Urteil des HessVGH vom 26.03.2001

VGH Kassel: angola, körperliche unversehrtheit, bevölkerung, abschiebung, ausländer, unhcr, bürgerkrieg, gefahr, tod, stadt

1
2
3
4
5
6
7
8
9
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UE 3555/00.A
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 53 Abs 6 S 1 AuslG 1990
(Angola: verneintes Abschiebungshindernis für
alleinstehenden Erwachsenen)
Tatbestand
Der ... 1967 in L geborene Kläger ist angolanischer Staatsangehöriger. Nach dem
Schulbesuch studierte er fünf Jahre in der UdSSR. Das Studium schloss er im
Februar 1992 ab. Nach seiner Rückkehr arbeitete er beim angolanischen
Bauministerium. Am 22. November 1992 verließ er Angola erneut und kam am 23.
November 1992 in Moskau an, von wo er sich nach Krasnodar begab, wo seine
russische Ehefrau lebte. Am 06. Februar 1993 reiste er mit einem Besuchervisum
über Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Am 11. Februar 1993 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter und
führte zur Begründung aus, er habe in Russland kein Asyl erhalten können, da
Russland ein sehr gutes Verhältnis zu Angola habe. Obwohl er in Russland hätte
bleiben können, weil er mit einer Russin verheiratet gewesen sei, hätte er dort
keine Entwicklungsmöglichkeiten gehabt, da die Situation in der UdSSR sehr
schlecht gewesen sei. In Angola habe er für die MPLA gearbeitet, sei jedoch
Sympathisant der UNITA gewesen. Weil er dieser ein Waffenlager der MPLA
verraten habe, sei er für einen Monat inhaftiert worden. Er habe Zwangsarbeit
leisten müssen und sei geschlagen worden. Nachdem ihm die Flucht gelungen sei,
habe ihm seine Ehefrau ein Flugticket geschickt. Bei der Ausreise habe ihm sein
Cousin, ein Polizeioffizier, geholfen.
Mit Bescheid vom 31. August 1994 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers
ab und stellte ferner fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG nicht
vorliegen. Weiter wurde der Kläger zur Ausreise binnen eines Monats aufgefordert
und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Angola angedroht.
Mit am 31. Oktober 1994 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem
Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und sein Vorbringen aus der Anhörung
vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wiederholt. Er
müsse bei einer Rückkehr mit Inhaftierung oder Tötung rechnen; außerdem
bestehe für jeden Angolaner die Gefahr, Opfer des Bürgerkriegs zu werden.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 31. August 1994 aufzuheben und die
Beklagte zur verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und
festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 14. März 2000 hat das Verwaltungsgericht unter Klageabweisung im
Übrigen den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge insoweit aufgehoben, als dort das Vorliegen von
Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG verneint wurde und die
10
11
Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG verneint wurde und die
Beklagte verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die
Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in Bezug auf Angola vorliegen.
Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Rechtsprechung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 3. Mai 1999 -- 3 UE 305/98.A --) werde
nicht gefolgt, weil sich die Situation in Angola in der zweiten Jahreshälfte des Jahres
1999 weiter entscheidend verschlechtert habe. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gebiete in
verfassungskonformer Auslegung und Anwendung, dem einzelnen Ausländer im
Ausnahmefall Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz
1 AuslG zu gewähren, wenn seiner Abschiebung an sich keine
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG entgegenstünden, seine Abschiebung
aber eine Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts darstellen würde. Das sei
nur dann der Fall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen
allgemeinen Gefahrenlage, in der jeder einzelne Ausländer im Falle seiner
Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten
Verletzungen überantwortet würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54
AuslG keinen Gebrauch gemacht hätten, einen generellen Abschiebestopp zu
verfügen. In einer solchen Ausnahmesituation geböten es die Grundrechte aus Art.
