Urteil des HessVGH vom 24.01.1996

VGH Kassel: freizügigkeit der arbeitnehmer, ausbildung, verordnung, innerstaatliches recht, eugh, widerruf, dienstleistung, behandlung, bedürftigkeit, staatsprüfung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 UE 1668/94
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 GG, Art 48 EWGVtr,
Art 10 EWGV 1612/68, Art
11 EWGV 1612/68, § 2 Abs
1 BBesG
(Unterhaltsbeihilfe für ausländische Lehramtsreferendare -
Bedürftigkeitsprüfung; eigenverantwortlicher Unterricht
keine entgeltliche Berufstätigkeit)
Tatbestand
Die 1961 geborene Klägerin ist österreichische Staatsangehörige. Ihr Ehemann ist
Deutscher; er steht als Realschullehrer im Dienst des beklagten Landes.
Mit Bescheid des Regierungspräsidiums D vom 30. Oktober 1992 wurde die
Klägerin mit Wirkung vom 1. November 1992 als Schulreferendarin außerhalb des
Beamtenverhältnisses in den pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt
an Gymnasien aufgenommen. Der Bescheid enthielt den Hinweis, daß die Höhe
der Unterhaltsbeihilfe bei Schulreferendaren, die nicht Angehörige eines
Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft bzw. staatenlos seien, von der
Bedürftigkeit abhängig zu machen sei. Nach Abschluß des
personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens teilte das
Regierungspräsidium der Klägerin mit Bescheid vom 25. Oktober 1993 mit, ihr
könne keine Unterhaltsbeihilfe gewährt werden, weil sie nach dem Ergebnis einer
entsprechenden Überprüfung nicht bedürftig sei.
Die Klägerin erhob Widerspruch und trug unter Bezugnahme auf die Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 1986 vor, der Vorbereitungsdienst für
das Lehramt sei als Arbeitnehmerbeschäftigungsverhältnis anzusehen. Diese
Begriffsbestimmung gelte unabhängig von der Staatsbürgerschaft der
Referendare. Ihre Tätigkeit habe einen wirtschaftlichen Wert für den Dienstherrn, so
daß ihr ein finanzieller Ausgleich gewährt werden müsse. Hierfür spreche auch, daß
sie im eigenverantwortlichen Unterricht selbständig tätig werde. Referendare
würden im Unterricht bedarfsdeckend eingesetzt. Daher sei es nicht einzusehen,
daß sie sämtliche Kosten für Schreibmaterial, Bücher, Reisen, Kleidung,
Wanderfahrten etc. selbst zu tragen habe. Durch die Versagung der
Unterhaltsbeihilfe werde ihre Familie unter Verstoß gegen Art. 6 GG gegenüber
unverheirateten Paaren benachteiligt.
Das Regierungspräsidium D wies mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1994
den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, die Klägerin könne keine
Anwärterbezüge beanspruchen, da sie den Vorbereitungsdienst außerhalb des
Beamtenverhältnisses ableiste. Ein Anspruch auf Gewährung einer
Unterhaltsbeihilfe ergebe sich auch nicht aus Art. 48 des EWG-Vertrages i.V.m.
Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 zum EWG- Vertrag betreffend die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, weil diese Vorschriften
auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar seien. Voraussetzung sei insbesondere,
daß ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates mit seinem Ehegatten einer
Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat als seinem Heimatland
nachgehe. Der Ehemann der Klägerin arbeite jedoch als Beamter in Deutschland.
Die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe komme auch unter
Ermessensgesichtspunkten nicht in Betracht. Der Haushaltsgesetzgeber habe
sein Ermessen seit 1988 dahingehend gebunden, daß Unterhaltsbeihilfen nur an
bedürftige Schulreferendare geleistet würden. Von der Bedürftigkeitsprüfung
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bedürftige Schulreferendare geleistet würden. Von der Bedürftigkeitsprüfung
könne auch im Falle der Klägerin nicht abgesehen werden; sie habe in Anbetracht
des Nettoeinkommens ihres Ehemannes keine Bedürftigkeit der Klägerin ergeben.
