Urteil des HessVGH vom 05.01.1989

VGH Kassel: ausweisung, aufschiebende wirkung, verfügung, unterbringung, nötigung, wohnung, körperverletzung, scheidung, hessen, ergänzung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 TP 53/88
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 166 VwGO, § 155 Abs 1 S
2 VwGO, § 114 S 1 ZPO, §
115 Abs 1 S 2 ZPO, § 1 Abs
1 S 1 SachBezV 1987
(Prozeßkostenhilfe: Sachbezüge als Einkommen -
Erfolgsaussicht für Anfechtung einer
Abschiebungsandrohung, nicht aber der
Ausweisungsverfügung)
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht
hat dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe
und die Beiordnung von Rechtsanwältin V in M versagt.
Allerdings führt nicht schon § 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 6 und Abs. 1 ZPO,
wonach Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt wird, wenn die Kosten vier der aus dem
Einkommen aufzubringenden Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen, zur
Ablehnung des Antrags; denn ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.
Bei den insoweit anzustellenden Berechnungen kommt es auf die Einkommens-
und Lebensverhältnisse des Antragstellers in den Monaten November und
Dezember 1987 an, weil das Verwaltungsgericht, nachdem die erforderlichen
Unterlagen am 19. November 1987 eingegangen waren, unverzüglich über den
Prozeßkostenhilfeantrag und -- nach Einlegung der Beschwerde am 15. Dezember
1987 -- wiederum rechtzeitig über deren Nichtabhilfe entschieden hat (vgl. zum
rechtlich maßgebenden Zeitpunkt in Prozeßkostenhilfebeschwerdeverfahren Hess.
VGH, 01.12.1987 -- 12 TP 2840/87 -- u. 08.11.1988 -- 12 TP 1096/88 --).
Zu dem Einkommen, aus dem die sich ihrer Höhe nach aus der Tabelle (Anlage 1
zu § 114 ZPO) ergebenden Raten aufzubringen sind (§ 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO),
gehören alle Einkünfte in Geld und Geldeswert (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Auszugehen ist demnach vom Bruttobetrag des dem Antragsteller im
maßgeblichen Zeitraum gewährten Krankengeldes, das grundsätzlich 80 % des
wegen Arbeitsunfähigkeit entgangenen Regellohnes beträgt (§ 182 Abs. 1 Nr. 2
Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 RVO), hier also laut Schreiben der AOK H für die Zeit
vom 1. November bis zum 31. Dezember 1987 3.454,80 DM. Hiervon sind die
Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 397,20 DM
abzusetzen (§ 115 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbs. ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 2 BSHG)
sowie die nach Angaben des Antragstellers im November/Dezember 1987
erbrachten Unterhaltsleistungen für seine bei seinen Eltern in der Türkei lebende
acht Jahre alte Tochter in Höhe von 500,-- DM (vgl. § 115 Abs. 3 ZPO); es
verbleiben also 2.557,60 DM.
Der Antragsteller hielt sich während des hier maßgebenden Zeitraums im
krankenhaus K in F auf, und seine Aufwendungen (insbesondere die Kost und
Wohnung) wurden den -- vom Antragsteller übernommenen -- Angaben seines
Bewährungshelfers vom 20. Oktober 1988 zufolge von der AOK H getragen;
dadurch sind ihm geldwerte Naturalleistungen zugeflossen, die ebenfalls zum
Einkommen gehören (vgl. Zöller-Schneider, ZPO, Kommentar, 15. Aufl. 1987, §
115, Rdnr. 12). Da der Gesetzgeber für das einzusetzende Einkommen und
Vermögen bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe die
entsprechende Anwendung von § 76 Abs. 2 bzw. § 88 BSHG vorgeschrieben hat (§
115 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs. bzw. Abs. 2, 2. Halbs. ZPO) und auch bei der
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115 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs. bzw. Abs. 2, 2. Halbs. ZPO) und auch bei der
Festsetzung des Tabellengrenzwerts für einen Alleinstehenden auf 850,-- DM in
Anlehnung an § 79 Abs. 1 a.F. BSHG von dem damaligen doppelten Eckregelsatz
ausgegangen ist (vgl. BT-Drs. 8/3068, S. 19 f., sowie BVerfG, 26.04.1988 -- 1 BvL
84/86 --, NJW 1988, 2231), erachtet es der Senat für sachgerecht, hinsichtlich der
Wertermittlung der dem Antragsteller zugeflossenen Sachbezüge ebenfalls an
sozialhilferechtliche Bestimmungen anzuknüpfen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs.
der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28.
