Urteil des HessVGH vom 29.03.2017
VGH Kassel: grundsatz der gleichbehandlung, grundeigentümer, gemeinde, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, zivilprozessrecht, quelle, versorgung, umweltrecht
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS V 45/63
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Gegen den Abschluß einer Vereinbarung zwischen einer Gemeinde und einem
Grundeigentümer über die Verlegung einer besonderen Leitung zur Versorgung des
Grundstücks mit Wasser - und gegen die rechtswirksame Übernahme einer
Verpflichtung des Grundeigentümers zur Übernahme der Kosten bestehen
grundsätzlich keine Bedenken.
2. Wird jedoch von der Gemeinde eine Versorgungsleitung (Straßenleitung) verlegt, an
die außer dem einen noch weitere Grundeigentümer angeschlossen werden sollen, so
sind die anliegenden Grundeigentümer nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung
anteilig zu den Anschlußkosten heranzuziehen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.