Urteil des HessVGH vom 13.07.1999

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, befreiung, firsthöhe, bebauungsplan, genehmigung, stadt, zahl, nachbar, wohnung, untergeschoss

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TG 1322/99
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 31 BauGB, § 30 BauGB
(Nachbarklage gegen Baugenehmigung wegen
Überschreitung der Geschossflächenzahl für reine
Wohngebiete)
Gründe
Die Antragsteller sind Eigentümer eines viergeschossigen
Mehrfamilienwohnhauses im unbeplanten Innenbereich von K. Sie wenden sich
gegen ein Bauvorhaben (Wohnhaus mit 6 Vollgeschossen) der Beigeladenen. Das
Baugrundstück liegt dem Grundstück der Antragsteller schräg gegenüber auf der
anderen Straßenseite der W straße und weist eine extreme Hanglage auf. Bislang
besteht von den Wohnungen der Antragsteller über das Baugrundstück hinweg
eine freie Aussicht über den Südhang in die Fuldaaue von Kassel.
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte, mit Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. I/31 vom 31.01.1996 verbundene
Baugenehmigung angeordnet.
Die zugelassene Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragsteller gegen die der Beigeladenen nebst Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplans Nr. 1/32 der Stadt K erteilte Baugenehmigung zur Errichtung
eines Mehrfamilienwohnhauses zu Unrecht in vollem Umfang angeordnet.
Subjektive Rechte der Antragsteller werden durch die genannte Baugenehmigung
nämlich nur verletzt, soweit diese der Beigeladenen auch die Errichtung eines 3.
und 4. Obergeschosses gestattet. Die Genehmigung des Untergeschosses, des
Erdgeschosses und der ersten beiden Obergeschosse verletzt die Antragsteller
nicht in eigenen subjektiven Rechten.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht allerdings ausführt, dass die angegriffene
Baugenehmigung in vollem Umfang objektiv rechtswidrig ist. Das Bauvorhaben
widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. I/32 der Antragsgegnerin
hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche, der Anzahl der zulässigen
Vollgeschosse sowie der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) und
Geschossflächenzahl (GFZ). Die Antragsgegnerin hat das Bauvorhaben mit 6
Vollgeschossen genehmigt, obgleich nach den Festsetzungen des
Bebauungsplans nur zwei Vollgeschosse zulässig sind. Weiterhin liegt das
Bauvorhaben fast vollständig außerhalb der festgesetzten überbaubaren
Grundstücksfläche. Statt einer zulässigen GRZ von 0,25 und einer zulässigen GFZ
von 0,5 hat die Antragsgegnerin das Bauvorhaben mit einer GRZ von 0,37 und
einer GFZ von 1,97 genehmigt.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht herausgearbeitet, dass die objektiven
Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiungen in dem vorgenannten Umfang
nicht gegeben sind, weil die Grundzüge der Planung verlassen werden. Der Vortrag
der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren, die erteilten Befreiungen folgten
der städtebaulichen Ordnung des Bebauungsplans, trifft nicht zu. Die planerische
Grundkonzeption des Bebauungsplans, wie sie sich aus der Systematik der
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Grundkonzeption des Bebauungsplans, wie sie sich aus der Systematik der
getroffenen Festsetzungen sowie der ausdrücklichen Begründung des
Bebauungsplans ergibt, verfolgt das Ziel, die vorhandene Bebauung an der
Nordseite (also auch auf dem Baugrundstück) sowie auf der Südseite des
Plangebiets im Wesentlichen unverändert zu lassen und im mittleren Planbereich,
der bislang unbebaut war, bei exakter Festsetzung konkreter Gebäudehöhen
(bezogen auf NN) eingepasst in die topographischen Verhältnisse einer steilen
Südhanglage eine verdichtete reine Wohnbebauung zu ermöglichen, die die
gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO höchstmögliche GFZ von 1,2 erreicht. Wenn nunmehr
in dem maßvoller zu bebauenden Randbereich (zulässige GFZ 0,5) im Wege der
Befreiung eine Bebauung ermöglicht wird, die die ins Gelände eingepasste
verdichtete Bebauung im Zentralbereich des Bebauungsplans um mehr als das
Eineinhalbfache überschreitet, so wird die planerische Grundkonzeption des
Bebauungsplans geradezu in ihr Gegenteil verkehrt. Die vom Plangeber
vorgenommenen Abstufungen erweisen sich als völlig sinnlos, wenn die
Bauaufsichtsbehörde in einem gemäß Plan besonders maßvoll zu bebauenden
Teilbereich eine deutlich intensivere Bebauung zulässt, als in dem nach dem
Bebauungsplan zulässigerweise verdichtet zu bebauenden Bereich. Eine so
weitgehende Abweichung vom Bebauungsplan ist nicht ohne Planänderung oder -
aufhebung möglich.