Die Klägerin hat am 25. Februar 1994 Klage erhoben und zur Begründung
vorgetragen, der Beklagte überschreite den ihm durch das Gesetz über das
Lehramt an öffentlichen Schulen (LehramtG) eingeräumten Spielraum, indem er
die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe von einer Bedürftigkeitsprüfung nach den im
Sozialhilferecht geltenden Grundsätzen abhängig mache. Im Gegensatz zu
Rechtsreferendaren würden Lehramtsreferendare in einem erheblichen Teil ihrer
Ausbildung bedarfsdeckend eingesetzt. In der schulpraktischen Intensivphase, in
welcher sie eigenverantwortlichen Unterricht durchführten, erbrächten sie eine
Dienstleistung, durch die ein Teil des Pflichtangebots der öffentlichen Schulen
abgedeckt werde. Vor dem Hintergrund des Art. 48 des EWG-Vertrages habe der
deutsche öffentliche Arbeitgeber, der Dienst- und Arbeitsleistungen in Anspruch
nehme, eine entsprechende Vergütung zu zahlen, und zwar unabhängig von einer
Bedürftigkeitsprüfung. Die öffentliche Hand besitze das Monopol über die
Referendarausbildung. Nach den entsprechenden Ausbildungsvorschriften sei die
Klägerin verpflichtet, entsprechende Dienste zu erbringen.
Nachdem der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht am 27. April 1994 im Hinblick auf den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Gemeinschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1994 bereiterklärt hat, der
Klägerin von diesem Zeitpunkt an Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge
zu gewähren und die Beteiligten insoweit übereinstimmend den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums D vom
25. Oktober 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar
1994 zu verpflichten, ihr für die Zeit ihrer Ausbildung als Schulreferendarin bis zum
31. Dezember 1993 gemäß § 1 Abs. 3 des Lehramtsgesetzes Unterhaltsbeihilfe in
der Höhe der Anwärterbezüge einer Beamtin im Vorbereitungsdienst oder eine
Ausbildungsvergütung in gleicher Höhe zu zahlen, hilfsweise, ihr den
eigenverantwortlich gehaltenen Unterricht angemessen, d.h. nach den üblichen
Vergütungssätzen zu bezahlen.
Der Beklagte hat aus den Gründen des angefochtenen Bescheides beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 27. April 1994 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt,
soweit die Klägerin ursprünglich Unterhaltsbeihilfe für die Zeit nach dem 31.
Dezember 1993 begehrt hatte; im übrigen hat es die Klage mit der Begründung
abgewiesen, § 59 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) komme als Grundlage
eines Anspruchs auf Gewährung von Unterhaltsbeihilfe in Höhe der
Anwärterbezüge nicht in Betracht, da die Klägerin ihren Vorbereitungsdienst nicht
als Beamtin auf Widerruf leiste. Ob die Regelung in Art. 11 der Verordnung Nr.
1612/68 als Anspruchsgrundlage in Betracht komme, könne dahinstehen, da der
vorliegende Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm falle. Ziel
der Vorschrift sei es, die Freizügigkeit von Angehörigen der EG-Staaten außerhalb
ihrer Heimatländer zu sichern und eine Diskriminierung von Staatsangehörigen
anderer EG-Staaten zu verhindern. Im vorliegenden Fall arbeite jedoch der
Ehemann der Klägerin als EG-Angehöriger in seinem Heimatland. Nehme der
Staatsangehörige eines EG-Mitgliedsstaates seine Freizügigkeit nicht in Anspruch,
indem er in einem anderen EG-Staat als in seinem Heimatland arbeite, so könne
sich auch der Ehegatte dieses Staatsangehörigen nicht auf sein lediglich
abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 der Verordnung 1612/68 berufen.
Dieser Sachverhalt sei vielmehr nach nationalem Recht zu beurteilen. Belange der
EG würden hierdurch nicht berührt.
Ein Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe ergebe sich schließlich auch nicht aus § 1 Abs.
