Urteil des HessVGH vom 29.06.1995
VGH Kassel: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, vollziehung, nachfrist, exmatrikulation, hauptsache, hessen, prävention, zahl, verwaltungsverfahren
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 TG 1560/95
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 3 S 1 VwGO, § 80
Abs 5 S 1 VwGO
(Sofortige Vollziehung der Exmatrikulation bei
Nichteinhaltung der Nachfrist zur Rückmeldung)
Gründe
Das Verfahren ist hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 4. Mai 1995 gegen den Bescheid
der Antragsgegnerin vom 28. April 1995 (Ablehnung des auf Rückmeldung
gerichteten Antrags) einzustellen, da die Beteiligten insoweit übereinstimmend die
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt haben (§ 125 Abs. 1 und §
92 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Es erübrigt sich, in diesem
Umfang den Beschluß des Verwaltungsgerichts gemäß § 173 VwGO i. V. m. dem
entsprechend anzuwendenden § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu
erklären, weil das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Wiederherstellung des
gegen den Bescheid vom 28. April 1995 gerichteten Widerspruchs nicht
entschieden hat.
Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom
4. Mai 1995 gegen den Exmatrikulationsbescheid der Antragsgegnerin vom 25.
April 1995 wiederhergestellt hat, hat die Beschwerde der Antragsgegnerin Erfolg.
Mit Schriftsätzen vom 30. Mai 1995 und vom 23. Juni 1995 haben die
Bevollmächtigten des Antragstellers das vorliegende Eilverfahren "insgesamt" für
erledigt erklärt. Der Erledigungserklärung ist die Antragsgegnerin in ihren
Schriftsätzen vom 1., 12. und 14. Juni 1995 nicht gefolgt bzw. ihr
entgegengetreten, soweit das vorliegende Eilverfahren den Antrag des
Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs vom 10. Mai 1995 gegen den Exmatrikulationsbescheid vom 25.
April 1995 betrifft. Eine derartige einseitige Erledigungserklärung des
Antragstellers, der die Antragsgegnerin widerspricht, ist als ein Antrag dahin zu
verstehen, das Gericht möge die Feststellung beschließen, daß das Verfahren
seine Erledigung gefunden hat (vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl.,
1994, Rdnrn. 20 und 21 zu § 161 m. w. N.). Stellt das Gericht fest, daß die
Hauptsache nicht erledigt ist, so ist der Antrag als unbegründet abzuweisen (vgl.
Kopp, a. a. O., Rdnr. 22 zu § 161 VwGO m. w. N.). So liegen die Dinge hier.
Hinsichtlich des den Exmatrikulationsbescheid vom 25. April 1995 betreffenden
Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat
sich die Hauptsache nicht erledigt. Zwar hat die Antragsgegnerin - wie sich aus
dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten ergibt - den Antragsteller "unter
Widerrufsvorbehalt" immatrikuliert. Dies geschah jedoch erkennbar lediglich in
vorläufiger Befolgung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 1995.
Die Antragsgegnerin hat dazu im Schriftsatz vom 14. Juni 1995 erklärt, obsiege sie
im vorliegenden Verfahren, so habe sie in einem neuen Verwaltungsverfahren zu
prüfen, ob sie den Widerrufsvorbehalt ausübe. So sei sie auch in der
Vergangenheit vorgegangen, wenn - z. B. in Kapazitätssachen - Immatrikulationen
auf einstweiligen Anordnungen beruht hätten und sie, die Antragsgegnerin, gegen
diese Beschwerde eingelegt gehabt habe.
Hat die Antragsgegnerin, deren Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen
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Hat die Antragsgegnerin, deren Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen
Beschluß keine aufschiebende Wirkung hat, den Beschluß nur vorläufig vollzogen,
ist hinsichtlich des den Exmatrikulationsbescheid vom 25. April 1995 betreffenden
Eilantrags keine Erledigung eingetreten.
Selbst wenn man jedoch zugunsten des Antragstellers davon ausginge, daß er
seinen den Exmatrikulationsbescheid betreffenden Eilantrag auch im
Beschwerdeverfahren weiterverfolgt, wäre sein Antrag unbegründet, weil der
Exmatrikulationsbescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Die Antragsgegnerin hat
im Bescheid vom 5. Mai 1995 die Anordnung der sofortigen Vollziehung des
Exmatrikulationsbescheides vom 25. April 1995 ausreichend begründet (§ 80 Abs.
