Urteil des HessVGH vom 06.06.2001

VGH Kassel: ausbildung, rehabilitation, bedürftigkeit, altersgrenze, arbeitsamt, kündigung, psychologie, einkommensgrenze, universität, unverzüglich

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UE 245/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 10 Abs 3 S 2 Nr 4 BAföG,
§ 10 Abs 3 S 3 BAföG
(Ausbildungsförderung: Altersgrenze - Veränderung der
persönlichen Verhältnisse)
Tatbestand
Das beklagte Studentenwerk wendet sich mit der Berufung gegen das
verwaltungsgerichtliche Urteil, mit dem der Klägerin Ausbildungsförderung nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach bewilligt worden ist.
Die am 20. Mai 1960 geborene Klägerin schloss im Januar 1982 erfolgreich eine
Lehre zur Buchhändlerin ab. In der Folgezeit war sie mit einer Unterbrechung bis
zum Zeitpunkt ihrer Kündigung bis zum 31. März 1995 in diesem Beruf tätig.
Anschließend war sie bis einschließlich September 1996 bei verschiedenen
Arbeitsämtern arbeitslos gemeldet. Laut Bescheinigung des Arbeitsamtes C vom
27. November 1996 war sie dort vom 1. April 1995 bis zum 30. Juni 1996 (richtig:
1995) arbeitslos gemeldet. Eine Vermittlung war in dieser Zeit nach der
Bescheinigung aufgrund ihrer gesundheitlich bedingten Einschränkungen nicht
möglich. Laut Bescheinigung des Arbeitsamtes T vom 24./28. November 1996 war
sie dort vom 10. Juli 1995 bis zum 20. Mai 1996 arbeitslos gemeldet und ist wegen
ihrer gesundheitlich bedingten Einschränkungen den körperlichen Anforderungen
ihres erlernten Berufes nicht mehr gewachsen. Eine Vermittlung sei infolge ihrer
Erkrankung nicht möglich gewesen. Vom 22. Mai bis zum 12. Oktober 1996 war die
Klägerin laut dessen Bescheinigung vom 26. November 1996 beim Arbeitsamt L
arbeitslos gemeldet, da ein Antrag auf berufliche Rehabilitation lief.
Die Klägerin leidet an Beschwerden der Wirbelsäule. Dazu legte sie mit ihrem
Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung ärztliche Atteste eines
Orthopäden und eines Facharztes für Allgemeinmedizin -- Chirotherapie -- vor
(Beiakte Bl. 20, 21). Außerdem liegt ein arbeitsamtsärztliches Gutachten des
Arbeitsamtes Tauberbischofsheim vom 22. August 1995 vor (Beiakte Bl. 19, 22),
nach dem die Klägerin vollschichtig leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne häufiges Bücken und ohne Arbeiten in
gebeugter Zwangshaltung ausführen kann.
Bereits mit Antrag vom 26. Oktober 1995 hatte die Klägerin beim Arbeitsamt T
Leistungen für ihre berufliche Rehabilitation beantragt. Mit Schreiben vom 22. März
1996 erhielt sie darauf die Mitteilung der Bundesanstalt für Arbeit, dass die
Voraussetzungen für berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nicht vorlägen
und der Antrag zur weiteren Bearbeitung an das zuständige Arbeitsamt
weitergeleitet sei. Beim Arbeitsamt erfolgte Anfang Mai die abschließende
Besprechung der Möglichkeiten einer beruflichen Rehabilitation.
