Urteil des HessVGH vom 18.03.2009

VGH Kassel: insolvenz, stadt, flugplatz, erhöhung des gesellschaftskapitals, hauptsache, aufschiebende wirkung, stille reserven, verzicht, form, lärm

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 B 528/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 Abs 1 S 1 VwGO, § 8b
Abs 3 S 2 GemO HE, § 51
Nr 11 GemO HE, § 66 Abs 1
S 3 Nr 2 GemO HE, § 9
GemO HE
(Bürgerbegehren gegen Verkauf von Anteilen einer
Flugplatz GmbH)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts
Darmstadt vom 3. März 2009 - 3 L 247/09.DA (4) - geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, vor Ablauf
von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer Entscheidung ihrer Gemeindevertretung
über die Zulässigkeit des am 24. Februar 2009 eingereichten Bürgerbegehrens
"Flugplatz A-Stadt" eine Entscheidung ihrer Gemeindevertretung über die
Zustimmung zu Abschluss und Durchführung des mit der NetJets Luxembourg
Holding Company S.à.r.l. (Société à responsabilité limitée) vereinbarten und
notariell beurkundeten Anteilskaufvertrages vom 30. Januar 2009 herbeizuführen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben jeweils 1/9 und die Antragsgegnerin hat 2/3 der erst- und
zweitinstanzlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller sind Vertrauensleute eines Bürgerbegehrens, das sich gegen
den Verkauf von GmbH-Anteilen der Antragsgegnerin an der Hessischen Flugplatz
GmbH A-Stadt (HFG) richtet.
Die Antragsgegnerin hält 11,1 % des Stammkapitals dieser Gesellschaft, weitere
Anteilseigner sind die KVBG Kreisverwaltungsbeteiligungsgesellschaft mbH mit
39,22 %, die Stadtwerke Offenbach Holding GmbH mit 33,44 %, die Stadtwerke
Langen GmbH mit 6,88 % und die Stadt Langen mit 9,44 %.
Trotz einer im Jahre 2004 zur Ermöglichung gewerblichen Luftverkehrs
durchgeführten Pistenverlängerung befindet sich die HFG in einer anhaltend
schlechten wirtschaftlichen Lage, die inzwischen zu einem "Investitionsstau" von
ca. 7,8 Mio. Euro und Darlehensverbindlichkeiten von ca. 5,2 Mio. Euro geführt hat.
Die Gesellschafter beschlossen zur Beseitigung einer von der HFG Mitte
September 2008 auch in der Öffentlichkeit mitgeteilten drohenden
Zahlungsunfähigkeit im November 2008 letztmalig eine Erhöhung des
Stammkapitals um 500.00,00 € auf 3.749.300,00 € und erklärten
übereinstimmend, darüber hinaus keine weiteren Zahlungen mehr leisten zu
wollen. Statt weiter Kapital zuzuschließen, sollte ein privater Investor gefunden
werden. Über die angespannte finanzielle Situation der HFG, die Verhandlungen
mit zwei privaten Investoren und den möglichen weiteren Ausbau des Flughafens
wurde u.a. der Haupt- und Finanzausschuss der Antragsgegnerin in einer
öffentlichen Sondersitzung am 26. November 2008 informiert.
In einem von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 18.
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In einem von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 18.
Januar 2009 kam der Gutachter ....... u.a. zu den Ergebnissen, dass die derzeitige
"Alternativlosigkeit" - Insolvenz oder Verkauf - die Geschäftsführung der HFG zu
vertreten habe, die die Gesellschaft vordringlich aus dem dauerhaften Defizit
herausführen und erst dann über erforderliche Erweiterungen und Investitionen
nachdenken sollte, und dass ein dem Gutachter vorgelegter Vertragsentwurf
erhebliche finanzielle Risiken für die Verkäufer beinhalte.
Nachdem die Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung am 28. Januar
2009 "- jeder einzeln für sich -" den Verkauf ihrer jeweiligen Geschäftsanteile unter
Abweichung von der im Gesellschaftsvertrag geregelten Andienungspflicht
gegenüber den Mitgesellschaftern unmittelbar an den privaten Investor
beschlossen hatten, wobei die Antragsgegnerin ihre Erklärung unter "Bedingung
des Gremienvorbehalts" abgegeben hatte, schlossen sie unter dem 30. Januar
2009 einen notariell beurkundeten Anteilskaufvertrag über 100 % ihrer
Geschäftsanteile mit der NetJets Luxembourg Holding Company S.à.r.l. (im
Folgenden: NetJets) ab. NetJets ist ein weltweit führender Betreiber von Privatjets
für den Geschäftsflugverkehr und Teil der Berkshire Hathaway Group, deren
Vorstandsvorsitzender der amerikanische Investor Warren Buffett ist. Von dem
Basiskaufpreis in Höhe des Stammkapitals der HFG entfallen laut Vertrag auf den
Geschäftsanteil der Antragsgegnerin 413.000,00 €, die am Vollzugstag fällig und
zahlbar werden. Als eine von sechs Vollzugsbedingungen ist in § 4 Nr. 4.2.2 des
Vertrages aufgeführt:
"Die folgenden Gremien der Verkäufer 1 bis 5 (für die Antragsgegnerin die
"Gemeindevertreterversammlung") haben dem Abschluss und der Durchführung
dieses Vertrages durch den jeweils betroffenen Verkäufer zugestimmt (andernfalls
gilt die entsprechende Bedingung in Bezug auf alle Geschäftsanteile als nicht
erfüllt)"; in Nr. 4.4 ist insoweit eine beidseitige Verzichtsmöglichkeit vorgesehen.
Nach Nr. 4.5 steht der Käuferin ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Vollzug nicht
spätestens vier Monate nach dem Unterzeichnungstag stattgefunden hat.
Weiterhin sind unter Nr. 3.3 des Vertrages "bedingungsabhängige Kaufpreise 1 und
2" von 250.000,00 € und 500.000,00 €, insgesamt 750.000,00 €, vereinbart, die
u.a. die Erteilung bestimmter, die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten erweiternder
Genehmigungen für den beabsichtigten Flugbetrieb innerhalb eines Jahres bzw.
von fünf Jahren nach Vertragsunterzeichnung voraussetzen, anteilsmäßig auf die
Verkäufer verteilt und nach dem Nachweis des Eintritts der Bedingungen fällig
werden.
Gleichzeitig vereinbarten die Parteien einen "Vertrag über die Entwicklung und den
Ausbau des Flugplatzes Frankfurt-A-Stadt", der durch eine "Vereinbarung über den
Flugplatzbetrieb" zwischen der Antragsgegnerin und der Käuferin ergänzt werden
soll.
Die mit dem Flugplatzverkauf zusammenhängenden Fragen wurden u.a. in einer
Bürgerversammlung am 11. Februar 2009 erläutert.
Die Antragsteller reichten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 24. Februar
2009 das vorliegend streitige Bürgerbegehren "Flugplatz A-Stadt" beim
Gemeindevorstand der Antragsgegnerin ein.
Das Bürgerbegehren hat folgenden Wortlaut:
"Mit meiner Unterschrift beantrage ich die Durchführung eines
Bürgerentscheides gemäß § 8b der Hessischen Gemeindeordnung zu folgender
Frage:
Sind Sie gegen den Verkauf der GmbH-Anteile der Gemeinde A-Stadt an der
Hessischen Flugplatz GmbH?
Begründung: Ein Verkauf der Egelsbacher Anteile an der Flugplatz GmbH (HFG)
führt zu einer Erweiterung des Flugplatzes. Dies bedeutet höhere Lärm- und
Umweltbelastung, schlechtere Lebensbedingungen sowie Wertminderung von
Häusern und Grundstücken in A-Stadt.
Kostendeckungsvorschlag: Für die Gemeinde A-Stadt werden für die verlangte
Maßnahme voraussichtlich Kosten anfallen. Durch den Verzicht auf die
Veräußerung ihrer HFG-Anteile (aktueller Wert nominal 430.000 €) wird der
Gemeinde A-Stadt ein Verkaufserlös in Höhe von € 413.000,-- zuzüglich weiterer €
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Gemeinde A-Stadt ein Verkaufserlös in Höhe von € 413.000,-- zuzüglich weiterer €
82.575,--, bei Erfüllung von Bedingungen aus dem Kaufvertrag, entgehen. Sie wird
außerdem zukünftig anfallende Verluste der Gesellschaft anteilig zu tragen haben.
Sollten die Gesellschafter der HFG weitere Verlustausgleiche ablehnen, so kann
eine mögliche Insolvenz der HFG für die Gemeinde A-Stadt zu einem teilweisen bis
vollständigen Verlust ihres Anteils am Stammkapital der Gesellschaft mit dessen
aktuellen Wert führen.