1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer
Ermessensentscheidung nach den §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG
Abschiebungsschutz zu gewähren. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG sei in einem solchen
Fall verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass derartige extreme
Gefahren im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen seien. Eine
solche extreme Gefahrenlage sei für die durch die Folgen des andauernden
Bürgerkriegs geprägte Situation auch in der Hauptstadt Luanda, über die derzeit
eine Abschiebung auf dem Luftweg nach Angola allein möglich sei, gegeben. Nach
Einschätzung des Auswärtigen Amtes hätten fortgesetzte Kampfhandlungen und
die vorgenommenen Neuverminungen die Flüchtlings- und und
Versorgungssituation in ernstzunehmender Weise verschärft. Aus der UNHCR-
Position zur zwangsweisen Rückführung abgelehnter Asylsuchender nach Angola
vom September 1999 sei zu entnehmen, dass der größte Teil der betroffenen
Bevölkerung von den Nothilfeprogrammen humanitärer Situationen nicht erreicht
werden könne. Die UN-Friedensmission für Angola habe im Februar 1999 ihre
Arbeit eingestellt. Zahlreiche in Angola vertretene Staaten hätten in der
Zwischenzeit ihre diplomatischen Missionen auf ein Minimum verkleinert und
warnten eigene Staatsbürger eindringlich vor Reisen dorthin. Verschiedene
humanitäre Organisationen, darunter auch UNHCR, hätten ihre Aktivitäten beinahe
in allen Teilen des Landes eingestellt oder zumindest eingeschränkt und
verbliebenes Personal und Ausrüstungsgegenstände nach Luanda verbracht. Die
wenigen Organisationen, die ihre Hilfseinsätze in Angola in nennenswertem Maße
aufrechtzuerhalten versuchten, stießen bei ihrer Arbeit auf unzählige Hindernisse
und Schwierigkeiten, vor allem auf einen gravierenden Mangel benötigter
Hilfsgüter. Es stehe zu befürchten, dass die sich weiterhin verschärfende
Sicherheitslage auch die letzten Hilfsprogramme zum baldigen Erliegen bringen
werde. Das UNHCR fordere dementsprechend die Aussetzung aller Abschiebungen
nach Angola einschließlich Luanda. Bereits Anfang 1999 habe die große Mehrheit
der Bevölkerung von Luanda keinen Zugang zu ausreichender Versorgung mit
Lebensmitteln, adäquater medizinischer Betreuung oder zu sauberem Trinkwasser
und sanitären Einrichtungen gehabt. Die Lage in den übrigen Landesteilen sei
größtenteils noch schlechter als in Luanda. Die Überlebenschancen aus dem
Ausland kommender Personen ohne Familienrückhalt in Luanda seien schlecht (AA
an Verwaltungsgericht München vom 12.01.1999). Da schon in der Vergangenheit
die Nahrungsmittelversorgung in Luanda nur durch humanitäre Hilfsorganisationen
ansatzweise habe gewährleistet werden können, sei aufgrund des von UNHCR im
Positionspapier prognostizierten Rückzugs dieser Organisationen auch aus Luanda
und der Tatsache, dass aufgrund der erneuten Kriegshandlungen und
Verminungen Angola auf Jahre nicht zur Eigenversorgung in der Lage sein werde,
von einer zunehmenden Verschlechterung der ohnehin schon trostlosen Lage zu
rechnen. Da der Kläger nach seinen Angaben keine Verwandten mehr in Angola
habe und somit nicht auf familiäre Netzwerke zurückgreifen könne und auch seit
13 Jahren mit einer kurzen Unterbrechung im Jahre 1992 im Ausland gelebt habe,
sehe das Gericht aufgrund der zitierten Auskunftslage derzeit so gut wie keine
Überlebenschancen für ihn, falls er nach Angola zurückkehre.
