Urteil des HessVGH vom 28.09.2006

VGH Kassel: befreiung, bebauungsplan, standort der anlage, mast, nebenanlage, grundstück, gemeinde, landschaft, genehmigung, pflege

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 UE 1826/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 31 Abs 1 BauGB, § 31
Abs 2 BauGB, § 9 Abs 1
BauGB, § 1 Abs 2 BauNVO,
§ 14 Abs 2 S 2 BauNVO
(Mobilfunkbasisstation auf Fläche zur Erhaltung von
Bäumen und Sträuchern)
Leitsatz
Die Zulassung einer Mobilfunkbasisstation nach § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO in Verbindung
mit § 30 Abs. 1 BauGB ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde im Bebauungsplan für
den vorgesehenen Standort keines der in § 1 Abs. 2 BauNVO vorgesehenen typisierten
Baugebiete festgesetzt hat, sondern die zulässige bauliche Nutzung durch
Festsetzungen aufgrund einzelner Bestimmungen des § 9 Abs. 1 BauGB bestimmt hat.
Die bei Widerspruch einer baulichen Anlage zu diesen Festsetzungen erforderliche
Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt unabhängig davon, ob bereits
die Grundzüge der Planung berührt werden, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn ein
öffentlicher Belang mit erheblichem Gewicht der Verwirklichung des Vorhabens am
vorgesehenen Standort entgegensteht.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht
erstattungsfähig.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Jedoch darf die
Kostenschuldnerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Kostengläubiger vor der
Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Basisstation für
das Mobilfunknetz D2 auf dem Grundstück A-Straße in Oestrich-Winkel,
Gemarkung Hallgarten, Flur …, Flurstück Nr. ….
Nach dem am 23. Januar 2001 eingegangenen Bauantrag vom 5. Januar 2001 ist
die Errichtung eines Containers von 24,20 m³ Rauminhalt im südöstlichen Bereich
des Grundstückes sowie die Erhöhung eines vorhandenen, von der Firma …
genutzten Sendemastes um 8,47 m auf eine Höhe von insgesamt 23,23 m
geplant. Die an diesem Sendemasten, der auch als Flutlichtmast für einen
Sportplatz dient, befindliche Sende- und Empfangsanlage ist nach Aussage der
Beigeladenen bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes aus dem Jahr
1998 genehmigt worden, in dessen Geltungsbereich das genannte Grundstück
liegt. Es handelt sich dabei um den Bebauungsplan "Gartengebiet Pfingstweide"
der beigeladenen Stadt Oestrich-Winkel, der seit dem 22. Januar 1998
rechtsverbindlich ist. Die Mobilfunkbasisstation soll im Bereich eines vorhandenen
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rechtsverbindlich ist. Die Mobilfunkbasisstation soll im Bereich eines vorhandenen
Sportplatzes errichtet werden. In unmittelbarer Nachbarschaft dazu befinden sich
ein Rückhaltebecken, ein Schwimmbad, ein Tennisplatz, eine Turnhalle und ein
Wasserbehälter sowie ansonsten gärtnerisch genutzte Flächen. Der überwiegende
Teil der Gärten dient der Freizeitnutzung. Für den Bereich, in dem die
Mobilfunkanlage (Sendemast) errichtet werden soll, besteht die planerische
Festsetzung "Flächen für den Gemeinbedarf" mit der Unterfestsetzung "Sport- und
Spielanlagen" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Das dazugehörige Betriebs- und
Versorgungsgebäude (Leichtbau-Container) ist auf einer Fläche für Planungen,
Nutzungsregelungen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft mit der Unterfestsetzung „Flächen zur
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB geplant.
In der textlichen Festsetzung Nr. 7.1 des Bebauungsplans ist in Bezug auf Flächen
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft
bestimmt, dass bauliche Anlagen (Lauben, Unterstände, Hütten, Zäune etc.) nicht
zulässig sind.
Ziel der gemeindlichen Bauleitplanung war es, den bereits vorhandenen
Gartengebieten über die Erstellung eines einfachen Bebauungsplanes eine
Rechtsgrundlage zu schaffen. Es sollte Fehlentwicklungen gegengesteuert und die
Gartengebiete sollten in Anlehnung und im Einklang mit den Zielen von
Naturschutz und Landschaftspflege entwickelt werden (siehe. Ziffer 3.1 der
Einleitung zum Bebauungsplan "Gartengebiete").
Mit Stellungnahme vom 25. April 2001 versagte der Magistrat der Beigeladenen
die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu einer Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplans. Daraufhin lehnte der Beklagte die Erteilung
der beantragten Baugenehmigung mit Bescheid vom 1. Juni 2001 ab. Zur
Begründung führte der Beklagte aus, das geplante Bauvorhaben weiche von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes "Gartengebiet Pfingstweide" ab und eine
Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne wegen Nichtvorliegens der dafür
geforderten Voraussetzungen nicht gewährt werden. Das erforderliche
Einvernehmen der Stadt Oestrich-Winkel gemäß § 36 Abs. 1 BauGB für eine
Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei versagt worden.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, die
Voraussetzungen für eine Befreiung lägen offensichtlich vor. Es werde lediglich ein
bereits bestehender Mast um wenige Meter (8,5 m) erhöht. Der bereits
bestehende Mast habe seinerseits einen Flutlichtmast ersetzt. Der Mast diene
damit weiterhin vorrangig der Fläche in ihrer Eigenschaft als Sportplatz. Die
Genehmigung zur Errichtung der Anlage berühre nicht die Grundzüge der Planung.
