Urteil des HessVGH vom 16.09.2008

VGH Kassel: befreiung, höchstbetrag, betrug, quelle, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, vergünstigung, verfügung, härtefall, vergleich

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 A 787/08.Z
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. Februar 2008 – 9 E 3960/07 – zuzulassen,
wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 204,36 Euro
festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.
Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor.
Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren führt bei dem Senat nicht zu
ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Soweit der Kläger meint, die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des
Rundfunkgebührenstaatsvertrags sei auf die Bezieher von Leistungen nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) entsprechend anzuwenden, folgt
der Senat dem nicht. Da der Kläger den Antrag auf Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht im Februar 2007 gestellt hat, ist der
Rundfunkgebührenstaatsvertrag für den Monat Februar in der Fassung des
hessischen Gesetzes vom 28. Februar 2005 (GVBl. I S. 118 ff.) und für die Zeit ab
März 2007 in der Fassung des hessischen Gesetzes vom 5. Februar 2007 (GVBl. I
S. 206 ff.) anzuwenden.
Entgegen der Annahme des Klägers ist eine entsprechende Anwendung der
Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags 2005
bzw. des § 6 Abs. 1 Nr. 5 a) des Rundfunkgebührenstaatsvertrags 2007 nicht
aufgrund des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)
geboten.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind sachliche Gründe dafür
erkennbar, dass die Bezieher von Leistungen nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht ebenso wie die Bezieher von
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz von der
Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.
Ein Grund ist darin zu sehen, dass der Höchstbetrag der monatlichen Förderung
nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in dem hier maßgeblichen
Zeitraum deutlich höher war als der Höchstsatz der Förderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz. So hat der Kläger monatliche Leistungen in
Höhe von 614,00 Euro erhalten. Dieser Betrag lag um 29,00 Euro höher als der
Höchstsatz der Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der
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Höchstsatz der Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der
585,00 Euro betrug, wie das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des Urteils ausgeführt
hat. Aus diesem Unterschiedsbetrag konnte der Kläger als Empfänger von
Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz die monatliche
Rundfunkgebühr in Höhe von 17,03 Euro bestreiten.
Soweit der Kläger geltend macht, dieser Vergünstigung bei der laufenden
Förderung stehe aber gegenüber, dass ein höherer Teil der Förderung
zurückzuzahlen sei als bei der Förderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist dies zwar zutreffend. Doch ist es sachlich
gerechtfertigt, für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht daran
anzuknüpfen, welche finanziellen Mittel dem Rundfunkteilnehmer in dem jeweiligen
erstrebten Befreiungszeitraum zur Verfügung stehen.
Ein weiterer sachlicher Grund dafür, dass der Gesetzgeber die Bezieher von
Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht ebenso wie die
Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in die
Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des
Rundfunkgebührenstaatsvertrags einbezogen hat, ist darin zu sehen, dass die
Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
weit überwiegenden Zahl zuvor keine betriebliche Ausbildung abgeschlossen
haben, während die Bezieher von Leistungen nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz eine solche abgeschlossen haben und in
der Regel davon auszugehen ist, dass bereits diese Berufsausbildung es
ermöglicht, den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der Gesetzgeber ist gerade bei der Regelung von Massenverfahren berechtigt, an
den jeweiligen Normalfall anzuknüpfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem
Gesetzgeber bei dem Einräumen von Vergünstigungen ein weiter
Gestaltungsspielraum zusteht.
Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen
Sachverhalt dargelegt hat, der einen "besonderen Härtefall" im Sinne von § 6 Abs.
3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags 2005 und 2007 ergibt. Da der Kläger
darauf in der Begründung des Zulassungsantrags nicht eingegangen ist, bedarf es
dazu keiner weiteren Ausführungen des Gerichts.
Zu dem zweiten geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist Folgendes
auszuführen:
Eine Frage, die sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, kann eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen (vgl. Kopp/Schenke,
Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 132 Rdnr. 10).
Die von der Klägerseite formulierte Frage, ob Empfänger von Leistungen nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bei der Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht ebenso zu behandeln sind wie die Empfänger von
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist ohne weiteres aus
dem Gesetz zu beantworten.
Zunächst ist der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des
Rundfunkgebührenstaatsvertrags 2005 und des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 a) bis c) des
Rundfunkgebührenstaatsvertrags 2007 eindeutig dahin zu verstehen, dass die
Empfänger von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht
einbezogen sind. Sodann ergibt ein Vergleich der Förderungshöchstbeträge und
der Förderungsvoraussetzungen in dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
einerseits und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz andererseits, dass
sachliche Gründe dafür bestehen, die Empfänger von Leistungen nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz anders als die Empfänger von Leistungen
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht von der
Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Diese Ansicht wird auch in der gesamten
bisher zu dieser Frage veröffentlichten Rechtsprechung, die das
Verwaltungsgericht zitiert hat, vertreten.
Da der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg hat, hat
er nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert ist gemäß § 47 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 des
Gerichtskostengesetzes in Höhe des Jahresbetrags der Rundfunkgebühren und
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Gerichtskostengesetzes in Höhe des Jahresbetrags der Rundfunkgebühren und
damit in Höhe von 204,36 Euro festzusetzen.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.