Gegen das am 29. März 2000 zugestellte Urteil hat der Beteiligte mit am 7. April
2000 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 4. April 2000 die
Zulassung der Berufung beantragt und zur Begründung ausgeführt, das Urteil
weiche von dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai
12
13
14
15
16
17
18
19
20
weiche von dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai
1999 (3 UE 305/98.A) ab und beruhe auch auf der Abweichung. Darüber hinaus
werfe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Frage grundsätzlicher
Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG auf. Es bedürfe einer
grundsätzlichen Klärung, ob sich seit der erwähnten Entscheidung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 1999 die Situation in Angola dergestalt
verändert habe, dass im Wege der vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom
17.10.1995 -- 9 C 15.95 --) aufgestellten Grundsätze der verfassungskonformen
Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für einen abgeschobenen Angolaner ein
Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bestehe. Eine extreme
allgemeine Gefährdungslage hätten der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
(Beschluss vom 02.09.1999 -- 25 B 99.30815 --) sowie das OVG Rheinland-Pfalz
(Urteil vom 17.11.1999 -- 8 A 11816/99.OVG --) verneint. Einer solch extremen
Gefahrenlage seien die Abgeschobenen derzeit nicht ausgesetzt. Landesteile an
der Küste seien von Militäraktionen so gut wie nicht berührt. Die Hauptstadt
Luanda gelte weiterhin als sichere Stadt. Aufgrund der allgemeinen Folgen des
Bürgerkriegs ließe sich zwar ein beträchtliches Risiko für das Leben und die
körperliche Unversehrtheit im Falle einer Rückkehr nach Angola herleiten. Es könne
jedoch nicht festgestellt werden, dass Rückkehrer der vom
Bundesverwaltungsgericht geforderten extremen Gefahrenlage ausgesetzt sein
würden, wonach bei der Rückkehr der sichere Tod oder schwerste
Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit drohen müssten. Eine Gefahr
in diesem Sinne sei auch nicht bereits wegen der hohen Kindersterblichkeit in
Angola anzunehmen. Bei einer Abschiebung nach Luanda, die alleine in Betracht
käme, würden Rückkehrer auf im Verhältnis zu anderen Landesteilen günstige
Lebensbedingungen treffen. Dort könnten sie mit der zum Überleben nötigen
Lebensmittelversorgung rechnen, Unterstützung von Hilfsorganisationen in
Anspruch nehmen. In Luanda müssten Rückkehrer auch nicht damit rechnen, von
den unmittelbaren Auswirkungen des Bürgerkrieges in Form von Kampfhandlungen
und Mienen betroffen zu werden. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes
vom 8. November 1999 gelte Luanda, abgesehen von einem Anwachsen der
Kriminalität, weiterhin als sichere Stadt. Dort sei wie in anderen vom Bürgerkrieg
nicht berührten Landesteilen eine Grundversorgung der Bevölkerung mit
Nahrungsmitteln gewährleistet.
Der Kläger ist dem Zulassungsantrag mit der Begründung entgegengetreten, die
vom Bundesbeauftragten aufgeworfene Frage bedürfe keiner Durchführung eines
Berufungsverfahrens. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten habe sich
nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt, obwohl er dort seine Rechtsansicht
hätte darlegen können.
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2000 -- 3 UZ 1382/00.A -- hat der Senat die
Berufung zugelassen.
Der Beteiligte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. März 2000 -- 5 E 4630/94.A
(3) -- abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf seine Ausführungen im Zulassungsantrag Bezug.
Der Kläger und die Beklagte haben sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache
geäußert.
Der Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Ausländerakte des
Oberbürgermeisters der Stadt Kassel sind beigezogen und zum Gegenstand der
Beratung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird hierauf Bezug genommen. Den Verfahrensbeteiligten ist eine
Erkenntnisquellenliste Angola, Stand: November 2000 übersandt worden. Auf
diese wird ebenfalls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet über die Berufung des Beteiligten durch Beschluss gemäß §
130 a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält. Zu der beabsichtigten Vorgehensweise sind
die Prozessbeteiligten angehört worden.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die Frage, ob dem Kläger ein
Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG zur Seite steht.
