Urteil des HessVGH vom 20.04.1990
VGH Kassel: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, überwiegendes öffentliches interesse, vollziehung, aufschiebende wirkung, flugsicherung, interessenabwägung, verkehr, ortszuschlag, luftfahrt
1
2
3
4
5
6
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 TH 933/90
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 1 VwGO, § 80 Abs
2 Nr 4 VwGO, § 41 Abs 2
BBG, § 4a Abs 1 BAFlSG, §
4a Abs 2 BAFlSG
(Antrag eines Fluglotsen auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid, durch den
der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wird)
Gründe
Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist
begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs vom 29.1.1990 gegen den Bescheid des Bundesministers für
Verkehr vom 26.1.1990 wiederhergestellt. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist
abzulehnen, da die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des
Antragstellers ausfällt.
Wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß die Antragsgegnerin
die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß gemäß § 80 Abs. 3
VwGO schriftlich begründet hat. Der Bescheid vom 26.1.1990 kann von dem
Antragsteller auch in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht nicht mit Erfolg
beanstandet werden.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht überwiegt das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung des Hinausschiebens des Eintritts in den
Ruhestand das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden
Wirkung seines Widerspruchs. Nach Ansicht des Senats ist der angefochtene
Bescheid vom 26.1.1990 bei summarischer Prüfung weder offensichtlich
rechtswidrig noch offensichtlich rechtmäßig.
Ohne sich insoweit festlegen zu wollen, neigt der Senat wegen der
Entstehungsgeschichte, des abweichenden Wortlauts und des Normzwecks dazu, §
4 a Abs. 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23.3.1953
(BGBl. I S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2363),
als lex specialis im Verhältnis zu § 41 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz anzusehen.
Dies bedeutet, daß bei Beamten des gehobenen Flugverkehrskontrolldienstes der
Eintritt in den Ruhestand wohl auch hinausgeschoben werden kann, ohne daß die
strengen Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz, insbesondere
das Erfordernis der Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten
Beamten, vorliegen müssen. Nach Auffassung des Senats dürfte es für die
Anwendung des § 4 a Abs. 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für
Flugsicherung auch unschädlich sein, daß in Verantwortung der Antragsgegnerin in
den letzten Jahren die vorhandenen Flughafenkapazitäten ausgebaut und die
Anzahl der Fluggenehmigungen erhöht worden sind, daß also die erhebliche
Zunahme der Flugbewegungen von der Antragsgegnerin selbst zu verantworten
ist.
Der Senat läßt außerdem offen, ob dringende dienstliche Rücksichten im Sinne
des § 4 a Abs. 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung im
Hinblick auf die Dienstaufgabe bestehen, die der Antragsteller auf seinem
Dienstposten wahrzunehmen hat. Dies wird unter Umständen im Widerspruchs-
bzw. Klageverfahren weiter aufzuklären sein.
Obwohl somit der Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 26.1.1990 nicht
6
7
8
9
Obwohl somit der Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 26.1.1990 nicht
offensichtlich rechtmäßig ist, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an
der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids. Hierbei verkennt der
Senat nicht, daß allein das allgemeine Vollzugsinteresse das besondere öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nicht begründen
kann. Das öffentliche Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist hier jedoch
gegeben, denn es sprechen besondere Umstände für eine alsbaldige Vollziehung
des angefochtenen Verwaltungsakts bereits vor Eintritt seiner Bestandskraft. Die
vorzunehmende summarische Prüfung ergibt, daß ohne die sofortige Vollziehung
des angefochtenen Bescheids die Gefahr für die Sicherheit der zivilen Luftfahrt,
insbesondere über den dichtbesiedelten Ballungsräumen in der Nähe der
Flughäfen, erhöht würde. In der Dienststelle des Antragstellers, der Zentralstelle
der Bundesanstalt für Flugsicherung, sind gegenwärtig von 46 Dienstposten 12
unbesetzt. Die Durchführung der Planungs-, Steuerungs- und sonstigen Aufgaben
der Zentralstelle ist eine wesentliche Voraussetzung für die ordnungsgemäße und
sichere Durchführung der Flugsicherung. Bei Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers würde die ohnedies
bestehende Personalnot bei der Bundesanstalt für Flugsicherung noch vergrößert.
Dies hätte nach Auffassung des Senats in irgendeiner Form Auswirkungen auf die
Flugsicherheit, an deren uneingeschränkter Gewährleistung ein erhebliches
öffentliches Interesse besteht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des
Bescheids vom 26.1.1990 dient letztlich der Vermeidung von
Flugzeugzusammenstößen mit katastrophalen Folgen für die Flugzeuginsassen
und die vom Flugzeugabsturz betroffene Bevölkerung. Demgegenüber muß das
Interesse des Antragstellers daran, daß er schon mit 53 Jahren und nicht erst mit
54 Jahren in den Ruhestand treten kann, zurückstehen. Lediglich zur Klarstellung
weist der Senat darauf hin, daß der Eintritt in den Ruhestand nur dann
hinausgeschoben werden kann, wenn, was hier gegeben ist, der Beamte für den
dienstlichen Einsatz insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht tauglich ist.
Schließlich kann im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden, daß
ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bescheid vom 26.1.1990,
durch den der Eintritt in den Ruhestand bis zum 30.11.1990 hinausgeschoben wird,
wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Dauer von
Widerspruchs- und Klageverfahren tatsächlich ohne Wirkung bliebe.
Der Antragsteller hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des gesamten
Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 17 Abs. 3 analog, 20 Abs. 3, 25
Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Senat bemißt das Interesse des Antragstellers an der
Aufhebung des auf 1 Jahr begrenzten Hinausschiebens des Eintritts in den
Ruhestand pauschalierend mit dem Jahresbetrag (einschließlich
Sonderzuwendung) der Differenz zwischen dem Endgrundgehalt der betreffenden
Besoldungsgruppe (hier: A 13 BBesO) zuzüglich Ortszuschlag der Stufe 2 und dem
Höchstruhegehalt in Höhe von 75% der Dienstbezüge (Endgrundgehalt zuzüglich
Ortszuschlag der Stufe 2). Im vorliegenden Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
setzt er den Streitwert gemäß seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. Beschluß
vom 16.1.1989 -- 1 TH 4320/88 --) auf ein Drittel des Streitwertes der Hauptsache
fest. Die Befugnis zur entsprechenden Änderung der erstinstanzlichen
Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.