Urteil des HessVGH vom 17.11.2003

VGH Kassel: hauptsache, beschwerdegegenstand, arbeitsgericht, beschwerdefrist, quelle, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, abgrenzung, verwaltungsgerichtsbarkeit, kostenfreiheit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
22. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 TE 2273/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 53 Abs 1 S 1 ArbGG, § 78
S 1 ArbGG, § 83 Abs 5
ArbGG, § 10 BRAGebO, §
111 Abs 3 PersVG HE
(Gegenstandswertbeschwerde: Spruchkörperbesetzung -
Berufsrichter)
Leitsatz
Über eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kann der Fachsenat für
Landespersonalvertretungssachen ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung
der ehrenamtlichen Richter entscheiden; die Entscheidung wird nicht vom Vorsitzenden,
sondern von den drei Berufsrichtern getroffen.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Gegenstandswertfestsetzung in dem
Beschluss des Vorsitzenden der Fachkammer für Personalvertretungssachen
(Land) des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2003 - 23 LG
2651/03 (V) - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch den Vorsitzenden der
Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main gerichtete Beschwerde ist gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3
BRAGO zulässig; der Beschwerdegegenstand übersteigt 50,00 € und die am 30. Juli
2003 eingegangene Beschwerde gegen den am 17. Juli 2003 zugestellten
Beschluss wahrt die zweiwöchige Beschwerdefrist.
Über die Beschwerde gegen den das Verfahren nicht beendenden Beschluss, auf
die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO, § 111 Abs. 3 HPVG, § 83 Abs. 5 und § 78
Satz 1 ArbGG die Verfahrensvorschriften der §§ 567 ff. ZPO anwendbar sind, kann
gemäß § 572 Abs. 4 i.V.m. § 128 Abs. 4 ZPO (früher: § 573 Abs. 1 ZPO) ohne
Zustimmung der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden. Dabei ist die Entscheidung ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter
von den drei Berufsrichtern und nicht vom Vorsitzenden des Fachsenats zu treffen.
Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1
ArbGG, wie sie auch für das Beschwerdeverfahren nach § 83 Abs. 5 und § 78
ArbGG geboten ist (vgl. OVG NW, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - CL 69/90 -
NWVBl. 1991 S. 171). Bei der analogen
Anwendung dieser Vorschrift ist zu berücksichtigen, dass dem Vorsitzenden beim
Arbeitsgericht die drei Berufsrichter im Sinne des § 112 Abs. 4 HPVG beim
Verwaltungsgerichtshof entsprechen, soweit es auf die Abgrenzung der Tätigkeit
zwischen Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern ankommt (vgl. Hess. VGH,
Beschluss vom 10. März 1992 - HPV TL 2697/90 - JurBüro 1994 S. 242 = juris;
Thür. OVG, Beschluss vom 5. April 2001 - 5 PO 873/00 - ThürVBl. 2002 S. 138 =
juris; a.A.: Entscheidung durch den Vorsitzenden: vgl. OVG Hamburg, Beschluss
vom 4. September 2000 - 8 So 67/00.PVL - PersR 2001 S. 253 = juris; OVG Berlin,
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vom 4. September 2000 - 8 So 67/00.PVL - PersR 2001 S. 253 = juris; OVG Berlin,
Beschluss vom 3. Januar 2001 - 60 PV 16.00 - PersR 2001 S 170 = juris).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Fachkammer für
Personalvertretungssachen (Land) des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat
den Gegenstandswert durch ihren Vorsitzenden zu Recht auf den vollen
Auffangstreitwert des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO festgesetzt.
Der Gegenstandswert wird in Blick auf die jedem personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit aller
Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung, die eine unterschiedliche
Bewertung der einzelnen Streitsachen in der Regel ausschließt, unabhängig von
möglichen Folgewirkungen der Entscheidung im Beschlussverfahren auf diesen
Auffangwert festgesetzt. Das entspricht auch dem Streitwertkatalog für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 1996 (vgl. NVwZ 1996 S. 563
<566>, Stichwort: Personalvertretungsrecht).
Zwar ist in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der
Vorläufigkeit der angestrebten Regelung der Gegenstandswert regelmäßig mit der
Hälfte dieses Auffangwertes festzusetzen; das gilt aber dann nicht, wenn der
Antrag im Ergebnis auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl.
Hess. VGH, Beschluss vom 8. August 2000 - 22 TH 1387/00 -; OVG Hamburg
a.a.O.). Letzteres kann hier aber angenommen werden, weil der Antrag nicht nur
auf eine vorläufige Feststellung des Beteiligungsrechts der Antragstellerin, sondern
auch auf die Feststellung der Verpflichtung der Beteiligten gerichtet war,
Maßnahmen zur Umsetzung der beabsichtigten Spartenschließung vor Abschluss
des Mitwirkungsverfahrens zu unterlassen, was auf eine Vorwegnahme der
Hauptsache hinausgelaufen wäre.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO i.V.m. § 111 Abs. 3
HPVG und § 12 Abs. 5 ArbGG gerichtsgebührenfrei, da es unter die Regelung über
die Kostenfreiheit des gerichtlichen Verfahrens in Personalvertretungssachen fällt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.