Urteil des HessVGH vom 28.10.1987
VGH Kassel: anfechtungsklage, anerkennung, bedingung, bundesamt, anhörung, asylbewerber, quelle, rechtsschutzinteresse, ermessen, angriff
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 TE 1883/86
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 28 Abs 1 AsylVfG, § 42
Abs 2 VwGO
(Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtungsklage gegen die
Anordnung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach
AsylVfG § 28 Abs 1)
Gründe
Nachdem die Klägerin und der Beklagte zu 2) den im Beschwerdeverfahren auf
den ausländerrechtlichen Verfahrensteil beschränkten Rechtsstreit
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren hinsichtlich der
Anfechtungsklage gegen den Beklagten zu 2) einzustellen und auszusprechen,
daß das angegriffene Urteil insoweit unwirksam ist (§§ 92, 125 VwGO analog, 173
VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des
ausländerrechtlichen Teils des Klageverfahrens der Klägerin aufzuerlegen, weil dies
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen
entspricht. Voraussichtlich wäre nämlich die Klägerin, wenn die Berufung auf die
Beschwerde des Beklagten zu 2) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
worden wäre, in dem daran anschließenden Berufungsverfahren unterlegen. Wie
der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits in dem Urteil vom 13.11.1986 - 10
OE 108/83 - entschieden hat, ist eine gegen die Ausreiseaufforderung und die
Abschiebungsandrohung nach § 28 AsylVfG gerichtete Anfechtungsklage in der
Regel aussichtslos, wenn zur Begründung dieser Klage lediglich geltend gemacht
wird, der Asylantrag sei vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge zu Unrecht abgelehnt: worden, und wenn der ausländerbehördliche
Bescheid selbst weder formelle noch materielle Mängel aufweist. Dieser
Rechtsauffassung des 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat
sich inzwischen der beschließende 12. Senat angeschlossen (Beschluß vom
21.10.1987 - 12 UE 210/87 -).
Der beschließende Senat hält die Anfechtungsklage gegen eine
ausländerbehördliche Abschiebungsandrohung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG, mit der
der Begründung nach lediglich das Begehren auf Asylanerkennung weiterverfolgt
wird, nicht schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig (a.A. Bay.VGH,
U. v. 03.05.1985 - 11 B 84 C. 264 -, EZAR 631 Nr. 1). Auch wenn die nach § 28
Abs. 1 AsylVfG erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nur für den Fall
der rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs ausgesprochen werden, besteht
generell ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der den Asylbewerber trotz
der beigefügten Bedingung belastenden Ausreiseaufforderung und
Abschiebungsandrohung. Ob diese verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist,
an einem sonstigen formellen Fehler leidet oder inhaltliche Mängel aufweist, ist
eine Frage der Begründetheit der Anfechtungsklage und nicht deren Zulässigkeit.
Angesichts des auch den Asylprozeß beherrschenden verwaltungsprozessualen
Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) hängt die Zulässigkeit einer
Anfechtungsklage weder allgemein nach im Falle des § 28 Abs. 1 AsylVfG davon
ab, ob und in welcher Weise die Klage begründet wird. Darüber hinaus setzt die
Ausreiseaufforderung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG nicht lediglich den vorangehenden
Erlaß eines Ablehnungsbescheids des Bundesamts für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge voraus, wie die Regelungen über die
ausländischer Flüchtlinge voraus, wie die Regelungen über die
asylverfahrensunabhängigen Bleiberechte in § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zeigen.
Das Fehlen einer auf die Ausreiseaufforderung selbst bezogenen und nicht auf den
Angriff gegen die Asylablehnung beschränkten Begründung der Anfechtungsklage
hat lediglich Bedeutung für die Feststellung, ob diese hinreichende Aussicht auf
Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO hat. Falls sich die Angriffe des Asylbewerbers
in einem Verbundverfahren gegen die Asylablehnung und gegen die daran
anknüpfenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach § 30 AsylVfG in der
Behauptung erschöpfen, das Asylgesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden, erweist
sich die Rechtsverfolgung hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils als
mutwillig im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO (st. Rspr, d. Hess.
VGH, vgl. etwa B. v. 14.08.1984 - 10 UE 967/84 - und - 10 UE 1978/84 - ebenso
OVG Hamburg, B. v. 21.10.1986 - Bs IV 491/86 - und OVG Nordrhein-Westfalen, B.
v. 3.12.1984 - 18 B 20741/84 -). Die danach generell zulässige Anfechtungsklage
gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 AsylVfG ist allerdings
ungeachtet des Schicksals der mit ihr verbundenen Verpflichtungsklage
gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
unbegründet, wenn diese sich - abgesehen von der Frage der Asylberechtigung -
formell und materiell rechtmäßig erweisen. Es braucht im vorliegenden Verfahren
nicht entschieden zu werden, auf welchen Zeitpunkt es bei der Überprüfung der
ausländerbehördlichen Ausreiseaufforderung ankommt und ob insbesondere
Veränderungen der Sach- und Rechtslage während des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens im Anfechtungsrechtsstreit zu berücksichtigen sind; derartige
Umstände sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich, und deshalb kommt es
hier allein darauf an, daß die Anfechtungsklage nicht allein deshalb Erfolg hat, weil
das Verwaltungsgericht der Verpflichtungsklage stattgegeben hat und das Urteil
insoweit inzwischen rechtskräftig geworden ist. Da die aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 AsylVfG nur für den Fall der rechtskräftigen
Ablehnung des Asylantrags erlassen werden, werden sie mit dem Eintritt der
Rechtskraft einer der Asylverpflichtungsklage stattgebenden Gerichtsentscheidung
gegenstandslos, nicht aber rechtswidrig (ebenso: VGH Baden-Württemberg, U. v.