Die Abweichung von der Planung sei auch städtebaulich vertretbar, denn
städtebaulich werde lediglich ein auch sonst möglicher Mast in lediglich höherer
Ausführung realisiert. Auch Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten eine
Befreiung, da der Mast erforderlich sei, um das Gebiet Hallgarten mit
Mobilfunkdienstleistungen zu versorgen. Ebenfalls sei nicht zu beanstanden, dass
eine technische Versorgungseinrichtung auf dem Grundstück installiert werde, weil
diese von ihrer Dimension her (Volumen circa 23 m³) nicht ins Gewicht falle. Sie sei
nach ihren Abmessungen einem Geräteschuppen vergleichbar, so dass ihre
Aufstellung die Grundsätze der Planung nicht berühre und auch städtebaulich
vertretbar sei.
Im Rahmen der Sitzung des Anhörungsausschusses wies die Klägerin u.a. darauf
hin, dass ein Vertrag vom 5. Juni 2000 mit der Beigeladenen zur Nutzung des
Standortes geschlossen worden sei. In diesem Vertrag sei der Klägerin
zivilrechtlich gestattet worden, auf dem Grundstück eine Funkstation zu errichten,
zu betreiben und zu unterhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2002 wies das Regierungspräsidium
Darmstadt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, ein in einer Höhe von über 23 m geplanter Sendemast,
der in einer vorwiegend der Erholung und der Freizeitgestaltung dienenden
Landschaft errichtet werden solle, sei aufgrund seiner Höhe von städtebaulicher
Relevanz. Das geplante Bauvorhaben entspreche nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplans, der für den fraglichen Bereich die Festsetzung „Flächen für den
Gemeinbedarf" mit der Unterfestsetzung "Sport- und Spielanlagen" gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 5 BauGB ausweise. Mit der bauplanungsrechtlichen Zweckbestimmung
seien auch die Betriebs- und Versorgungsgebäude nicht vereinbar. Der
baurechtliche Verstoß könne auch nicht im Wege einer Befreiung ausgeräumt
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baurechtliche Verstoß könne auch nicht im Wege einer Befreiung ausgeräumt
werden. Es seien keine Gründe vorgetragen worden, weshalb das geplante
Bauvorhaben gerade an dem ausgewählten Standort durchgeführt werden müsse.
Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte liege gleichfalls nicht vor. Eine Ersetzung
des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens komme daher nicht in Betracht.
Am 17. Mai 2002 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage
erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, sie habe mit der Beigeladenen im Juni
2000 einen Mietvertrag geschlossen, der die Erhöhung des bestehenden Mastes
zur Aufnahme der streitgegenständlichen Sendeanlage gestattet habe. Der
Standort sei mit der Gemeinde abgestimmt worden, da diese eine
Mobilfunkanlage nicht unmittelbar im Ort habe haben wollen. Die nunmehrige
Versagung des gemeindlichen Einvernehmens mute daher widersprüchlich an.
Hintergrund sei offenbar, dass sich eine Bürgerinitiative gebildet habe, die
mögliche Gesundheitsgefährdungen durch das von der Anlage emittierte
elektromagnetische Feld befürchte und deshalb nicht die Erhöhung der
vorhandenen Anlage beziehungsweise die Aufnahme weiterer Sende- und
Empfangseinrichtungen wünsche. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans sei
die Anlage vereinbar. Infolge der Regelung in § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO sei die
Bestimmung des § 14 BauNVO mit den Festsetzungen des Baugebietes
Bestandteil des Bebauungsplans. Bei der streitgegenständlichen Anlage handele
es sich um eine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO, so dass die
Zulässigkeit planungsrechtlich gegeben sei. Die Anlage diene der Versorgung des
Ortes Hallgarten und seiner Zufahrtstraßen. Dass damit unter Umständen mehr
versorgt werde als das betroffene Baugebiet, sei unschädlich, da § 14 Abs. 2 S. 1
BauNVO von einer Versorgung der Baugebiete spreche. Zumindest sei aber eine
Befreiung geboten, da die Anlage der grundsätzlichen Plankonzeption gerade nicht
widerspreche. Dies werde dadurch unterstrichen, dass ein bereits vorhandener
Mast lediglich aufgestockt werde und dieser weiterhin seine Funktion als
Flutlichtmast erfüllen könne. Allein der Umstand, dass eine gewerbliche
Nutzungsform hinzutrete, beeinträchtige die grundsätzliche Planungskonzeption
nicht, weil die Form der gewerblichen Nutzung eine eher atypische sei. Schließlich
käme durchaus eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Betracht, da
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung gerade erforderten; anders
wäre eine Mobilfunkversorgung im Ort Hallgarten nicht zu gewährleisten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni
2001 und des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2002 eine Genehmigung zur
Errichtung einer Mobilfunksende- und Empfangsanlage für das Mobilfunknetz D2
auf dem Grundstück A-Straße in Oestrich-Winkel, Gemarkung Hallgarten, Flur …,
Flurstück Nummer … in der Ausführung gemäß dem Bauantrag vom 5. Januar
2001 zu erteilen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er vorgetragen, bei der Mobilfunkanlage handele es sich nach
der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.
Juli 1999 - 4 TG 2118/99 - ) weder um eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1
BauNVO noch im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO, sondern vielmehr um eine
Hauptanlage, deren planungsrechtliche Unzulässigkeit bereits im
Verwaltungsverfahren dargelegt worden sei. Weiter sei § 14 BauNVO gar nicht
anwendbar, weil er sich nur auf ausgewiesene Baugebiete im Sinne der §§ 2 ff.
