Urteil des HessVGH vom 29.03.2017
VGH Kassel: versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, steuerrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, gebäude, quelle, zivilprozessrecht, verfassungsrecht
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 62/64
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Gehören der Kammer des Verwaltungsgerichts mehr als 3 haupt- und nebenamtliche
Berufsrichter an, so hat der Vorsitzende der Kammer vor Beginn des Geschäftsjahres
die Mitwirkung dieser Richter an den Verfahren zu bestimmen.
2. Bei der "besonderen Zweckbestimmung" eines im Außenbereich geplanten
Gebäudes sind sowohl die subjektiven Angaben des Bauherrn wie auch die objektive
Beschaffenheit der Anlage zu berücksichtigen.
3. Zur Frage, inwieweit ein als Badehütte bezeichnetes Gebäude wegen seiner
besonderen Zweckbestimmung im Außenbereich ausgeführt werden soll.
4. Zur Frage, ob und inwieweit es sich bei § 35 Abs. 2 BBauG um einen Fall des sog.
gebundenen Ermessens handelt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.