Urteil des HessVGH vom 07.07.1987

VGH Kassel: universität, gericht erster instanz, verwaltungsbehörde, hessen, heilpraktiker, aufschiebende wirkung, kaufmännischer angestellter, örtliche zuständigkeit, multiple sklerose, fakultät

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UE 557/87
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 1 HeilprGDV 1, § 2
Abs 1f HeilprGDV 1
Leitsatz
Einem Heilpraktiker, der unter Vorlage gefälschter Urkunden einer ausländischen
Universität (hier: Universidad Nacional Autónoma de México) die Genehmigung der
zuständigen Behörde erwirkt, ausländische akademische Grade in einer bestimmten
Form zu führen (hier: "Doctor en medicina cientifica/Mexico - deutsche Übersetzung:
Doktor der wissenschaftlichen Medizin" und "Doctor en medicina/Mexico - deutsche
Übersetzung: Doktor in Medizin"), der sich sodann aber auf Briefköpfen, Rechnungen,
Rezepten und Praxisschildern als "Prof.Dr.Dr." bzw. als "Prof.Dr.med.Dr.sc.med."
bezeichnet und auch verschreibungspflichtige Medikamente an Patienten verabreicht,
fehlt die - in berufsspezifischem Sinne zu verstehende - sittliche Zuverlässigkeit gemäß
§ 2 Abs. 1 Buchst. f) der 1. DVO zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I
S. 259). Einem solchen Heilpraktiker ist daher die Erlaubnis zur berufsmäßigen
Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikererlaubnis) gemäß § 7 Abs. 1 der
1. DVO zum Heilpraktikergesetz zu entziehen. Die vorgenannten Gesetzesvorschriften
gelten als Bundesrecht weiter (Art. 123, 125, 74 Nr. 19 GG) und sind als subjektive
Zulassungsschranken mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerwGE 4, 250 <257>;
BVerwGE 66, 367 <370>).
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Zurücknahme seiner
Heilpraktikererlaubnis.
Ausweislich eines bei den Behördenakten befindlichen Protokolls über eine
Verantwortliche Vernehmung des Klägers vor der Kriminalpolizei in Mannheim am
1. Februar 1967 im Zusammenhang mit einem gegen den Kläger damals
geführten Ermittlungsverfahren ergibt sich folgender Lebenslauf des Klägers:
Er wurde am ... 1929 in B./Oberschlesien geboren, wo er auch die Volksschule
besuchte. Im Jahre 1938 kam er in die Nationalpolitische Erziehungsanstalt in K.,
wo er bis Anfang 1945 Schulunterricht hatte. Anfang des Jahres 1945 wurde der
Kläger zur Division "Hitlerjugend" eingezogen und in der Tschechoslowakei
eingesetzt. Am 8. Mai 1945 geriet er in Prag in russische Kriegsgefangenschaft
und wurde in das Gefangenenlager nach Auschwitz gebracht. Dort wurde er am 28.
Oktober 1945 entlassen. Nach dieser Zeit wohnte er zunächst in A./Westfalen bei
einer Tante und lernte dort bei der Firma B. Pflanzenkunde und
Schädlingsbekämpfung. Nachdem er sich bis 1949 in A. aufgehalten hatte, zog er
nach F. und versuchte dort, beim Zoologischen Garten eine Stelle zu bekommen,
was ihm jedoch nicht gelang. Daher arbeitete er bis Sommer 1959 bei zwei F`er
Firmen als angelernter Maurer. Ende Mai 1959 verzog der Kläger von F. nach
L./Bergstraße, wo er eine selbständige zoologische Agentur betrieb. Nachdem ihm
wegen bestimmter Vorkommnisse ein Berufsverbot als Zoologe erteilt worden war,
arbeitete der Kläger bis Ende 1962 bei einer Metallverarbeitungsfirma in M. als
Werkstoffkontrolleur. Da ihn - so der Kläger - die Schulden, die beim
Zusammenbruch seiner zoologischen Agentur entstanden seien, nahezu erdrückt
hätten, habe er bei dieser Firma wieder aufhören müssen, da dort
Lohnpfändungen eingesetzt hätten. In der Folgezeit war der Kläger bei einem
Bauunternehmen in M. als Maurer und Plattenleger tätig, bevor er im März 1964
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Bauunternehmen in M. als Maurer und Plattenleger tätig, bevor er im März 1964
bei der Firma B. Söhne in M. eine Anstellung in der Hundeversuchsabteilung
erhielt. Diese Stelle mußte er als Folge einer Anzeige wegen Nichteinhaltung des
Berufsverbots als Zoologe im Juni 1964 wieder aufgeben. Am 1. Juli 1964 trat er als
kaufmännischer Angestellter in die Firma A. ein.
