Urteil des HessVGH vom 17.05.1988

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UE 317/88
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 8 Abs 1 Nr 3 WaffV 1
1976 vom 10.03.1987, § 37
Abs 3 WaffG
(Nunchaku als verbotene Waffe - keine
Ausnahmegenehmigung zu sportlichen Zwecken)
Tatbestand
Der Kläger erstrebt im vorliegenden Verfahren die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 3 WaffG für die Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über eine Nunchaku. Bei diesem Gegenstand handelt es sich
um zwei Holz- oder Metallstäbe, die entweder mit einer Perlonkordel oder mit einer
Kette miteinander verbunden sind.
Einen entsprechenden Antrag beim Bundeskriminalamt stellte der Kläger im
Oktober 1977. Er führte zur Begründung aus, er sei seit 1971 Mitglied einer
Sportschule, in der die Budo-Sportarten gelehrt würden. Seit 1975 sei er in dieser
Schule Karate-Trainer und trainiere außerdem Jiu-Jitsu und Kung-Fu. Zu seiner
persönlichen Fortbildung trainiere er außerdem noch mit einigen Okinava-Waffen,
speziell mit dem Bo, dem Sai und der Nunchaku. Er wolle seine Nunchakus zu
Hause besitzen, sie auf dem Weg von seiner Wohnung zur Trainingsstätte bei sich
führen und mit den Geräten zu Hause sowie in der Trainingsstätte üben können.
Ferner wolle er Schüler in der Handhabung des Geräts unterrichten, die
ausschließlich von ihm ausgesucht würden. Es handele sich hierbei um
Sportkameraden, die schon seit längerer Zeit mit ihm andere Budo-Sportarten
ausübten.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 1977 lehnte das Bundeskriminalamt die Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung ab. Zur Begründung führte es aus, das Schlag- und
Würgegerät Nunchaku unterliege wegen seiner häufigen Verwendung zur
Begehung von Straftaten dem Verbot des § 8 Abs. 1 Nr. 3 der 1. WaffV. Der
Gesetzgeber habe durch das Verbot besonders gefährlicher und heimtückischer
Waffen eine Eindämmung derartiger Gegenstände erreichen wollen. Eine
Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 3 WaffG könne nicht erteilt werden, da
dem öffentliche Interessen entgegenstünden.
Den Widerspruch des Klägers gegen diesen ablehnenden Bescheid wies das
Bundeskriminalamt mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 1983 zurück. Zur
Begründung dieser Entscheidung stützte sich das Bundeskriminalamt im
wesentlichen auf die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in
dessen Urteil vom 23. September 1982 (V OE 19/81), welches später durch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 1987 (BVerwG 1 C 31.83) bestätigt
wurde. Auf den Wortlaut dieser Entscheidungen wird Bezug genommen.
Nachdem ihm der Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 1983 zugestellt worden war,
erhob der Kläger am 22. Juni 1983 Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, zu
deren Begründung er in Ergänzung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren
ausführte, die Entscheidung der Beklagten erscheine ihm
ermessensmißbräuchlich. Wenn der Gesetzgeber Ausnahmemöglichkeiten
vorsehe, so müsse es auch die Möglichkeit geben, eine entsprechende
Ausnahmegenehmigung zu erhalten.
Der Kläger beantragte sinngemäß,
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unter Aufhebung des Bescheids des Bundeskriminalamts vom 27. Oktober
1977 in der Fassung des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 29. April
1983 die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung zur Ausübung
der tatsächlichen Gewalt über die in seinem Besitz befindlichen Nunchakus zu
erteilen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. November 1987 wies das Verwaltungsgericht
Wiesbaden die Klage ab, nachdem es die Beteiligten zuvor zu dieser
Verfahrensweise angehört hatte. Zur Begründung schloß es sich den Darlegungen
des Bundesverwaltungsgerichts im vorgenannten Urteil vom 7. April 1987 an.
