Urteil des HessVGH vom 10.11.2004

VGH Kassel: gemeinde, grundsatz der gleichbehandlung, bauaufsicht, öffentlich, erlass, abweisung, firma, anforderung, tatsachenfeststellung, sucht

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UZ 1400/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 15 Abs 1 S 2 BauGB , §
36 Abs 1 S 1 BauGB , Art
28 Abs 2 GG , § 55 BauO
HE 2002, § 72 BauO HE
2002
(Anspruch der Gemeinde auf bauordnungsrechtliches
Einschreiten wegen Verletzung ihrer Planungshoheit)
Leitsatz
Unterbleibt im Verwaltungsverfahren nach § 55 HBO eine nach Abschnitt V Nr. 1 der
Anlage 2 zur HBO gebotene Beteiligung der Gemeinde, so kann dies eine Pflicht der
Bauaufsicht zum Einschreiten und einen korrespondierenden Anspruch der Gemeinde
nur auslösen, wenn die Gemeinde bei erfolgter Beteiligung von den ihre Planungshoheit
sichernden Instrumenten des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder des § 15 Abs. 1 Satz 2
BauGB rechtmäßig Gebrauch machen könnte.
Gründe
Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der
Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts
Darmstadt bleibt ohne Erfolg. Die in der Antragsschrift vom 30. April 2003 geltend
gemachten Gründe rechtfertigen die begehrte Zulassung der Berufung nicht.
1. Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies im angegriffenen Urteil die Klage ab,
mit der die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass einer
Nutzungsuntersagung gegenüber der Beigeladenen begehrte, hilfsweise zu einer
an die Beigeladene gerichteten Anordnung, einen Bauantrag zu stellen. Zur
Begründung der Abweisung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus,
die Klägerin habe nach § 72 Abs. 1 und 2 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni
2002 (GVBl. I S. 274) - HBO - gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf
Erlass eines Nutzungsverbots gegen die Beigeladene noch einen Anspruch auf die
Anforderung von Bauvorlagen von dieser. Zwar werde die Mobilfunkbasisstation
von der Beigeladenen unter Verstoß gegen öffentlich- rechtliche Vorschriften im
Sinne des § 72 HBO betrieben, die Entscheidung des Beklagten, hiergegen nicht
einzuschreiten, sei jedoch ermessensfehlerfrei. Ein - von der Klägerin begehrtes -
Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladene würde vielmehr den
Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen, da nicht gegen eine am selben Standort
befindliche Mobilfunkbasisstation der Firma W. vorgegangen würde. Darüber hinaus
träfen auch die vom Beklagten für sein Nichteinschreiten angeführten Gründe zu:
Die Mobilfunkbasisstation sei offensichtlich genehmigungsfähig und das Verhalten
der Klägerin widersprüchlich, da sie durch Abschluss des Nutzungsvertrages mit
der Beigeladenen die Errichtung der Mobilfunkbasisstation überhaupt erst
ermöglicht habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die
Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
2. Die Klägerin beruft sich zunächst auf den Zulassungsgrund der ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie macht
geltend, dass ihrem Begehren der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht
erfolgreich entgegengehalten werden könne, da es Sache des Beklagten als
Trägers der Bauaufsicht sei, dem Gleichheitssatz durch ein Vorgehen auch gegen
die andere Mobilfunkbasisstation Geltung zu verschaffen. Das Argument der
offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der Mobilfunkbasisstation der
Beigeladenen trage die Abweisung des Verpflichtungsbegehrens gleichfalls nicht.
Zum einen genüge für die begehrte Nutzungsuntersagung die fortdauernde
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Zum einen genüge für die begehrte Nutzungsuntersagung die fortdauernde
formelle Illegalität der Anlage. Zum anderen könne von einer offensichtlichen
Genehmigungsfähigkeit nicht ausgegangen werden. Sie - die Klägerin -
beabsichtige nämlich, aus Anlass und im Zusammenhang mit einem von der
Beigeladenen zu stellenden Genehmigungsantrag von den
Plansicherungsinstrumenten der §§ 14, 15 BauGB Gebrauch zu machen.
Schließlich könne ihr - der Klägerin - Verhalten nicht als widersprüchlich bewertet
werden, da zwischen der Beigeladenen und ihr im privatrechtlichen
Nutzungsvertrag ausdrücklich vereinbart worden sei, dass die Beigeladene etwa
erforderliche Genehmigungen für die Anlage einhole und auch im Übrigen die für
die Anlage jeweils geltenden Vorschriften beachte.
Das Vorbringen der Klägerin begründet den Zulassungsgrund der ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit
der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der
Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die
angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche
Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in
Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der
angegriffenen Entscheidung - auch unabhängig von der vom Verwaltungsgericht
für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des
Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 8. Juni 2004 - 9 UZ 3061/03 - und vom 28. Juni
2004 - 9 UZ 2746/03 -).