BauNVO beziehe, vorliegend sei jedoch eine Fläche für Sport- und Spielanlagen
festgesetzt worden und gerade kein typisiertes Baugebiet. Selbst wenn man von
einer Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO ausginge, hätte die
Klägerin keinen subjektiven Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung,
sondern die Erteilung stehe im Ermessen der Behörde. Im Rahmen dieser
Ermessensentscheidungen seien städtebauliche Erfordernisse zu berücksichtigen,
wie z. B. die Einpassung der Anlage in die Gebietsstruktur oder die Vermeidung
einer Beeinträchtigung des Ortsbildes. Diese städtebaulichen Erfordernisse
stünden aber einer Ausnahmegenehmigung vorliegend entgegen. Denn bei dem
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stünden aber einer Ausnahmegenehmigung vorliegend entgegen. Denn bei dem
Vorhaben handele es sich um eine über 23 m hohe Antenne, die sich in die
umliegende Gebietsstruktur - einen Sportplatz, in dessen Nachbarschaft sich ein
Rückhaltebecken, ein Schwimmbad, ein Tennisplatz, eine Turnhalle sowie ein
Wasserbehälter und ansonsten Gärten befänden, - nicht einpasse, sondern im
Gegenteil das Ortsbild beeinträchtige.
Mit der Klägerin am 24. Januar 2005 zugestelltem Urteil vom 17. Januar 2005 hat
das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe die Erteilung
einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage zu Recht abgelehnt,
da das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 BauGB zu Recht
verweigert worden sei und das Vorhaben daher nicht den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entspreche. Da das Vorhaben im Bereich eines rechtsverbindlichen
Bebauungsplans liege, richte sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30
BauGB. Die Baugenehmigungspflicht für diese Anlage ergebe sich aus § 62 Abs. 1
HBO. Die Genehmigungspflicht entfalle auch nicht gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 a HBO,
da die Antennenanlage sich nicht in einer Größenordnung von 5 bis 12 m bewege.
Die bereits vorhandene Antennenanlage, die durch einen anderen
Mobilfunkbetreiber genutzt werde, weise derzeit eine Höhe von 14,80 m auf. Diese
Antenne solle um 8,50 m, also um mehr als 50% auf 23,30 m erhöht werden. Das
gemeindliche Einvernehmen, das auch für die Erteilung einer Befreiung erforderlich
sei, sei zu Recht nicht erteilt worden. Zwar erscheine die Mitbenutzung des bereits
vorhandenen Sendemastes und dementsprechend die Erbringung von
fernmeldetechnischen Leistungen möglicherweise an dem vorgesehenen Standort
sinnvoll. Das Wohl der Allgemeinheit - § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB - erfordere dies dort
jedoch nicht. Aufgrund der vorgesehenen Nutzung der für die Errichtung der
Mobilfunkbasisstation beanspruchten Flächen erscheine die beantragte
Abweichung städtebaulich nicht vertretbar. Auch die dritte Variante des § 31 Abs.
2 BauGB sei nicht gegeben, da eine offenbar nicht beabsichtigte Härte nicht
bereits dann vorliege, wenn baurechtliche Vorschriften eine Realisierung des
beabsichtigten Vorhabens hinderten und ein beabsichtigter wirtschaftlicher Vorteil
nicht realisiert werden könne. Die Möglichkeit der Errichtung einer
Fernmeldeanlage ergebe sich auch nicht aus § 14 BauNVO, denn bei der zu
errichtenden Anlage handele es sich nicht um eine Nebenanlage im Sinne dieser
Vorschrift, so dass auch § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO nicht Platz greife. Die
Mobilfunkanlage sei vielmehr als Hauptanlage zu betrachten, die Gegenstand
einer planungsrechtlich eigenständigen Regelung im Sinne der §§ 2 bis 13 BauNVO
sei. Gemäß § 1 Abs. 3 BauNVO könnten im Bebauungsplan die in Abs. 2
bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch diese Festsetzung würden die
Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans. Vorliegend
seien jedoch nicht Baugebiete im Sinne des § 1 Abs. 2 BauNVO festgesetzt
worden, so dass bereits auch aus diesem Grund die Vorschrift des § 14 BauNVO
nicht Bestandteil des Bebauungsplans geworden sei.
Mit Beschluss vom 6. Juli 2005 - 4 UZ 592/05 - hat der Senat auf Antrag der
Klägerin die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche
Schwierigkeiten aufweist. Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin im
Wesentlichen vorgetragen, das beantragte Vorhaben sei mit der Festsetzung im
Bebauungsplan "Fläche für den Gemeinbedarf" mit der Unterfestsetzung "Sport-
und Spielanlagen" vereinbar. Das Verwaltungsgericht habe diese Festsetzung
einengend interpretiert. Tatsächlich setze der Bebauungsplan die
Gemeinbedarfsfläche lediglich mit der genannten Unterfestsetzung fest, ohne
indes andere Gemeinbedarfsvorhaben ausdrücklich auszuschließen. Von daher
erweise sich das beantragte Vorhaben als zulässig, da es dem Gemeinbedarf
diene. Es biete der Öffentlichkeit die Möglichkeit, das Mobilfunknetz der Klägerin im
Baugebiet zu nutzen. Darüber hinaus könnten auch die Teilnehmer anderer
Mobilfunknetze über das Mobilfunknetz der Klägerin Notrufe absetzen, so dass die
Anlage der Allgemeinheit zu gute komme. Des Weiteren sei in diesem
Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die streitige Anlage als Nebenanlage im
Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO Planinhalt geworden sei. Dass es sich bei
Mobilfunkanlagen um fernmelderechtliche Nebenanlagen im Sinne dieser
Bestimmung handele, habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinen
Entscheidungen vom 5. Januar 2005 - 3 UZ 3159/03 - sowie vom 6. Dezember
2004 - 9 UZ 2582/03 - anerkannt. Selbst wenn das Vorhaben den
Bebauungsplanfestsetzungen widerspräche, müsse eine Befreiung nach § 31 Abs.