3 Satz 4 LehramtG. Das beklagte Land habe das ihm eingeräumte Ermessen
durch Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 26. September 1990
dahingehend ausgeübt, daß bei dem betreffenden Personenkreis die Gewährung
der Beihilfe von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängig zu machen sei. Damit werde
den Haushaltsgesetzen Rechnung getragen, die vom Haushaltsjahr 1988 an die
Gewährung von Unterhaltsbeihilfen nur bei Bedürftigkeit vorgesehen hätten. Die
Bedürftigkeitsprüfung als solche verstoße weder im Verhältnis zu deutschen
Staatsangehörigen noch im Verhältnis zu Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten
der EG gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG). Im Verhältnis zu
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der EG gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG). Im Verhältnis zu
deutschen Staatsangehörigen fehle es an dem wechselseitigen Pflichten- und
Treueverhältnis als Beamter. Die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu
Staatsangehörigen der EG sei aufgrund der Tatsache gerechtfertigt, daß die
Bundesrepublik im Interesse der europäischen Integration besondere
Verpflichtungen gegenüber den übrigen Mitgliedsstaaten der EG eingegangen sei.
Die Bedürftigkeitsprüfung finde im übrigen bei Ledigen ebenso wie bei
Verheirateten, bei Familienmitgliedern ebenso wie bei Nichtfamilienmitgliedern
statt und verstoße daher auch nicht gegen den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6
GG). Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Zuteilung staatlicher
Fördermittel die eheliche und familiäre wirtschaftliche Interessengemeinschaft
sowie gesetzliche Unterhaltsansprüche berücksichtigt würden. Der Hinweis der
Klägerin auf den eigenverantwortlichen Unterricht der Lehramtsreferendare
rechtfertige in Anbetracht des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers
bei der Beamtenbesoldung kein anderes Ergebnis. Dies gelte erst recht bei der
Regelung der Besoldung solcher Beamter, deren Dienstverhältnis als Anwärter nur
zu Ausbildungszwecken begründet werde. Ihre Bezüge seien nicht auf
Vollalimentierung, sondern auf eine Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts
während der Ausbildung gerichtet. Noch weiter sei der Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers bei der Unterstützung von Ausländern, die nicht einem EG-Staat
angehörten und in den Vorbereitungsdienst aufgenommen würden. Eröffne der
Gesetzgeber diesem Personenkreis den Zugang zum Vorbereitungsdienst, ohne
hierzu verpflichtet zu sein, so stehe es ihm frei, entweder keine Unterhaltsbeihilfe
zu gewähren oder diese jedenfalls von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängig zu
machen. Das Ergebnis dieser Prüfung sei im Falle der Klägerin nicht zu
beanstanden, da das monatliche Nettoeinkommen der vierköpfigen Familie der
Klägerin weit über dem Sozialhilfesatz liege.