November 1962 (BGBl. I S. 692) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 4 SachBezV 1987
ist der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung
beim Vorhandensein eines eigenen Wohnraums für Hessen auf 495,-- DM
festgesetzt; bei Belegung eines Wohnraums mit mehreren Personen vermindert
sich dieser Wert -- je nach Anzahl -- um 20 bis 50 %.
Weiterer Ermittlungen dazu, ob der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum im
krankenhaus K über einen eigenen Wohnraum verfügte, bedarf es indessen nicht,
und ebenso kann dahinstehen, ob die vom Antragsteller begehrte Absetzung der
im November/Dezember 1987 gezahlten Gerichtskostenraten aus früheren
Verfahren (210,-- DM) sowie -- was dem Senat zweifelhaft erscheint -- von
Schadensersatzleistungen, die er wegen Körperverletzung zum Nachteil seiner
geschiedenen Ehefrau an deren Krankenkasse entrichtet hat (988,20 DM), "mit
Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist" i.S. des § 115 Abs. 3, 2.
Halbs. ZPO. Denn selbst wenn man jeweils von der für den Antragsteller
ungünstigsten Betrachtungsweise ausgeht, also den vollen Wert für freie Kost und
Wohnung in Höhe von 990,-- DM für zwei Monate in Ansatz bringt und keinerlei
Absetzungen mehr vornimmt, werden die Kosten des erstinstanzlichen
Klageverfahrens voraussichtlich vier der aus dem dann zugrundezulegenden
maßgeblichen Monatseinkommen von <(2.557,60 + 990,--) : 2 => 1.773,80 DM
aufzubringenden Raten a 300,-- DM voraussichtlich übersteigen.
Ausgehend von dem hier anzusetzenden Auffangstreitwert von 6.000,-- DM
dürften nämlich drei Gerichtsgebühren a 150,-- DM und, da eine Beweisaufnahme
-- jedenfalls bezogen auf den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt -- nicht
ernstlich in Betracht kommt, zwei Anwaltsgebühren a 331,-- DM entstehen
zuzüglich Postgebührenpauschale von 40,-- DM (vgl. § 26 Satz 2 BRAGO) und auf
die Anwaltsvergütung entfallende Umsatzsteuer (vgl. § 25 Abs. 2 BRAGO). Die
Verfahrenskosten werden demnach etwa 1.250,-- DM betragen -- anläßlich der
Wahrnehmung eines eventuellen Verhandlungstermins könnten noch anwaltliche
Reisekosten anfallen (vgl. § 28 BRAGO) -- und damit in jedem Falle höher liegen als
die oben ermittelten vier Monatsraten von höchstens insgesamt 1.200,-- DM.
Obwohl der Antragsteller die Kosten der Prozeßführung mithin nur in Raten
aufzubringen vermag, kann ihm für das Klageverfahren, soweit es sich auf die
Aufhebung der in der ausländerbehördlichen Verfügung vom 6. Februar 1986 i.d.F.