Gegen diesen ihm am 16. Dezember 1987 zugestellten Gerichtsbescheid hat der
Kläger am 18. Januar 1988, einem Montag, Berufung eingelegt. Er rügt, daß es sich
bei dem Gerichtsbescheid um ein Pauschalurteil handele, das auf die
Besonderheiten seines Falles nicht eingehe. Das Verwaltungsgericht widerlege
Klagepunkte, die er als Begründung nie genannt habe. Seit nunmehr 17 Jahren
betreibe er japanische und chinesische Kampfkünste einschließlich der Meditation,
seit 15 Jahren sei er im Besitz von Nunchakus. Wenn ein Gesetz den Besitz solcher
Gegenstände verbiete, so gelte dies selbstverständlich grundsätzlich. Wenn das
Gesetz aber Ausnahmegenehmigungen vorsehe, so könne es nicht Rechtens sein,
wenn das Gericht als Begründung für das Versagen einer solchen
Ausnahmegenehmigung angebe, daß es keine Ausnahmegenehmigungen geben
solle. Dies erscheine ihm widersinnig. Der Umgang mit einer Nunchaku diene
keineswegs dazu, andere Menschen zu würgen. Asiatische Kampfsportarten
hätten vielmehr das Ziel, Aggressionen ohne Verletzung gesellschaftlicher
Normen abzubauen und die Erkenntnis zu wecken, daß aggressives Verhalten
ungeeignet sei, Konflikte zu lösen. Ziel des Betreibens asiatischer
Kampfsportarten sei die Förderung eines seelischen Reifungsprozesses. Wenn er
seine Nunchakus schon nicht in der Sportschule benutzen dürfe, so wolle er sie
wenigstens in seiner Wohnung handhaben, jedenfalls aber aufbewahren dürfen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. November
1987 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des
Bundeskriminalamts vom 27. Oktober 1977 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 29. April 1983 zu verpflichten, ihm
eine Ausnahmegenehmigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die in
seinem Besitz befindlichen Nunchakus zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der im
Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird Bezug
genommen auf einen Hefter mit Behördenvorgängen des Bundeskriminalamtes.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts
Wiesbaden bleibt erfolglos, weil das Gericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach
§ 37 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum
Waffengesetz (l. WaffV) vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777) zu.
Die Nunchaku ist ein nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 der 1. WaffV verbotener Gegenstand,
denn sie ist nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt, durch
Würgen die Gesundheit zu beschädigen.
Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits - wie mit den Beteiligten in
der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens erörtert - in seinem Urteil
vom 23. September 1982 - V OE 19/81 - ausführlich dargelegt. Er hat hierzu unter
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vom 23. September 1982 - V OE 19/81 - ausführlich dargelegt. Er hat hierzu unter
anderem folgendes ausgeführt:
"Die Einsatzmöglichkeiten einer Nunchaku sind allerdings vielfältig. Auf Grund ihrer
konstruktiven Eigenart kann sie zum einen als Hiebwaffe verwendet werden, wobei
der äußere Punkt des beweglichen, d. h. nicht in der Hand gehaltenen, Holz- bzw.
Metallstückes im Falle von Schwung-, Wirbel- oder Schleuderbewegungen eine
hohe Geschwindigkeit erreicht und damit eine erhebliche Bewegungsenergie
entfaltet und sich die Reichweite des menschlichen Armes durch den Einsatz
dieses Gerätes noch um ca. 75 bis 80 cm, also um die Länge der Nunchaku,
vergrößert. Mit einer Nunchaku können ferner Stöße ausgeführt und Schläge des
Gegners abgeblockt werden. Neben diesen typischen Anwendungsformen der
Nunchaku, die angesichts der Konstruktion des Geräts deutlich auf der Hand
liegen, kommt eine weitere Verwendungsweise der Nunchaku in Betracht, nämlich
ihr Einsatz als Würgegerät. Um den Hals eines Opfers gelegt, kann durch
Zusammendrücken der beiden Holz- bzw. Metallstücke unter Ausnutzung der
Festigkeit des Materials und der zu erreichenden Hebelwirkung der Hals des Opfers
zusammengedrückt, der Gegner also in einer Weise gewürgt werden, wie es etwa
mit bloßen Händen nicht möglich wäre. Die Intensität dieser Würgewirkung wird
deutlich, wenn man sich beispielsweise eine Angriffsvariante vor Augen hält, bei
welcher der mit einer Nunchaku Angreifende seitlich von seinem Opfer steht und
die Stäbe des Geräts an dessen Nacken und Kehlkopf anlegt. Die insoweit von
einer Nunchaku ausgehende Gefährlichkeit vermag der Senat zu beurteilen, ohne
daß es insoweit der Einholung eines vom Kläger beantragten
Sachverständigengutachtens bedürfte. Zur Bestätigung der Tatsache, daß auch
das Würgen des Gegners eine für eine Nunchaku typische und für sie wesentliche
Einsatzmöglichkeit darstellt, sei nur beispielhaft auf die Ausführungen von Pflüger
in dessen vom Bevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Verfahren
überreichten Buch "Nunchaku - Waffe, Sport, Selbstverteidigung -" (Falken Verlag
1976) verwiesen, wo unter der Kapitelüberschrift "Anwendungen des Nunchaku" die
Tätigkeiten "Abwehren, Blockieren, Schlagen, Stoßen, Festklemmen und Würgen"
genannt sind (S. 100) und im folgenden zur Erläuterung von bildlichen
Darstellungen etwa ausgeführt ist: "Angriffe von oben kann man auch mit Kane-
Gamae ablenken... Hier gehen wir nun seitlich am Gegner vorbei ..., schlingen das
Nunchaku um seinen Hals und würgen damit von hinten" (S. 107 f.). Angesichts
der so beschriebenen Einsatzmöglichkeit, die sich mit dem Eindruck deckt, den der
Senat auch ohne Zuhilfenahme derartiger Anleitungsbücher und ohne Befragung
eines Sachverständigen von dem vorliegend umstrittenen Gegenstand gewinnen
konnte und gewonnen hat, kann kein Zweifel daran bestehen, daß es sich hier um
ein Gerät handelt, das nach seiner Beschaffenheit und Handhabung dazu
bestimmt ist, durch Würgen die Gesundheit zu beschädigen und das daher nach §
8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der 1. WaffV verboten ist."