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 3. Mai 1994 zugestellte Urteil richtet sich
die am 1. Juni 1994 eingegangene Berufung der Klägerin. Zur Begründung wird
vorgetragen, der Hessische Kultusminister habe jedenfalls zwischen 1983 und
1990 sein Ermessen dahingehend ausgeübt, ausländischen Schulreferendaren aus
Staaten, die nicht der EG angehören, Unterhaltsbeihilfe in der Höhe der
Anwärterbezüge ohne Bedürftigkeitsprüfung zu gewähren. Dabei sei berücksichtigt
worden, daß es sich bei der Referendarausbildung im Schuldienst um ein
Ausbildungsverhältnis handele, in dessen Rahmen eigenverantwortlicher Unterricht
erteilt und damit eine Dienstleistung erbracht werde, die das beklagte Land von
der Verpflichtung entlaste, zusätzlich beamtete oder angestellte Lehrer
einzustellen. Die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Unterhaltsbeihilfe
für Rechtsreferendare sei nicht einschlägig, da diese nicht in gleicher Weise
eigenverantwortlich tätig und insbesondere nicht bedarfsdeckend eingesetzt
würden. Der Vorbereitungsdienst eines Schulreferendars sei im Sinne von Art. 48
Abs. 4 des EWG-Vertrages als Beschäftigung zu qualifizieren. Stelle der öffentliche
Arbeitgeber Ausländer in den öffentlichen Dienst ein, so sei er unabhängig von der
Frage der Rechtsform verpflichtet, ein entsprechendes Entgelt für die erbrachten
Dienste zu leisten. An dieser Verpflichtung ändere es nichts, daß die Klägerin in
einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis besonderer Art und nicht in
einem Beamtenverhältnis gestanden habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1994 - 3 E
614/94 (1) - aufzuheben und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, der Einsatz von Referendaren im eigenverantwortlichen
Unterricht erfolge in erster Linie zu Ausbildungszwecken. Umfang und Form des
Unterrichts seien in der Verordnung über die Pädagogische Ausbildung und die
Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (APVO) festgelegt. Danach seien in der
sogenannten Differenzierungsphase je nach Ausbildungserfordernissen
angeleiteter Unterricht oder vier bis acht Wochenstunden eigenverantwortlicher
Unterricht zu erteilen; in der Intensivphase seien acht bis zehn Wochenstunden
eigenverantwortlicher Unterricht abzuleisten. Diese Regelung mache deutlich, daß
der eigenverantwortliche Unterricht zwingendes Erfordernis der pädagogischen
Ausbildung sei. Soweit an Schulen ein ungedeckter Fachbedarf in bestimmten
Fächern und Fachrichtungen der Referendare bestehe, würden diese im
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Fächern und Fachrichtungen der Referendare bestehe, würden diese im
eigenverantwortlichen Unterricht auch bedarfsdeckend eingesetzt, da es nicht
vertretbar sei, Pflichtunterricht ausfallen zu lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des
Beklagten (1 Hefter) verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Für den Zeitraum vom 1. November 1992 bis zum 31. Dezember 1993, der
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist, bestand weder für die Gewährung
einer Unterhaltsbeihilfe während der Ausbildung der Klägerin als Schulreferendarin
noch für die Zahlung einer Vergütung für den von ihr eigenverantwortlich
gehaltenen Unterricht eine Rechtsgrundlage. Der dieses Begehren ablehnende
Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl.
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Begründung kann gemäß § 130 b VwGO auf die
ausführlichen und zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (S. 6, 3.
Absatz bis S. 10 des Abdrucks) mit den nachfolgend dargelegten Ergänzungen
Bezug genommen werden.
Eine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin findet sich weder im Recht
der Europäischen Gemeinschaft noch im nationalen Recht, insbesondere im
hessischen Landesrecht.
Mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht im einzelnen dargelegt,
daß sich ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe nicht
aus Art. 48 des EWG-Vertrages in Verbindung mit Art. 10 und 11 der Verordnung
(EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257/2) herleiten läßt. Zwar
entfalten diese Vorschriften in der Rechtsordnung der Mitgliedsstaaten
unmittelbare Wirkung und verdrängen auf der Grundlage des Art. 24 Abs. 1 GG
ihnen entgegenstehendes innerstaatliches Recht. Eine Anwendbarkeit der VO Nr.
1612/68 würde daher eine auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche
Behandlung von Arbeitnehmern der Mitgliedsstaaten im Hinblick auf die
Entlohnung beseitigen und einen Rechtsanspruch auf gleichen Lohn begründen.
Nach Art. 11 VO Nr. 1612/68 hat u. a. der Ehegatte des Staatsangehörigen eines
Mitgliedsstaates, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates eine Tätigkeit im
Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt, seinerseits das Recht, im gesamten
Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates eine Tätigkeit im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis auszuüben, auch wenn er selbst nicht die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedsstaates besitzt.
