Urteil des HessVGH vom 08.11.1989

VGH Kassel: treu und glauben, staatliche verfolgung, körperliche unversehrtheit, menschenwürde, existenzminimum, asylrecht, zugehörigkeit, gefährdung, pakistan, freiheit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 TE 2884/89
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 16 Abs 2 S 2 GG, § 1
AsylVfG, § 32 Abs 2 Nr 2
AsylVfG
(Asylrecht: Verfolgung in Gestalt von Eingriffen in das
religiöse Existenzminimum - Ahmadis in Pakistan)
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet; denn mit ihr ist ein Grund, der
gemäß § 32 Abs. 2 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht
dargetan.
In Asylrechtsstreitigkeiten ist die Berufung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG
zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser
Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des
Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in
Asylstreitigkeiten -- ähnlich wie die grundsätzliche Bedeutung bei der
Grundsatzberufung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwGE 70,
24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, EZAR 633 Nr. 4) -- sowohl rechtliche als auch
tatsächliche Fragenbereiche betreffen (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, Beschlüsse
vom 18.02.1985 -- 10 TE 263/83 -- und vom 04.07.1985 -- 10 TE 286/83 --). Da die
Divergenzzulassung einen Sonderfall der Grundsatzzulassung in dem Sinne
darstellt, daß beide Rechtsinstitute die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sichern
sollen (BVerwG, a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwG, Buchholz 310 § 132 VwGO
Nr. 49: "Unterfall"; Weyreuther, Revisionszulassung und
Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte,
1971, RdNr. 92: "besonderer Fall"), setzt eine die Berufungszulassung
rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich voraus, daß das
verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem Rechtssatz
abweicht, den z. B. das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Erforderlich ist
hierfür nicht, daß die Abweichung bewußt oder gar vorsätzlich erfolgt (Hess. VGH,
Beschluß vom 13.06.1986 -- 10 TE 862/86 --; Weyreuther, a.a.O., RdNr. 105 ff.); es
genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, daß das Verwaltungsgericht dem Urteil
erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem z. B. vom
Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Andererseits
kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt
werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht
vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie
übersieht (vgl. dazu BVerwG, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt
nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt oder den festgestellten Sachverhalt
fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und
damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt und
anwendet. Nicht jeder Rechtsverstoß ermöglicht und gebietet die
Berufungszulassung wegen Abweichung, sondern nur ein erkennbares und
deutliches Abgehen von der Rechtsprechung der in § 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG
bezeichneten Gerichte; denn nur eine solchermaßen divergierende
verwaltungsgerichtliche Entscheidung gefährdet die Einheit der Rechtsprechung.
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
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Das Verwaltungsgericht bezieht die Begründung seines streitbefangenen Urteils
nicht etwa vorrangig aus dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft, wie
der Beschwerdeführer meint, sondern aus den vom Bundesverwaltungsgericht in
seiner bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 25. Oktober
1988 -- BVerwG 9 C 37.88 -- (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 97) nur ausgeführt,
daß das Selbstverständnis der Religion von der Bedeutung der Glaubenselemente
"nicht ohne weiteres" entscheidend sein könne, sondern Verleugnung und
Preisgabe tragender Glaubensinhalte und Raub der religiösen Identität für eine
auch das Prinzip der Menschenwürde verletzende und damit nach objektivem
Maßstab zu bewertende, den Schutz von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auslösende
Einschränkung im Bereich der religiösen Betätigung signifikant seien. An diesen
Leitsätzen hat sich das Urteil des Verwaltungsgerichts ersichtlich ausgerichtet,
indem es an dem aufgestellten objektiven Maßstab unter anderem unter
Hinzuziehung einer Klärung des religiösen Selbstverständnisses gläubiger Ahmadis
den Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter geprüft hat. Das
Verwaltungsgericht ist demgemäß in dem angefochtenen Urteil davon
ausgegangen, daß (u.a.) bei Gefährdung der Religionsausübung nur solche
Beeinträchtigungen asylerheblich sind, die nach Schwere und Intensität die
Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des
Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen
haben (Seite 9 f. des Urteilsumdrucks). Dies entspricht der vom
Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung (siehe Nachweis im
erstinstanzlichen Urteil a.a.O.).
