Urteil des HessVGH vom 15.03.2017

VGH Kassel: verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, beweislast, gewahrsam, quelle, steuerrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
II OE 39/68
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Ein Anspruch nach § 9 b HHG ist nur dann gegeben, wenn das persönliche Verhalten
nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß zugleich der Gewahrsam entfiele.
2. Für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 9 b HHG
trägt der Kläger die Beweislast.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.