Nach diesem Maßstab unterliegt die Richtigkeit des angegriffenen Urteils des
Verwaltungsgerichts Darmstadt keinen ernstlichen Zweifeln. Denn das
Verwaltungsgericht hat einen gebundenen Anspruch der Klägerin auf ein
bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladene zu Recht
verneint.
§ 72 HBO als die für das Begehren der Klägerin maßgebliche materiellrechtliche
Norm ist zunächst Ermächtigungsgrundlage für Eingriffsakte der
Bauaufsichtsbehörde. Ein Anspruch eines Dritten - hier der Klägerin - gegen die
Bauaufsichtsbehörde auf ein Tätigwerden nach dieser Vorschrift ergibt sich, wenn
der Eingriffstatbestand des Widerspruchs zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus
einem Verstoß gegen solche öffentlich-rechtlichen Normen resultiert, die auch im
Interesse des Dritten bestehen. Liegt ein derartiger Verstoß vor, begründet er
einen Anspruch des Dritten gegen die Bauaufsicht auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung über ein Einschreiten unter Berücksichtigung seiner rechtlich
geschützten Interessen. Dieser Anspruch kann sich zu einem gebundenen
Anspruch des Dritten auf bauaufsichtliches Einschreiten verdichten, wenn im
Hinblick auf dessen beeinträchtigte Rechtsposition allein die behördliche
Entscheidung, einzuschreiten, rechtmäßig ist (vgl. zu Vorstehenden BVerwG, Urteil
vom 22. Januar 1971 - BVerwG 7 C 48.69 -, BVerwGE 37, 112; Urteil vom 12.
Dezember 1991 - BVerwG 4 C 31.89 -, NVwZ 1992, 878; Hess. VGH, Urteil vom 25.
November 1999 - 4 UE 2222/92 -, BRS 62 Nr. 184; Bay. VGH, Urteil vom 30. Juli
1997 - 14 B 95.3645 -, BayVBl. 1998, 81).
Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag ist nicht geeignet, einen
gebundenen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten infolge einer
Ermessensreduzierung auf Null zu begründen.
Dabei kann für die vom Senat zu treffende Entscheidung über die Zulassung der
Berufung dahinstehen, ob die 1997 errichtete Mobilfunkbasisstation der
Beigeladenen ursprünglich genehmigungsbedürftig gewesen ist und sich das
Erfordernis eines für ihre Errichtung durchzuführenden bauaufsichtlichen
Verfahrens nunmehr nach § 55 HBO i.V.m. Abschnitt I Nr. 5.1.1 sowie Abschnitt V
Nr. 1 der Anlage 2 zur HBO bemisst. Denn eine - wegen unterbliebener Beteiligung
der Klägerin nach Abschnitt V Nr. 1 der Anlage 2 zur HBO - andauernde formelle
Baurechtswidrigkeit der Mobilfunkbasisstation allein würde zwar die Befugnis der
Bauaufsicht zum Einschreiten auslösen, indessen nicht zugleich einen unbedingten
Anspruch der Klägerin hierauf begründen.
Allerdings hat das formelle Beteiligungsrecht der Gemeinde nach Abschnitt V Nr. 1
der Anlage 2 zur HBO die Funktion, eine materielle Rechtsposition der Gemeinde
zu sichern, nämlich deren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Planungshoheit.
Dem gemäß kann die nach Abschnitt V Nr. 1 der Anlage 2 zur HBO beteiligte
Gemeinde die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangen, in dem
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Gemeinde die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangen, in dem
nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur einvernehmlich mit ihr entschieden wird, oder
nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB eine vorläufige Untersagung des Vorhabens bei
der Bauaufsicht beantragen. Unterbleibt eine nach Abschnitt V Nr. 1 der Anlage 2
zur HBO erforderliche Beteiligung der Gemeinde, wird dieser mithin eine in ihrem
Interesse bestehende verfahrensrechtliche Position genommen, so dass der
Tatbestand des § 72 HBO wegen eines Verstoßes gegen eine die Gemeinde als
Dritte schützende öffentlich-rechtliche Vorschrift vorliegt (vgl. zum parallel
gelagerten Fall der unterbliebenen Beteiligung der Gemeinde nach § 36 BauGB:
BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991, a.a.O.). Der in einem solchen Fall
gegebene Anspruch der Gemeinde auf ermessensfehlerfreie Entscheidung kann
sich zu einem gebundenen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten aber nur
dann verdichten, wenn das Ermessen der Bauaufsicht wegen einer Verletzung der
Gemeinde in ihrer (materiellen) Planungshoheit zugunsten eines Eingreifens "auf
Null" reduziert ist. Unterbleibt eine gebotene Beteiligung der Gemeinde nach
Abschnitt V Nr. 1 der Anlage 2 zur HBO kann dies eine Pflicht der Bauaufsicht zum
Einschreiten und einen korrespondierenden Anspruch der Gemeinde mithin nur
auslösen, wenn die Gemeinde bei erfolgter Beteiligung von den ihre
Planungshoheit sichernden Instrumenten des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder des §
15 Abs. 1 Satz 2 BauGB rechtmäßig Gebrauch machen könnte.
Hiervon ist im Fall der Klägerin - auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens im
Zulassungsschriftsatz - nicht auszugehen. Auch bei von der Gemeinde verlangter
Durchführung eines Genehmigungsverfahrens kann diese ihr Einvernehmen nach §
36 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden
Gründen versagen. Eine städtebauliche Unzulässigkeit der Mobilfunkbasisstation
der Beigeladenen ist indes - aus den vom Verwaltungsgericht im angegriffenen
Urteil genannten Gründen, denen die Klägerin im Zulassungsantrag nicht
substantiiert entgegengetreten ist, - nicht gegeben.