Die Antragsgegnerin trägt in diesem Zusammenhang im Beschwerdeverfahren
weiter vor, der Bebauungsplan sei unter Geltung der Hessischen Bauordnung vom
06.07.1957 -- HBO 1957 -- in Kraft getreten; im Hinblick darauf, dass sich der
bauordnungsrechtliche Vollgeschossbegriff inzwischen geändert habe, sei der
klassische Fall eines Befreiungstatbestandes für eine Befreiung von der Zahl der
zulässigen Vollgeschosse gegeben. Dieses Argument ist jedoch in der Sache
unzutreffend. Der bauplanungs- wie bauordnungsrechtlich bedeutsame, aber allein
durch die Bauordnung des Landes festgelegte Vollgeschossbegriff ist wiederholt in
der Weise geändert worden, dass die Anforderungen an die Erfüllung des Begriffs
erhöht und damit die Möglichkeiten vergrößert wurden, Geschosse zu errichten,
die nicht als Vollgeschosse zählen. Deswegen ist es heutzutage auch im
Geltungsbereich des Bebauungsplans möglich, sehr viel voluminösere
Dachgeschosse, die keine Vollgeschosse sind, zu errichten, als dies im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Bebauungsplans zulässig war. Der den Bauherren zur
Verfügung stehende Rahmen ist durch die Veränderung des Vollgeschossbegriffs
mithin bereits großzügig erweitert worden. Es gibt somit gerade keinen Grund
dafür, zusätzlich zu diesen erweiterten Möglichkeiten auch noch die Anzahl der
zulässigen Vollgeschosse im Wege der Befreiung zu vergrößern. Hinsichtlich des
Vollgeschossbegriffs für Kellergeschosse ist zu beachten, dass das Untergeschoss
des Bauvorhabens gemäß § 2 HBO 1957 zwar ein Kellergeschoss im Sinne dieser
Vorschrift und mithin kein Vollgeschoss gewesen wäre; dies hätte aber die weitere
Folge gehabt, dass gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 HBO 1957 in diesem Geschoss eine
Wohnung nicht hätte eingerichtet werden dürfen. Da das Bauvorhaben im Einklang
mit den Vorschriften der HBO 1993 aber im Untergeschoss eine vollständige
Wohnung enthält, die dort unter Geltung der HBO 1957 nicht möglich gewesen
wäre, besteht auch bezüglich des Kellergeschosses wegen der Veränderung des
Vollgeschossbegriffs kein Anlass, die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse im
Wege der Befreiung zu vergrößern.
Die erteilten Befreiungen werden auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die
Firsthöhe des streitigen Vorhabens die Firsthöhe der vorhandenen
Nachbarbebauung nicht überschreitet. Die Firsthöhe der vorhandenen Bauten in
der Umgebung resultiert daraus, dass diese verhältnismäßig steile und hohe
Dächer aufweisen. Demgegenüber soll das Bauvorhaben ein ausgesprochen flach
geneigtes Walmdach erhalten. Die Errichtung von 6 Vollgeschossen hat zur Folge,
dass trotz Unterschreitung der Firsthöhe des Nachbargebäudes W straße die
Traufhöhe des Bauvorhabens ca. 5,8 m höher liegt als die Traufhöhe dieses
Nachbargebäudes. Die beiden obersten Geschosse des Vorhabens entfalten eine
deutlich massivere Raumwirkung als die hohen Satteldächer in der Umgebung.