Die Kosten sollen durch den Erlös aus dem Verkauf von gemeindeeigenen
Bauplätzen in bestehenden oder noch zu erschließenden Baugebieten wie im
"Brühl" und/oder in der "Leimenkaute" und/oder dem Verkauf von Immobilien wie
der ehemaligen Gemeindebücherei in der Ernst-Ludwig-Straße 88 gedeckt
werden."
Am 27. Februar 2009 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Darmstadt
den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung haben sie im
Wesentlichen vorgetragen:
Die Sicherung ihres initiierenden Bürgerbegehrens sei erforderlich, weil weder
Bürgerbegehren noch Bürgerentscheid gegenüber einer für den 5. März 2009
vorgesehenen abschließenden Beschlussfassung der Gemeindevertretung über
die Zustimmung zu dem bereits abgeschlossen und notariell beurkundeten
Anteilskaufvertrag vom 30. Januar 2009 aufschiebende Wirkung entfalteten. Die
Zustimmung würde den Vertrag rechtswirksam und deshalb durch Schaffung
vollendeter Tatsachen das eingereichte Bürgerbegehren gegenstandslos machen.
Sie hätten auch alle Vertragsparteien vorher über das Bürgerbegehren informiert,
so dass ihnen ein Scheitern des Vertrages durch eine Zeitverzögerung nicht
entgegengehalten werden könne.
Ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 8b HGO. Das angestrebte Ziel, den
Verkauf der Gesellschaftsanteile an der HFG zu verhindern, stelle eine wichtige
Angelegenheit der Gemeinde dar, die von dem Ausschlusskatalog des § 8b Abs. 2
HGO nicht erfasst werde. Die Begründung des Bürgerbegehrens entspreche § 8b
Abs. 3 Satz 2 HGO. Nach den Voraussetzungen für die bedingungsabhängigen
Kaufpreise führe der Anteilskaufvertrag zu einem Ausbau des Flugplatzes mit
höheren Lärm- und Umweltbelastungen; der Ergänzungsvertrag enthalte lediglich
untaugliche Bemühungen, diese zu vermindern. Der Kostendeckungsvorschlag
genüge ebenfalls den Anforderungen dieser Vorschrift. Das Bürgerbegehren
beziehe sich auf die Aussagen aller Gesellschafter der HFG, einen weiteren
Verlustausgleich abzulehnen und eine Insolvenz der Gesellschaft in Kauf zu
nehmen, und benenne als Folge den teilweisen bis vollständigen Verlust des
Anteils der Gemeinde am Stammkapital der Gesellschaft mit dessen aktuellem
Wert. In öffentlichen Äußerungen des Gemeindevorstands und der Vorsitzenden
der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin und des Geschäftsführers der HFG
sei im Februar 2009 als Folge eines erfolgreichen Bürgerentscheids die Insolvenz
der Gesellschaft dargestellt worden. Die finanzielle Tragweite dieser Insolvenz für
die Antragsgegnerin werde vom Bürgerbegehren unzweideutig benannt und
wertmäßig beziffert. Es werde auch dargestellt, wie der Verlust des Erlöses aus
dem Anteilsverkauf ausgeglichen werden könne. Das Treuhandkonto für das
Baugebiet "Im Brühl" weise einen Überschuss von 3,6 Mio. Euro auf und die
Antragsgegnerin habe daraus in der Vergangenheit bereits einen Kassenvorschuss
von 3 Mio. Euro ausgezahlt bekommen. Der Kaufpreiserlös aus der Veräußerung
der umstrittenen GmbH-Anteile an der HFG sei bislang nicht in den Haushalt der
Antragsgegnerin eingestellt worden und stehe deshalb wie die
Grundstücksverkaufserlöse für die "zukünftige Bildung neuer Vermögensgüter" zur
Verfügung. Auch aus dem Verkauf von ca. 2.000 qm gemeindeeigener
Grundstücke im Baugebiet "Leimenkaute" als Bauerwartungsland könne die
Antragsgegnerin in absehbarer Zeit Einnahmen erzielen. Das gelte auch für das
Hausgrundstück der Gemeindebücherei nach Abriss des Gebäudes.
Obwohl das Bürgerbegehren vor dem Hintergrund der einmütigen Äußerungen
aller Gesellschafter und der Geschäftsführung der HFG, die jede Erhöhung des
Gesellschaftskapitals bzw. jede Übernahme eines weiteren Verlustes kategorisch
ausgeschlossen hätten, keine Alternative zu der Insolvenz der Gesellschaft sehe,
habe es die Bürger für den Fall der Weiterführung des defizitären Betriebs über die
finanziellen Konsequenzen informiert. Die Höhe dieser Verluste sei keinesfalls
gesichert, sondern hänge entscheidend von zukünftigen Entscheidungen der
Unternehmensführung ab. Die Antragsgegnerin sei den Empfehlungen des
Gutachters Faulenbach da Costa für einen weiteren Betrieb nicht gefolgt; sie habe
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Gutachters Faulenbach da Costa für einen weiteren Betrieb nicht gefolgt; sie habe
dieses Gutachten vielmehr weder zu ihrer Verwaltungsakte genommen noch in die
Gesellschafterversammlung eingebracht oder auch nur eine Stellungnahme der
Geschäftsführung der HFG eingeholt. Sie sei offensichtlich an einem
wirtschaftlichen Betrieb des Flugplatzes nicht interessiert, sondern sehe nur die
Alternative eines Verkaufs ihrer Gesellschaftsanteile oder der Insolvenz. Vor
diesem Hintergrund habe das Bürgerbegehren weder die vorgeschlagenen
Maßnahmen noch die von der Geschäftsführung der HFG für Sanierungen
gewünschten Kapitalzuführungen in Höhe von 7,8 Mio. Euro behandeln müssen.
Auch die Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 5,2 Mio. Euro hätten
nicht aufgeführt werden müssen, weil die Antragsgegnerin als Gesellschafterin
einer GmbH für diese keine Ausgleichspflicht treffe, weil sie weder eine Haftung
noch eine Bürgschaft übernommen habe. Die Gesellschafterin einer GmbH hafte
maximal in Höhe ihrer vertraglich übernommenen Gesellschaftsanteile; das gelte
auch im Rahmen eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens. Auch bei einer
Übernahme der anderen Gesellschaftsanteile durch NetJets sei die
Antragsgegnerin nicht verpflichtet, bei einer Erhöhung der Kapitaleinlage ihrerseits
entsprechende anteilige Kapitalzuschüsse zu leisten, dadurch verringere sich
lediglich ihr Gesellschaftsanteil. Insgesamt könne eine mögliche Insolvenz der
Gesellschaft lediglich zum vollständigen Wertverlust der Gesellschaftsanteile der
Antragsgegnerin führen, wobei die Höhe der verwertbaren Vermögenswerte der
HFG noch nicht bekannt sei.
Der Kostendeckungsvorschlag verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der
sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gemäß §§ 10 und 92 HGO.
Die Antragsteller haben beantragt,
im Wege der einstweiligen Anordnung - ggf. durch den Vorsitzenden - vor dem
5. März 2009 1. dem Antragsgegner zu 2) (Gemeindevorstand) vorläufig bis zur
Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheides zum eingereichten zweiten
Bürgerbegehren "Flugplatz A-Stadt" zu untersagen, mit dem Anteilskäufer
(NetJets) weitere Verträge zur zukünftigen Nutzung des Flugplatzes A-Stadt, zum
Ausbau des Flugplatzes und zu anderen Zusatzvereinbarungen zum Kaufvertrag
zu paraphieren oder abzuschließen, 2. der Antragsgegnerin zu 1)
(Gemeindevertretung) vorläufig bis zur Feststellung des Ergebnisses des
Bürgerentscheides zum eingereichten zweiten Bürgerbegehren "Flugplatz A-Stadt"
zu untersagen, über den "Verkauf der Geschäftsanteile an der Hessischen
Flugplatz GmbH (HFG), über die Entwicklung und den Ausbau des Flugplatzes
Frankfurt-A-Stadt", die "Andienung der Geschäftsanteile der Hessischen Flugplatz
GmbH gemäß § 14 Abs. 2 - 4 des Gesellschaftsvertrages" und den "Abschluss
eines separaten Vertrages der Standortgemeinde A-Stadt mit dem Anteilskäufer
über weitergehende Forderungen der Gemeinde A-Stadt" abzustimmen bzw. zu
entscheiden, 3. hilfsweise - sinngemäß -, Gemeindevertretung und
Gemeindevorstand der Antragsgegnerin vorläufig bis zur Feststellung des
Ergebnisses des Bürgerentscheides zum eingereichten zweiten Bürgerbegehren
"Flugplatz A-Stadt" zu untersagen, die Beschlüsse über den "Verkauf der
Geschäftsanteile an der Hessischen Flugplatz GmbH (HFG), über die Entwicklung
und den Ausbau des Flugplatzes Frankfurt-A-Stadt", die "Andienung der
Geschäftsanteile der Hessischen Flugplatz GmbH gemäß § 14 Abs. 2 - 4 des
Gesellschaftsvertrages" und den Abschluss eines separaten Vertrages der
Standortgemeinde A-Stadt mit dem Anteilskäufer über weitergehende
Forderungen der Gemeinde A-Stadt" zu vollziehen, insbesondere dem
Anteilskäufer oder dem Notar zu übermitteln oder übermitteln zu lassen, weiter
hilfsweise, die Sicherung auf den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss
eines Hauptsacheverfahrens gegen einen evtl. Beschluss der Antragsgegnerin zu
einer angeblichen Unzulässigkeit des zweiten Bürgerbegehrens zeitlich zu
erstrecken.