Ein Antrag der Klägerin an die Bauaufsicht auf vorläufige Untersagung nach § 15
Abs. 1 Satz 2 BauGB hätte keine Erfolgsaussichten, da die - auch für eine
vorläufige Untersagung erforderlichen - Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1
BauGB fehlen. Danach ergeht ein vorläufiger Untersagungsbescheid, wenn eine
Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen ist, obwohl die
Voraussetzungen gegeben sind, oder eine beschlossene Veränderungssperre
noch nicht in Kraft getreten ist, und zudem zu befürchten ist, dass die
Durchführung der (gemeindlichen) Planung durch das Vorhaben unmöglich
gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Insbesondere eine
Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit durch die Mobilfunkbasisstation der
Beigeladenen, der durch das Plansicherungsinstrument des § 15 Abs. 1 Satz 2
BauGB zu begegnen ist, hat die Klägerin in der Zulassungsschrift nicht dargetan
(vgl. zum Antrag nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB im Zusammenhang mit
Mobilfunkanlagen auch Nr. 5.2.1.1 der Hinweise und Empfehlungen zur
baurechtlichen Beurteilung und Behandlung von Mobilfunkanlagen [Anlage zum
Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
vom 31. Januar 2003, StAnz. S. 718]).
3. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung zudem wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht - so die Klägerin - spreche ihr mit der angefochtenen
Entscheidung alle Rechte aus Art. 28 Abs. 2 GG, §§ 36, 14, 15 BauGB ab, und zwar
in einem Fall, in dem das Verwaltungsgericht selbst die formelle Illegalität der
Anlage erkannt habe. Damit setze sich das Verwaltungsgericht mindestens in
Widerspruch zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Az.: 6 G
1171/03), aber auch in Widerspruch zur Rechtsprechung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 4 TG 165/03 -. Über
den vorliegenden Einzelfall hinaus bedürfe daher die Frage im Berufungsverfahren
einer Klärung, ob und inwieweit sich die Planungshoheit der Gemeinde im Rahmen
der Ermessensentscheidung einer Bauaufsichtsbehörde nach § 72 Abs. 1 Satz 2
HBO mit der Zielrichtung einer Ermessensreduzierung "auf Null" durchzusetzen
vermöge.
Den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat die Klägerin hiermit
schon nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine
Rechtssache auf, wenn sie eine (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche,
klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner,
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klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner,
fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung
bedarf. Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert
neben der Bezeichnung der klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage,
dass zu deren Entscheidungserheblichkeit, zu deren allgemeiner Bedeutung sowie
zu deren Klärungsbedürftigkeit vorgetragen wird. Die Klärungsbedürftigkeit einer
Rechtsfrage ist dabei in Auseinandersetzung mit zu ihr ergangener ober- und
höchstrichterlicher Rechtsprechung darzutun. Diesen Anforderungen an eine
zulässige Grundsatzrüge wird das Vorbringen der Klägerin im
Zulassungsschriftsatz nicht gerecht.
Zum Darlegungsdefizit tritt hinzu, dass der von der Klägerin aufgeworfenen Frage
die Entscheidungserheblichkeit fehlt, da eine konkrete Gefährdung oder
Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit durch die Mobilfunkbasisstation der
Beigeladenen nicht erkennbar ist.
Soweit die Klägerin - ohne ihn ausdrücklich benannt zu haben - den
Zulassungsgrund der Divergenz zu rügen sucht, hat sie auch insoweit die
Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlt. Die Darlegung
der Divergenzrüge erfordert die klare Bezeichnung, welche inhaltlich bestimmten,
divergierenden abstrakten Rechtssätze in der angefochtenen Entscheidung
einerseits und in der Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts andererseits,
von der abgewichen worden sein soll, aufgestellt wurden, und inwiefern die
angefochtene Entscheidung auf einem abweichenden Rechtssatz beruht. Das
Zulassungsvorbringen der Klägerin führt zu entsprechenden Rechtssätzen nichts
aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen werden gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aus
Billigkeit auferlegt, da die Beigeladene im Zulassungsverfahren einen Antrag
gestellt und sich damit einem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren
ergibt sich aus § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 GKG a.F., und
folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 25
Abs. 3 Satz 2 GKG a.F. ).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.