Zum Lebenslauf und zum beruflichen Werdegang des Klägers in den folgenden
Jahren enthalten die Behördenakten keine Aussagen.
Am 14. Februar 1978 erteilte der Landrat des Landkreises Bergstraße dem Kläger
die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach
dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251).
In der Folgezeit war der Kläger als Heilpraktiker in zwei Praxen in H. und L. tätig.
Mit Schreiben vom 20. April 1980, ergänzt durch Formblattantrag vom 26. Mai
1980, beantragte der Kläger beim Hessischen Kultusminister, ihm die
Genehmigung zur Führung seines angeblich an der Universidad Nacional
Autónoma de México erworbenen akademischen Grades eines "Doctor en
Medicina cientifica" zu erteilen. Er wies darauf hin, seine orthodoxe Einstellung als
Jude verbiete es ihm, für Deutschland zu arbeiten. Infolge seiner
wissenschaftlichen Verflechtungen mit dem Ausland - er habe seine
wissenschaftliche Ausbildung in Südamerika erhalten und auch dort vor Jahren
promoviert und stehe nun in wissenschaftlichem Kontakt mit ausländischen
Personen und Institutionen - müsse er aber Wert darauf legen, seine erworbenen
akademischen Grade führen zu dürfen. Zur Bekräftigung seiner Angaben legte der
Kläger u. a. die Fotokopie einer in spanischer Sprache abgefaßten Bestätigung der
Universidad National Autónoma de México vom 6. Februar 1977 nebst einer
beglaubigten Übersetzung vor. Die wörtliche Übereinstimmung dieser Fotokopien
mit den ihm vorliegenden Urschriften bescheinigte der Notar Dr. L. in H. unter dem
21. Mai 1980. In dieser Bescheinigung bestätigte der Rektor der
Naturwissenschaftlichen Fakultät (facultad Ciencias Naturales) der vorgenannten
Universität, daß der Kläger im Zeitraum vom 15. Februar 1953 bis 15. September
1965 als Gaststudent an dieser Fakultät ein Medizinstudium absolviert habe. Das
am 8. Oktober 1956 durchgeführte schriftliche und mündliche Examen habe der
Kläger mit der Note "Gut" bestanden. Am 1. Dezember 1959 habe er seine
wissenschaftliche Arbeit unter dem Titel (übersetzt) "Die Angst als Negativfaktor
für den Organismus" eingereicht. Nach Prüfung seiner wissenschaftlichen Arbeit
durch die Fakultät sei ihm am 15. Dezember 1959 das Recht verliehen worden,
den akademischen Titel "Doctor en Medicina cientifica" (Doktor der
wissenschaftlichen Medizin) zu führen. Die Bestätigung trägt die Unterschrift
zweier Professoren sowie den abschließenden Vermerk "Das Dekanat der
Universität Mexico" (El Decanato de la Universidad de Mexico).
Auf den vorgenannten Antrag erteilte der Hessische Kultusminister dem Kläger mit
Urkunde vom 10. Juli 1980 die Genehmigung, den an der Universidad National
Autónoma de Mexico erworbenen akademischen Grad in folgender Form in der
Bundesrepublik Deutschland zu führen "Doctor en Medicina cientifica/Mexico
(deutsche Übersetzung: Doktor der wissenschaftlichen Medizin)".
Unter dem 27. Juli 1982 richtete der Kläger die Bitte an den Hessischen
Kultusminister, ihm die Führung des ausländischen akademischen Grades eines
Doktors der Medizin sowie die Führung des Titels eines Professors zu genehmigen.
Zur Begründung verwies er auf von ihm verfaßte Veröffentlichungen, die nach
erfolgter Übersetzung (offenbar in die deutsche Sprache) unter "Prof. Dr. Dr. W."
liefen, also mit akademischen Graden und Titeln, die zu führen er im Ausland
berechtigt sei. Insoweit habe es jedoch in der Bundesrepublik Deutschland schon
Ärger gegeben. Hinzu komme, daß er derzeit und in den nächsten zwei Jahren eine
große Reihe von Gastvorträgen an europäischen Universitäten zu halten habe, die
sich in der Regel auch wieder in der Bundesrepublik Deutschland schriftlich in den
entsprechenden Fachzeitschriften reproduzierten. Das vorgenannte Schreiben
verfaßte der Kläger unter dem vorgedruckten Briefkopf "Dr. H. W. M.D. et
Ph.D./F.A.-Immunologie und Neurobiologie".
