Urteil des HessVGH vom 23.12.1987
VGH Kassel: rechtskraft, einwilligung, form, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, verwaltungsrecht, quelle, umweltrecht, erwerb
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 UE 50/85
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 117 VwGO
Leitsatz
Es erübrigt sich - über die gesetzlich geregelten Fälle der §§ 313 a und 313 b ZPO
hinaus -, einem infolge Berufungsrücknahme wirkungslosen, bisher in abgekürzter Form
(§ 117 Abs. 4 VwGO) vorliegenden Urteil noch Tatbestand und Entscheidungsgründe
hinzuzufügen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine wirksame Zurücknahme der Berufung sind in § 126
Abs. 1 VwGO geregelt. Danach kann die Berufung bis zur Rechtskraft des Urteils
zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der
mündlichen Verhandlung setzt allerdings die Einwilligung des Beklagten voraus.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Klägerinnen haben ihre Berufung
mit Schriftsatz vom 28.11.1987, der nach Verkündung des Urteils am 30.11.1987
am selben Tag eingegangen ist, zurückgenommen. Die Beklagte hat, nachdem
am 16.11.1987 unter Stellung der Anträge mündlich verhandelt worden war, ihre
gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Einwilligung zur
Berufungsrücknahme mit Schriftsatz vom 04.12.1987 erteilt.
Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 VwGO bewirkt die Zurücknahme der Berufung den
Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Nach § 126 Abs. 2 VwGO hat das Gericht
durch Beschluß über die Kostenfolge zu entscheiden. Danach ist das
Berufungsverfahren einzustellen. Der Rechtsklarheit wegen ist außerdem
auszusprechen, daß das Berufungsurteil nach Berufungsrücknahme ebenso
wirkungslos wird wie ein ergangenes erstinstanzliches Urteil durch Klagerücknahme
vor Eintritt der Rechtskraft (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 ZPO analog). Da das
Berufungsurteil nach Berufungsrücknahme weder in einem weiteren Rechtszug
überprüft werden noch Rechtskraft entfalten kann, sondern das Urteil des
Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird, erübrigt es sich - über die gesetzlich
geregelten Fälle der §§ 313 a und 313 b ZPO hinaus -, dem wirkungslosen, bisher
in abgekürzter Form (§ 117 Abs. 4 VwGO) vorliegenden Urteil noch Tatbestand und
Entscheidungsgründe hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO. Danach sind die
Kosten demjenigen aufzuerlegen, der einen Rechtsbehelf zurücknimmt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG. Sie
richtet sich nach der Bedeutung der Sache für die Klägerinnen. Das Interesse der
Klägerinnen am Erwerb des streitbefangenen Grundstücks bewertet der Senat wie
das Verwaltungsgericht mit 330.000,00 DM.
Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.