Die vorgenannte Entscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
7. April 1987 - BVerwG 1 C 31.83 - bestätigt worden. Das
Bundesverwaltungsgericht hat insoweit unter anderem darauf hingewiesen, daß
der vom damaligen Kläger geltend gemachte Einwand unzutreffend sei, wonach
der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Nunchaku auf den Bereich sportlicher
Betätigung beschränkt und ein Würgen mit dem Gerät als bloßer Mißbrauchsakt
nicht dem Kreis der bestimmungsgemäßen Beschaffenheit oder Handhabung
zuzurechnen sei. Ob ein Gegenstand zum Würgen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3
der 1. WaffV bestimmt sei, beurteile sich ausschließlich nach seiner Beschaffenheit
und Handhabung. Die genannte Vorschrift knüpfe demgemäß allein an die dem
Gerät nach seiner Bauart und seinen Einsatzmöglichkeiten anhaftenden objektiven
Merkmale an, wohingegen die subjektive Gebrauchsabsicht des Besitzers
unbeachtlich sei. Angesichts dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende
Senat anschließt, kommt es daher auch im vorliegenden Fall nicht entscheidend
darauf an, daß der Kläger, dessen Zuverlässigkeit im Umgang mit Gegenständen
der vorliegend umstrittenen Art der Senat nicht in Zweifel zieht, die Unterstellung
zurückgewiesen hat, er beabsichtige, mit seinen Nunchakus andere Personen zu
würgen oder in sonstiger Weise zu verletzen.
Daß die Verbotsregelung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 der 1. WaffV von der gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG gedeckt ist und daß diese
Ermächtigungsgrundlage den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 80
Abs. 1 Satz 2 GG entspricht, haben sowohl der Hessische Verwaltungsgerichtshof
als auch das Bundesverwaltungsgericht in den zuvor genannten Entscheidungen
ausführlich dargelegt und begründet. Der Senat nimmt zur Vermeidung von
Wiederholungen auf diese Rechtsprechung Bezug, zumal der Kläger des
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Wiederholungen auf diese Rechtsprechung Bezug, zumal der Kläger des
vorliegenden Rechtsstreits insoweit rechtliche Zweifel nicht geltend gemacht hat.
Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger keine Ausnahmegenehmigung nach
§ 37 Abs. 3 WaffG für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über seine
Nunchakus zu erteilen, ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 8 Abs. 2 der 1. WaffV
sind zwar die Absätze 2 bis 5 des § 37 WaffG, also auch § 37 Abs. 3 WaffG, auf die
in § 8 Abs. 1 der 1. WaffV bezeichneten Gegenstände anwendbar, so daß das
Bundeskriminalamt grundsätzlich von dem Verbot allgemein oder für den Einzelfall
Ausnahmen zulassen kann, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen,
insbesondere wenn die fraglichen Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen
Verbringen aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes bestimmt sind. Hierzu
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 23. September
1982 - V OE 19/81 - in Erwiderung des Vorbringens des damaligen Klägers, er wolle
seine Nunchakus nur zur sportlichen Betätigung besitzen, unter anderem
folgendes ausgeführt:
"Die Regelung des § 8 Abs. 1 der 1. WaffV stellt ebenso wie die des § 37 Abs. 1
WaffG (vgl. hierzu z. B. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 6. Dezember 1978 -
BVerwG 1 C 34.77 -
und - BVerwG 1 C 37.77 - >DVBl. 1979 S. 729<; Hessischer
Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 26. Mai 1982 - V OE 6/82 und V OE 7/81 -) ein
repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt dar, durch das der Besitz der vom
Verbot erfaßten Gegenstände prinzipiell verhindert werden soll und bei dem für
den Bürger erkennbar ist, daß er in aller Regel mit einer Genehmigung nicht wird
rechnen können (vgl. BVerfGE 38, 348 <367>). Das Gesetz will den Besitz der
in § 8 Abs. 1 der 1. WaffV aufgeführten Gegenstände grundsätzlich verbieten und
Ausnahmen nur in atypischen Fällen zulassen, in denen auf Grund besonderer
Umstände öffentliche Interessen dem Besitz nicht entgegenstehen. Beispielhaft
wird in § 37 Abs. 3 WaffG als derartige Ausnahmesituation die Bestimmung
verbotener Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes erwähnt. Daraus folgt, daß eine
Ausnahmegenehmigung zum Verbleiben des Gegenstandes im Geltungsbereich
des Gesetzes nur ganz ausnahmsweise öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
Der Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen er benötige die
beiden umstrittenen Nunchakus zur sportlichen Betätigung im Rahmen der von
ihm geleiteten Judoabteilung des VfL O.. Diese Absicht vermag noch keinen derart
atypischen Fall zu begründen, daß die einem Besitz verbotener Gegenstände
grundsätzlich entgegenstehenden öffentlichen Interessen gegenüber den privaten
Interessen des Betroffenen zurücktreten würden...