2 BauGB erteilt werden. Die Aufstockung des bereits vorhandenen Sendemastes
um die geplante Antennenanlage laufe der planerischen Grundkonzeption des
Bebauungsplans nicht entgegen. Gleiches gelte auch für das
Versorgungsgebäude, durch das die „Fläche zur Erhaltung von Bäumen und
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Versorgungsgebäude, durch das die „Fläche zur Erhaltung von Bäumen und
Sträuchern" nur marginal in Anspruch genommen werde. Die Voraussetzungen
des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB seien gegeben, denn die Versorgung mit
Mobilfunkdienstleistungen diene dem Wohl der Allgemeinheit. Darüber hinaus
erweise sich das Vorhaben auch als städtebaulich vertretbar. Das
Verwaltungsgericht habe keinen einzigen Gesichtspunkt genannt, aus dem sich die
Unvereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bebauungsplan ergeben könne. Da für
den Sendemast auf einen bereits vorhandenen Mast zurückgegriffen werde,
dränge sich die städtebauliche Vertretbarkeit vielmehr auf. Für diesen Zweck
müssten gerade keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen werden und
für das Versorgungsgebäude falle nur eine geringe Grundfläche von 3,50 m x 2,44
m an.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts
Wiesbaden vom 17. Januar 2005 - 3 E 936/02 (1) - zu verurteilen, der Klägerin
unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2001 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. April 2002 eine Genehmigung zur Errichtung
einer Mobilfunksende- und Empfangsanlage für das Mobilfunknetz D2 auf dem
Grundstück A-Straße in Oestrich-Winkel, Gemarkung Hallgarten, Flur …, Flurstück
Nr. … in der Ausführung gemäß dem Bauantrag vom 5. Januar 2001 zu erteilen;
hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts
Wiesbaden vom 17. Januar 2005 - 3 E 936/2005 (1) - zu verurteilen, sie unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Soweit sich die Klägerin für die Zulässigkeit ihres Vorhabens auf das Gemeinwohl
berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass auch andere Mobilfunkanbieter, wie die
…, die vor Ort bereits einen Sendemast betreibe, ebenfalls die von der Klägerin
angeführte Notrufoption anbiete. Damit sei dem Allgemeinwohl in dieser Hinsicht
bereits Genüge getan. Zwar werde nicht in Abrede gestellt, dass Mobilfunk dem
öffentlichen Interesse diene. Nicht zu erkennen sei jedoch, warum die geplante
Mobilfunkanlage gerade auf dem streitgegenständlichen Grundstück errichtet
werden müsse, beziehungsweise nur so dem öffentlichen Interesse diene. Die
Klägerin habe erklärt, dass es auch möglich sei, eine flächendeckende
Mobilfunkversorgung zu erreichen, indem an Stelle des hier streitgegenständlichen
Funkmastes an mehreren Standorten entsprechende Masten realisiert würden.
Warum die Klägerin diese von ihr selbst genannte Alternative zur
flächendeckenden Mobilfunkversorgung nicht wähle und stattdessen auf dem
streitgegenständlichen Standort beharre, sei aus öffentlichrechtlicher Sicht nicht
nachvollziehbar. Es liege daher nahe, dass hier ausschließlich wirtschaftliche
Interessen der Klägerin zu Grunde lägen. Zudem lägen die
Befreiungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht vor. Dass sich ein 8,50
m hoher Sendemast nebst zugehörigem Versorgungsgebäude mit den im
Bebauungsplan aufgeführten planerischen Vorstellungen der Beigeladenen
vereinbaren lasse, sei vorliegend weder im Hinblick auf die Festsetzung „Sport-
und Spielanlagen" noch auf die festgesetzte Fläche zur Erhaltung von Bäumen und
Sträuchern nachvollziehbar. Gerade letztgenannte Fläche solle nicht - wie die
Klägerin vorbringe - marginal, sondern durch das Versorgungsgebäude mit 8,54
m² in Anspruch genommen werden, wobei der ebenfalls von Bepflanzung
freizuhaltende Zugang zu dem Versorgungsgebäude noch nicht berücksichtigt sei.