In Beantwortung dieser Anfrage verwies der Hessische Kultusminister auf die
Genehmigungsurkunde vom 10. Juli 1980 und führte aus, eine weiteres
Genehmigungsverfahren sei weder möglich noch erforderlich. Die im Ausland
erworbene Bezeichnung "Professor" stelle keinen akademischen Grad dar. Mangels
eines gesetzlich geregelten Genehmigungsverfahrens sei eine Nachprüfung der
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eines gesetzlich geregelten Genehmigungsverfahrens sei eine Nachprüfung der
Berechtigung und gegebenenfalls eine ausdrückliche Genehmigung zur Führung
der Bezeichnung "Professor" weder erforderlich noch möglich. Maßnahmen gegen
die mißbräuchliche Führung oder Verwendung dieser Bezeichnung seien allein
nach § 132 a StGB gegeben. Abschließend wies der Kultusminister darauf hin, daß
der Kläger nur berechtigt sei, seinen akademischen Grad in der mit Urkunde vom
10. Juli 1980 genehmigten Form zu führen. Andere Formulierungen, wie z. B. "Dr.",
"M.D.", "PH.D.", seien aufgrund dieser Urkunde nicht zulässig.
In einem hierauf an den Hessischen Kultusminister gerichteten Schreiben des
Klägers führte dieser aus, es sei geradezu diskriminierend und für ihn als Juden
mehr als beleidigend, daß von ihm verlangt werde, den akademischen Grad "Dr."
in der allgemeinen üblichen Abkürzung nicht zu führen. Der Nazistaat mit seinen
Gesetzen sei, so sollte man annehmen, vernichtet worden. Der einzige
Unterschied zwischen gestern und heute bestehe für ihn, daß er keinen Judenstern
zu tragen brauche, dem arischen und deutschen Akademiker nicht als
Versuchstier diene und, wie es bei Versuchstieren üblich sei, dann getötet und
verbrannt werde. Sonst sei alles wie gehabt. Für ihn, der an ausländischen
Universitäten lerne, im Ausland forsche und lehre, im Ausland mehrfach
promoviert und habilitiert habe, besitze das Grundgesetz keine Anwendung. Er
bitte sehr herzlich um die Nostrifikation des Doktors der Medizin und das Recht,
wie es in der Bundesrepublik üblich sei, auch mehrere akademische Grade führen
zu dürfen.
In Beantwortung dieses Schreibens bekräftigte der Hessische Kultusminister noch
einmal seine bereits zuvor zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung.
Mit Formblattantrag vom 27. September 1982 beantragte der Kläger beim
Hessischen Kultusminister, ihm die Genehmigung zur Führung des an der
Universidad Nacional Autónoma de Mexico am 12. Februar 1974 erworbenen
akademischen Grades eines "Doctor en medicina" zu erteilen. Auch insoweit legte
er Fotokopien einer in spanischer Sprache abgefaßten Bestätigung (Constancia)
sowie einer beglaubigten Übersetzung vor. Die wörtliche Übereinstimmung dieser
Fotokopien mit den ihm vorliegenden Urschriften bestätigte der Notar Dr. L. in H.
am 24. September 1982. In der Bestätigung, die den Briefkopf "Facultad de
Medicina-- El Decanato de la Universidad" trägt, ist ausgeführt, daß der Kläger am
15. Dezember 1959 den akademischen Titel eines "Doctor en medicina cientifica"
(Doktor der wissenschaftlichen Medizin) und am 12. Februar 1974 den
akademischen Titel eines "Doctor en medicina" (Doktors in der Medizin) erhalten
habe. Am 23. April 1979 habe er der Medizinischen Fakultät (facultad de medicina)
seine Habilitierungsarbeit mit dem Titel (übersetzt) "Myokardischer energetischer
Stoffwechsel bei induzierter Koronarinsuffizienz " vorgelegt, um die "venia legendi"
zu erhalten. Die Fakultät der Medizin und der Naturwissenschaften ("Facultad de
Medicina y Ciencias Naturales") habe diese Arbeit geprüft und - so die
Übersetzung - als Habilitierungsarbeit anerkannt (reconocido como trabajo de
oposición). Am 26. August 1980 sei Herrn Doktor Doktor W. der Titel eines
Professors und die "venia legendi" für die Fachgebiete (expecialidades)
wissenschaftliche Medizin (medicina cientifica) und - so die Übersetzung -
Sondermedizin (medicina especial) zuerkannt worden. Die Bescheinigung schließt
mit den Unterschriften dreier Professoren und dem Vermerk "El Decanato de la
Universidad de Mexico".