Die Antragsgegnerin hat - sinngemäß - beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen, und hat
zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht:
Die beantragte einstweilige Anordnung führe zu einer unzulässigen endgültigen
Vorwegnahme der Hauptsache, weil bei einer Stattgabe der Anteilsverkauf - wie
bei einem erfolgreichen Bürgerentscheid - auf Dauer verhindert würde. NetJets
habe erklärt, sich nicht an den Anteilskaufvertrag gebunden zu fühlen, wenn es in
den Gemeindevertretungssitzungen am 5. und 6. März 2009 nicht zu einer
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den Gemeindevertretungssitzungen am 5. und 6. März 2009 nicht zu einer
Zustimmung zu dem Anteilsverkauf komme. NetJets werde das ihr zum 30. Mai
2009 zustehende Rücktrittsrecht ausüben, wenn die vertraglichen
Vollzugsvoraussetzungen bis dahin nicht vorlägen. Da bis zu diesem Zeitpunkt
realistischer Weise weder von einer abschließenden Durchführung eines
Bürgerentscheids noch von einer Entscheidung in der Hauptsache ausgegangen
werden könne, würde durch einen Erfolg des vorliegenden Antrags die Hauptsache
sowohl rechtlich als auch faktisch vorweggenommen werden. Aus dem
Liquiditätsplan 2009 der HFG ergebe sich, dass die Gesellschaft spätestens Ende
März/Anfang April 2009 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit einen
Insolvenzantrag stellen müsse. Da der Gesellschaft keine weiteren Mittel mehr zur
Verfügung gestellt würden, sei angesichts der jährlich zu erwartenden Verluste von
ca. 500.000,00 €, der bestehenden Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von ca. 5,2
Mio Euro und eines kurzfristigen Sanierungsbedarfs für die Flugbetriebsflächen von
350.000,00 € die Zahlungsunfähigkeit Ende März/Anfang April 2009 nicht
abzuwenden. Wegen dieser für die Antragsgegnerin irreversiblen Verhältnisse
müsse das Begehren der Bürger zurücktreten, zumal für ein Obsiegen des
Bürgerbegehrens in der Hauptsache keine hohe Wahrscheinlichkeit spreche. Das
Bürgerbegehren sei schon wegen einer unzutreffenden und irreführenden
Begründung unzulässig. Eine Erweiterung des Flugplatzes setze zunächst ein
rechtlich selbständiges Planfeststellungsverfahren voraus, in dem Einwendungen
vorgebracht werden könnten. In dem Ergänzungsvertrag verpflichte sich NetJets
zudem, den Flugplatz nur unter bestimmten Bedingungen weitgehend in der
bisherigen Form zu betreiben. In der Begründung des Bürgerbegehrens werde
dagegen der Eindruck erweckt, es komme zwingend zu einer Erweiterung des
Flugplatzes im Sinne eines "Großflughafens" und die Unterzeichnung des
Bürgerbegehrens sei die einzige Möglichkeit, den Ausbau zu verhindern. Der
Unterschied zwischen Anteilsverkauf und Ausbau werde vermischt. Es bleibe auch
den bisherigen Anteilseignern oder einem Erwerber im Rahmen eines
Insolvenzverfahrens unbenommen, ein auf einen Ausbau gerichtetes
Planfeststellungsverfahren zu betreiben.
Das Unterbleiben einer einstweiligen Anordnung führe auch nicht zu einer
"Existenzbedrohung" der Unterzeichner des Bürgerbegehrens und durch einen
Beschluss der Gemeindevertretung allein werde der Vollzug des
Anteilskaufvertrages vom 30. Januar 2009 nicht bewirkt, weil damit noch nicht
sämtliche Vollzugsbedingungen erfüllt seien.
Das Bürgerbegehren enthalte auch keinen den Anforderungen des § 8b Abs. 3
Satz 2 HGO genügenden Kostendeckungsvorschlag. Es seien nicht nur die für eine
begehrte Maßnahme unmittelbar erforderlichen Kosten, sondern auch
Folgekosten, ein Verzicht auf Einnahmen sowie die Kosten einer von dem
Vorhaben indirekt, aber zwangsläufig erzwungenen Alternative zu benennen. Aus
den Ausführungen des Bürgerbegehrens ergebe sich nicht, wie die weiteren, nicht
im Einzelnen benannten Defizite der HFG bei einem Verzicht auf die
Anteilsveräußerung gedeckt werden sollten. Das von den Antragstellern zum Beleg
der Möglichkeit eines wirtschaftlichen Weiterbetriebes des Flugplatzes
herangezogene Gutachten des Herrn Faulenbach da Costa weise nach
sachverständigen Stellungnahmen erhebliche Mängel auf und sei insgesamt
unbrauchbar, zudem werde dort für einen wirtschaftlichen Betrieb ein massiver
Ausbau des Flugplatzes mit einer dramatischen Zunahme an Lärm- und
Umweltimmissionen vorgeschlagen.
Der Hinweis auf eine mögliche Insolvenz der HFG sei unzureichend. Es werde
verschwiegen, dass die Gesellschafter im Falle eines Insolvenzverfahrens faktisch
während dieser Zeit verpflichtet seien, entstehende Defizite auszugleichen, und
dass ihnen erhebliche Kosten für eine ordnungsgemäße Liquidierung entstehen
könnten. Auch alternative Folgen eines nicht erfolgten Anteilsverkaufs würden
nicht dargestellt, etwa dass die Antragsgegnerin den Beschlüssen anderer
Gesellschafter zu einer Kapitalerhöhung oder dem Verlust der im
Insolvenzverfahren veräußerten Vermögenswerte der HFG ausgesetzt wäre. Es
könnten auch Nachschusspflichten für alle verbliebenen Gesellschafter
beschlossen werden. Schließlich sei das Bürgerbegehren auch nicht auf eine
konkrete und umfassende abschließende Sachentscheidung gerichtet, die die
Gesamtverantwortung übernehme. Es werde nichts darüber gesagt, durch welche
Maßnahmen der Fortbestand der HFG und deren Wirtschaftlichkeit zukünftig
sichergestellt werden solle.
Ein Kostendeckungsvorschlag sei auch bei einem Ausfall von Einnahmen der
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Ein Kostendeckungsvorschlag sei auch bei einem Ausfall von Einnahmen der
Gemeinde erforderlich. Unzureichend sei insoweit der pauschale Hinweis auf den
Verkauf von gemeindeeigenen Bauplätzen bzw. gemeindlichen Immobilien. Für das
Baugebiet "Im Brühl" bestehe ein Baubetreuungsvertrag, die Abrechnung des
Treuhandkontos erfolge erst nach Ablauf von zehn Jahren und es sei auch noch
völlig offen, ob die Gemeinde überhaupt einen Erlös erzielen werde. Hinsichtlich
der Bauplätze im Baugebiet "Leimenkaute" stünden ebenfalls aktuell keine Mittel
zur Verfügung. Es bestehe kein Bebauungsplan, das Gebiet sei nicht erschlossen
und fast die Hälfte der gemeindlichen Gründstücke seien für
Erschließungsmaßnahmen bestimmt. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass
der Verkauf der ehemaligen Gemeindebücherei hinreichende Erlöse erzielen
werde. Das Gebäude sei in einem äußerst maroden Zustand und der Verkauf des
Grundstücks solle zur Gegenfinanzierung der Sanierung der "alten Schule" dienen.
Zudem seien Erlöse aus Vermögensveräußerungen nach kommunalaufsichtlichen
Weisungen nicht für Zwecke des Verwaltungshaushaltes verwendbar.