Bei diesen Ausmaßen handele es sich keinesfalls um eine zu vernachlässigende
Fläche, die den übrigen Spiel- und Sportbereich nur peripher tangiere und sich
ohne weiteres topografisch der übrigen Bebauung anpasse. Vielmehr sei von
einem Einschnitt von erheblicher Intensität auszugehen. Durch das Vorhaben der
Klägerin würden daher die Grundzüge der Planung berührt. Das Vorhaben sei des
Weiteren auch städtebaulich nicht zu vertreten. Es lägen völlig unterschiedliche
Zielsetzungen der Beteiligten vor. Die gemeindliche Intention, die dem
Bebauungsplan deutlich zu entnehmen sei, stelle den Sport- und
Freizeitgedanken, die Naturerhaltung sowie die Pflege der menschlichen
Direktkommunikation in den Vordergrund. Die Klägerin hingegen präferiere mit
ihrem Vorhaben neben privatwirtschaftlichen Interessen nur die indirekte
Kommunikation durch Unterstützung mit technischen Hilfsmitteln. Weiterhin
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Kommunikation durch Unterstützung mit technischen Hilfsmitteln. Weiterhin
ergebe sich die städtebauliche Unverträglichkeit des Bauvorhabens nicht nur aus
der Größe des Versorgungsgebäudes, sondern auch aus der Höhe des
Funkmastes nach geplanter Aufstockung. Die Höhe der Antennenanlage bis 23,30
m und die damit verbundene Auswirkung auf das umgebende Ortsbild füge sich
nicht in die Eigenart der baulich geprägten näheren Umgebung ein. Ferner könne
eine Mobilfunkstation lediglich ausnahmsweise als Nebenanlage im Sinne des § 14
Abs. 2 BauNVO zugelassen werden, nämlich nur unter der Voraussetzung, dass
diese sich optisch den im Baugebiet vorhandenen Hauptanlagen unterordne.
Gerade dies sei vorliegend, wie ausgeführt, nicht der Fall. Deshalb habe die
Beigeladene zu Recht ihr Einvernehmen gemäß § 36 BauGB verweigert.
Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert und
auch keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens
der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens
sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter sowie
Bebauungsplan "Gartengebiet Pfingstweide" mit Plankarte, textlichen
Festsetzungen und Begründung).
Entscheidungsgründe
Die mit Beschluss des Senats vom 6. Juli 2005 zugelassene und auch im Übrigen
zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen. Denn das von der Klägerin geplante Vorhaben, die Errichtung
einer Mobilfunkbasisstation, widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans
"Gartengebiet Pfingstweide" der Beigeladenen und der Klägerin steht ein Anspruch
auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß
§ 31 Abs. 2 BauGB nicht zu.
Der Senat kann offen lassen, ob für das Vorhaben der Klägerin überhaupt eine
Baugenehmigung erforderlich ist, wie sie mit dem Klageantrag begehrt wird. Die
Freistellung von der Genehmigungspflicht in Bezug auf das Betriebs- und
Versorgungsgebäude (Leichtbau-Container) ergibt sich aus § 63 Abs. 1 Nr. 3 b) der
Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562, 567) -HBO 1993-,
wonach Funkcontainer bis 50 cbm Brutto-Rauminhalt keiner Baugenehmigung
bedürfen. Die vorgenannte Bestimmung ist für die verfahrensmäßige Behandlung
des streitgegenständlichen Bauantrags nach der Übergangsvorschrift des § 78 der
Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) - HBO 2002 - auch
weiterhin maßgeblich. Eine Freistellung der Antennenanlage von der
Baugenehmigungspflicht könnte sich aus § 63 Abs. 3 Nr. 2a HBO 1993 ableiten,
wonach Antennenanlagen über 5 m bis 12 m Höhe bei einer
Gesamtabstrahlungsleistung von mehr als 10 W (EIRP) keiner Baugenehmigung
bedürfen, wenn die gesundheitliche Unbedenklichkeit durch eine Genehmigung,
Zulassung oder amtliche Bescheinigung festgestellt wird. Für die Auffassung, dass
der Gesetzgeber mit der letztgenannten Freistellungsregelung, die inzwischen neu
gefasst worden ist, die Gesamthöhe, also die Höhe der Antennenanlage plus
derjenigen der baulichen Anlage, auf der diese errichtet werden soll, im Auge
hatte, spricht der Wortlaut der Bestimmung und in dem dargestellten Sinne wird
der genannte Freistellungstatbestand auch von Allgeier/von Lutzau (Die
Bauordnung für Hessen, 7. Aufl., C2, Erl. I Nr. 5 (S. 625)) interpretiert. Dort wird
ausdrücklich die hier vorliegende Fallgestaltung angesprochen, dass auf einem
bauaufsichtlich genehmigten Antennenmast eine Antenne neu errichtet wird;
hinsichtlich der Baugenehmigungsfreiheit sei auf die Eigenhöhe der
Antennenanlage ohne Anrechnung des Antennenmastes abzustellen, der
Sachverhalt könne nicht anders beurteilt werden, als das Errichten einer
Antennenanlage z.B. auf einem Gebäude. Ob für die hier vorliegende
Fallgestaltung möglicherweise auch eine andere Sichtweise vertretbar erscheint
und ob die Baugenehmigungspflichtigkeit der vorgesehenen Antennenanlage aus
dem Umstand einer geänderten Nutzung abgeleitet werden könnte (siehe dazu
den bereits oben zitierten Beschluss des erkennenden Senats vom 19.12.2000 - 4
TG 3629/00 -, BRS 63 Nr. 174 und ihm folgend der 9. Senat in seinem Urteil vom
6.12.2004 - 9 UE 2582/03 -, ESVGH 55, 149 = BauR 2005, 983), weil die in Rede
stehende Nutzung anhand der Festsetzungen des am 22. Januar 1998 in Kraft
getretenen Bebauungsplans "Gartengebiet Pfingstweide" zu beurteilen ist und
damit anderen Anforderungen bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist als die
noch vor Inkrafttreten des Bebauungsplans genehmigte bestehende
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noch vor Inkrafttreten des Bebauungsplans genehmigte bestehende
Antennenanlage, kann indes dahingestellt bleiben.