Das Verwaltungsgericht hat ferner -- in Übereinstimmung mit dem erkennenden
Senat -- die Auffassung vertreten, die dargestellten Einschränkungen und Verbote
der Religionsausübung für Ahmadis in Pakistan seien deswegen als unmittelbare
staatliche Verfolgung asylrechtlich relevant, weil gläubige Ahmadis, zu denen der
Kläger zähle, dadurch im Kernbereich ihres Rechts auf freie Religionsausübung
betroffen würden und auch getroffen werden sollten. Religiös verfolgt sei der
Gläubige erst dann, wenn er in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die
körperliche Unversehrtheit oder körperliche Freiheit in Mitleidenschaft gezogen
werde, so daß eine Notsituation entstehe, in der ein religiös ausgerichtetes, vom
Glauben geprägtes Leben nicht einmal mehr als religiöses Existenzminimum
möglich werde. Dazu zählten neben dem forum internum häuslicher religiöser
Verrichtungen auch das gemeinsame Gebet und andere gottesdienstliche
Handlungen nach dem überlieferten Brauchtum. Auch das deckt sich mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18.02.1986 --
BVerwG 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 ff. (38, insbesondere Absatz 2 letzter Satz)).
Damit ist vom verwaltungsgerichtlichen Urteil der durch die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts spätestens mit dem Urteil vom 25. Oktober 1988 -- 9
C 37.88 -- (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 97) geschaffene Prüfungsrahmen als
maßgeblich übernommen worden.
Der Beschwerdeführer irrt sodann in der Annahme, daß das Verwaltungsgericht
entgegen den bereits genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts den
Tatbestand der Verfolgung schlechthin an die Zugehörigkeit des Klägers zur
Ahmadiyya- Muslim-Bewegung geknüpft hätte. Das Urteil trifft nämlich nicht nur
die Feststellung der Zugehörigkeit des Klägers zu dieser Glaubensgemeinschaft
schlechthin, sondern darüber hinaus mindestens durch Bezugnahme auf
entsprechende Formulierungen im Urteil des erkennenden Senats vom 3. Februar
1989 -- 10 UE 759/84 -- auch die weitere Feststellung, daß der Kläger zu den
"gläubigen" Ahmadis gehöre (Seite 24 Abs. 2, ferner 11 des Urteilsumdrucks), also
zu denjenigen, denen -- nach dem normalen Sprachgebrauch des Wortes "gläubig"
-- die Religion und auch das Bedürfnis ihrer Praktizierung als Teil der durch die
Menschenwürde bestimmten personalen Existenz eignet. Dies stimmt mit der
Auffassung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 3. Februar 1989 -- 10
UE 759/84 -- überein, das sehr wohl den Grad der Glaubensbindung des einzelnen
Asylbewerbers in seine Erwägungen einbezogen und dem Begriff der Gläubigkeit
mit dem vollen Gewicht der daran knüpfenden Implikationen ausdrücklich
Rechnung getragen hat. Das entspricht zugleich der Forderung des
Bundesverwaltungsgerichts in den vom Beschwerdeführer genannten
Entscheidungen, die den Individualcharakter der Betroffenheit auch bei jeder
Gruppenverfolgung betonen (vgl. vor allem BVerwG, Urteil vom 18.02.1986 a.a.O.).