21
22
23
24
25
26
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in
einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine
erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für eine solche
konkret-individuelle Gefährdung des Klägers gibt es keine Anhaltspunkte. Gefahren
in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der
Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, werden bei der Entscheidung nach
§ 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist dies bei allgemeinen
Gefahrenlagen auch ohne Vorliegen einer Entscheidung nach § 54 AuslG der Fall,
sofern eine solche allgemeine Gefahrenlage eine extreme Zuspitzung erfahren
hat, sodass ein abzuschiebender Ausländer "gleichsam sehenden Auges" dem
sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Denn für diesen Fall
gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in
verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG die Gewährung von
Abschiebungsschutz (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 -- 9 C 9.95 --BVerwGE 99,
324).
Das Vorliegen einer derartig außergewöhnlichen und extrem zugespitzten
Gefahrenlage kann zumindest für Teile der Küstenregion Angolas und damit auch
für die Hauptstadt Luanda ausgeschlossen werden.
Allen Erkenntnisquellen gemeinsam ist die Feststellung, dass die aktuellen
Lebensverhältnisse in Angola außerordentlich schwierig sind. Im Jahre 1998 ist der
Bürgerkrieg zwischen den MPLA-Regierungstruppen und den erneut aufgerüsteten
UNITA-Verbänden wieder entflammt. Beide Seiten verfügen über
Rohstoffressourcen (Erdöl, Rohdiamanten), die es ihnen ermöglichen, den
fortdauernden Bürgerkrieg zu finanzieren. Zwei Millionen Angolaner sind Opfer von
Vertreibungen innerhalb des Landes, weitere 300.000 Menschen haben Zuflucht
im Ausland gesucht, wobei sich zudem noch eine größere Anzahl ausländischer
Flüchtlinge, vor allem aus den beiden Kongo-Republiken, in Angola aufhält. Drei
Millionen Menschen leben unter verheerenden Umständen eingeschlossen in
Städten und Dörfern, die durch den Krieg und insbesondere durch die Minenfelder
von der Außenwelt abgeschnitten sind. In der auf 500.000 Einwohner angelegten
Hauptstadt Luanda leben über drei Millionen Menschen. Die Versorgungslage mit
Nahrungsmitteln ist sehr kritisch und verschärft sich durch kriegsbedingte
Ernteausfälle weiter. Humanitäre Hilfsorganisationen können die große Mehrzahl
der angolanischen Bevölkerung nicht erreichen, ihre Aktivitäten beschränken sich
auf die nicht vom Konflikt erfassten Gebiete. Große Teile der Bevölkerung leiden
deshalb unter nicht ausreichender Ernährung mit der Folge von
Mangelerscheinungen und Seuchenanfälligkeit. Hiervon sind Kinder in noch
stärkerem Maße betroffen als Erwachsene. In den vom Bürgerkrieg nicht
betroffenen Landesteilen ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes
(Lagebericht vom 15. November 2000) die Grundversorgung der Bevölkerung mit
Nahrungsmitteln noch auf niedrigem Niveau gewährleistet, auch durch die
Tätigkeit nationaler wie internationaler Hilfsorganisationen. Die
Überlebensmöglichkeiten für alleinstehende Frauen und Kinder ohne familiären
Rückhalt seien jedoch bedenklich.
Die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist wegen des Fehlens von
Medikamenten sehr angespannt. Ein staatliches Gesundheitssystem existiert wie
fast überall in Afrika praktisch nicht. Größere staatliche Kliniken gibt es lediglich in
der Hauptstadt, in denen die Behandlung kostenlos, aber unzureichend ist, weil
häufig Strom, Wasser, Medikamente und Gerätschaften fehlen. Die notwendigen
Medikamente müssen meist privat besorgt werden. Ohne internationale Hilfe sind
die wenigen vorhandenen Gesundheitsposten und kleinen Krankenhäuser nicht
überlebensfähig. In Luanda gibt es einige teuere Privatkliniken mit besseren
Behandlungsmöglichkeiten. Ihre Inanspruchnahme kann sich indes die normale
Bevölkerung finanziell nicht leisten.