Denn die Berufung ist jedenfalls unbegründet, weil die von der Klägerin geplante
Mobilfunkbasisstation nicht den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 29
ff. des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414) - BauGB - entspricht. Bei dem Betriebs- und
Versorgungsgebäude (Leichtbau-Container mit den Ausmaßen 3,5 m x 2,44 m x
2,53 m) handelt es sich um eine bauliche Anlage nach § 29 Abs. 1 BauGB. Dies gilt
auch für die Antennenanlage. Ein Vorhaben ist eine bauliche Anlage, wenn es
geeignet ist, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulassung regelnde Bauleitplanung
hervorzurufen. Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben Belange berührt, die im
Hinblick auf die Planungsanlässe des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und die Maßstäbe
des § 1 Abs. 6 BauGB bei der Städteplanung zu berücksichtigen sind. Zu diesen
Belangen zählt nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB auch das Ortsbild einer Gemeinde
(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Januar 1992 - BVerwG 4 C 27.91 -, BRS 54 Nr.
126). Da die Mobilfunkbasisstation mit einer Antenne ausgestattet ist, die auf
einem bereits 14,80 m hohen Mast errichtet werden soll und die insgesamt eine
Höhe von 23,30 m erreicht, hat das Vorhaben der Klägerin auf das Ortsbild Einfluss
und ist damit von bauplanungsrechtlicher Relevanz im oben umschriebenen Sinne
(vgl. dazu auch Hess. VGH, Beschluss vom 29. 07.1999 - 4 TG 2118/99 -, BRS 62
Nr. 63 und Urteil vom 6. 12.2004, a.a.O. m.w.N. aus Literatur und
Rechtsprechung).
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich
nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des am 22. Januar
1998 bekannt gemachten Bebauungsplans "Gartengebiet Pfingstweide" der
Beigeladenen. Dieser Bebauungsplan ist wirksam. Die Klägerin hat zur
Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende Mängel nicht behauptet; solche
Mängel sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
Den Festsetzungen dieses Bebauungsplans widerspricht das Vorhaben der
Klägerin. Für die Fläche, auf der die Antennenanlage der geplanten
Mobilfunkbasisstation betrieben werden soll, besteht die planerische Festsetzung
"Flächen für den Gemeinbedarf" mit der Unterfestsetzung "Sport- und
Spielanlagen" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Nach dieser Regelung hat die
Gemeinde die Möglichkeit, eigenständige, also von den Gemeinbedarfsflächen
unabhängige Flächen für Sport- und Spielanlagen auszuweisen (Schrödter, BauGB-
Komm ., 6. Aufl., § 9 Rn 43). Eine solche eigenständige Festsetzung ist von der
Beigeladenen hier ersichtlich beabsichtigt gewesen, wie sich bereits der
eindeutigen Beschreibung des verwendeten Planzeichens ergibt. Die Errichtung
und der Betrieb einer Mobilfunkantennenanlage widersprechen indes der
Festsetzung einer Sport- und Spielanlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Ebenso wie
eine solche Anlage der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Sportplatz widerspricht (s. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt.
vom 8.10.2003 - 7 A 1397/02 -, BRS 66 Nr. 92) gilt gleiches auch in Bezug auf die
hier in Rede stehende Festsetzung. Eine Sende- und Empfangsanlage für den
Mobilfunk dient nicht der sportlichen Betätigung auf dem festgesetzten Sportplatz.
Auch die etwaige Nutzung eines Mobilfunktelefons durch einen Sportler dient
gewöhnlich nicht (unmittelbar) der Sportausübung (so OVG Nordrhein-Westfalen in
der zuvor zitierten Entscheidung).
Das zur Antennenanlage gehörende Betriebs- und Versorgungsgebäude
(Leichtbau-Container) ist auf einer Fläche für Planungen, Nutzungsregelungen und
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft mit der Unterfestsetzung „Flächen zur Erhaltung von Bäumen und
Sträuchern" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB vorgesehen. Zu dieser Festsetzung
steht das geplante Betriebs- und Versorgungsgebäude in Widerspruch, denn seine
Errichtung hätte die Beseitigung zumindest eines Teils des auf der Fläche
vorhandenen, auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
vorgelegten Lichtbildern erkennbaren dichten Bewuchses mit Sträuchern zur
Folge. Eine der durch den Bebauungsplan festgesetzten Zweckbestimmung der
Fläche dienende Nutzung der geplanten Anlage ist danach gerade nicht zu
erkennen.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin kann auch nicht
aus § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 1990 - BauNVO -, die hier zur Anwendung kommt, hergeleitet werden.
Zwar ist in einer Reihe neuerer obergerichtlichen Entscheidungen inzwischen
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Zwar ist in einer Reihe neuerer obergerichtlichen Entscheidungen inzwischen
anerkannt, dass Mobilfunkstationen regelmäßig zwar nicht als Nebenanlage im
Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 BauNVO, aber als fernmeldetechnische Nebenanlage
gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO einzustufen sind (s. Urt. des 9. Senats des Hess.