Der Hessische Kultusminister erteilte dem Kläger daraufhin mit Urkunde vom 15.
November 1982 die weitere Genehmigung, den an der Universidad Nacional
Autónoma de Mexico erworbenen akademischen Grad in folgender Form in der
Bundesrepublik Deutschland zu führen: "Doctor en medicina/Mexico (deutsche
Übersetzung: Doktor in Medizin)".
Gleichzeitig richtete der Hessische Kultusminister unter Übersendung der
Bescheinigung vom 26. August 1980 eine Anfrage an das Sekretariat der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen -, in der er Zweifel
daran ausdrückte, ob der Kläger tatsächlich im Besitz einer echten Bestätigung
über den Erwerb medizinischer Doktorgrade in Mexico sei. Mit Schreiben vom 4.
April 1984 teilte die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen dem
Kultusminister mit, nach ihren Unterlagen habe zur fraglichen Zeit an der
Universidad Nacional Autónoma de Mexico weder ein "Doctor en medicina
cientifica" noch ein "Doctor en medicina" erworben werden können. Das
Medizinstudium an der "Facultad de Medicina" der genannten Universität habe zu
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Medizinstudium an der "Facultad de Medicina" der genannten Universität habe zu
dem in Rede stehenden Zeitraum fünf Jahreskurse, ein Praktikantenjahr und ein
sechsmonatiges Sozialpraktikum in ländlichen Gebieten umfaßt. Den ordentlichen
Abschluß habe die Urkunde über die Verleihung des "Titulo de Médico Cirujano"
dargestellt, die formal dem deutschen Zeugnis über die bestandene ärztliche
Prüfung an die Seite zu stellen sei. Nach Erlangung des "Titulo de Medico Cirujano"
habe im Rahmen eines ca. zweijährigen Postgraduiertenstudiums der
akademische Grad als "Maestro en Ciencias Médicas" erworben werden können.
Dieser "Maestro"-Grad sei Voraussetzung für die Aufnahme eines
Doktorandenstudiums gewesen, das mit der Verleihung der Urkunde als "Doctor
en Ciencias Médicas" beendet worden sei. Das deutsche Habilitationsverfahren mit
Erteilung einer "venia legendi" existiere in Mexiko nicht. Zusammenfassend enthält
dieses Schreiben, auf dessen weiteren Wortlaut hier Bezug genommen wird, die
Feststellung, daß die Zentralstelle die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung vom
26. August 1980 für eine Fälschung halte.
Nachdem der Hessische Kultusminister auf eine unmittelbare Anfrage bei der
Universidad Nacional Autónoma de Mexico keine Antwort erhalten hatte, schaltete
er das Auswärtige Amt ein, welches die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
in Mexiko um Erstattung eines Berichts bat. Diesen Bericht erstellte die Botschaft
unter dem 20. März 1985. Danach hätten Vertreter der vorgenannten Universität
anläßlich einer Besprechung mitgeteilt, daß es sich bei der Bescheinigung des
Klägers um eine eindeutige Fälschung handele. An der Universidad Nacional
Autónoma de Mexico existiere lediglich eine "Facultad de Medicina" nicht jedoch
eine "Facultad de Medicina y Ciencias". Auch habe die Universität kein Dekanat,
die Fakultät werde von einem Direktor und nicht drei Direktoren geleitet. Dieser
verleihe die akademischen Grade; die in der Bescheinigung genannten Personen
seien frei erfunden.
Unter dem 21. Mai 1985 erfolgte eine schriftliche Bestätigung der Universität in
welcher unter anderem ausgeführt ist, daß über den Kläger im Generalarchiv der
Universität keine persönlichen Daten gefunden worden seien. Studiengänge mit
der Bezeichnung "ciencias naturales y medicina", "medicina cientifica" und
"medicina especial" hätten an dieser Universität ebensowenig existiert wie die
Bezeichnung "venia legendi". Auch habe die Medizinische Fakultät (Facultad de
Medicina) nie den Namen "Facultad de Medicina y Ciencias Naturales" getragen,
und ein "Decanato de la Universidad de Mexico" habe nie existiert. Die vorgelegte
Bescheinigung sei daher ohne jeden Wert.