Bereits zum Sommersemester 1996 hatte die Klägerin auf ihre Bewerbung hin
einen Studienplatz im Studienfach Psychologie (Diplom) zugewiesen erhalten,
diesen jedoch nicht angetreten. Nachdem ihre Bewerbung zum Wintersemester
1996/97 erneut erfolgreich war, nahm sie nunmehr das Studium an der Justus-
Liebig-Universität Gießen auf. Zum Zeitpunkt der Aufnahme ihres Studiums bezog
die Klägerin aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit Leistungen des Arbeitsamtes in Höhe
von 1.215,36 DM monatlich. Außerdem besaß sie auf einem Sparkonto einen
Betrag von 8.819,95 DM. Ihre Unterkunftskosten betrugen ohne Heizkosten zum
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Betrag von 8.819,95 DM. Ihre Unterkunftskosten betrugen ohne Heizkosten zum
1. Oktober 1996 331, 10 DM.
Mit Antrag vom 23. Oktober 1996 beantragte die Klägerin beim damals
zuständigen Studentenwerk G die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz trotz Überschreitens der Altersgrenze und
bezog sich auf ihre Wirbelsäulenerkrankung, die eine Weiterbeschäftigung in ihrem
Beruf als Buchhändlerin und eine erneute Vermittlung unmöglich mache.
Mit Bescheid vom 3. Februar 1997 lehnte das Studentenwerk Gießen die
Förderung nach Überschreitung der Altersgrenze ab. Es handele sich um eine
Entscheidung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 BAföG für den gesamten
Ausbildungsabschnitt. Eine Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderung der
persönlichen Verhältnisse, insbesondere eine Behinderung, unfallbedingte
Berufsunfähigkeit oder schwere Erkrankung liege nicht vor. Die schwere
Vermittelbarkeit sei auf die Arbeitsmarktsituation zurückzuführen.
Mit Schreiben vom 26. Februar 1997 legte die Klägerin Widerspruch ein. Die
Tätigkeit einer Buchhändlerin zwinge sie, zwischen acht und neun Stunden am Tag
zu stehen. Mit Schreiben vom 26. Februar 1997 legte die Klägerin Widerspruch ein.
Die Tätigkeit einer Buchhändlerin zwinge sie, zwischen acht und neun Stunden am
Tag zu stehen. Außerdem seien im Packraum Kartons mit bis zu 40 kg Gewicht zu
bewegen. Sie legte hierzu ein Schreiben ihrer ehemaligen Arbeitgeberin vom 25.
Februar 1997 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 1997 wies der Beklagte -- das inzwischen
zuständige Studentenwerk H -- den Widerspruch zurück.
Am 27. August 1997 hat die Klägerin zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim
Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben.
Zum Sommersemester 1999 -- ihrem 6. Fachsemester -- wechselte die Klägerin
an die Universität Heidelberg. Mit Schreiben vom 6. April 1999 bestätigte das
Akademische Prüfungsamt für Geisteswissenschaften der Universität G, dass die
Klägerin an der Universität G ihre Vordiplomprüfung in allen Fächern bis auf
Physiologie bestanden habe und dort zum Ende des Sommersemesters 1998 eine
Wiederholungsprüfung vorgesehen sei. Am 12. Mai 1999 hat die Klägerin den
Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Am 14. Juni 1999 erhielt sie --
nach Ablegen der Wiederholungsprüfung im Fach Physiologie -- das Zeugnis über
die bestandene Vordiplomprüfung der Universität G Den Anordnungsantrag lehnte
das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. September 1999 ab, da die
Voraussetzungen der Förderung ab dem 1. April 1999, dem 5. Fachsemester,
nicht dargelegt worden seien.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Studentenwerks G vom 3.
Februar 1997 und 24. Juli 1997 zu verpflichten, festzustellen, dass die
Förderungsvoraussetzungen für ihr Studium in der Fachrichtung Psychologie
(Abschlussdiplom) an den Universitäten Gießen und Heidelberg nach
Überschreitung der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG vorliegen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dabei hat das Studentenwerk H sich auf die Ausführungen des vorher zuständigen
Studentenwerks G bezogen.
Mit Urteil vom 4. Oktober 2000 hat das Verwaltungsgericht dem Klageantrag
stattgegeben und die Voraussetzungen des Vorliegens für die Bewilligung von
Ausbildungsförderung nach Überschreitung der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3
BAföG bejaht.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 25. Januar 2001 die
Berufung zugelassen (5 UZ 3623/00).
Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte aus, die Kündigungen und die
anschließende Arbeitslosigkeit seien keine Umstände, die die Klägerin
unversehens getroffen habe. Sie selbst habe angegeben, die Kündigung sei wegen
verschiedener krankheitsbedingter Fehlzeiten ausgesprochen worden. Aus den
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verschiedener krankheitsbedingter Fehlzeiten ausgesprochen worden. Aus den
ärztlichen Bescheinigungen ergebe sich, dass die Klägerin ein langjähriges
Wirbelsäulenleiden habe, so dass sie sich bereits vor der Kündigung habe darauf
einstellen können, dass sie auf Dauer aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf in
dem Einsatzgebiet einer Buchhandlung nicht würde ausüben können. Auch sei
eine solche Tätigkeit nicht unmöglich, da es für eine Buchhändlerin im Bereich
Sachbearbeitung, Bearbeitung von Meldungen im Hörfunk- und Fernsehbereich
auch andere Arbeitsplätze geben könne. Darüber hinaus sei sie nicht durch die
krankheitsbedingte Kündigung bedürftig geworden, da sie Arbeitslosenhilfe
erhalten habe, die nur geringfügig unter der Grenze nach § 79
Bundessozialhilfegesetz -- BSHG -- gelegen habe. Zusätzlich habe sie bei
Studienaufnahme eigenes Vermögen in Höhe von 8.816,-- DM gehabt, das nach
dem Bundessozialhilfegesetz vorrangig einzusetzen gewesen sei und mit dem sie
über ein paar Jahre hätte die Arbeitslosenhilfe aufstocken können. Des Weiteren
habe sie ihre Ausbildung nicht unverzüglich begonnen, da sie den ihr
zugewiesenen Studienplatz für das Sommersemester 1996 nicht angetreten habe.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entgegen den im Zulassungsbeschluss geäußerten Zweifeln des Senats, habe sie
die Ausbildung, für die Ausbildungsförderung begehrt werde, ohne schuldhaftes
Zögern nach Eintritt der Bedürftigkeit und damit unverzüglich aufgenommen. Zwar
habe sie bereits zum Sommersemester 1996 eine Zulassung für das Studium der
Psychologie erhalten. Sie habe diesen Platz jedoch nicht annehmen können, weil
das Verfahren zur beruflichen Rehabilitation, das sie vorrangig betrieben habe, im
März 1996 beim Arbeitsamt noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Die
abschließende Besprechung der Möglichkeiten einer beruflichen Rehabilitation
habe erst im Mai 1996 beim Arbeitsamt Buchen stattgefunden. Während des
Antragsverfahrens sei es ihr nicht gestattet und nicht zumutbar gewesen, parallel
weitere Maßnahmen einzuleiten, insbesondere den ihr angebotenen Studienplatz
anzunehmen. Die Bewerbung für den Studienplatz zum Sommersemester 1996
habe sie -- dies hat sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt -- vorsorglich
bereits innerhalb der Antragsfrist bei der ZVS eingereicht, da sie davon
ausgegangen sei, dass bis zum Beginn des Sommersemesters auch Klarheit über
die Möglichkeiten ihrer beruflichen Rehabilitation beständen. So habe sie
verhindern wollen, Zeit zu verlieren. Nachdem sich die Möglichkeit einer
beruflichen Rehabilitation endgültig zerschlagen habe, habe sie umgehend alles
Erforderliche in die Wege geleitet und zum Wintersemester 1996 das Studium
aufgenommen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei sie durch die Kündigung
ihrer Arbeitsstelle und die anschließende Arbeitslosigkeit auch unversehens
getroffen worden. Sie habe mit einer Kündigung trotz verschiedener
krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht gerechnet, auch nicht mit einer
Unmöglichkeit, ihren erlernten Beruf aufgrund des Wirbelsäulenleidens weiterhin
auszuüben. Dies sei erst nach der Kündigung aufgrund der ärztlichen Atteste und
der fehlenden Vermittelbarkeit klar geworden. Die vom Beklagten angeführten
übrigen Tätigkeiten etwa im Bereich Hörfunk oder Fernsehen könnten schon
deshalb nicht überzeugen, da es sich dabei offensichtlich nicht um typische
Tätigkeiten aus dem Berufsbild einer Buchhändlerin handele. Zutreffend habe das
Verwaltungsgericht auch die Bedürftigkeit bejaht. Die von ihr seinerzeit bezogene
Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.215,36 DM habe unter der Einkommensgrenze
nach dem Bundessozialhilfegesetz von 1.395,10 DM gelegen. Auch das unstreitig
zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen in Höhe von 8.816,-- DM führe zu
keiner anderen Entscheidung. Zunächst sei die Berechnung des Beklagten
zurückzuweisen, nach dem sie daraus habe jährliche Kapitalerträge von 440,-- DM
ziehen können. Dies setze eine unrealistische hohe Verzinsung von 5 % voraus.