des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 1987 enthaltenen Ausweisung richtet,
dennoch keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden, denn insoweit bot seine Klage
im maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Abzustellen ist auch bei der Überprüfung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt
der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wenn dieses -- wie hier -- seine
Entscheidung nicht ohne sachlichen Grund verzögert hat, wobei zu beachten ist,
daß sich diese Entscheidung nicht in der erstmaligen Beschlußfassung über den
Prozeßkostenhilfeantrag erschöpft, sondern auch die Beschlußfassung über die
eventuelle Abhilfe der hiergegen eingelegten Beschwerde einschließt (Hess. VGH,
01.12.1987 -- 12 TP 2840/87 -- u. 08.11.1988 -- 12 TP 1096/88 --). Da das
Verwaltungsgericht bereits unter dem 17. Dezember 1987 über die Nichtabhilfe
entschieden hat und die Akten am 5. Januar 1988 an das Beschwerdegericht
abgesandt worden sind, muß die unter dem 23. September 1988 -- im Hinblick auf
die durch Urteil des Landgerichts F vom 17. Mai 1988 (5/27 Kls 74 Js 28124/86)
angeordnete Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen
Krankenhaus -- erfolgte Ergänzung der ausländerbehördlichen Verfügung vom 6.
Februar 1986 im vorliegenden Verfahren außer Betracht bleiben; insbesondere
bedarf keiner Erörterung, welche Bedeutung dieser Ergänzung -- auf die sich der
Antragsteller jedenfalls im Klageverfahren (soweit ersichtlich) bisher nicht
eingelassen hat -- in verfahrensrechtlicher Hinsicht zukommt.
Die demnach hier allein zu überprüfende ausländerbehördliche Verfügung vom 6.
Februar 1986 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 1987 ist -- bezogen
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Februar 1986 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 1987 ist -- bezogen
auf den maßgeblichen Zeitpunkt -- in bezug auf die darin enthaltene Ausweisung
des Antragstellers bei summarischer Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden.
Insbesondere war der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
gegeben, denn der Antragsteller war durch Urteil des Landgerichts F vom 3. Mai
1985 (74 Js 33089/83 KLs) wegen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem
Fall wegen gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit
versuchter Nötigung, und wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt worden. Der erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich
unter dem 14. September 1988 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des
betreffenden Strafverfahrens ist für das vorliegende
Prozeßkostenhilfebeschwerdeverfahren ohne rechtliche Bedeutung, zumal er
bisher nicht zur Aufhebung des Urteils vom 3. Mai 1985 geführt hat und zumal das
psychiatrische Gutachten des Ltd. Medizinaldirektors Prof. Dr. B auf das sich der
Wiederaufnahmeantrag vor allem stützt, ebenfalls erst unter dem 25. März 1988
erstattet worden ist; in dem vorausgegangenen nervenfachärztlichen Gutachten
desselben Sachverständigen vom 27. Mai 1987, in dem Schuldunfähigkeit des
Antragstellers für den 2. September 1986 angenommen wurde, ist Prof. Dr. B --
wie der Antragsteller selbst einräumt -- auf die Tatzeitpunkte des durch Urteil vom
3. Mai 1985 abgeschlossenen Strafverfahrens kaum eingegangen.
Gegen die Ausübung des demnach eröffneten Ausweisungsermessens durch den
Beklagten bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.
Insbesondere ist im Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1987 rechtsfehlerfrei
ausgeführt, daß spezialpräventive Gründe die Ausweisung als sachgerecht
erscheinen ließen. Insbesondere sind der damit verbundenen seinerzeitigen
Prognose des zukünftigen Verhaltens des Antragstellers nicht etwa deshalb
unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt worden, weil im Widerspruchsbescheid
wiederholt (vgl. S. 3, 3. Abs., u. S. 6, 2. Abs.) davon die Rede ist, der Antragsteller
habe sich u.a. wegen Nötigung strafbar gemacht, denn hierbei handelt es sich
offenbar um entscheidungsunerhebliche Schreibfehler, wie die korrekte
Wiedergabe der Verurteilung des Antragstellers u.a. wegen (nur) versuchter
Nötigung an anderer Stelle des Widerspruchsbescheids (S. 2, 6. Abs.) erkennen
läßt. Die Prognose künftiger Straffälligkeit des Antragstellers ist auch in sachlicher
Hinsicht -- bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt -- nicht zu beanstanden.