24.01.1985 - A 13 S 812/83 -; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 11.12.1986 - 19 A
10288/86 -; VG Gelsenkirchen, U. v. 22.02.1985 - 17 K 10553/83 -). Da in diesen
Fällen die Bedingung für die Ausreiseaufforderung - endgültig - nicht eingetreten
ist, belastet sie den mit seiner Asylverpflichtungsklage erfolgreichen Asylbewerber
nicht mehr; es ist daher nicht einzusehen, weshalb der Fortbestand dieser
Abschiebungsandrohung mit dem Status eines Asylberechtigten unvereinbar sein
soll, wie teilweise in der Rechtsprechung angenommen wird (vgl. etwa VG Mainz, U.
v. 24.08.1984 - 2 K 91/83 - und VG Oldenburg, U. v. 06.09.1984 - 4 OS VG A
551/80 -). Schließlich ist der Bescheid über die Ablehnung des Asylantrags nicht
als Grundverwaltungsakt anzusehen, der zumindest auch darauf abzielte, das
durch die Asylantragstellung begründete Aufenthaltsrecht des Asylbewerbers zu
beenden (so aber OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 11.04.1986 - 18 A 10013/86 -).
Das Asylanerkennungsverfahren dient vielmehr ausschließlich der Feststellung
eines Asylrechts und ist daher der Vollstreckung nicht fähig, und die
aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 28 Abs. 1 AsylVfG knüpfen zwar an die
Ablehnung des Asylantrags an, beruhen aber im übrigen auf einer
ausländerbehördlichen Überprüfung etwaiger asylverfahrensunabhängiger
Bleiberechte und lösen damit die Ausreiseverpflichtung des erfolglosen
Asylbewerbers aus, die sodann aufgrund der Abschiebungsandrohung notfalls mit
der Abschiebung zwangsweise durchgesetzt wird (so auch OVG Nordrhein-
Westfalen, B. v. 11.12.1986 - 19 A 10288/86 -; im Ergebnis ebenso wohl GK-
AsylVfG, 2. Aufl. 1987, RdNr. 268 zu § 28). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht
darauf hingewiesen, dem Bescheid über die Asylablehnung komme eine ähnliche
Bedeutung zu, wie sie sonst der Grundverwaltungsakt habe (BVerwG, EZAR 221
Nr. 20 = NJW 1982, 1956 = NVwZ 1983, 742); diese Entscheidung betrifft aber
lediglich die Frage, ob bei der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung
nach § 5 des 2. AsylVfBG von einer Anhörung abgesehen werden durfte, und stellt
darauf ab, daß die Ausreisepflicht des Asylbewerbers in diesen Fällen auf der
negativen Entscheidung über den Asylantrag beruhte und dieser Entscheidung des
Bundesamts eine Anhörung vorausging und die Ausreiseverpflichtung den
Ausländer deshalb nicht unvorbereitet traf. Aus der Tatsache, daß die
Ausreiseverpflichtung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG u.a. durch die Ablehnung des
Asylantrags ausgelöst wird, ist indes nicht darauf zu schließen, daß die auf der
Erfüllung weiterer gesetzlicher Tatbestandsvoraussetzungen beruhenden
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 AsylVfG das rechtliche
Schicksal der Asylablehnung teilen müßten. Die aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen nach § 28 AsylVfG stehen nämlich zu der Asylablehnung nicht im
selben Verhältnis wie etwa die Abschiebungsandrohung, die gemäß § 13 Abs. 2
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selben Verhältnis wie etwa die Abschiebungsandrohung, die gemäß § 13 Abs. 2
Satz 3 AuslG als Vollstreckungsmaßnahme mit einer Ausweisungsverfügung
verbunden werden soll (vgl. dazu BVerwGE 62, 215 <223 f.> = EZAR 221 Nr. 8 S.
9).
Da die Klägerin im vorliegenden Verfahren den ausländerbehördlichen Bescheid
vom 21.03.1984 nicht mit außerhalb des Asylrechts liegenden Gründen
angegriffen hat und insbesondere nicht ersichtlich ist, daß ihrer
Ausreiseverpflichtung ein asylverfahrensunabhängiges Bleiberecht im Sinne des §
28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG entgegengestanden hat, ist dieser ausländerbehördliche
Bescheid vom Verwaltungsgericht zu Unrecht aufgehoben worden und wäre die
Berufung des Beklagten zu 2) aller Voraussicht nach erfolgreich gewesen (ähnlich
Hess.VGH, B. v. 21.10.1987 - 12 UE 210/87 -).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 analog, 73 Abs. 1
GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.