Das Bürgerbegehren verfolge zudem ein gesetzwidriges Ziel gemäß § 8b Abs. 2
Nr. 7 HGO, weil es gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
der gemeindlichen Haushaltsführung gemäß § 92 Abs. 2 HGO verstoße. Der
Haushalt der Antragsgegnerin weise bereits seit vielen Jahren ein erhebliches
Defizit auf. Es wäre mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin
unvereinbar, wenn sie nunmehr auf die Vereinnahmung eines erheblichen
Kaufpreises für ihre GmbH-Anteile an der HFG verzichten und damit gezwungen
würde, die bereits beschriebenen Verlustabdeckungen, Übernahme von
Darlehensverbindlichkeiten und Sanierungsaufwendungen der HFG weiter
mitzutragen.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag mit
Beschluss vom 3. März 2009 - 3 L 247/09.DA (4) - abgelehnt und dies im
Wesentlichen damit begründet, dass die Begründung des Bürgerbegehrens
einschließlich des Kostendeckungsvorschlags den Anforderungen des § 8b Abs. 3
Satz 2 HGO nicht genüge. Der Kostendeckungsvorschlag gehe nicht auf die
Darlehensverbindlichkeiten der HFG von ca. 5,2 Mio. Euro ein. Zwar handele es
sich bei diesen Verbindlichkeiten juristisch um solche der GmbH, sie seien aber
wirtschaftlich den Anteilseignern zuzurechnen. Es stünde ihnen keinesfalls frei, die
betreffenden Verbindlichkeiten zu ignorieren und die Insolvenz der GmbH
herbeizuführen. Es wäre deshalb zu einer sachgerechten Unterrichtung der
Unterzeichner des Bürgerbegehrens und der im Falle eines Bürgerentscheids
stimmberechtigten Bürger erforderlich gewesen, auf diese Verbindlichkeiten
hinzuweisen und darzulegen, wie der auf die Antragsgegnerin bei einem
Unterbleiben des Anteilsverkaufs entfallende Anteil beglichen werden sollte.
Zudem sei die Begründung des Bürgerbegehrens irreführend, weil ein
denknotwendiger Automatismus zwischen dem Verkauf der GmbH-Anteile und der
Erweiterung des Flugplatzes mit einer höheren Lärm- und Umweltbelastung, mit
schlechteren Lebensbedingungen und mit der Wertminderung von Häusern und
Grundstücken in A-Stadt nach der Aktenlage nicht bestehe.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller am 3. März 2009 Beschwerde
eingelegt.
Mit Schriftsätzen vom 4. März 2009 haben die Antragsteller ihre Beschwerde und
die beiden Bevollmächtigten der Antragsgegnerin ihren Zurückweisungsantrag
begründet.
Mit Beschluss vom 5. März 2009 hat der Senat im Wege eines sog. Schiebe- bzw.
Stoppbeschlusses der Antragsgegnerin untersagt, vor dem 19. März 2009 eine
Entscheidung ihrer Gemeindevertretung über den Verkauf der Geschäftsanteile an
der HFG und über die Entwicklung und den Ausbau des Flugplatzes Frankfurt-A-
Stadt herbeizuführen; wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug
genommen.
Die Antragsteller begründen ihre Beschwerde unter Vertiefung ihres bisherigen
Vorbringens im Wesentlichen wie folgt:
Für den Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens sei der Fall der Insolvenz
der Flughafengesellschaft die relevante Vorgabe gewesen. Die presseöffentlichen
Botschaften aller Anteilseigner der Flughafengesellschaft seien in den
vergangenen Monaten eindeutig davon ausgegangen, dass die
Flughafengesellschaft Insolvenz anmelden müsse, wenn sie nicht an NetJets
verkauft würde. Aus dieser klaren Willenserklärung aller Anteilseigner folge, dass
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verkauft würde. Aus dieser klaren Willenserklärung aller Anteilseigner folge, dass
eine Abdeckung des Betriebsverlustes für die Weiterführung der
Flughafengesellschaft über den Monat März 2009 hinaus von ihnen nicht
beabsichtigt sei. Angesichts dieser Sondersituation sei ein Bürgerbegehren gegen
den Verkauf eines Gesellschaftsanteils an dieser Flughafengesellschaft nicht
gehalten, hypothetisch die finanziellen Folgen des genauen Gegenteils dieser
klaren Willenserklärung aller Mitgesellschafter den Bürgern in dem Text des
Bürgerbegehrens darzulegen.
Der angegriffene verwaltungsgerichtliche Beschluss verkenne zudem, dass die
Haftung einer GmbH für Verbindlichkeiten gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG
grundsätzlich nur auf ihr Vermögen und die Haftung der Gesellschafter einer
GmbH nur maximal auf die Höhe ihrer vertraglich vereinbaren Gesellschaftsanteile
beschränkt sei, die die Antragsgegnerin in voller Höhe erbracht habe. Da die
Antragsgegnerin keine Bürgschaft oder andere eigene direkte Haftung für
Verbindlichkeiten der HFG übernommen habe, sei nichts ersichtlich, was die vom
Verwaltungsgericht angesprochene angebliche "wirtschaftliche" Zurechnung einer
weitergehenden Haftung begründen könnte. Ebenso wenig werde begründet,
warum es den Anteilseignern und der Geschäftsführung für den Fall einer
möglichen Überschuldung durch die Verbindlichkeiten nicht frei stehen sollte, die
Insolvenz herbeizuführen. Auch bei fehlender Liquidität der HFG zur Befriedigung
der Darlehensgläubigerinnen bei Endfälligkeit der Darlehen bestehe aus diesen
Gründen keine Nachschusspflicht der Antragsgegnerin. Wenn liquide Mittel der
Gesellschaft zur Rückzahlung der Darlehen fehlen sollten, könnten die
Darlehensgläubigerinnen auf die ihnen z.B. im Darlehensvertrag gestellten
Sicherheiten zurückgreifen. Aus dem veröffentlichten Jahresabschluss der HFG
zum 31. Dezember 2007 ergebe sich, dass die Gesellschaft nicht überschuldet sei,
weil die Verbindlichkeiten durch Sachanlagen in vollem Umfang gedeckt seien, so
dass der Antragsgegnerin auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen keine
Haftung für die Darlehensverbindlichkeiten drohe. Das Bürgerbegehren sei nicht
verpflichtet gewesen, die Bürger über Details der Passiva der Bilanz der HFG zu
informieren und einen Kostendeckungsvorschlag für den Ausgleich der
Darlehensverbindlichkeiten zu unterbreiten. Die finanzielle Situation der HFG sei
mit der Thematisierung einer möglichen Insolvenz hinreichend beschrieben und
dafür sei ein Kostendeckungsvorschlag unterbreitet worden.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Kostendeckung seien auch geeignet. Nach §
15 Abs. 3 des Betreuungsvertrages für das Baugebiet "Im Brühl" sei die
Antragsgegnerin nach der inzwischen erfolgten Durchführung des
Umlegungsverfahrens berechtigt, das Treuhandkonto zu übernehmen, auf dem
unstreitig ein Guthaben von 3,6 Mio. Euro vorhanden sei; jedenfalls schließe der
Betreuungsvertrag eine Vorschusszahlung oder die Gewährung eines Darlehens
auf den absehbaren Auszahlungsanspruch nicht aus. Der Verwendung dieses
Guthabens stünden aufsichtsbehördliche Äußerungen nicht entgegen. Auch
Verkaufserlöse für das gemeindliche Grundeigentum im Gebiet "Leimenkaute"
seien denkbar, weil die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 5. März 2009
mit der Umlegung des Baulandes parallel zum laufenden Aufstellungsverfahren für
einen Bebauungsplan einen weiteren Schritt zur Qualifizierung des
Grundeigentums als Bauland getan habe. Schließlich sei auch für einen
Verkaufserlös des Hausgrundstücks der ehemaligen Gemeindebücherei eine
Zweckbindung von der Gemeindevertretung nicht beschlossen worden:
Die in der Begründung des Bürgerbegehrens enthaltene Bewertung sei entgegen
der im angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss vertretenen Auffassung
nicht "irreführend", sondern begründe sich aus dem Inhalt des
Anteilskaufvertrages vom 30. Januar 2009. Dieser sehe in § 3 unter Nrn. 3. 3.1 und
3.3.2 als Bedingungen für den weiteren Kaufpreis die Genehmigung der von
NetJets geplanten Erweiterung des Flugplatzes in Teilschritten vor, nämlich die
Erhöhung der Gewichtsbeschränkung für Flugzeuge von 20 auf 25 t, die
Einbeziehung von 60 m Asphaltfläche in eine Start- und Landestrecke, die
Verlängerung der Betriebsstrecke des Flugplatzes von 1.166 m auf 1.226 m, die
Einführung des Abfluges nach Instrumentenflugregeln und die Erweiterung einer
Rollbahn um bis zu 300 m. Die vom Gesetzgeber angeordnete
Genehmigungspflicht begründe sich aber gerade aus den potentiellen
Umweltbelastungen und insbesondere den Lärmsteigerungen, die mit einer
solchen Änderung verbunden sein könnten. Aus der Sicht der Anteilskäuferin sei
diese genehmigte Erweiterung des Flugplatzes für dessen wirtschaftlichen Betrieb
erforderlich. Durch die Steigerung des maximalen Abfluggewichtes und die
Verlängerung der Start- und Landebahn solle der Einsatz größerer und
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Verlängerung der Start- und Landebahn solle der Einsatz größerer und
lärmintensiverer Flugzeuge mit Düsenantrieb für den Geschäftsreiseflugverkehr
ermöglicht werden. Die Verringerung des Verkehrswertes der betroffenen
Hausgrundstücke werde gutachterlich bestätigt. Die in dem
Flugplatzentwicklungsvertrag vorgesehene Erhöhung des äquivalenten
Dauerschallpegels von 55 auf 57 dB(A) entspreche nach der Stellungnahme eines
Mitglieds der Fluglärmkommision des Flugplatzes einer Zunahme des Verkehrs bei
gleichbleibendem Mix um 58,5 % oder, was wahrscheinlicher sei, einem
entsprechenden veränderten Flugzeugmix mit lauteren Maschinen. Bisher seien in
A-Stadt an keinem der Immissionsorte mehr als 55 dB(A) gemessen worden.