Angesichts der Vielfalt möglicher Sportarten und Sportgeräte, die erlaubtermaßen
betrieben bzw. besessen werden dürfen, muß der Bürger, der sich sportlich zu
betätigen wünscht, darauf verwiesen werden, diese Absicht mit gesetzlich
erlaubten Geräten in die Tat umzusetzen. Das private Interesse, verbotene
Gegenstände zum Zwecke der Sportausübung einzusetzen, muß mit Rücksicht auf
die im Gemeinwohl liegende Verbotsregelung zurücktreten."
Dem ist auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner bereits mehrfach genannten
Entscheidung vom 7. April 1987 gefolgt, indem es ausgeführt hat, daß die Absicht
sportlicher Betätigung in Anbetracht zahlreicher nicht verbotener Sportwaffen kein
anerkennenswerter Grund sei, den Gebrauch eines grundsätzlich verbotenen
Gegenstandes zu ermöglichen, und deshalb auch nicht geeignet sei, die dem
Gebrauch eines solchen Gegenstandes entgegenstehenden öffentlichen
Interessen zu verdrängen.
Angesichts dieser Rechtsprechung zu § 37 Abs. 3 WaffG, von der abzuweichen der
erkennende Senat keinen Anlaß sieht, kommt es auch nicht entscheidend darauf
an, daß der Kläger seine Nunchakus nicht primär als Waffen und als gefährliche
Gegenstände ansieht, sondern in erster Linie als ein Mittel zum Abbau von
Aggressionen und zur Förderung seelischer Entspannung. Auch kommt es nicht
entscheidend darauf an, ob der Kläger mit seinen verbotenen Nunchakus in einer
Sportschule üben will oder ob er diese Gegenstände lediglich zu Hause zu
benutzen bzw. aufzubewahren gedenkt. Weil im Regelfall sämtliche Antragsteller,
die eine Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 3 WaffG erstreben, damit
einverstanden wären, den verbotenen Gegenstand jedenfalls in ihrem häuslichen
Bereich besitzen zu dürfen, würde die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung mit
einer derartigen Auflage das grundsätzliche Besitzverbot weitgehend aushöhlen.
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einer derartigen Auflage das grundsätzliche Besitzverbot weitgehend aushöhlen.
Schließlich weist der Senat abschließend darauf hin, daß die vorgenannte
Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wie auch des
Bundesverwaltungsgerichts keineswegs dazu führt, daß die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 3 WaffG in keinem Falle mehr in Frage
komme, wie der Kläger vorgetragen hat. Vielmehr lassen sich durchaus Fälle
denken, in denen öffentliche Interessen ausnahmsweise der Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über verbotene Gegenstände nicht entgegenstehen.
Beispielhaft sei insoweit auf den Gesetzeswortlaut Bezug genommen, wo
ausgeführt ist, daß eine Ausnahmegenehmigung etwa dann in Betracht kommt,
wenn die Gegenstände dazu bestimmt sind, ausgeführt oder sonstwie aus dem
Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht zu werden. Weiterhin wäre
vorstellbar, daß etwa der Besitz einer Nunchaku erlaubt werden kann, wenn diese
Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung werden soll, die sich
beispielsweise auf asiatische Kampfsportgeräte erstreckt.
Da die Berufung des Klägers erfolglos geblieben ist, hat er nach § 154 Abs. 2
VwGO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.