Denn immerhin war der Antragsteller in vier Fällen, nämlich am 10. Dezember
1982, am 20. Mai 1983, am 12. Juni 1983 und am 2. November 1983 gegenüber
seiner damaligen Ehefrau tätlich geworden und hierfür zu einer hohen
Freiheitsstrafe verurteilt worden; aus dem Urteil geht darüber hinaus hervor, daß
der Antragsteller seine frühere Ehefrau schon während eines Besuchs in der Türkei
am 20. November 1982 lebensgefährlich verletzt hatte. Wohl hat die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts G unter dem 16. Oktober 1985 die
Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe auf drei Jahre zur Bewährung
ausgesetzt, ist also offenbar davon ausgegangen, daß verantwortet werden könne
zu erproben, ob der Antragsteller außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten
mehr begehen werde (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Von dieser Einschätzung
durfte der Beklagte aber schon deshalb abweichen, weil ihm umfassenderes
Tatsachenmaterial zur Verfügung stand, nachdem der Antragsteller am 2.
September 1986 seine seit April 1986 von ihm geschiedene Ehefrau erneut
mehrmals mit der Faust ins Gesicht und in den Bauch geschlagen hatte. Die
Richtigkeit der vom Beklagten angestellten Prognose hat sich überdies erneut
dadurch bestätigt, daß der Antragsteller -- wie sich aus dem Urteil vom 17. Mai
1988 ergibt -- selbst während seines Aufenthalts im krankenhaus K, nämlich im
Juni 1987, seine frühere Ehefrau in O aufsuchte und beschimpfte, worauf es zu
einer tätlichen Auseinandersetzung mit deren Schwager kam. Aus den beiden
letztgenannten Vorfällen wird deutlich, daß der Antragsteller -- wie im
Widerspruchsbescheid prognostiziert -- auch nach seiner Scheidung eine Gefahr
für seine Umwelt darstellt. Unter diesen Umständen brauchten weder der Beklagte
noch das Verwaltungsgericht den bloßen Behauptungen des Antragstellers vom 3.
Februar 1986 und vom 10. September 1987, er werde nicht mehr straffällig
werden, weil ihn der Strafvollzug nachhaltig beeindruckt habe, weil er die
Scheidung akzeptiere und weil er nunmehr die erforderliche Krankheitseinsicht
habe, maßgebliche Bedeutung beizumessen. Die mithin bestehende konkrete
Wiederholungsgefahr war jedenfalls im für das vorliegende Verfahren rechtlich
maßgebenden Zeitpunkt auch nicht etwa durch die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus ausgeschlossen, denn seinerzeit hielt sich der
Antragsteller offenbar freiwillig im krankenhaus K auf und konnte dieses -- wie
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Antragsteller offenbar freiwillig im krankenhaus K auf und konnte dieses -- wie
Fahrten nach O im Juni und Oktober 1987 belegen -- offenbar ohne weiteres
verlassen; eine angeordnete Unterbringung erfolgte erst aufgrund des Urteils vom
17. Mai 1988. Weder Grundrechte noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
oder das -- gleichfalls rechtsstaatlich verbürgte -- Prinzip des Vertrauensschutzes
standen einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung des Antragstellers
entgegen. Aus Art. 6 GG kann er schon deshalb nichts herleiten, weil er von seiner
Ehefrau -- von der er seit dem 20. Mai 1983 getrennt gelebt hat -- seit April 1986
geschieden ist und weil seine Tochter ohnehin seit einigen Jahren bei seinen Eltern
in der Türkei lebt. Die sonstigen privaten Interessen des Antragstellers sind im
Widerspruchsbescheid (S. 8, 3. Abs.) rechtfehlerfrei gewürdigt worden; den
diesbezüglichen Ausführungen schließt sich der Senat an. Rechtliche Bedenken
ergeben sich auch nicht daraus, daß die Ausweisung für dauernd ausgesprochen
worden ist; dies steht mit Nr. 1 Satz 2 AuslVwV zu § 15 AuslG in Einklang und wird
vom Antragsteller überdies nicht besonders angegriffen.