Demgegenüber macht die Antragsgegnerin ergänzend im Wesentlichen geltend:
Da weder aus der Fragestellung noch aus der Begründung des Bürgerbegehrens
hervorgehe, dass es sich generell gegen den Betrieb des Flugplatzes oder in
seiner bisherigen Form wende, sei es so zu verstehen, dass der Flugplatz nach
dem Willen des Bürgerbegehrens weiterhin unter Beteiligung der Antragsgegnerin
betrieben werden solle, es solle lediglich verhindert werden, dass ein Verkauf an
einen privaten Dritten erfolge. Vor diesem Hintergrund sei das Bürgerbegehren
verpflichtet darzulegen, wie dieser von ihm angestrebte Weiterbetrieb unter
Beteiligung der Antragsgegnerin wirtschaftlich ermöglicht werden sollte.
Angesichts der ernormen finanziellen und wirtschaftlichen Tragweite der hier
anstehenden Entscheidung (Insolvenz der HFG, Einnahmeausfälle angesiedelter
Unternehmen und Vereine, Verlust von Arbeitsplätzen, Verlust der
Stammeinlagen der Gesellschafter, Ausfall von Aufträgen von NetJets an
angesiedelte Unternehmen, Ansiedlung eines Hotels und Mediaparks und
mögliche Schadensersatzansprüche) sei zu erwarten gewesen, dass den Bürgern
die Kosten eines Weiterbetriebs mitgeteilt worden wären. Bei einem Erhalt des
Flugplatzes in kommunaler Hand bestünden auch Nachschusspflichten zur
Deckung der jährlichen Defizite, zur Bewältigung des Investitionsstaus und der
Darlehensverbindlichkeiten, dies sei im Kostendeckungsvorschlag des
Bürgerbegehrens nicht dargelegt. Dem Bürgerbegehren seien die finanziellen
Rahmenbedingungen auch hinreichend bekannt gewesen.
Das Zustandekommen des Anteilskaufvertrages entspreche auch den
kommunalrechtlichen Vorschriften. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 HGO sei der
Gemeindevorstand verpflichtet, Beschlüsse der Gemeindevertretung
vorzubereiten. Dazu gehöre es auch, ein umfangreiches und hoch komplexes
Vertragswerk, an dem mehrere Vertragsparteien beteiligt seien, im Einzelnen
vorzubereiten. Es sei kein vorheriger Grundsatzbeschluss der Gemeindevertretung
erforderlich, entscheidend sei, dass ihr die Letztentscheidung in Form der
Zustimmung gemäß § 51 Nr. 11 und § 9 Abs. 1 Satz 2 HGO vorbehalten bleibe. Im
Vorfeld sei der Verkauf auch hinreichend beraten worden. Wegen der
Liquiditätsprobleme der HFG sei aus zeitlichen Gründen ein anderes Vorgehen
nicht möglich gewesen. Andererseits hätte es der Bürgerinitiative freigestanden,
schon früher ein initiierendes Bürgerbegehren einzuleiten.
Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung würde schließlich zu einer
unzulässigen endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache führen, weil sich die
Liquiditätsprobleme der HFG durch akut aufgetretene Frostschäden auf dem
Rollfeld weiter verschärft hätten und deshalb nunmehr absehbar die Insolvenz
drohe, die allein durch den Verkauf der Gesellschaftsanteile abgewendet werden
könne. Das werde auch zur Beendigung des Flugbetriebs führen, weil die HFG
selbst Inhaberin der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung sei, die ihr im Falle einer
Insolvenz entzogen würde.
Schließlich könne dem Bürgerbegehren kein über die Fragestellung hinaus
gehender Rechtsschutz gewährt werden, etwa hinsichtlich des Verzichts auf das
Andienungsrecht in Bezug auf die Geschäftsanteile der anderen Gesellschafter, die
erst dann veräußert werden könnten, wenn die Gemeindevertretung der
Antragsgegnerin den bestehenden Vorbehalt aufhebe.
Das Bürgerbegehren verstoße gegen § 8b Abs. 2 Nr. 7 HGO, weil ein Verstoß
gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aus § 92 Abs. 2 HGO
und gegen die Verpflichtung aus § 121 Abs. 8 Satz 1 HGO zur gewinnbringenden
Führung wirtschaftlicher Unternehmen der Gemeinde vorliege, wenn dies durch
eine Insolvenz der HFG, die die Antragsteller ausdrücklich hinnehmen möchten,
unwiederbringlich vereitelt würde. Immerhin handele es sich um eine öffentliche
Einrichtung der Verkehrsinfrastruktur, der eine unmittelbare Insolvenz drohe. Es
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Einrichtung der Verkehrsinfrastruktur, der eine unmittelbare Insolvenz drohe. Es
sei nicht gestattet, die Erfüllung des öffentlichen Zwecks der HFG leichtfertig aufs
Spiel zu setzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des umfangreichen
Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakten im vorliegenden (7
Bände) und im Parallelverfahren 8 B 564/09 gegen die Stadt Langen (5 Bände)
sowie auf die jeweils beigefügten Unterlagen verwiesen.
II. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Darmstadt vom 3. März 2009 ist gemäß § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Sätze 1
und 2 VwGO form- und fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingelegt und
gegenüber dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof begründet worden.
Die Beschwerdebegründung in den Schriftsätzen des Verfahrensbevollmächtigten
der Antragsteller vom 4. und 13. März 2009 enthält zwar entgegen § 146 Abs. 4
Satz 3 VwGO keinen ausdrücklichen Antrag. Ein solcher ist hier aber entbehrlich,
weil sich die Beschwerdebegründung nicht auf eine Bezugnahme auf das
erstinstanzliche Vorbringen oder auf dessen bloße Wiederholung beschränkt,
sondern sich eingehend mit dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen
Beschluss auseinandersetzt und deshalb unzweifelhaft das Rechtschutzziel
erkennen lässt, unter Abänderung dieses Beschlusses die am 27. Februar 2009
beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen (vgl. Schenke, in Kopp/Schenke,
VwGO, 15. Aufl. 2007, Rdnr. 41 zu § 46; Bader, in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von
Albedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, Rndr. 28 zu § 146 jeweils m.w.N.).
Die Beschwerde hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
Erfolg.
Die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts beschränkt sich gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die frist- und formgerecht dargelegten Gründe des
Beschwerdeführers, so dass es im Beschwerdeverfahren einstweiligen
Rechtsschutzes im Ergebnis zu einer Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nur
insoweit kommt, wie die den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO
entsprechende Darlegung dazu Anlass gibt.
Die Beschwerdebegründung muss danach neben einem bestimmten Antrag die
Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist,
und sich mit der angefochtenen Entscheidung so auseinandersetzen, dass
tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Anlehnung an die
Darlegungsvoraussetzungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass die
Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses erfolgreich in
Zweifel gezogen wird.
Das ist hier der Fall, denn die Einwände der Antragsteller gegen die Annahme des
Verwaltungsgerichts, der Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens sei
unzureichend, weil er die Darlehensverbindlichkeiten der HFG und die Deckung des
auf die Antragsgegnerin entfallenden Anteils nicht dargelegt habe, und die
Begründung des Bürgerbegehrens sei wegen des behaupteten Automatismus
zwischen dem Anteilsverkauf und der mit höheren Belastungen verbundenen
Erweiterung des Flugplatzes irreführend, sind bei der im vorliegenden Verfahren
allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung gerechtfertigt und die
verwaltungsgerichtliche Entscheidung erscheint auch nicht aus anderen Gründen
jedenfalls im Ergebnis zutreffend.
Der in § 8b Abs. 3 Satz 2 HGO vorgeschriebene Kostendeckungsvorschlag eines
Bürgerbegehrens dient dem Zweck, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die
Tragweite und Konsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu
machen, damit sie in ihrer Entscheidung auch die Verantwortung für die
wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Gemeindevermögen übernehmen können.
Es sind deshalb nicht nur die unmittelbaren Kosten der vorgeschlagenen
Maßnahme, sondern auch zwangsläufige Folgekosten, der Verzicht auf Einnahmen
und die Kosten einer erzwungenen Alternativmaßnahme zu berücksichtigen (vgl.
u.a. OVG NW, Beschlüsse vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 - NVwZ-RR 2004 S.
519 ff. = juris Rdnrn. 17 ff., vom 21. November 2007 - 15 B 1879/07 - HGZ 2008 S.