Die Klägerin war Schulreferendarin und erfüllte somit die Voraussetzungen der
Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 48 des EWG-Vertrages (vgl. EuGH,
Urteil vom 3. Juli 1986, EuGRZ 1986, 558 = NVwZ 1987, 41). Nach dieser
Rechtsprechung des EuGH ist der gemeinschaftsrechtliche Begriff des
Arbeitnehmers weit auszulegen, da er zugleich den Anwendungsbereich des
Grundfreiheitsrechts der Freizügigkeit festlegt. Besonderheiten des
Beschäftigungsverhältnisses von Studienreferendaren wie z. B. Ausbildungszweck,
wenige Wochenstunden, öffentlich-rechtlicher Status und geringe Vergütung seien
in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Allerdings gewährt Art. 11 VO Nr. 1612/68 nach seinem Wortlaut lediglich einen
Anspruch auf Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und nicht
zugleich auch einen Anspruch auf die gleichen finanziellen Zuwendungen, wie sie
Inländern gewährt werden. Ob dies entsprechend der Rechtsprechung des EuGH
dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu entnehmen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Mai
1986, NJW 1986, 3015), bedarf im vorliegenden Fall keiner Vertiefung; denn
jedenfalls sind die übrigen Voraussetzungen einer Anwendung des Art. 11 VO Nr.
1612/68 nicht erfüllt, wie bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffender
Begründung entschieden hat.
Die Vorschrift regelt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer als das Recht, in das
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates einzureisen und dort eine
Beschäftigung nach den dortigen rechtlichen Bedingungen aufzunehmen. Sie
begünstigt u. a. Ehegatten, die - wie die Klägerin als österreichische
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begünstigt u. a. Ehegatten, die - wie die Klägerin als österreichische
Staatsangehörige - selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der
EG besitzen, jedoch mit dem Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates
verheiratet sind. Zwar traf dies bis zum Beitritt Österreichs zur EG mit Wirkung
vom 1. Januar 1994 auf die Klägerin zu; jedoch lebte die Klägerin damals wie heute
mit ihrem deutschen Ehemann in dessen Heimatland. Ein solcher Sachverhalt ist
durch nationales Recht zu regeln, ohne daß Belange der Europäischen
Gemeinschaft berührt würden. Die Rechte, die in Art. 11 VO Nr. 1612/68 u.a. den
Ehegatten von EG-Angehörigen gewährt werden, sind keine originären, sondern
abgeleitete Rechte. Sie knüpfen an die Rechte des Arbeitnehmers aus Art. 48 des
EWG-Vertrages und Art. 1 ff. VO Nr. 1612/68 an. Zugunsten des Ehegatten, der
sich auf diese abgeleiteten Rechte berufen kann, soll gewährleistet werden, daß er
seine Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen ausüben kann, unter welchen
der Arbeitnehmer, dem das originäre Recht auf Freizügigkeit zusteht, seine
Tätigkeit ausübt. Dabei kann es sich nur um Arbeitnehmer aus EG-Staaten
handeln, die sich in einem anderen Mitgliedsstaat aufhalten und dort beschäftigt
sind, nicht aber um Arbeitnehmer aus EG-Staaten, die sich - wie der Ehemann der
Klägerin - in ihrem Heimatstaat aufhalten und hier beschäftigt sind (einhellige
Rechtsprechung; vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 1992, NVwZ 1992, 358; BVerwG,
Urteil vom 30. April 1992, BVerwGE 90, 147, 150 ff.; OVG NW, Urteil vom 12.
Februar 1990, NVwZ 1990, 889, 890).
Auch im nationalen Recht besteht keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung
der mit dem Hauptantrag begehrten Unterhaltsbeihilfe.
Aus der Regelung der Anwärterbezüge in § 59 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz
(BBesG) kann die Klägerin keine Ansprüche herleiten, da nur Beamte auf Widerruf
im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten, während die Klägerin ihren
Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses in einem besonderen
öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet hat.
Aber auch aus der landesrechtlichen Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes
über das Lehramt an öffentlichen Schulen - LehramtG - in der Fassung vom 3.
März 1992 (GVBl. I S. 105) kann die Klägerin keine Ansprüche herleiten. Nach
dieser Vorschrift können u. a. Ausländer, die nicht einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Gemeinschaft angehören, eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe bis
zur Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst erhalten.