VGH vom 6.12.2004, a.a.O. und ihm folgend der 3. Senat mit Beschluss vom
5.1.2005 - 3 UZ 3159/03 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.5.2005 -
10 B 2622/04 -, BauR 2005, 1284; Bay. VGH, Urt. vom 1.7.2005 - 25 B 01.2747 - ,
ZfBR 2005, 803; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6.12.2004 - 1 ME 256/04
-, ZfBR 2005, 975). Einer Anwendbarkeit der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2
BauNVO steht hier aber entgegen, dass diese bereits ihrem Wortlaut nach durch
die Bezugnahme auf Satz 1 der vorzitierten Vorschrift Ausnahmen nur in den
"Baugebieten" zulässt. Eine Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ist also
nur dann gegeben, wenn der Standort der Anlage in einem der in § 1 Abs. 2
BauNVO bezeichneten Baugebiete vorgesehen ist (vgl. § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2
BauNVO). Nur dann ermöglicht § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO die Errichtung der dort
bezeichneten Anlage auch für den Fall, dass sich ihre Versorgungsfunktion nicht
nur auf ein Baugebiet, sondern auf mehrere Baugebiete erstreckt (s. OVG
Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 8.10.2003, a.a.O.). Vorliegend hat die Beigeladene
sich dafür entschieden, im Bebauungsplan für den Bereich, in dem die
Antennenanlage und das Betriebs- und Versorgungsgebäude (Leichtbau-
Container) vorgesehen sind, keines der in § 1 Abs. 2 BauNVO angeführten
typisierten Baugebiete festzusetzen, sondern von der ihr in § 9 Abs. 1 BauGB
zustehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, für die in Rede stehenden Flächen
gezielt eine Nutzung als Sport- und Spielanlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) bzw. als
Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB)
vorzusehen. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass die genannten
Flächen einem der in § 1 Abs. 2 BauNVO angeführten Baugebiete zugeordnet
werden sollten. Die Wahlmöglichkeit einer Gemeinde, sich entweder für die
Festsetzung eines Baugebietes im Sinne der §§ 2 ff. BauGB oder für eine
Flächenfestsetzung nach § 9 Abs. 1 BauGB zu entscheiden, liegt in ihrem
planerischen Ermessen. Es gibt keinen Vorrang der Gebietsfestsetzung; die
bauliche Nutzung im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB kann nicht nur durch die
Festsetzung von Baugebieten im Sinne der BauNVO, sondern auch durch
Festsetzungen aufgrund einzelner Bestimmungen des § 9 Abs. 1 BauGB bestimmt
werden (BVerwG, Beschluss vom 23.12.1997 - 4 BN 23/97 -, BRS 59 Nr. 71; siehe
auch das von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Urteil des VG
Stuttgart vom 23.09.2003 - 6 K 4383/02 - [juris-Dokument]).
Kommt damit vorliegend eine ausnahmsweise Zulassung der
fernmeldetechnischen Anlage nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1
BauGB nicht in Betracht, sind die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31
Abs. 2 BauGB - zu prüfen. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen
des Bebauungsplan befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des
Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist. Den genannten drei Fallvarianten des § 31
Abs. 2 BauGB ist gemeinsam, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden dürfen und dass die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Der Senat kann daher zum einen unentschieden lassen, ob sich die Klägerin
darauf berufen kann, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die von ihr
geplanten Mobilfunkanlage erfordern (1. Fallvariante des § 31 Abs. 2 BauGB),
mithin ob es zur Wahrnehmung des von der Klägerin geltend gemachten
öffentlichen Interesses an einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung
mit Mobilfunkdienstleistungen vernünftigerweise geboten erscheint, mit Hilfe einer
Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen (vgl. dazu
Bundesverwaltungsgericht, Urt. vom 9.06.1978 - 4 C 54.75 -, BVerwGE 56, 71; s.
auch Beschluss vom 5.02.2004 - 4 B 110.03 -. BauR 2004, 1667). Weiterhin kann
offen bleiben, ob die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans
städtebaulich vertretbar erscheint (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) oder die
Durchführung des Bebauungsplans am streitbefangenen Standort zu einer
offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB führen
würde.
Schließlich muss auch die Frage, ob mit der Zulassung des Vorhabens die
Grundzüge der Planung berührt werden, nicht abschließend geklärt werden. Nach
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Grundzüge der Planung berührt werden, nicht abschließend geklärt werden. Nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden die Grundzüge der
Planung berührt, wenn die Abweichung dem planerischen Grundkonzept des
Bebauungsplans zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der
Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der
Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um- ) Planung möglich ist
(BVerwG, Beschluss vom 5.03.1999 - 4 B 5.99 - m.w.N., BRS 62 Nr. 99, NVwZ
1999, 1110). Ob das mit der planerischen Festsetzung "Flächen zur Erhaltung von
Bäumen und Sträuchern" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB beabsichtigte
planerische Ziel einen Grundzug der Planung darstellt, könnte fraglich erscheinen,
weil es nach der von der Beigeladenen vorgelegten Planbegründung (Nr. 3.1) bei
der Planung in erster Linie darum ging, vorhandene Gartengebiete in ihrer Nutzung
zu sichern, Fehlentwicklungen gegenzusteuern und diese Gebiete im Einklang mit
den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege zu entwickeln; zu diesen
Gartengebieten zählen die Sport- und Spielflächen und die sie umgebenden, mit
Bäumen und Sträuchern begrünten Flächen aber nicht. Aus der
Gesamtbegründung des Bebauungsplans ist indes zu ersehen, dass dem Schutz