147 = juris Rndr. 3 und vom 21. Januar 2008 - 15 A 2697/07 - NWVBl. 2008 S. 307
f. = juris Rdnr. 8; OVG Schl.-H., Beschluss vom 24. April 2006 - 2 MB 10/06 - juris
Rndr. 9; VG Kassel, Urteil vom 12. Mai 2006 - 3 E 57/05 - HGZ 2008 S. 186 ff. =
juris Rdnrn. 35 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. November 2007 - 1 L 1909/07
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juris Rdnrn. 35 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. November 2007 - 1 L 1909/07
- juris Rdnr. 10). Es soll vermieden werden, dass ein Bürgerbegehren mit der
gemäß § 8b Abs. 7 HGO dreijährigen Verbindlichkeit eines endgültigen
Beschlusses der Gemeindevertretung Maßnahmen beschließt, deren finanzielle
Folgen für die Gemeinde nicht überschaubar und nicht finanzierbar sind. Dabei
dürfen allerdings die Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag nicht
überspannt werden, so dass überschlägige und geschätzte, aber schlüssige
Angaben genügen, weil die Initiatoren eines Bürgerbegehrens regelmäßig nicht
über das Fachwissen der Behörde verfügen (vgl. Ns OVG, Beschluss vom 11.
August 2003 - 10 ME 82/03 - NVwZ-RR 2004 S. 62 f. = juris Rndr. 2) und weil dieses
plebiszitär- demokratische Element andernfalls weitgehend leerliefe. Daraus ergibt
sich, dass der erforderliche Inhalt und Umfang eines Kostendeckungsvorschlags
von der mit dem Bürgerbegehren konkret beabsichtigten Maßnahme, also davon
abhängen, welches eigentliche Ziel das Bürgerbegehren nach Fragestellung und
Begründung insbesondere auch nach dem objektiven Empfängerhorizont der
Bürger verfolgt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. November 1995 - 6 TG
3539/95 - NVwZ-RR 1996 S. 409 ff. = juris Rndnr. 10 ff. und Urteil vom 28. Oktober
1999 - 8 UE 3683/97 - NVwZ-RR 2000 S. 451 ff. = juris Rdnr. 50).
Das eigentliche Ziel des vorliegenden Bürgerbegehrens ist es - entgegen der
Auffassung der Antragsgegnerin -erkennbar nicht, durch die Verhinderung des
Verkaufs der GmbH-Anteile der Antragsgegnerin an NetJets den Weiterbetrieb des
Flugplatzes durch die HFG als öffentliche Einrichtung unter maßgeblicher
Beteiligung der Antragsgegnerin als Anteilseignerin und Belegenheitsgemeinde zu
erreichen. Das Bürgerbegehren ist nach Fragestellung, Begründung,
Kostendeckungsvorschlag und unter Berücksichtigung der öffentlich geführten
Diskussion allein darauf gerichtet, den Verkauf der GmbH-Anteile an NetJets und
die damit verbundene Erweiterung des Flugplatzes wegen der befürchteten
höheren Lärm- und Umweltbelastungen zu verhindern und dafür auch die
Insolvenz der HFG hinzunehmen. Nachdem die Gesellschafter nach der letzten
Kapitalerhöhung im November 2008 jede weitere finanzielle Unterstützung für den
Weiterbetrieb der defizitären HFG endgültig ausgeschlossen hatten, lief die
öffentliche Diskussion letztlich - wie auch im vorliegenden Verfahren und wohl auch
gegenüber der Gemeindevertretung - nur noch auf die Alternative "Verkauf oder
Insolvenz" hinaus. Unter diesen Umständen konnte das nach Abschluss des
notariellen Anteilskaufvertrages vom 30. Januar 2009 und nach der öffentlichen
Bürgerversammlung vom 11. Februar 2009, in der über die Auswirkungen dieses
Vertrages und einer möglichen Insolvenz der HFG informiert worden war, mit dem
vorliegend streitigen Kostendeckungsvorschlag eingeleitete (zweite)
Bürgerbegehren, das am 24. Februar 2009 eingereicht worden ist, nur noch dahin
verstanden werden, dass im Interesse der Verhinderung der verkaufsbedingten
Erweiterung des Flugplatzes auch die allseits heraufbeschworene Insolvenz der
HFG in Kauf genommen werden solle.
So ist etwa in einem der von der Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung
vom 12. März 2003 eingereichten Internetausdrucke der das Bürgerbegehren
tragenden Bürgerinitiative zu dem "vor allem von den Verantwortlichen der
Wirtschaftsmisere selbst konstruiert(en) ... Horrorszenario "Insolvenz" ausgeführt,
dass das maximale Risiko für die Gemeinde A-Stadt im Falle einer Insolvenz der
HFG der Verlust ihrer Beteiligung in Höhe von zur Zeit 413.000,00 € sei, weil im
Gesellschaftsvertrag der GmbH weder eine Nachschusspflicht vereinbart sei noch
eine Bürgschaft der Gemeinde für die GmbH existiere. Alle Kosten eines
Insolvenzverfahrens würden ausschließlich aus den Vermögenswerten der GmbH
bezahlt und es entstünden keine Folgekosten. Würden stille Reserven, wie z.B.
abgeschriebene Grundstückswerte und Immobilien der Gesellschaft, realisiert,
mindere das den Wertverlust auch der bisherigen Anteilseigner. Die Bewertungen
und mögliche Veräußerungen der Vermögenswerte der GmbH bestimmten auch,
wieviel Geld für die Gläubiger und schlussendlich für die Gesellschafter übrig bleibe,
es sei also durchaus möglich, dass die Gemeinde A-Stadt statt 100% nur einen
Teil ihrer Anteilswertes verliere. Problematisch werde die Insolvenz allerdings für
diejenigen, die sie durch Missmanagement und mangelnde Kontrolle in den letzten
Jahren zu verantworten hätten. Im Falle der HFG hätte also die Insolvenz eine
klärende Wirkung bezüglich der wirklichen Vermögenswerte und aufklärende
Wirkung bezüglich der persönlichen Verantwortungen.Bei dieser erkennbaren
Zielsetzung unter Inkaufnahme einer Insolvenz der HFG war ein
Kostendeckungsvorschlag für die zur Vermeidung einer Insolvenz und den
Weiterbetrieb der HFG erforderlichen Defizitabdeckungen, für den Ausgleich der
Darlehensverbindlichkeiten und die Sanierungskosten entbehrlich (vgl. OVG NW,
Beschluss vom 21. November 2007 a.a.O. juris Rndr. 5). Es würde auch die
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Beschluss vom 21. November 2007 a.a.O. juris Rndr. 5). Es würde auch die
Anforderungen an ein Bürgerbegehren überspannen, wenn ein
Kostendeckungsvorschlag verlangt würde, den die Gesellschaft und ihre
Anteilseigner selbst übereinstimmend für nicht realisierbar und wirtschaftlich nicht
vertretbar halten.
Die betragsmäßigen Angaben der "juristisch" der GmbH zuzuordnenden
Darlehensverbindlichkeiten und deren anteilsmäßige Begleichung durch die
Antragsgegnerin waren danach entgegen den Ausführungen des
Verwaltungsgerichts auch nicht unter dem "wirtschaftlichen" Gesichtspunkt der
Weiterführung der HFG unter Beteiligung der Antragsgegnerin in dem
Kostendeckungsvorschlag erforderlich; der somit schon nicht dringend gebotene
Hinweis, sie müsse bei einem Verzicht auf den Anteilsverkauf zukünftig anfallende
Verluste der Gesellschaft anteilig tragen, genügt unter den vorliegenden
Umständen jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen.
Die Darlehensverbindlichkeiten der HFG waren auch nicht als Zusatzkosten einer
von dem Bürgerbegehren in Kauf genommenen Insolvenz der Gesellschaft
anzugeben. Diese haftet für ihre Verbindlichkeiten gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG nur
mit ihrem Gesellschaftsvermögen und die Haftung der Gesellschafter beschränkt
sich auf deren Einlage, eine persönliche Haftung der Gesellschafter für
Verbindlichkeiten der Gesellschaft besteht bei einer GmbH gerade nicht, und zwar
auch nicht im Insolvenzverfahren. So ist in einem von der Antragsgegnerin in
Auftrag gegebenen und zum Verfahren eingereichten "Rechtsgutachten zu Fragen
in Bezug auf eine Insolvenz oder Liquidation der Hessischen Flugplatz GmbH A-
Stadt" von Rechtsanwalt und Notar Boermann vom 16. Januar 2009 auf Seite 8 zu
Verpflichtungen der Gesellschafter aus Verträgen der Flughafengesellschaft mit
Dritten u.a. ausgeführt, wechselseitige Verpflichtungen aus Verträgen beträfen
grundsätzlich nur die jeweiligen Vertragsparteien. Etwas anderes würde im
vorliegenden Fall nur gelten, wenn Gesellschafter der Flughafengesellschaft
hinsichtlich eines Vertrages der Gesellschaft mit einem Dritten eine verpflichtende
Erklärung, z.B. in Form einer Bürgschaft oder einer Garantie, abgegeben hätten.