Diese Vorschrift entspricht dem Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG und
stellt die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe in das pflichtgemäße Ermessen der
Behörde. Diese Regelung ist als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
(vgl. zur insoweit gleichgelagerten Vorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 JAG: Urteile
des Senats vom 18. Mai 1994 - 1 UE 1742/90 - sowie - 1 UE 2717/89 -, ESVGH 44,
269).
Das beklagte Land hat das ihm eingeräumte Ermessen durch Erlaß des
Hessischen Kultusministers vom 26. September 1990 (I A 3 - 051/02 - 606)
dahingehend gebunden, daß die Entscheidung über die Gewährung von
Unterhaltsbeihilfen für ausländische Bewerber vom Ergebnis einer
Bedürftigkeitsprüfung abhängig gemacht wird. Diese Regelung ist nicht zu
beanstanden.
Die unterschiedliche Behandlung von ausländischen Schulreferendaren aus
Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, im Vergleich zu
deutschen Staatsangehörigen ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend
ausgeführt hat, bereits durch den unterschiedlichen Status gerechtfertigt. Die
Gewährung von Anwärterbezügen knüpft an das durch die Berufung in das
Beamtenverhältnis begründete öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis
zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn an. Demgegenüber kommt die
spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis für die Klägerin nicht in Betracht,
weil ihr die deutsche Staatsangehörigkeit fehlt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1
Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -). Dem entspricht ein abgestuftes
staatliches Interesse an der Ausbildung deutscher und nicht-deutscher
Lehramtsanwärter.
Die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Ausländern aus Mitgliedsstaaten
der Europäischen Gemeinschaft ist durch die besonderen Bindungen der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber jenen Staaten im Rahmen der
europäischen Integration und in Anbetracht der auf Gegenseitigkeit beruhenden
zwischenstaatlichen Verpflichtungen gleichfalls gerechtfertigt (ebenso OVG NW,
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zwischenstaatlichen Verpflichtungen gleichfalls gerechtfertigt (ebenso OVG NW,
Urteil vom 12. Februar 1990 a.a.O. S. 890).
Auch ein Verstoß gegen das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG)
ist nicht ersichtlich, weil die auf § 1 Abs. 3 Satz 4 LehramtG gestützte Gewährung
einer Unterhaltsbeihilfe unter der Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht an das
Bestehen von Ehe oder Familie anknüpft, sondern vom Familienstand unabhängig
ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin läßt die Ermessensausübung des beklagten
Landes schließlich auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3
Abs. 1 GG) unter dem Gesichtspunkt des gleichen Lohnes für gleiche Arbeit
erkennen. Die Klägerin stützt ihre Auffassung maßgeblich auf die vom Beklagten
nicht in Abrede gestellte Tatsache, daß sie während des Vorbereitungsdienstes als
Schulreferendarin in erheblichem Umfang eigenverantwortlichen Unterricht erteilt
und damit eine geldwerte Dienstleistung erbracht habe. Diese Argumentation
steht zwar zunächst im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH
(Urteil vom 3. Juli 1986, a. a. O.), nach der ein Studienreferendar im
Vorbereitungsdienst für das Lehramt unabhängig von der Rechtsnatur des
Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 48 Abs. 1 des
EWG-Vertrages anzusehen ist. Demgegenüber weist der Beklagte zu Recht darauf
hin, daß Umfang und Form des eigenverantwortlichen Unterrichts der
Lehramtsanwärter in den entsprechenden Vorschriften der Verordnung über die
Pädagogische Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 17.