Zum anderen sei das bei Studienbeginn vorhandene Vermögen in den folgenden
Monaten aufgebraucht worden, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.
Angesichts der durch das Zulassungsverfahren bedingten Unsicherheit, überhaupt
einen Studienplatz zu erhalten, konnte von ihr nicht verlangt werden, zunächst den
Teil ihres Vermögens der über der Grenze des Sozialhilferechts gelegen habe,
restlos zu verbrauchen.
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Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung durch den
Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akte des
Verwaltungsgerichts Gießen 3 G 786/99 und der Verwaltungsvorgänge des
Beklagten (2 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die durch Beschluss vom 25. Januar 2001 -- 5 UZ 3623/00 -- zugelassene
Berufung des Beklagten, über die mit Einverständnis der Beteiligten der
Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet (§ 87 a Abs. 2 und 3
Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO --), ist auch im Übrigen zulässig, aber nicht
begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin
dem Grunde nach (§ 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz --
BAföG -- in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.06.1983, BGBl. I S. 645, ber.
S. 1680, hier anzuwenden in der zuletzt durch Gesetz vom 17.07.1996 geänderten
Fassung, BGBl. I S. 1006) ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ihr Studium der Psychologie
trotz Überschreitens der Altersgrenze von 30 Jahren (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG)
zusteht, da bei ihr die Voraussetzungen der Ausnahme des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr.
4, Satz 3 BAföG gegeben sind. Die Zweifel hinsichtlich der Unverzüglichkeit der
Aufnahme der Ausbildung (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG), die zur Zulassung der
Berufung des Beklagten geführt haben, hat die Klägerin im Berufungsverfahren
ausräumen können.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG wird Ausbildungsförderung trotz der
Vollendung des 30. Lebensjahres geleistet, wenn der Auszubildende infolge einer
einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig
geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert
werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Zusätzlich muss nach Satz
3 der Bestimmung der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach dem
Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner
persönlichen Verhältnisse aufnehmen. Diese Voraussetzungen sind bei der
Klägerin gegeben.
Sie war in diesem Sinne einer einschneidenden Veränderung ihrer persönlichen
Verhältnisse ausgesetzt. Zu den persönlichen Verhältnissen im Sinne des § 10
Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG gehören alle subjektiven und objektiven Umstände, die
die Lebensführung in wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger persönlichen Weise
prägen. Einschneidend ist eine Veränderung, wenn sie den Auszubildenden zu
einer völligen Neuorientierung zwingt. Auch ein Arbeitsplatzverlust wegen
krankheits- oder unfallbedingter Behinderung kann eine derartige einschneidende
Veränderung der persönlichen Verhältnisse darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom
04.07.1985 -- 5 C 55.89 --, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 9 = FamRZ 1986, 108;
OVG NW, Urteil vom 25.06.1987 -- 16 A 446/87 --, FamRZ 1988, 216;
Rothe/Blanke, BAföG, Stand: April 2000, § 10 Rdnr. 20).
Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse geht der erkennende Berichterstatter wie
schon das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Klägerin durch den Verlust ihres
Arbeitsplatzes, der letztlich auf ihr Wirbelsäulenleiden zurückzuführen war, zu einer
völligen Neuorientierung in Bezug auf ihre berufliche Lebensführung gezwungen
war. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten sowie dem Bericht über die
arbeitsamtsärztliche Untersuchung vom 22. August 1995 ergibt sich deutlich, dass
dieses Leiden vorliegt, sowie dass die Klägerin deshalb nur leichte bis
mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne häufiges Bücken und Beugen ausüben
kann. Die Bescheinigungen der Arbeitsämter C, T und L belegen außerdem, dass
die Klägerin in der Zeit vom 1. April 1995 bis zum 12. Oktober 1996 dort jeweils
arbeitslos gemeldet war und aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen
nicht in ihrem Beruf vermittelt werden konnte. Insofern greifen auch die vom
Beklagten geäußerten Hinweise auf seiner Ansicht nach bestehende
Arbeitsmöglichkeiten als Buchhändlerin außerhalb des üblichen Buchhandels für
die Klägerin aufgrund mangelnder Konkretisierungen nicht durch. Es ist nicht
erkennbar, dass für sie eine derartige Möglichkeit eines Arbeitsplatzes bestand.
Die Klägerin ist infolge dieser einschneidenden Veränderung ihrer persönlichen
Verhältnisse auch bedürftig geworden. Der Begriff der Bedürftigkeit ist im
Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht näher bestimmt. Sie ist nicht etwa
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Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht näher bestimmt. Sie ist nicht etwa
gleichzusetzen mit den Voraussetzungen, unter denen dieses Gesetz nach
Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auszubildenden und seines --
eventuellen -- Ehegatten Ausbildungsförderung gewährt. Da die Entscheidung, ob
überhaupt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
nach Überschreiten der Altersgrenze gewährt werden kann, vorgelagert ist, ist
bedürftig in diesem Sinne nur derjenige, dem ausreichende Mittel zur
Lebensführung fehlen und der außer Stande ist, sich diese Mittel selbst zu
beschaffen. Dies ist grundsätzlich gegeben, wenn der Auszubildende über
einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 88 Bundessozialhilfegesetz -- BSHG --
nicht verfügt und sein monatliches Einkommen die nach § 79 BSHG maßgeblichen
Einkommensgrenzen nicht übersteigt (BAföGVwV 10.3.6 zu § 10 Abs. 3; BVerwG,
a. a. O.). Diese Bedürftigkeit muss kausal auf die einschneidende Veränderung der
persönlichen Verhältnisse zurückzuführen sein.
Die Klägerin bezog zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums Leistungen des
Arbeitsamtes infolge ihrer Arbeitslosigkeit in Höhe von 1.215,36 DM. Wie bereits
das Verwaltungsgericht dargelegt hat, betrug die Einkommensgrenze nach § 79
BSHG ab dem 1. Juli 1995 1.004,-- DM, ab dem 1. Juli 1996 1.014,-- DM als
Grundbetrag, wozu die Aufwendungen für die Kosten einer angemessenen
Unterkunft hinzuzurechnen waren. Die nachgewiesenen Unterkunftskosten der
Klägerin (ohne Heizkosten) betrugen zum 1. Oktober 1996 331, 10 DM. Insgesamt
betrug demnach die Einkommensgrenze bei Studienbeginn für die Klägerin am 1.