Dies gelte auch im Falle der Insolvenz der Flughafengesellschaft. Nur wenn sich
Gesellschafter in der oben beschriebenen Form Dritten gegenüber verpflichtet
hätten, könnten sich diese möglicherweise im Falle der Insolvenz gegenüber den
Gesellschaftern schadlos halten. Etwas anderes gelte auch dann nicht, wenn die
Insolvenz der Flughafengesellschaft z.B. dadurch herbeigeführt werde, dass die
Gesellschafter insgesamt oder Einzelne von ihnen nicht mehr bereit seien, Defizite
der Flughafengesellschaft durch Zuschüsse oder sonstige Einlagen abzudecken.
Danach waren auch unter dem Gesichtspunkt der Insolvenz die
Darlehensverbindlichkeiten im Kostendeckungsvorschlag nicht aufzuführen.
Die Einwände der Antragsteller sind auch nicht deshalb unschlüssig, weil der
Kostendeckungsvorschlag aus anderen Gründen bei summarischer Prüfung als
unzureichend anzusehen wäre.
Die bei einem Erfolg des beantragten Bürgerentscheids maximal unmittelbar
verursachten finanziellen Verluste der Antragsgegnerin durch Verzicht auf den
dem Nennwert ihres Gesellschaftsanteils entsprechenden Basiskaufpreis von
413.000,00 € und auf die anteiligen bedingungsabhängigen Kaufpreise von
insgesamt 82.575,00 € sind in dem Kostendeckungsvorschlag zutreffend beziffert
und es ist auch die Möglichkeit eines Verlustausgleichs durch Verkauf
gemeindeeigener Grundstücke aufgeführt worden. Unabhängig von der Frage, ob
auch bei einer Erweiterung des Kostenbegriffs um entgangenen Gewinn ein
Schaden entstehen würde, weil der Kaufpreis trotz der Vermögenswerte der HFG
über dem wirtschaftlichen Wert der Gesellschaftsanteile liegt (vgl. OVG NW,
Beschluss vom 19. März 2004 a.a.O. juris Rndnr. 17 ff.), und unabhängig davon, ob
bei einem bloßen Einnahmeausfall überhaupt neben dessen Bezifferung ein
Deckungsvorschlag für dessen Ausgleich erforderlich ist (dagegen wohl OVG Schl.-
H., Beschluss vom 24. April 2006 a.a.O. juris Rndr. 9), hat das Bürgerbegehren hier
jedenfalls einen Deckungsvorschlag unterbreitet, der nicht von vornherein als nach
den gesetzlichen Bestimmungen undurchführbar oder sonst nicht realisierbar
erscheint. Das Treuhandkonto für die Entwicklung des Baugebietes "im Brühl" kann
gemäß § 15 Abs. 3 des Betreuungsvertrages nach der offensichtlich bereits
erfolgten Durchführung des Umlegungsverfahrens von der Antragsgegnerin
übernommen werden und weist ein Guthaben von 3,6 Mio. € auf. Dass auch
Grundstücke im Gebiet "Leimenkaute" als Bauerwartungsland und das Grundstück
der ehemaligen Gemeindebücherei gewinnbringend verkauft werden können, ist
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der ehemaligen Gemeindebücherei gewinnbringend verkauft werden können, ist
nach dem Vorbringen der Beteiligten nicht ausgeschlossen. Eine Zweckbindung
dürfte dem Ausgleich ebenfalls nicht entgegenstehen, weil es sich bei den zum
Verkauf stehenden GmbH-Anteilen an der HFG ebenfalls um gemeindliche
Vermögenswerte handelt. Angesichts des bisherigen defizitären Betriebs der HFG,
des unklaren Wertes ihrer Vermögensgegenstände und der finanziellen und
tatsächlichen Unwägbarkeiten des Anteilskaufvertrages vom 30. Januar 2009 kann
im Hinblick auf den weiten kommunalen Entscheidungsspielraum in einem Verzicht
auf den erwarteten Kaufpreiserlös und in der möglichen Herbeiführung eines
Insolvenzverfahrens der HFG noch nicht ein mit den Grundsätzen vernünftigen
Wirtschaftens schlechterdings unvereinbares und nicht zureichend begründbares
Handeln gesehen werden, das gegen den Grundsatz sparsamer und
wirtschaftlicher Haushaltswirtschaft gemäß § 92 Abs. 2 HGO verstoßen und das
Bürgerbegehren gemäß § 8b Abs. 2 Nr. 7 HGO unzulässig machen würde (vgl.
Bayer. VGH, Urteil vom 18. März 1998 - 4 B 97.3249 - NVwZ-RR 1999 S. 137 ff. =
juris Rdnr. 17; OVG NW, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 15 A 1099/87 - NVwZ-
RR 1991 S. 509 f. = juris Rndnr. 9 ff.).
Die Einwände der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die
Begründung des Bürgerbegehrens sei irreführend, sind ebenfalls überzeugend.
Aus den Bedingungen des im Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens
angesprochenen Anteilskaufvertrages ergibt sich, dass mit Übernahme des
Flugplatzes durch NetJets eine Erweiterung vorgesehen ist und die entsprechenden
behördlichen Genehmigungen eingeholt werden sollen. Dass ein
genehmigungsbedürftiger Ausbau und eine genehmigungsbedürftige
Betriebserweiterung eines Flugplatzes mit höheren Umweltbelastungen verbunden
sein dürften, ist nicht von der Hand zu weisen. Dass der Verkauf nicht
automatisch, sondern erst nach Erteilung der entsprechenden Genehmigungen zu
einer Erweiterung führt, entspricht ebenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung und
bedurfte deshalb keines besonderen Hinweises in der Begründung des
Bürgerbegehrens. Diese erweckt auch nicht den Anschein, dass allein ein Verkauf
an NetJets eine Flugplatzerweiterung nach sich zieht oder dass allein der
beantragte Bürgerentscheid eine solche verhindern könnte. Wie aus den
Gesamtumständen bei Einleitung des Bürgerbegehrens und auch durch die
Bezugnahme auf die Kaufpreisbedingungen in dessen Kostendeckungsvorschlag
für alle Bürger klar ersichtlich ist, soll sich der beantragte Bürgerentscheid nur auf
den konkreten Anteilsverkauf an NetJets und die konkret dadurch veranlasste
Erweiterung des Flugplatzbetriebes beziehen, so dass ohne Weiteres erkennbar
keine Aussage zu Ausbauplänen anderer Betreiber, etwa der bisherigen
Anteilseigner oder anderer Investoren, oder zu über das Bürgerbegehren
hinausgehenden Gegenmaßnahmen getroffen wird.
Die Gegenargumente der Antragsteller sind letztlich auch nicht etwa deshalb
insgesamt unschlüssig, weil das Bürgerbegehren oder der Erlass der beantragten
einstweiligen Anordnung offenkundig aus anderen Gründen unzulässig und deshalb
der angefochtene verwaltungsgerichtliche Beschluss jedenfalls im Ergebnis
zutreffend wäre.
Der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens steht nicht von vorneherein entgegen, dass
ausweislich der exemplarisch eingereichten Unterschriftslisten einige
Unterschriften ohne das formularmäßig vorgesehene Datum der
Unterschriftsleistung geleistet worden sind. Dazu hat der Senat bereits
entschieden, dass § 8b Abs. 3 Satz 3, 2. HS HGO nicht das formelle Erfordernis der
Angabe dieses Datums aufstellt, sondern nur materiell regelt, dass die
Wahlberechtigung der Unterzeichner "im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben
sein" muss, und dass im Rahmen der Vorprüfung nur solche Unterschriften nicht
berücksichtigt werden dürfen, für die das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht mit
angemessenem Aufwand etwa unter Heranziehung des gemeindlichen
Melderegisters geklärt werden kann, indem z. B. geprüft wird, ob die jeweiligen
Unterzeichner an jedem Tag eines maßgeblichen "Zeitfensters" - hier zwischen
Einleitung und Einreichung des Bürgerbegehrens - wahlberechtigt waren (vgl. Hess.
VGH, Beschluss vom 17. November 2008 - 8 B 1806/08 - LKRZ 2009 S. 62 ff. =
juris Rdnrn. 47 ff.).
Der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und einer einstweiligen
Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht weiterhin nicht
entgegen, dass das Bürgerbegehren bereits vor Ergehen des in § 4 Nr. 4.2.2 des
Anteilskaufvertrages vom 30. Januar 2009 als Vollzugsbedingung
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Anteilskaufvertrages vom 30. Januar 2009 als Vollzugsbedingung
vorgeschriebenen und für den 5. März 2009 geplanten Zustimmungsbeschlusses
der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin eingeleitet und eingereicht worden
ist.
