Urteil des HessVGH vom 12.01.1998
VGH Kassel: verlängerung der frist, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, immaterialgüterrecht, strafrecht, zivilprozessrecht, dokumentation, zustellung, quelle
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 UZ 4267/97
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 124a Abs 1 S 1 VwGO, §
124a Abs 1 S 4 VwGO
(Frist zur Begründung des Zulassungsantrags für Berufung
nicht verlängerbar)
Gründe
Der Kläger hat entgegen der in § 124a Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - getroffenen Regelung in seinem Zulassungsantrag vom 2. Dezember
1997, der bei dem Verwaltungsgericht am 3. Dezember 1997 per Telefax
eingegangen ist, keine Gründe dargelegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Der von ihm in diesem Schriftsatz geäußerten Bitte, ihm nachzulassen, eine
Begründung bis 31. Dezember 1997 einzureichen, kann nicht entsprochen werden,
denn die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind - wie sich aus §
124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 VwGO ergibt - innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Urteils darzulegen (vgl. Redeker/von Oertzen,
Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., 1997, Rdnr. 9 zu § 124a). Eine
Verlängerung der Frist zur Begründung eines auf die Zulassung der Berufung
gerichteten Antrags ist danach nicht möglich. Die Begründung hätte somit bis zum
8. Dezember 1997 (Montag) vorgelegt werden müssen, was nicht geschehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Gerichtskostengesetz -
GKG -.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG
unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.