Urteil des HessVGH vom 17.01.1995

VGH Kassel: verwaltungsakt, einweisung, beförderung, verhinderung, quelle, ernennung, verkehr, zustellung, beamter, operation

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 TG 1483/94
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 33 Abs 2 GG, § 123 Abs
1 VwGO, § 8 Abs 1 BG HE
(Stellenbesetzung: kein Anspruch auf eine einstweilige
Anordnung, wenn Bewerbung auf die Planstelle
unanfechtbar abgelehnt worden ist - hier: Nichteinlegung
des Rechtsmittels)
Leitsatz
Eine einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Beförderung eines Beamten kommt
nicht mehr in Betracht, wenn die die Bewerbung des Antragstellers ablehnende
Entscheidung dadurch unanfechtbar geworden ist, daß er gegen die Mitteilung, ein
anderer Bewerber solle befördert werden, keinen Widerspruch eingelegt hat.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluß des
Verwaltungsgerichts ist abzuändern und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung abzulehnen.
Eine einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Einweisung des Beigeladenen in
eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit Amtszulage kommt nicht
mehr in Betracht, denn die die Bewerbung des Antragstellers ablehnende
Entscheidung ist dadurch unanfechtbar geworden, daß er gegen die Mitteilung des
Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und
Europaangelegenheiten vom 4.11.1993, die streitige Stelle solle dem
Beigeladenen übertragen werden, keinen Widerspruch eingelegt hat. Bei dieser
Mitteilung, die dazu dient, dem unterlegenen Bewerber innerhalb einer für seine
Rechtsschutzentscheidung ausreichenden Zeitspanne vor der Ernennung des
Mitbewerbers Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens zu verschaffen (vgl.
BVerfG, Beschluß vom 19.9.1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, 501), handelt es
sich gegenüber dem unterlegenen Bewerber um einen anfechtbaren belastenden
Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 25.8.1988 - 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, 127 ff.;
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 4.12.1992 - 6 B 4064/92 -, NWVBl. 1993,
172; Hess. VGH, Beschluß vom 29.7.1993 - 1 TG 913/93 -). Da die Mitteilung vom
4.11.1993 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, wäre die
Erhebung eines Widerspruchs gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO binnen eines
Jahres nach der am 10.11.1993 erfolgten Zustellung möglich gewesen. Ein
Widerspruch ist aber nicht eingelegt worden, und zwar obwohl das
Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß ausdrücklich darauf
hingewiesen hat, daß es sich bei der Mitteilung vom 4.11.1993 um einen
Verwaltungsakt handele, der ohne rechtzeitige Einlegung eines Widerspruchs
bestandskräftig werden könne, und daß bisher noch kein Widerspruch eingelegt
worden sei. Wegen der objektiven Funktion des Vorverfahrens und seiner
förmlichen Ausgestaltung in der VwGO kann in dem beim Verwaltungsgericht
gestellten, vorliegenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung kein
Widerspruch gesehen werden.
Auch wenn es nicht mehr darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, daß die
Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen in
Anbetracht der summarischen Überprüfung durch den Senat und der ihm
zustehenden - eingeschränkten - Prüfungskompetenz rechtlich letztlich nicht hätte
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zustehenden - eingeschränkten - Prüfungskompetenz rechtlich letztlich nicht hätte
beanstandet werden können. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen
Rechtsanspruch auf Beförderung oder Einweisung in eine höhere Planstelle. Er hat
allerdings das Recht, sich zu bewerben und einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie
Entscheidung unter Beachtung des Leistungsprinzips. Dieser darf im Rahmen
sachgerechter Beurteilung darüber entscheiden, welchen Gesichtspunkten er das
größere Gewicht beimißt und welchen der Bewerber er für den geeignetsten hält.
Leitbild für diese Entscheidung muß stets das öffentliche Interesse an einer
wirkungsvollen Erledigung der öffentlichen Aufgaben und einer störungsfreien
Zusammenarbeit mit leistungsfähigen und leistungswilligen Beamten sein; dem
Eigeninteresse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg geht
dieses öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der
Beamtenstellen vor.
Das persönlichkeitsbedingte Werturteil des Dienstherrn, der aufgrund der
aktuellen, im wesentlichen noch gleichen dienstlichen Beurteilungen des
Antragstellers und Beigeladenen zu dem Ergebnis eines - wenn auch nur
geringfügigen - Eignungsvorsprungs des Beigeladenen gelangt ist, unterliegt der
verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur in einem beschränkten Umfang. Bei
derartigen Werturteilen besteht für den Dienstherrn eine
Beurteilungsermächtigung, so daß das Gericht die "Richtigkeit" der Beurteilung
nicht im einzelnen nachprüfen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - 2 C 8.78 -,
BVerwGE 60, 245 f.; Hess. VGH, Urteil vom 25.10.1978 - I OE 93/75 -). Im
vorliegenden Fall bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, daß der
Antragsgegner bei der Beurteilung der Bewerber und der Auswahl unter ihnen
diese Grundsätze nicht beachtet hat.
Entgegen der Auffassung der Verwaltungsgerichts hat der Antragsgegner die
Zuweisung der freien Planstelle nicht allein aufgrund einer Dienstpostenbewertung
vorgenommen. Antragsteller und Beigeladener wie auch drei weitere Technische
Oberamtsräte nehmen bei dem Hessischen Landesvermessungsamt
Dienstposten war, denen nach ihrer Wertigkeit eine Planstelle der
Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit Amtszulage zugeordnet werden könnte. Unter
Einbeziehung dieser Beamten hat der Antragsgegner nach dem Prinzip der
Bestenauslese eine Eignungsauswahl vorgenommen (vgl. hierzu Hess. VGH,
Beschluß vom 4.11.1988 - 1 TG 3796/88 -).
Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß in dem
Auswahlverfahren die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt worden sei. Im
Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im November 1993 war der Antragsteller noch
nicht anerkannter Schwerbehinderter. Er hat erst am 2.7.1994 nach einer
größeren Operation einen Antrag auf Feststellung seiner
Schwerbehinderteneigenschaft gestellt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.