Das vorliegende Bürgerbegehren stellt zwar entgegen der Auffassung der
Antragsteller kein sogenanntes initiierendes Bürgerbegehren dar, das
gemeindliche Aktivitäten in einem bisher nicht behandelten Regelungsbereich neu
anstoßen, also ein bisher "unbestelltes Feld ... bearbeiten" will (vgl. Hess. VGH,
Beschluss vom 13. Juli 2004 - 8 TG 1067/04 - HGZ 2004 S. 418 ff. = juris Rdnr. 59),
es richtet sich vielmehr - wie oben ausgeführt - gegen den bereits in allen
Einzelheiten vereinbarten und schon notariell beurkundeten Anteilkaufvertrag mit
NetJets, der zur Wirksamkeit noch der Zustimmung der Gemeindevertretung der
Antragsgegnerin bedarf, so dass es in seiner Zielrichtung auf die Korrektur dieser
bereits (weitgehend) entschiedenen Angelegenheit durch Verhinderung des
unmittelbar bevorstehenden zustimmenden Beschlusses der Gemeindevertretung
gerichtet, also als vorbeugend - kassatorisches Bürgerbegehren anzusehen ist.
Durch die entsprechend Nr. 2 der beantragten Sicherungsanordnung
ausgesprochene Untersagung dieses Beschlusses wird deshalb - zumindest
vorübergehend - die Hauptsache vorweggenommen.
Der vorbeugende Rechtsschutz und die Vorwegnahme der Hauptsache sind hier
aber unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG
ausnahmsweise zulässig, weil es den Antragstellern nicht zuzumuten ist, den
Zustimmungsbeschluss der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin abzuwarten
und erst dagegen nachträglich mit einem kassatorischen Bürgerbegehren
vorzugehen. Sie würden dadurch zwar nicht in ihrer persönlichen Existenz
gefährdet, das von ihnen initiierte Bürgerbegehren würde aber in seiner "Existenz
vernichtet", weil selbst ein erfolgreicher Bürgerentscheid den zur Wirksamkeit des
Anteilskaufvertrages führenden Beschluss der Gemeindevertretung nicht mehr
rückwirkend aufheben könnte und das Bürgerbegehren deshalb gegenstandlos
würde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. November 2008 a.a.O. juris Rdnrn. 32
ff.). Die anderen unter § 4 Nr. 4.2 des Anteilskaufvertrages geregelten
Vollzugsbedingungen liegen nicht in der Entscheidungsbefugnis der
Antragsgegnerin oder stellen bloße Vollzugshandlungen dar, die nicht in die
Kompetenz der Gemeindevertretung und damit auch nicht in die eines
Bürgerentscheids fallen.
Diese Unzumutbarkeit nachträglichen Rechtsschutzes ist im Rahmen der
Abwägung auch der Antragsgegnerin und nicht den Antragstellern zuzurechnen,
weil sie durch die Verfahrens- und Vertragsgestaltung der Antragsgegnerin
herbeigeführt worden ist.
Aus den Regelungen der hessischen Gemeindeordnung ergibt sich die Vorstellung
des Gesetzgebers, dass für derart wichtige Angelegenheiten wie die Veräußerung
von gemeindlichen Beteiligungen an öffentlichen Einrichtungen und
wirtschaftlichen Unternehmen gemäß § 9 Abs. 1 und § 51 Nr. 11 HGO
ausschließlich die Gemeindevertretung als oberstes Organ der Gemeinde
entscheidungsbefugt ist, so dass Bürgerbegehren, die gemäß § 8b Abs. 1 HGO nur
über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen
können, sich gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1, 2. HS HGO gegen einen derartigen,
regelmäßig nach öffentlicher Diskussion gefassten Beschluss der
Gemeindevertretung richten können, und zwar innerhalb einer Ausschlussfrist von
sechs Wochen nach dessen Bekanntgabe. Die in § 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HGO
vorgesehene Vorbereitung derartiger Beschlüsse der Gemeindevertretung durch
den grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 2 HGO (nur) für die laufende Verwaltung
zuständigen Gemeindevorstand hat diese grundsätzliche Kompetenzzuweisung
und die Entscheidungsfreiheit der Gemeindevertretung zu berücksichtigen. Dies
spricht dafür, bei einem beabsichtigten Verkauf gemeindlicher GmbH-Anteile von
erheblicher Bedeutung zunächst einen Grundsatzbeschluss der
Gemeindevertretung herbeizuführen und dieser gegebenenfalls ausgehandelte
Entscheidungsentwürfe vorzulegen; dann hat ein kassatorisches Bürgerbegehren
auch jeweils die Möglichkeit, im Sinne der Rechtsprechung der hessischen
Verwaltungsgerichte einzelne Vollzugshandlungen des Gemeindevorstands zur
Sicherstellung der Durchführbarkeit von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorübergehend zu blockieren, ohne dass die
Hauptsache vorweggenommen werden müsste.
Ob die hier gewählte Verfahrensweise und Vertragsgestaltung, dass nämlich der
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Ob die hier gewählte Verfahrensweise und Vertragsgestaltung, dass nämlich der
Gemeindevertretung ohne eigenen Grundsatzbeschluss ein bereits endgültig in
allen Einzelheiten vereinbarter, unterschriebener und sogar bereits notariell
beurkundeter Anteilskaufvertrag - angesichts der drohenden Insolvenz der HFG
letztlich ohne Alternative - nur noch zur Herbeiführung einer Vollzugsbedingung
vorgelegt wird, diesen gesetzlichen Anforderungen (noch) gerecht wird, ist sehr
zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen, denn jedenfalls können die dadurch
bewirkten Rechtsschutzerschwernisse einem gegen den Verkauf gerichteten
Bürgerbegehren nicht entgegen gehalten werden.
Andererseits hat der Senat im Rahmen der gerichtlichen Abwägung vor Erlass der
beantragten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO
berücksichtigt, dass diese nur der vorläufigen Sicherung von Bürgerbegehren und
Bürgerentscheid dadurch dient, dass dessen Gegenstandslosigkeit durch Eintritt
der Vollzugsbedingung in § 4 Nr. 4.2.2 des Kaufvertrages verhindert wird, dass der
Verkauf aber nicht endgültig unmöglich gemacht werden soll, bevor überhaupt ein
Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Da NetJets nach Nr. 4.5 des Vertrages
"bis spätestens vier Monate nach dem Unterzeichnungstag", also bis zum 30. Mai
bzw. 2. Juni 2009, an den Vertragsschluss gebunden ist, erscheint es bei einer
zeitlich in Abweichung von der Antragstellung bei einer auf zwei Wochen nach einer
Entscheidung des Gemeindevorstandes über die Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens im Wege der einstweiligen Anordnung beschränkten
Untersagung eines Zustimmungsbeschlusses durchaus noch möglich, bis zum
Ablauf dieser vertraglichen Bindungsfrist einen Bürgerentscheid durchzuführen.
Dabei hat die Antragsgegnerin den Bürgern gemäß § 8b Abs. 5 HGO die von den
Gemeindeorganen vertretene Auffassung darzulegen, ohne an das
Neutralitätsgebot gebunden zu sein, sofern sie den Sachlichkeitsgrundsatz
beachtet (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Juni 2004 - 8 TG 1169/04 - ESVGH 54
S. 246 ff. = HGZ 2004 S. 313 ff. = DÖV 2004 S. 966 ff. = juris Rdnr. 7).
Sollte der Verkauf wegen der Liquiditätsprobleme der HFG und eines dadurch
erforderlichen Insolvenzantrags bereits vor Ablauf der in Nr. 4.5 des
Anteilskaufvertrages vereinbaren Bindungsfrist scheitern, fällt dies nicht in den
Zurechnungsbereich der Antragsteller, sondern in den der Antragsgegnerin, da
davon ausgegangen werden kann, dass eine vertraglich geregelte Frist für die
Herbeiführung der Vollzugsbedingungen auch tatsächlich ausgeschöpft werden
kann.
Die Beschwerde der Antragsteller war auch hinsichtlich der übrigen über die bloße
Sicherung des Bürgerbegehrens hinausgehenden Anträge zurückzuweisen,
insbesondere hinsichtlich der Andienung der HFG-Geschäftsanteile, da sich diese
auf die Durchführbarkeit des Anteilsverkaufs der übrigen Gesellschafter bezieht,
also das Ziel des vorliegenden Bürgerbegehrens nicht betrifft. Es handelt sich
insoweit auch nicht um "eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde" (der
Antragsgegnerin) im Sinne des § 8b Abs. 1 HGO.
Nach alledem ist der Beschwerde der Antragsteller in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 und § 159 VwGO i.V.m.
§ 100 ZPO stattzugeben.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47
i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und legt in Anlehnung an Nr. 22.6 und
Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung
7/2004 (NVwZ 2004 S. 1327 und 1330) den Auffangstreitwert zugrunde, ohne
diesen zu halbieren, weil zumindest vorläufig die Hauptsache vorweggenommen
wird.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.