Oktober 1996 mindestens 1.345,10 DM und wurde durch die Leistungen der
Arbeitslosenverwaltung nicht erreicht. Auch der Senat geht wie das
Verwaltungsgericht davon aus, dass der Annahme der Bedürftigkeit der Klägerin
im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG nicht entgegensteht, dass sie bei
Aufnahme des Studiums über ein Sparguthaben von 8.819,-- DM verfügte. Zwar
handelt es sich dabei um Vermögen, das gemäß § 88 BSHG grundsätzlich zur
Lebensführung einzusetzen ist. Mit Einsatz dieses Vermögens zu den Leistungen
der Arbeitsverwaltung hätte die Klägerin für eine gewisse Zeit -- im äußersten Fall
einige Jahre -- jeweils knapp über die Einkommensgrenze des § 79 BSHG kommen
können, wobei sie zu einer derartigen "Streckung" des Vermögensverbrauches
allerdings rechtlich nicht verpflichtet gewesen wäre. Es stand zum Zeitpunkt der
Aufnahme des Studiums aber bereits fest, dass auch bei Einsatz des Vermögens
nach dessen Verbrauch die von Jahr zu Jahr steigende Grenze des § 79 BSHG
unterschritten würde.
Der Senat geht davon aus, dass es nicht dem Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3
Satz 2 Nr. 4 BAföG entsprechen würde, in einem derartigen Fall "Bedürftigkeit" erst
anzunehmen, wenn das einzusetzende Vermögen tatsächlich verbraucht ist, aber
bereits vorher feststeht, dass in absehbarer Zeit auch die Grenze des § 79 BSHG
unterschritten wird. Das Zurückgreifen auf die Voraussetzungen des
Bundessozialhilfegesetzes ist insofern nur ein Hilfsmittel für den Regelfall, das
nicht als zwingend im Sinne einer starren gesetzlichen Verweisung anzusehen ist.
Wollte man dies nämlich annehmen, würde dies bedeuten, dass in einem Fall wie
dem vorliegenden der Auszubildende erst den Zeitpunkt abwarten müsste, in dem
er seine begrenzten Vermögensmittel verbraucht hätte, um dann als "Bedürftiger"
die förderungsfähige Ausbildung aufzunehmen. Das
Bundesausbildungsförderungsgesetz zeigt jedoch in § 10 Abs. 3 Satz 3 durch das
zusätzliche Erfordernis der "Unverzüglichkeit" der Aufnahme der Ausbildung nach
Eintritt der Bedürftigkeit, dass es als Ziel hat, die Überschreitung der
Altersbeschränkung in möglichst geringen zeitlichen Grenzen zu halten. Dies
verpflichtet den Auszubildenden, seine Ausbildung auch im Hinblick auf Beginn und
Ablauf des Ausbildungsabschnitts, für den er Förderung beantragt, umsichtig zu
planen und zielstrebig durchzuführen. Dieses Ziel würde in sein Gegenteil verkehrt,
wollte man in einem Fall wie dem vorliegenden verlangen, den feststehenden
Zeitraum abzuwarten, bis das Vermögen soweit verbraucht ist, dass die Grenze
des § 79 BSHG unterschritten wird. Es entspricht deshalb Sinn und Zweck des
Gesetzes, die Verwirklichung des Merkmals der "Bedürftigkeit" bereits
anzunehmen, wenn ihr Eintritt feststeht, wie hier, die vorhandenen
Vermögenswerte aber im Rahmen der Anrechnungsvorschriften des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu berücksichtigen. Keinen Ausweg dürfte
auch die Möglichkeit bieten, dass der Auszubildende zwar die Ausbildung früher
beginnen darf, Ausbildungsförderung aber erst ab dem Zeitpunkt erhält, zu dem
Bedürftigkeit nach Verbrauch des Sparguthabens eingetreten wäre (so wohl im
Ergebnis: OVG NW, Urteil vom 25.07.1987, a. a. O.). Zum einen besteht bei Besitz
eines Vermögensguthabens nicht die Pflicht, dessen Verbrauch zeitlich
entsprechend aufzuteilen, zum anderen könnte damit der Auszubildende im
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entsprechend aufzuteilen, zum anderen könnte damit der Auszubildende im
Regelfall gerade nicht die vom Gesetz gewollte Ausbildung früher aufnehmen, da
es ihm an der Förderung fehlte.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin auch die Zweifel des Senats daran
ausräumen können, dass sie ihre zu fördernde Ausbildung "unverzüglich" nach
Eintritt der Bedürftigkeit aufgenommen hat (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG).