von Natur und Landschaft speziell auch in dem die Sport- und Spielanlagen
umgebenden Bereich ein hoher Stellenwert eingeräumt ist. Dies wird insbesondere
deutlich in den textlichen Festsetzungen des Plans. So sind in unmittelbarer
Nachbarschaft zu den planungsrechtlich abgesicherten Sport- und Spielanlagen im
Bereich des Hallgarter Baches Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung der Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) vorgesehen, auf
denen nach Nr. 7.1 der textlichen Festsetzungen bauliche Anlagen wie Lauben,
Unterstände, Hütten, Zäune etc. nicht zulässig sind. Für diesen ausdrücklichen
Ausschluss von baulichen Anlagen bestand in Bezug auf die vorgenannten Flächen
auch Bedarf, denn ausweislich der Plankarte gibt es in diesem Bereich unbebaute
Flächen, in denen Bäume erst noch anzupflanzen sind. In dem Bereich, in dem von
der Klägerin die Errichtung des Betriebs- und Versorgungsgebäudes (Leichtbau-
Container) für die Antennenanlage beabsichtigt ist, sind nach den bereits
wiederholt genannten Festsetzungen (vorhandene) Bäume und Sträucher zu
erhalten. In Nr. 7.2 der textlichen Festsetzungen ist bestimmt, dass die im
Bebauungsplan dargestellten Bäume zu pflegen und abgängige Bäume durch
Obsthochstämme bzw. durch die unter Nr. 5.8 genannten Wildformen zu ersetzen
sind. Die im Bebauungsplan festgesetzten Hecken, Sträucher und Gebüsche sind
inklusive ihrer Staudensäume zu erhalten und zu pflegen (Nr. 7.3 der textlichen
Festsetzungen). Den wiedergegebenen textlichen Festsetzungen und der
Anordnung dieser mit der genannten Zweckbestimmung versehenen Flächen rund
um das planungsrechtlich abgesicherte Sport- und Spielgelände kann entnommen
werden, dass dem Erhalt der vorhandenen Bäume und Sträucher gerade in
diesem Bereich des Bebauungsplans "Gartengebiet Pfingstweide" nach dem Willen
des Planungsgebers ein hohes Gewicht zukommt. So ist der Naturerhalt auf den
dafür vorgesehenen Flächen zwar möglicherweise nicht als Grundkonzept der
Planung, aber jedenfalls doch als öffentlicher Belang i.S.v. § 31 Abs. 2 BauGB mit
erheblichem Gewicht zu bewerten, mit dem die Errichtung des Betriebs- und
Versorgungsgebäudes auf der in Rede stehenden Fläche nicht zu vereinbaren ist.
Hingegen steht das städtebauliche Gebot, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
zu wahren, dem Vorhaben der Klägerin nicht als öffentlicher Belang entgegen. Der
erkennende Senat des Hess. VGH hat sich in seinem Beschluss vom 28. Juli 2004 -
4 TG 2069/04 - der obergerichtlichen, auf der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 - DVBl. 2002,
614) basierenden Rechtsprechung angeschlossen, dass bei Einhaltung der
Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV nach dem heutigen Stand von
Forschung und Technik nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Mobilfunksendeanlagen ausgegangen werden könne (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urt.
vom 7. August 2003 - 1 A 10196/03.OVG; Beschluss des VGH Baden-Württemberg
vom 19. April 2004 - 3 S 590/02 -, BRS 65 Nr. 196; Niedersächsisches OVG,
Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 - , BauR 2005, 975). Nach der in
der Bauakte befindlichen Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post - Außenstelle Eschborn - vom 8. Februar 2001 ist ein
Sicherheitsabstand von 9,45 m (ohne Winkeldämpfung) und von 0,40 m in
vertikaler Richtung (mit Winkeldämpfung) festgelegt worden, der die Feldstärken
aller sich am Standort befindlichen Funksysteme unter Einbeziehung umliegender
ortsfester Sendefunkanlagen berücksichtigt. Dass dieser Sicherheitsabstand hier
nicht eingehalten würde, wird auch von dem Beklagten oder der Beigeladenen
nicht behauptet, so dass eine gesundheitliche Gefährdung für die die Sport- und
Spielanlagen Nutzenden nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu erwarten
ist.
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Da die von der Klägerin beabsichtigte Errichtung und Inbetriebnahme einer
Mobilfunkbasisstation an dem vorgesehenem Standort ohne die dafür technisch
erforderliche (Teil-) Anlage des Betriebs- und Versorgungsgebäudes nicht in
Betracht kommt, was schon darin zum Ausdruck kommt, dass sie als einheitliche
Anlage zur Genehmigung gestellt worden ist, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob
hinsichtlich der geplanten Antennenanlage die Befreiungsvoraussetzungen nach §
31 Abs. 2 BauGB vorliegen.
Die Klägerin kann sich für die Erteilung einer Befreiung für ihr Vorhaben auch nicht
auf die von der Beigeladenen mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin getroffene
Gestattungsvereinbarung ("Mietvertrag") vom 5./16. Juni 2000 betreffend die
Nutzung des Grundstücks Gemarkung Hallgarten, Flur …, Flurstück Nr. … für die
Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung einer Funkstation berufen.
Hinsichtlich der Befreiungsvoraussetzungen ist auf den Willen des Planungsgebers,
also der Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen, zum Zeitpunkt des
Erlasses des Bebauungsplans als Satzung abzustellen. Die vom Planungsgeber
mit der Planung beabsichtigten Ziele werden nicht dadurch berührt oder gar
inhaltlich verändert, dass die Gemeinde als Eigentümerin der hier in Rede
stehenden Flächen zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Willenserklärung des
Magistrats eine zivilrechtliche Gestattung der von der Klägerin angestrebten
Grundstücksnutzung vertraglich vereinbart.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anlass zu einer
Billigkeitsentscheidung zugunsten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO
bestand nicht, da diese sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko
ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt
aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht
gegeben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.