3 Satz 1 VwGO). Sie hat zutreffend darauf hingewiesen, daß ohne eine Anordnung
der sofortigen Vollziehung allein die Einlegung des Widerspruchs wegen der damit
verbundenen aufschiebenden Wirkung zu einer Umgehung des § 6 Abs. 2 der
Immatrikulationsverordnung führe, weil der Antragsteller während des Vor- oder
Klageverfahrens immatrikuliert bliebe bzw. rückgemeldet werden müßte und beide
Verfahren in der Regel länger als ein Semester dauerten. Es besteht ein
besonderes Interesse der Hochschulen zu verhindern, daß nach Ablauf der
Nachfrist für Rückmeldungen die Rückmelderegelungen unterlaufen werden. Es
muß Klarheit über die Zahl der immatrikulierten Studenten bestehen, damit
etwaige freie Plätze anderweitig vergeben werden können und damit der
Lehrbetrieb rechtzeitig sachgerecht organisiert werden kann. Für die sofortige
Vollziehung spricht auch der Gedanke der Prävention, denn es liegt im besonderen
öffentlichen Interesse, daß die Hochschulen die Studierenden im Wege einer
konsequenten Durchsetzung der Rückmelderegelungen zu deren Befolgung
anhalten.
Der Senat sieht hier eine Parallele zur Anordnung der sofortigen Vollziehung eines
baurechtlichen Nutzungsverbots. In diesen Fällen wird in Hessen allgemein davon
ausgegangen, daß zur Wahrung der Rechtsordnung bei offensichtlicher
Rechtmäßigkeit des Nutzungsverbots die sofortige Vollziehung angeordnet werden
darf, weil andernfalls allein infolge der Einlegung eines Widerspruchs bzw. der
Erhebung einer Klage die offensichtlich rechtswidrige Nutzung während der Dauer
der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs fortgesetzt werden könnte, ohne
daß durch eine rechtskräftige Entscheidung des Hauptsacheverfahrens die in der
Zeit der aufschiebenden Wirkung gezogenen Nutzungsvorteile dem Adressaten
des Nutzungsverbots wieder entzogen werden könnten. Ähnlich liegen die Dinge
hier.
Im übrigen führt die im Rahmen der Prüfung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
vorzunehmende Abwägung zwischen den Vollzugsinteressen der Antragsgegnerin
und den Interessen des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden
Wirkung dazu, daß den Interessen der Antragsgegnerin der Vorrang einzuräumen
ist, weil sich der Exmatrikulationsbescheid vom 25. April 1995 als offensichtlich
rechtmäßig erweist. Es ist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19
Abs. 4 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der nach § 80 Abs.
5 VwGO vorzunehmenden Abwägung maßgeblich darauf abgestellt wird, daß sich
der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und daß bei
offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels das Interesse des Betroffenen
an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der
Vollziehung zurückstehen muß (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1988 - 2
BvR 1147/88 - VBlBW 1989, 130, und vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82 - DÖV
1982, 450). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat die bis
zum 18. April 1995 laufende Nachfrist zur Rückmeldung nicht eingehalten und war
daher gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes - HHG - zu
exmatrikulieren.
Es entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes, dem Antragsteller gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des
erledigten Teils des Verfahrens aufzuerlegen, weil er unterlegen wäre, wenn
insoweit nicht Erledigung eingetreten wäre. Da es das Ziel des Antragstellers war,
im Sommersemester 1995 am Lehrbetrieb der Antragsgegnerin teilzunehmen,
wäre sachdienlicher Rechtsbehelf ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung) gewesen. Aber
auch dann, wenn der Senat den auf den Bescheid vom 28. April 1995 bezogenen
Antrag des Antragstellers im Wege der Auslegung als Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung angesehen hätte, hätte dieser Antrag keinen Erfolg
haben können, weil der Antragsteller die in § 6 Abs. 2 der
Immatrikulationsverordnung geregelte Nachfrist für die Abgabe der
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Immatrikulationsverordnung geregelte Nachfrist für die Abgabe der
Rückmeldeerklärung, die eine Ausschlußfrist ist, versäumt hat.
Soweit die Beschwerde keinen Erfolg hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 154
Abs. 2 VwGO, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels
demjenigen zur Last fallen, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 und
dem ansprechend anzuwendenden § 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Die
Befugnis, von Amts wegen den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu
ändern, ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat legt in
Hauptsacheverfahren, die die Exmatrikulation für ein Semester mit anschließender
Immatrikulationsmöglichkeit betreffen, in der Regel einen Streitwert von 4.000,--
DM zugrunde, wovon er im Eilverfahren die Hälfte ansetzt.
Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 5
Abs. 2 Satz 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.