Ob der Auszubildende den Ausbildungsabschnitt, für den er Ausbildungsförderung
beantragt, "unverzüglich" begonnen hat, beurteilt sich nicht allein nach objektiven
Umständen. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges
Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn
damit ein Verschulden trifft. Auf schuldhaftem Zögern beruht das Verhalten eines
Auszubildenden dann, wenn es eine rechtliche Obliegenheit verletzt und dem
Auszubildenden vorwerfbar ist. Dabei ist davon auszugehen, dass der die
Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschreitende Auszubildende
verpflichtet ist, seine Ausbildung im Hinblick auf den Beginn und den Ablauf des
Ausbildungsabschnitts, für den er Förderung beantragt, umsichtig zu planen und
zielstrebig durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.11.1991 -- 5 C 40.88 --,
Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 19 = FamRZ 1992, 1011, und vom 16.12.1992 --
11 C 24.92 --, Buchholz 436.36 § 10 Nr. 21 = NVwZ-RR 1993, 415 = FamRZ 1993,
1004).
Hier hatte die Klägerin auf ihre Bewerbung hin bereits für das Sommersemester
1996 über die zentrale Vergabestelle einen Studienplatz im Fach Psychologie
zugewiesen erhalten, ihn aber nicht angetreten. Vielmehr hat sie das Studium erst
-- nach erneuter Zuweisung eines Studienplatzes -- im Wintersemester 1996/97
aufgenommen. Dies hat sie nunmehr im Berufungsverfahren derart erläutern
können, dass diese Verzögerung ihr nicht vorwerfbar ist. Sie hat nachgewiesen,
dass sie bereits im Oktober 1995 Leistungen für ihre berufliche Rehabilitation
beantragt hatte, daraufhin aber erst mit Schreiben der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 22. März 1996 die Mitteilung
erhalten hatte, dass die Voraussetzungen für berufsfördernde Leistungen zur
Rehabilitation nicht vorlägen und dass der Antrag an das zuständige Arbeitsamt
weitergeleitet sei. Dort fand dann erst im Mai 1996 die abschließende
Besprechung der Möglichkeiten einer beruflichen Rehabilitation der Klägerin statt,
d. h. deutlich nach Beginn des Sommersemesters 1996. Die Klägerin hat dazu in
der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft dargelegt, dass sie bei Einleitung des
Antragsverfahrens auf die berufliche Rehabilitation nicht von einer derartig langen
Dauer des Verfahrens ausgegangen war und sich vorsorglich Anfang des Jahres
1996 bereits für einen Studienplatz beworben hatte, da sie das Gefühl, "nichts zu
tun", nicht habe ertragen können. Sie habe aber die Möglichkeiten einer
beruflichen Rehabilitation vor Antritt einer vollständig neuen Ausbildung abwarten
wollen und während des laufenden Verfahrens sei ihr die Aufnahme des Studiums
verwehrt gewesen.
Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts ist die Verzögerung des
Studienantritts der Klägerin weder objektiv noch subjektiv vorwerfbar. Vielmehr ist
es nachzuvollziehen, baldmöglichst zu beginnen, anzusehen. Vielmehr ist es
sinnvoll, erst die Chancen für weniger einschneidende berufliche
Neuorientierungen abzuklären.
Weil die Klägerin auch noch keine Ausbildung, die nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend
abgeschlossen hatte, steht ihr Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz für ihr
Studium der Psychologie dem Grunde nach zu.
Da somit die Berufung des Beklagten ohne Erfolg bleibt, hat er die Kosten des
Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO), wobei gemäß § 188 Satz 2 VwGO
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der
festzusetzenden Kosten beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung in
Verbindung mit § 167 VwGO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage des
Zeitpunkts des Eintritts der Bedürftigkeit in einem Fall, in dem der Einsatz eines
begrenzten Sparvermögens das Unterschreiten der Einkommensgrenze des § 79
BSHG nur für eine bereits absehbare Zeit hinausschieben kann, ist bisher
höchstrichterlich nicht geklärt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.