Urteil des HessVGH vom 30.01.2004

VGH Kassel: sonntag, bevölkerung, geschäft, schächten, hessen, religionsfreiheit, firma, anschluss, genehmigung, dokumentation

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 TG 327/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2
GG, § 23 Abs 1 S 1
LadSchlG
(Ausnahmegenehmigung nach dem LadSchlG im
Zusammenhang mit dem islamischen Opferfest)
Leitsatz
Ein nichtdeutscher muslimischer Metzger hat einen Anordnungsanspruch auf Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LadschlG, wenn der erste Tag
des islamischen Opferfestes auf einen Sonntag fällt und der Metzger entsprechend
islamischem Brauch an diesem Tag das Fleisch geschächteter Tiere verkaufen will (im
Anschluss an BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - BVerfGE 104, 337
ff., 345 ff.).
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts
Gießen vom 30. Januar 2004 - 8 G 328/04 - abgeändert und der Antragsgegner im
Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Firma A... Schlachtbetrieb,
Inhaber A., für Sonntag, den 1. Februar 2004, für die Zeit von 9:00 Uhr bis 18:00
Uhr eine Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes -
LadschlG - zu erteilen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR
festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg, führt zur Abänderung des angegriffenen
verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und zum Erlass der aus dem Beschlusstenor
ersichtlichen einstweiligen Anordnung. Es geht im vorliegenden Verfahren allein
um die Frage, ob die Öffnung des Metzgerladens zum Zweck des Verkaufs von
Fleisch geschächteter Tiere für Sonntag, den 1. Februar 2004, nach § 23 Abs. 1
Satz 1 LadschlG ausnahmsweise zu genehmigen ist. Diese Frage ist zu bejahen.
Der Antragsteller hat in der von seinem Bevollmächtigten vorgelegten
Beschwerdebegründung die Gründe dargelegt, aus denen die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts abzuändern ist und sich auch mit der angefochtenen
Entscheidung auseinandergesetzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Er hat
insbesondere plausibel gemacht, dass die Öffnung seines Metzgerladens am
Sonntag, dem 1. Februar 2004, erforderlich ist für seine eigene religiöse
Betätigung und - vermittelnd - für die derjenigen Muslime, die im Geschäft des
Antragstellers für das dreitägige Opferfest bereits am ersten Tage dieses Festes,
also an dem genannten Sonntag, Fleisch erwerben, das von Tieren stammt, die
am selben Tag geschächtet worden sind. Der Antragsteller hat verdeutlichen
können, dass sein Betrieb der einzige Metzgereibetrieb in Hessen ist, der Muslime
mit Fleisch nach islamischem Ritus geschächteter Tiere versorgt, weil nur in
diesem Geschäft er selbst und eine andere Person die Schächterlaubnis besitzen.
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Damit hat der Antragsteller nicht nur einen Anordnungsgrund, sondern auch einen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Letzterer ergibt sich aus § 23 Abs. 1
Satz 1 LadschlG. Danach können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den
Vorschriften der §§ 3 bis 15 und 19 bis 21 dieses Gesetzes bewilligt werden, wenn
die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Zwar hat das
Bundesverwaltungsgericht in einem am 23. März 1982 ergangenen Urteil (- 1 C
157.79 - BVerwGE 65, 167 ff., 170) entschieden, dass diese Vorschrift nur der
Wahrung eines solchen öffentlichen Interesses dient, das als Versorgungsinteresse
- oder allenfalls noch als Verwertungsinteresse - unmittelbar durch den
Warenerwerb während der verlängerten Ladenöffnungszeiten befriedigt werden
könne. Ähnlich hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 23.
Oktober 2002 - 3 BS 408/02 - GewArch 2003, 39) entschieden, das öffentliche
Interesse im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 LadschlG beziehe sich auf das
Versorgungsinteresse, das zu einem zunächst nicht vorhersehbaren
Versorgungsbedarf von Betroffenen führe, wobei dieser Bedarf bei Einhaltung der
allgemeinen Ladenschlusszeiten nicht hinreichend befriedigt werden könnte.
Der unbestimmte Rechtsbegriff "im öffentlichen Interesse dringend nötig werden"
in § 23 Abs. 1 Satz 1 LadschlG ist im Lichte der grundrechtlich garantierten
Religionsfreiheit des Antragstellers und seiner Kunden auszulegen. Dies gilt auch
für das in § 23 Abs. 1 Satz 1 LadschlG geschützte Versorgungsinteresse der
Bevölkerung.
Dabei folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Nach
dem den Antragsteller betreffenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
15. Januar 2002 (- 1 BvR 1783/99 - BVerfGE 104, 337 ff., 345 ff.) ist die Tätigkeit
eines nichtdeutschen gläubigen muslimischen Metzgers, der Tiere ohne
Betäubung schlachten (schächten) will, um seinen Kunden in Übereinstimmung
mit ihrer Glaubensüberzeugung den Genuss von Fleisch geschächteter Tiere zu
ermöglichen, verfassungsrechtlich anhand von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1
und 2 des Grundgesetzes - GG - zu beurteilen; § 4 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 Alt.
2 des Tierschutzgesetzes ist im Lichte dieser Verfassungsnormen so auszulegen,
dass muslimische Metzger eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten
erhalten können.
Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht generell die Tätigkeit
eines nichtdeutschen gläubigen muslimischen Metzgers, der Tiere ohne
Betäubung schächtet, unter den Schutz des Grundrechts der Religionsfreiheit
gestellt. Zu der geschützten Tätigkeit des muslimischen Metzgers gehört auch der
Verkauf des Fleisches der geschlachteten Tiere.
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die muslimische Bevölkerung das
gekaufte Fleisch an den drei Tagen des Opferfestes zum Teil an Arme und
Bedürftige verteilt sowie anlässlich der Feierlichkeiten selbst verzehrt. Unter
Berücksichtigung der geschützten Religionsausübung des Antragstellers und
seiner Kunden geht der Senat davon aus, dass der Fleischverkauf am Sonntag,
dem 1. Februar 2004, dem Versorgungsinteresse des Antragstellers und seiner
Kunden dient.
Das öffentliche Interesse im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 LadschlG setzt nicht
voraus, dass es um das Interesse einer Mehrheit in der Bevölkerung geht.
Vielmehr genügt es, dass die Ausnahme im Interesse einer Personengruppe
erforderlich ist. Das ist hier aus den genannten Gründen der Fall.
Der von § 23 Abs. 1 Satz 1 LadschlG vorausgesetzte Ausnahmecharakter der
Genehmigung liegt ebenfalls vor. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass
der Beginn des Opferfestes wegen des nur 354 Tage andauernden Jahres nach
dem islamischen Kalender immer wieder auf einen anderen Wochentag fällt, so
dass nicht gleichsam automatisch in jedem Jahr für den Verkauf von Fleisch
geschächteter Tiere am ersten Tag des Opferfestes eine Ausnahmegenehmigung
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LadschlG erforderlich wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Gerichtskostengesetz - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.