Oktober 1990 - APVO - (GVBl. I S. 567, 610) als Bestandteil der Ausbildung
festgelegt seien. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe f, Abs. 3 APVO ist der
Referendar verpflichtet, an eigenverantwortlichem Unterricht als
Ausbildungsveranstaltung teilzunehmen. Im Rahmen der unterrichtspraktischen
Ausbildung sind während der Differenzierungsphase 12 Wochenstunden je nach
Ausbildungserfordernissen abzuleisten in Form von angeleitetem oder
eigenverantwortlichem Unterricht (4 bis 8 Wochenstunden) und Hospitationen;
während der Intensivphase 12 bis 14 Wochenstunden in Form von 8 bis 10
Wochenstunden eigenverantwortlichem Unterricht und 4 Wochenstunden
Hospitation oder angeleitetem Unterricht; während der Vorbereitung auf die
Zweite Staatsprüfung 10 Wochenstunden, die auf Wunsch des Referendars als
eigenverantwortlicher Unterricht abgeleistet werden können (§ 9 Abs. 5 Nrn. 2 - 4
APVO).
Eigenverantwortlicher Unterricht ist somit zwingende Voraussetzung einer
erfolgreichen Ausbildung für den Lehrerberuf, die dazu dient, den
Lehramtsanwärtern die für eine spätere Tätigkeit in der Schule erforderlichen
Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln und sie auf das Bestehen der Zweiten
Staatsprüfung vorzubereiten, die ihnen letztlich den Zugang zu dem angestrebten
Lehrerberuf eröffnet. Allein diesem Zweck dient der Vorbereitungsdienst; dem
entspricht es, daß die Ausbildung in der Regel im Status des
Beamtenverhältnisses auf Widerruf durchgeführt wird. Die Beamten auf Widerruf
erhalten Anwärterbezüge, die ausschließlich dazu bestimmt sind, für die zeitlich
beschränkte Dauer der Ausbildung den Lebensunterhalt der Anwärter zu sichern
(vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989, NVwZ 1989, 874, 875; Urteil des Senats
vom 30. Dezember 1993 - 1 UE 4054/87 -). Es handelt sich hingegen nicht um
Lohn für geleistete Arbeit, so daß das auf Art. 3 Abs. 1 GG bezogene Postulat der
Klägerin der Grundlage entbehrt.
Die Leistung eigenverantwortlichen Unterrichts während der Ausbildungszeit im
Vorbereitungsdienst vermag nach alledem einen Anspruch auf Gewährung einer
Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge nicht zu rechtfertigen. Die
Richtigkeit dieses Ergebnisses wird durch die gesetzliche Regelung in § 64 BBesG
in Verbindung mit der aufgrund der Ermächtigung in § 64 Satz 1 BBesG
ergangenen Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für
Lehramtsanwärter vom 18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828) erhärtet. Danach darf eine
Unterrichtsvergütung nur vorgesehen werden, soweit der Lehramtsanwärter über
10 Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unterricht hinaus
selbständig Unterricht erteilt (§ 64 Satz 2 BBesG). § 64 Satz 2 BBesG zeigt
deutlich, daß auch der Besoldungsgesetzgeber die Leistung von
eigenverantwortlichem Unterricht bis zu einem bestimmten Umfang als
Bestandteil der Ausbildung und nicht als eine vergütungsfähige Dienstleistung
betrachtet. Zu den im Rahmen der Ausbildung zu erteilenden Unterrichtsstunden,
für die eine Unterrichtsvergütung nicht gewährt wird, zählen nach der
ausdrücklichen Regelung in § 2 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Juli 1976 neben
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ausdrücklichen Regelung in § 2 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Juli 1976 neben
Hospitationen und Unterricht unter Anleitung auch Unterrichtsstunden in eigener
Verantwortung des Anwärters.
Die Klägerin macht nicht geltend, daß sie über das vom Beklagten dargelegte, der
Prüfungsordnung entsprechende Maß hinaus Unterrichtsstunden in eigener
Verantwortung geleistet habe.
Für den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Vergütungsanspruch der Klägerin
besteht aus den dargelegten Gründen gleichfalls keine Rechtsgrundlage. Nur wenn
die Klägerin mehr als 10 Wochenstunden eigenverantwortlichen Unterricht
geleistet hätte, könnte ein Vergütungsanspruch nach § 64 BBesG in Verbindung
mit den Vorschriften der Verordnung vom 18. Juli 1976 bestehen. Dafür ergibt das
Vorbringen der Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.