsuntersuchungen
vor, so das Gutachten zur Fortschreibung der Verkehrsdaten zur
Stadtentlastungsstraße Kronberg vom November 1993 der C. C. GmbH, die
Verkehrsuntersuchung Eschborn, Kronberg, Schwalbach des Umlandverbandes
Frankfurt vom Juni 1995, die Verkehrsuntersuchung "Gewerbegebiet Bendersee"
der Dipl.-Ing. G. S. und M. M. (R + T) vom September 1999 und der Zweite
Untersuchungsteil der Verkehrsuntersuchung "Gewerbegebiet Bendersee" aus
Oktober 1999, ebenfalls von R + T. Der zusammenfassende Erläuterungsbericht
zum Ausbau des Knotenpunkts L 3005/L 3015 - S. Stock (Planung Ing.-Büro B.-
Trieb) -, Ausbau der L 3015 - S. Straße und Neubau der Erschließungsanlagen
"Bendersee" - (Planung Ing.-Büro O. B.; D. R. C. GmbH) vom September 2000 lag
der Antragsgegnerin in Anbetracht der Tatsache, dass dieser Bericht im Auftrag
des Magistrats der Stadt Kronberg sowie der OFB Bauvermittlungs- und
Gewerbebau GmbH in Auftrag gegeben wurde, zumindest vor Veröffentlichung des
Satzungsbeschlusses am 13. September 2000 vor.
Die weiteren von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen wie die
Plausibilitätsprüfung und Stellungnahme zur Beurteilung der erforderlichen
verkehrlichen Erschließungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bebauung
des Gewerbegebietes "Bendersee" in Kronberg des Ing.-Büros V. vom 4. August
2000, das von dem Antragsteller gemeinsam mit einem Herrn Dr. Spieß in Auftrag
gegeben wurde, lagen der Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses bzw. dessen Veröffentlichung am 13. September 2000 nicht
vor. Die Antragsgegnerin durfte aufgrund der ihr vorliegenden
Verkehrsuntersuchungen sowie der von ihr durchgeführten Parallelplanungen wie
der Planung der Stadtentlastungsstraße - das hierzu gehörende, inzwischen
rechtskräftig abgeschlossene Normenkontrollverfahren (vgl. BVerwG, B. v.
03.06.2004 - 4 BN 25.04 -) war vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter
dem Aktenzeichen 3 N 1080/03 anhängig -, davon ausgehen, dass die ihr
bewussten und bekannten Verkehrsprobleme am "S. Stock" im Rahmen der
Bebauung des streitgegenständlichen Plangebiets sowie zeitnah danach einer
Lösung zugeführt werden können. Die von R + T vorgeschlagenen Maßnahmen für
die Realisierung des ersten Bauabschnitts (Errichtung eines dritten Fahrstreifens in
der Zufahrt der L 3005 und Ausbau der Zufahrt der L 3015 mit drei Fahrstreifen)
wurden zwischenzeitlich hergestellt, wobei die Antragsgegnerin unwidersprochen
vorgetragen hat, dass die durchgeführten Ausbaumaßnahmen am S. Stock
derzeit zur Regulierung der dort vorherrschenden Verkehrsprobleme ausreichend
sind.
Hinsichtlich der von dem Antragsteller befürchteten Veränderung des Wohnklimas
kann auf die in dem Verfahren 3 N 2094/03 gemachten Ausführungen verwiesen
werden. Zwar sind die durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan
zugelassenen Bebauungen umfänglicher als die in dem dortigen Plan relevanten
Bebauungen. Die Antragsgegnerin weist jedoch in ihrem Beschluss über die
Zusammenstellung der Anregungen zutreffend darauf hin, dass der
Geltungsbereich "Bendersee" einen großen klimawirksamen Auenbereich enthält.
Die Antragsgegnerin hat die mögliche Veränderung der klimatischen Verhältnisse
gesehen und mit in die Abwägung eingestellt, wobei sie in ihrer Antragserwiderung
zutreffend darauf hinweist, dass noch genügend freie Flächen verblieben sind, so
dass eine ernsthafte Gefährdung für das Klima nicht zu befürchten sei. Der
streitgegenständliche Bebauungsplan enthält zudem die Festsetzung einer
Grünfläche mit neu anzulegenden Gewässern, die eine Länge von 230 m und eine
Breite von 70 bis 135 m hat und die sich auf das vorhandene Kleinklima positiv
auswirken wird.
Nach alledem ergibt sich, dass der angegriffene Plan rechtlich nicht zu
beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
82 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht
gegeben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.