Urteil des HessVGH vom 31.10.1994
VGH Kassel: ausländer, abschiebung, staatsangehörigkeit, anerkennung, mazedonien, abweisung, quelle, zivilprozessrecht, dokumentation, unabhängigkeit
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 UZ 902/94
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 50 Abs 2 AuslG 1990
(Unerheblichkeit der Staatsangehörigkeit des Ausländers
für die Bezeichnung des Zielstaates in der
Abschiebungsandrohung nach AuslG 1990 § 50 Abs 2)
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende
Urteil des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt aber
in der Sache ohne Erfolg.
Nicht in Betracht kommt die von dem Kläger erstrebte Berufungszulassung
zunächst insoweit, als von dem Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine
Asylanerkennung des Klägers und für die Feststellung der gesetzlichen
Voraussetzungen des § 51 AuslG sowie das Vorliegen von
Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG verneint worden ist. Hierzu enthält
der Zulassungsantrag des Klägers keinerlei Ausführungen, so daß hinsichtlich
dieses Teils des Streitgegenstandes schon dem zwingenden
Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht genügt ist.
Soweit in der Antragsschrift darüberhinaus die Abweisung der Klage gegen die in
dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 16. Juni 1993 enthaltene Abschiebungsandrohung gerügt wird, entspricht die
Rechtsmittelschrift zwar den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung des
Zulassungsgrundes. Die von dem Kläger insoweit mit umfassender Begründung
geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylVfG) liegt indessen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Regelung hat eine
Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage
aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den
Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung
bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. beispielsweise Beschluß vom
13. Juli 1994 - 13 UZ 1200/94 -).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die von dem Kläger
aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Abschiebungsandrohung als rechtswidrig
aufzuheben ist, wenn hierin ein "falscher" Staat als Zielstaat bezeichnet wird,
würde sich in dem von dem Kläger gemeinten Sinne nicht stellen und vermag
deshalb eine Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt der
Grundsatzbedeutung nicht zu rechtfertigen.
Der oben genannten Frage liegt der Vorwurf des Klägers zugrunde, das
Verwaltungsgericht hätte bei richtiger Bewertung die von dem Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erlassene Abschiebungsandrohung
deshalb als rechtswidrig ansehen müssen, weil die Abschiebung nach "Rest-
Jugoslawien" angedroht worden sei, obwohl er - der Kläger - Staatsangehöriger des
schon bei Erlaß des Bescheides völkerrechtlich anerkannten Staates Mazedonien
sei. Hierbei geht der Kläger offensichtlich davon aus, daß der in der
Abschiebungsandrohung gemäß § 50 Abs. 2 AuslG zu bezeichnende Zielstaat mit
dem Staat identisch sein müsse, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer
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dem Staat identisch sein müsse, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer
besitze. Diese Annahme ist indessen unzutreffend.
Schon der Wortlaut des § 50 Abs. 2 AuslG verdeutlicht, daß für die Bezeichnung
des "richtigen" Zielstaates die Staatsangehörigkeit des betreffenden Ausländers
unerheblich ist. In der Abschiebungsandrohung ist nämlich nicht etwa der
Herkunfts- oder Heimatstaat bzw. der Staat anzugeben, dessen Angehöriger der
Ausländer ist, sondern der Staat, in den der Ausländer - nach der Entscheidung
der Ausländerbehörde - abgeschoben werden soll (so bereits § 50 Abs. 1 Satz 2
AuslG in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung des Gesetzes zur
Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354). Schon damit
ist klargestellt, daß es sich bei dem in der Androhung zu nennenden Staat im
Grundsatz um jeden Staat handeln kann, in den eine Abschiebung des Ausländers
aus Sicht der Ausländerbehörde tatsächlich und rechtlich möglich ist. Diese
Auslegung wird bestätigt durch die vorliegende Gesetzesbegründung, in der es
ausdrücklich heißt, daß der "in erster Linie in Betracht kommende Zielstaat"
angegeben werden soll, und zwar auch dann, wenn es sich um den Herkunftsstaat
des Ausländers handelt (BT-Drucks. 12/2062, S. 43). Auch Sinn und Zweck der auf
eine Vereinfachung und Beschleunigung der Abschiebung abzielenden Regelungen
in § 50 Abs. 2 und 3 AuslG (vgl. hierzu: BT-Drucks. 12/2062, S. 44, 45) sprechen
schließlich dafür, der Ausländerbehörde bei der Auswahl und der Bezeichnung des
in Betracht kommenden Zielstaates keine Beschränkungen aufzuerlegen, zumal
bei der Durchführung der Abschiebung nach vorherigem Hinweis an den Ausländer
(vgl. § 50 Abs. 2, 2. Hs. AuslG) ohnehin auf jeden zur Aufnahme bereiten oder
verpflichteten Staat übergegangen werden kann.
Die Bezeichnung eines anderen Staates als den des Heimatstaates des
Ausländers könnte deshalb allenfalls dann Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit
der Abschiebungsandrohung haben, wenn der genannte Staat bei Erlaß der
Abschiebung überhaupt nicht (mehr) existent war (so für das frühere Jugoslawien:
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 30. März 1993 - 1 S 2801/92 -, EZAR 022
Nr. 2) oder wegen des Fehlens jeglichen Bezugs zu dem Ausländer als
Aufnahmestaat von vornherein nicht in Betracht kam. Auf diese weitergehenden
Fragen zielt der Zulassungsantrag des Klägers aber ersichtlich nicht ab. Überdies
könnten diese Rechtsfragen anhand des vorliegenden Falles auch nicht geklärt
werden, denn bei dem in der Abschiebungsandrohung vom 16. Juni 1993
bezeichneten Staat "Rest-Jugoslawien" handelt es sich um ein bestehendes
Staatsgebilde, daß als Aufnahmestaat deshalb in Betracht gezogen werden
konnte, weil der Kläger früher jugoslawischer Staatsangehöriger war und seine
Zugehörigkeit zum Nachfolgestaat Mazedonien im Hinblick auf die unklaren
rechtlichen Verhältnisse nach der Unabhängigkeit dieses Staates nicht von
vornherein feststand.
Da der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten
des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1
AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt auch die Festsetzung eines
Streitwertes für das Antragsverfahren.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.