In Beachtung des letzterwähnten Erfordernisses hat das Verwaltungsgericht auch
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In Beachtung des letzterwähnten Erfordernisses hat das Verwaltungsgericht auch
die Eigenart der Selbstbetroffenheit des Klägers durch die Verfolgung der Gruppe,
soweit es diejenige der in gleicher Weise glaubensintensiv wie der Kläger lebenden
Ahmadis angeht, konkret benannt. Es hat nämlich -- in Anlehnung an die bereits
zitierte Entscheidung des erkennenden Senats -- nachgewiesen, daß bei dem
Glauben der Ahmadis eine Trennung zwischen dem Glaubensinhalt einerseits und
der Glaubenspraktizierung zumindest in Ansehung eines zur Wahrung der
Glaubensidentität notwendigen unverzichtbaren Rests an öffentlicher Kundgabe
andererseits, also ein völliger Rückzug auf ein forum internum nicht möglich ist,
weil der Glaube das sichere Bewußtsein des (betroffenen) Gläubigen und seiner
Mitgläubigen von der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis und
dem Eingebettetsein in den Glauben derselben unter anderem dadurch bestimmt
sein läßt, ob der fragliche Gläubige sich einem Minimum an Glaubenspraktiken
unterzieht. Das Verwaltungsgericht hat -- daran anschließend -- eingehend
aufgezeigt, daß gerade in diesem Bereich die Strafvorschriften des PPC wirksam
werden (vgl. dazu Seiten 24 ff., insbesondere auch Seiten 28 und 31 des
Urteilsumdrucks zum Gebet, vor allem zum Freitagsgebet und seiner Praktizierung
ohne die Möglichkeit effektiven Ausschlusses Dritter).
Damit kommt in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts genügend zum
Ausdruck, daß unverzichtbare religiöse Kernpositionen der durch das Asylrecht
geschützten personalen Existenz von gläubigen Ahmadis, denen der Kläger
zugehört, Zugriffsgegenstand der inkriminierten staatlichen Vorschriften sind mit
der Folge, daß eine asylrelevante Gefährdung vom Verwaltungsgericht zu Recht
und ohne Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder
des Senats festzustellen ist.
Bei alledem kann ergänzend darauf hingewiesen werden, daß das
Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertritt, es komme darauf an, daß der
Staat nicht in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft ihrer Angehörigen
übergreife, d.h. in das "Haben- und Bekennenkönnen ihres Glaubens, wie sie ihn
verstehen, im privaten Bereich und dort, wo sie sich abseits der Öffentlichkeit in
persönlicher Gemeinschaft mit Gleichgesinnten nach Treu und Glauben unter sich
wissen dürfen" (BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 und 492/86 --,
InfAuslR 1988, 87 f. (89 Mitte)). Auch das Bundesverfassungsgericht mißt mithin
dem religiösen Selbstverständnis einer Glaubensgemeinschaft durchaus
Asylrelevanz zu, was -- wie schon erwähnt wurde -- vom Bundesverwaltungsgericht
in seinem Urteil vom 25. Oktober 1988 (a.a.O.) durchaus nicht in Abrede gestellt
wird, wenn es ausführt, das Selbstverständnis der Religion von der Bedeutung des
Glaubenselements, das von dem staatlichen Zugriff betroffen werde, könne "nicht
ohne weiteres" entscheidend sein. Allerdings zeigt das genannte Urteil nicht klar
auf, in welcher Weise das religiöse Selbstverständnis nun tatsächlich Relevanz für
die Entscheidung über die Verfolgungssituation gewinnt. Das Verwaltungsgericht
hat sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats
(a.a.O.) beanstandungsfrei dafür entschieden, den Maßstab für die Frage nach
dem Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung in der Beantwortung der
Frage zu sehen, ob eine Verletzung der den personalen Kernbereich bildenden
Menschenwürde zu besorgen ist oder nicht und hat dabei berücksichtigt, daß diese
Frage mittels Rückgriffs auf die Frage nach dem religiösen Selbstverständnis von
Glaubenselementen in den Augen gläubiger Anhänger der jeweiligen Religion zu
beantworten ist. Dies bewegt sich im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und des Senats.
Nach alledem bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.