Durch die verhältnismäßig hoch liegende Traufe des Bauvorhabens ergibt sich eine
für die Umgebung ungünstigere schattenwerfende Kante. Im Übrigen ermöglichen
die beiden obersten Geschosse des Vorhabens auch eine ganz andere
Nutzungsintensität, als sie in den Dachräumen der vorhandenen Bebauung in der
Nachbarschaft möglich wäre. Daher vermag der bloße Umstand, dass die Firstlinie
der näheren Umgebung knapp unterschritten wird, die Zulassung von 6
Vollgeschossen nicht zu rechtfertigen.
Die ausgesprochenen Befreiungen können nicht die in solchen Fällen erforderliche
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Die ausgesprochenen Befreiungen können nicht die in solchen Fällen erforderliche
Planänderung mit dem dafür im Gesetz vorgesehenen Verfahren ersetzen. Im
vorliegenden Fall kommt hinzu, dass eine Geschossflächenzahl von 1,97 an der
vorgesehenen Stelle rechtmäßig gar nicht planbar wäre. Zu Recht hat das
Verwaltungsgericht herausgearbeitet, dass die Geschossflächenzahl eindeutig
oberhalb der Grenzen des in § 17 BauNVO festgesetzten Höchstmaßes einer
Geschossflächenzahl von 1,2 in reinen Wohngebieten liegt und dass die
Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Überschreitung dieser Werte hier nicht
gegeben sind. Dies gilt schon deshalb, weil hier keine städtebaulichen Gründe
vorliegen, die eine Verwirklichung einer Geschossflächenzahl von 1,97 auf dem
Baugrundstück erfordern würden (§ 17 Abs. 2 und 3 BauNVO); das Gegenteil ist
der Fall, wie bereits oben dargelegt worden ist.
Danach steht fest, dass die Baugenehmigung objektiv-rechtlich offensichtlich
rechtswidrig ist, zumal sie etwas ermöglicht, was nicht einmal der Plangeber auf
dem Baugrundstück bei rechtmäßiger Ausübung planerischen Ermessens im
Rahmen eines Bebauungsplans festsetzen dürfte. Die von der
Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin in der Sitzung des Ortsbeirats Mitte am
22.05.1997 gegebene Information, dass gegen das Vorhaben rechtlich nichts zu
machen sei, war daher falsch. Die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin war
wegen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens berechtigt und
verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung abzulehnen.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, dass die vorgenannten
Rechtsverstöße keine Vorschriften betreffen, die nachbarschützenden Charakter
haben. Aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung ist zweifelsfrei zu
entnehmen, dass die planerischen Festsetzungen, die die Grundstücke der
Südseite der Weinbergstraße und damit auch das Baugrundstück betreffen, keinen
Nachbarschutz bezüglich der Bebauung nördlich der Weinbergstraße entfalten.
Die Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Vorschrift kann einen Nachbarn
allerdings dann in seinen Rechten verletzen, wenn nicht die gebotene Rücksicht auf
die Interessen des Nachbarn genommen wird. Das ist hier der Fall.
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19.09.1986 -- 4 C 8.84 --, BRS 46 Nr.