Die unzureichende Versorgung mit Nahrungsmitteln, hygienisch einwandfreiem
Trinkwasser und Medikamenten ist Ursache der hohen Kindersterblichkeitsrate (bei
Kindern bis zu 5 Jahren 30 bis 40 %), wobei Durchfallerkrankungen und Malaria
besonders häufig einen tödlichen Verlauf nehmen. Über das konkrete
Kriegsgeschehen hinaus ist das Leben oder die Gesundheit der Landbevölkerung
durch die hohe Zahl der verlegten Landminen gefährdet. Bereits jeder 132.
Angolaner ist durch Minen verstümmelt.
Rückkehrer nach langjährigem Auslandsaufenthalt müssen bei der
26
27
28
29
30
31
32
Rückkehrer nach langjährigem Auslandsaufenthalt müssen bei der
Wiedereingliederung in Angola mit sehr großen Schwierigkeiten rechnen. Der
Arbeitsmarkt ist faktisch zusammengebrochen. Die Hauptstadt Luanda als einzig
mögliches Abschiebungsziel ist völlig übervölkert und ohne zureichende
Unterkunftsmöglichkeiten (vgl. zu alledem insbesondere Institut für Afrika-Kunde
an Verwaltungsgericht München vom 15.10.1998, UNICEF an Verwaltungsgericht
München vom 05.11.1998, UNHCR an Verwaltungsgericht München vom
15.12.1998, AA Lageberichte vom 08.12.1999 und vom 15.11.2000). Der UNHCR
(Stellungnahme an die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 08.09.1999
sowie ergänzende Stellungnahme bezüglich der Situation in Luanda vom
04.07.2000) fordert deshalb dringend, von zwangsweisen Rückführungen nach
Angola bis auf Weiteres abzusehen.
Der vorangegangenen Bestandsaufnahme lässt sich zwar ein nicht unerhebliches
Risiko für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Klägers im Falle seiner
Rückkehr nach Angola entnehmen. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte
extreme Gefahrenlage, wonach bei der Rückkehr der sichere Tod oder schwerste
Verletzungen drohen müssen (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 a.a.O. und Urteil
vom 08.12.1998, 9 C 4.98 -- BVerwGE 108, 77), ist dies jedoch noch nicht. Hierbei
ist zu berücksichtigen, dass die Lebensbedingungen in Luanda im Vergleich zum
Bürgerkriegsgebiet im Landesinneren noch als verhältnismäßig günstig anzusehen
sind. Luanda gilt trotz starken Anwachsens der Kriminalität als sicher; die Gefahr,
durch Landminen verletzt zu werden, besteht hier nicht.
Auch wenn der Kläger nun schon seit knapp 9 Jahren außerhalb Angolas lebt, ist zu
erwarten, dass er über die zum Überleben erforderlichen Eigenschaften und
Fähigkeiten und das nötige Improvisierungsvermögen verfügt. Er ist mit 33 Jahren
in einem günstigen Lebensalter und kann sich seine Berufsausbildung als
Bautechniker möglicherweise in irgendeiner auch handwerklichen Art auf dem
informellen Sektor der Dienstleistungen zu Nutze machen. Hinzu kommt, dass er
neben kimbundu und portugiesisch noch russisch, spanisch und deutsch spricht.
Auch dies kann ihm bei seiner Rückkehr behilflich sein. Ferner kann dem Kläger
zugute kommen, dass er, so seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor
dem Verwaltungsgericht, in Angola noch Geschwister und einen Onkel hat.
Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in
eine vom Bürgerkrieg nicht unmittelbar betroffene Region gelangen würde, in der
die Unterstützung durch Hilfsorganisationen wenngleich unter schwierigen
Bedingungen möglich ist.
Nach alledem steht nicht zu erwarten, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in eine
nach den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) extreme
Gefahrensituation geraten wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit
ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht
vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.