Ob der Beklagte die Ausweisung auch in generalpräventiver Hinsicht
rechtsfehlerfrei begründet hat, bedarf hier keiner Klärung. Denn nach dem
Widerspruchsbescheid, in dessen Gestalt die ausländerbehördliche Verfügung
Gegenstand der Anfechtungsklage ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), erweist sich die
Ausweisung "allein aus spezialpräventiven Gründen ... als sachgerecht". Die
gleichwohl angeführten generalpräventiven Erwägungen sind folglich nur hilfsweise
angefügt, also nicht in dem Sinne, daß sie die Ausweisung nur zusammen mit den
spezialpräventiven tragen sollen.
Prozeßkostenhilfe kann dem Antragsteller für das Klageverfahren auch nicht
gewährt werden, soweit es sich auf die Aufhebung der in der ausländerrechtlichen
Verfügung vom 6. Februar 1986 enthaltenen Abschiebungsandrohung bezieht.
Auch hiergegen richtet sich der unter dem 27. Februar 1986 erhobene
Widerspruch des Antragstellers; denn allein der Umstand, daß dieser gegen die
"Ausweisungsverfügung vom 6.2.1986" eingelegt ist, begründet keine
Ausgrenzung der Abschiebungsandrohung. Demgemäß hat die
Widerspruchsbehörde auch "auf den Widerspruch gegen die Verfügung ... vom
6.2.1986" (S. 1 des Widerspruchsbescheids; vgl. ferner S. 4, letzter Abs.)
entschieden und diesen ohne Einschränkung -- allerdings auch ohne ausdrückliche
Überprüfung der Abschiebungsandrohung im Rahmen der Ausführungen zur
Begründetheit -- zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage vom 3. Juli 1987
nimmt -- legt man dieselbe Betrachtungsweise wie beim Widerspruch zugrunde --
die Abschiebungsandrohung ebenfalls nicht aus. Soweit sich die Klage gegen die
Abschiebungsandrohung richtet, kann ihr hinreichende Erfolgsaussicht
möglicherweise nicht abgesprochen werden, weil gegen deren Rechtmäßigkeit
erhebliche Bedenken bestehen. Diese ergeben sich daraus, daß der Antragsteller
bereits am 5. Februar 1986 die "Verlängerung der bislang erteilten
Aufenthaltserlaubnis" -- die ihm zuletzt erteilte war bis 9. Mai 1984 gültig --
beantragt hat und daß dieser Antrag bis heute nicht beschieden ist. Infolge der
dadurch ausgelösten Fiktionswirkung (§ 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG) dürfte der
Antragsteller trotz der einen Tag später verfügten Ausweisung -- da der gegen
diese gerichtete Widerspruch rückwirkend aufschiebende Wirkung entfaltete und
der Sofortvollzug nicht angeordnet war und ist, so daß § 9 Abs. 1 Nr. 4 AuslG das
fiktive Aufenthaltsrecht wohl nicht zum Erlöschen gebracht hat (vgl. Kanein/Renner,
Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, § 9 Rdnr. 6) -- von vornherein nicht zur Ausreise
verpflichtet gewesen und die Abschiebungsandrohung deshalb rechtswidrig sein.
Dennoch kommt auch insoweit die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in
Betracht. Wenn nämlich Ausweisung und Abschiebungsandrohung -- wie hier --
miteinander verbunden sind und gemeinsam angefochten werden, bleibt die
Abschiebungsandrohung bei der Kostenentscheidung regelmäßig nach § 155 Abs.
1 Satz 3 VwGO unberücksichtigt; entsprechendes gilt hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung (Hess. VGH, 08.12.1988 -- 12 TH 2512/87 -- u. 22.12.1988 --
12 TH 728/87 --, jeweils m.w.N.). Demgemäß wären die Kosten -- bei
gleichbleibendem Streitwert -- selbst dann in vollem Umfang dem Antragsteller
aufzuerlegen, wenn seine Klage in bezug auf die Abschiebungsandrohung Erfolg
hätte. Dann aber besteht -- ungeachtet der Erfolgsaussichten -- keine
Veranlassung, ihm insoweit Prozeßkostenhilfe zu bewilligen (Hess. VGH,
09.04.1986 -- 7 TP 348/86 --).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.