173) beurteilt die Wahrung der nachbarlichen Rücksichtnahme nach seinen
erstmals im Urteil vom 25.02.1977 (-- IV C 22.75 u.a. --, BRS 32 Nr. 155)
dargestellten Grundsätzen. Der beschließende Senat greift zur rechtlichen
Überprüfung von Ermessensentscheidungen nach § 31 Abs. 2 BauGB -- mit
gewissen Änderungen -- auf die von ihm zur Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien für eine Verletzung des
Rücksichtnahmegebotes im unbeplanten Innenbereich zurück (Beschluss vom
17.12.1984 -- 4 TG 2545/84 u.a. --, BRS 42 Nr. 77; Beschluss vom 27.11.1990 -- 4
TG 2972/90 --, HessVGRspr. 1991, 73). Danach genießt ein Nachbar Schutz gegen
eine ihm nachteilige Befreiung eines Bauinteressenten von einer Festsetzung des
Bebauungsplanes, wenn der betroffene Belang im Rahmen der Bauleitplanung
beachtlich ist, er durch die Festsetzung, von der befreit werden soll, mindestens
reflexartig objektiv-rechtlich geschützt ist und er von solchem Gewicht ist, dass er
sich bei gerechter Abwägung, bei der auch Interessen anderer Nachbarn und der
Allgemeinheit zu berücksichtigen sein können, gegen das Interesse des
Bauinteressenten durchsetzen muss (Hess. VGH, Beschluss vom 18.09.1989 -- 4
TG 2261/89 --, BRS 49 Nr. 189). Für die Bejahung eines Nachbarschutzes gegen
die Veränderung einer baulichen Situation, an deren Aufrechterhaltung ein
Nachbarinteresse besteht, ist bei der Entscheidung über eine Befreiung gemäß §
31 Abs. 2 BauGB nicht nur die Kontrollüberlegung anzustellen, ob der nachbarliche
Belang sich bei einer planerischen Abwägung in einem gedachten
Bauleitplanverfahren gegen andere Belange, insbesondere die des Bauwerbers
eindeutig durchsetzen müsste. Vielmehr findet bei der Ausübung des Ermessens,
ob eine Befreiung gewährt werden soll, eine von der Bauaufsichtsbehörde selbst
anzustellende Abwägung möglicherweise widerstreitender Belange des
Bauwerbers und seiner Nachbarn unter Berücksichtigung auch öffentlicher Belange
statt. Der Nachbar hat bei der Entscheidung Anspruch auf eine sachgerechte
Ermessensausübung insoweit, als seine Belange betroffen sind. In diesem Recht
kann er durch eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde aus
Gründen verletzt sein, die einem Abwägungsfehler bei der Bauleitplanung
entsprechen, so dass es gegebenenfalls an der ausreichenden Beachtung, der
zutreffenden Bewertung der Belange oder einem gerechten Ausgleich mit anderen
Belangen unter Berücksichtigung dessen, was einem Nachbarn billigerweise
zuzumuten ist, fehlt.
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Nach diesem Maßstab verletzt das genehmigte Bauvorhaben das Recht der
Antragsteller auf gebotene Rücksicht. Die gebotene Rücksicht wird allerdings nicht
dadurch verletzt, dass das Bauvorhaben zum größten Teil eine nicht überbaubare
Grundstücksfläche in Anspruch nimmt und den Antragstellern teilweise die freie
Aussicht über den Südhang hinweg entzieht. Hierbei handelt es sich um einen
zufälligen Vorteil, auf dessen Fortbestand die Antragsteller nicht vertrauen
konnten. Den meisten Häusern auf der Nordseite der W. straße stehen Häuser auf
der Südseite dieser Straße gegenüber und versperren ihnen die Aussicht über den
Südhang. Es gibt keinen rechtlich zwingenden Grund, aus dem die Antragsteller
ableiten könnten, dass gerade ihnen der Ausblick nach Süden nicht verbaut
werden dürfe.
Das streitige Vorhaben verletzt das Recht der Antragsteller auf gebotene
Rücksicht aber dadurch, dass es mehr als 4 Vollgeschosse und eine
Geschossflächenzahl von deutlich mehr als 1,2 aufweist. Die hier gegebene
gravierende Überschreitung der im Bebauungsplans festgesetzten
Geschossflächenzahl von 0,5 um 1,47 und der festgesetzten Zahl von zwei
zulässigen Vollgeschossen um 4 verletzt das berechtigte Interesse der
Antragsteller an der Erhaltung des Wohngebietscharakters in der Nachbarschaft
ihres Wohnhauses. Die relative Wohnruhe der Antragsteller wird zwar durch das
Bauvorhaben mit 6 Wohneinheiten selbst nicht in Frage gestellt. Aber die
Zulassung einer Verdichtung, die den bundesrechtlich festgesetzten Höchstwert
der Geschossflächenzahl für reine Wohngebiete von 1,2 ohne rechtfertigenden
Ausnahmegrund deutlich überschreitet, kann im Hinblick auf die
Genehmigungspraxis der Stadt ... einer Umstrukturierung des gesamten
Wohngebietes Vorschub leisten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass das Baugrundstück im beplanten Gebiet, das Grundstück der
Antragsteller dagegen im unbeplanten Innenbereich liegt. Die Bebauung südlich
der W. straße ... und nördlich der W. straße ... sowie die anschließenden Häuser
...... stellen sich nämlich ungeachtet der unterschiedlichen planungsrechtlichen
Situation als einheitliches Wohngebiet dar, in dem die Anzahl von vier
Vollgeschossen nirgends überschritten, aber oft unterschritten wird. Werden wie
hier im beplanten Teilbereich des Wohngebietes statt 2 Vollgeschossen 6
Vollgeschosse im Wege der Befreiung zugelassen, so ist selbst bei bereits
bebauten Grundstücken eine Dimension erreicht, in der sich der Abbruch eines
Daches eines vorhandenen zweigeschossigen Gebäudes und die Aufstockung
weiterer Vollgeschosse lohnen kann. Dementsprechend kann das Bauvorhaben
sowohl im beplanten als auch im unbeplanten Teilbereich des Wohngebietes den
Beginn einer schleichenden Gebietsveränderung einleiten, an deren Ende bei
wiederholter Genehmigung einer Nutzungsdichte wie auf dem Baugrundstück
städtebauliche Missstände und sanierungsbedürftige Verhältnisse stünden. Wird
mithin der Charakter des Wohngebietes in Frage gestellt und das Baugebiet durch
das Bauvorhaben in der geschilderten Weise in Unruhe gebracht, so werden damit
zugleich nachbarliche Belange der Antragsteller verletzt, die sich bei rechtmäßiger
Abwägung bei einer Überplanung des Baugebietes durchsetzen müssten. Eine
Bebauung, die mehr als 4 Vollgeschosse aufweist und eine Geschossflächenzahl,
die den Höchstwert gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO mehr als geringfügig
überschreitet, brauchen die Antragsteller daher nicht hinzunehmen. Insoweit hat
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragsteller zu Recht angeordnet und ist die Beschwerde der Antragsgegnerin
unbegründet. Ein reduziertes Bauvorhaben, das bei 4 Vollgeschossen eine
Geschossflächenzahl von 1,31 verwirklicht, verstößt zwar ebenfalls nach dem oben
Gesagten gegen objektives Recht, verletzt jedoch nicht subjektive Nachbarrechte
der Antragsteller, da es das Wohngebiet insgesamt nicht in Unruhe bringen würde.
Das Wohnhaus der Antragsteller weist selbst 4 Vollgeschosse und zusätzlich ein
wohnlich genutztes Dachgeschoss auf. Für eine Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller ist daher insoweit kein Raum. In
diesem Umfang ist die Beschwerde der Antragsgegnerin begründet und der
Antrag der Antragsteller unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses
abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 VwGO und entspricht dem
Verhältnis, in dem die Beteiligten in beiden Instanzen obsiegt haben bzw.
unterlegen sind. Die Billigkeit gebietet nicht, die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, zumal
sie keinen Antrag gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko
auf sich genommen hat.
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Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich für den ersten Rechtszug nach der
Bedeutung der Sache für die Antragsteller, für den zweiten Rechtszug bestimmt
sich der Streitwert nach den Anträgen der Rechtsmittelführerin, §§ 13 Abs. 1, 14
entsprechender Anwendung, 20 Abs. 3, 25 GKG.
Der Senat bewertet das Interesse der Antragsteller im Hinblick auf die von ihnen
geltend gemachten Beeinträchtigungen mit 40.000,-- DM und bringt davon im
vorliegenden Eilverfahren die Hälfte in Ansatz. Die Befugnis zur Abänderung des
Streitwertes für die erste Instanz beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Das für den zweiten Rechtszug maßgebliche Verwaltungsinteresse der
Antragsgegnerin bewertet der Senat im Hinblick auf das städtebauliche Gewicht
der Bebauung am Weinberg mit dem Doppelten des Hilfsstreitwertes nach § 13
Abs. 1 Satz 2 GKG und bringt hiervon im vorliegenden Eilverfahren ebenfalls die
Hälfte in Ansatz.
Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.