Zwischenzeitlich hatte sich eine durch Rechtsanwalt K. in H. vertretene frühere
Patientin des Klägers beim Hessischen Kultusminister darüber beschwert, daß sie
den Kläger in der Überzeugung aufgesucht habe, es handele sich um einen Arzt
und Professor der Medizin, der noch zusätzlich in Forschung und Lehre tätig sei
und besondere Kenntnisse haben müsse. Mit großer Verwunderung habe sie nun
erfahren, daß es sich bei dem Kläger um einen Heilpraktiker handele. Sie habe auf
seine Fähigkeiten als Arzt vertraut, sei jedoch sehr enttäuscht worden, als die
Behandlung überhaupt keine Linderung gebracht habe.
Zur damaligen Zeit waren an der Praxis des Klägers in H. Schilder mit den
Bezeichnungen "Prof. Dr. Dr. H.W./Institut für experimentelle Zellforschung,
Mikrozirkulation und Mikrodynamik/Fachpraxis für biologische Therapie" bzw. "Prof.
Dr. med. Dr. sc. med. H. W./Naturheilpraxis" angebracht. Eine der vorgenannten
Patientin ausgestellte Rechnung vom 5. November 1982 trug ebenfalls den
Briefkopf "Prof. Dr. med. Dr. sc. med. H. W./Naturheilpraxis, Zell- und
Gewebeuntersuchungen". In gleicher Weise firmierte der Kläger auf einer ebenfalls
an diese Patientin ausgestellten Rechnung vom 15. März 1983. Den gleichen
Briefkopf enthielt ein Schreiben des Klägers vom 21. Januar 1984, welches er in
Beantwortung der Beschwerde der vorgenannten Patientin an Rechtsanwalt K.
richtete.
Mit Bescheid vom 25. April 1985, dem Kläger zugestellt am 30. April 1985,
widerrief der Hessische Kultusminister die dem Kläger mit Urkunden vom 10. Juli
1980 und 15. November 1982 erteilten Genehmigungen zur Führung der darin
genannten akademischen Grade. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, die
Genehmigungsurkunden zurückzuschicken.
Diese mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung (Anfechtungsklage beim
Verwaltungsgericht Darmstadt) versehene Verfügung griff der Kläger nicht
innerhalb der Rechtsmittelfrist im Klagewege an. Statt dessen richtete er eine
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innerhalb der Rechtsmittelfrist im Klagewege an. Statt dessen richtete er eine
Vielzahl von Zuschriften an verschiedene Behörden, die er mit einem "Judenstern"
versah.
Mit Schreiben vom 7. Mai 1985 setzte der Regierungspräsident in Darmstadt den
Kläger davon in Kenntnis, daß er ein Verfahren auf Widerruf der
Heilpraktikererlaubnis gegen ihn eingeleitet habe. Insoweit verwies der
Regierungspräsident auf die vom Kläger an seiner Praxis angebrachten Schilder
sowie auf den Widerruf der Genehmigung zur Führung bestimmter ausländischer
akademischer Grade. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt.
Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Darmstadt vom 14.
Mai 1985 fand am 21. Mai 1985 in der Praxis des Klägers in H. unter Leitung eines
Staatsanwalts eine Durchsuchung statt, zu der auch Pharmaziedirektor W. vom
Regierungspräsidenten in Darmstadt hinzugezogen wurde. In einem Bericht vom
24. Mai 1987 führte Pharmaziedirektor W. u. a. aus, daß bei der Durchsicht der in
der Praxis vorgefundenen Arzneimittel auch verschreibungspflichtige Ärztemuster
in Form von Injektionspräparaten gefunden worden seien. Soweit die
vorgefundenen Arzneimittel verschreibungspflichtig, aber keine Ärztemuster
gewesen seien, hätten sie Preisschilder einer auf diesen Schildern nicht näher
bezeichneten Apotheke getragen. Bei einem Teil der verschreibungspflichtigen
Arzneimittel sei das Verfalldatum überschritten gewesen, so u. a. bei außerhalb
und innerhalb des Kühlschranks gelagerten Seren. In geringer Zahl (2 - 3
Ampullen) hätten sich auch Betäubungsmittel unter den vorgefundenen
Arzneimitteln befunden. Im Kühlschrank befanden sich laut Bericht des
Pharmaziedirektors W. neben Arzneimitteln auch tote weiße Mäuse und andere
Pelztiere. Die insgesamt etwa 400 verschiedenen verschreibungspflichtigen
Arzneimittel wurden von Pharmaziedirektor W. aufgelistet und von der
Kriminalpolizei sichergestellt.
Unter dem 24. Juli 1985 gab der Regierungspräsident in Darmstadt dem Kläger
Gelegenheit, auch zu diesen Umständen Stellung zu nehmen.
Im Januar 1986 übersandte das Kreisgesundheitsamt des Kreises Bergstraße dem
Regierungspräsidenten in Darmstadt die Fotokopie eines Rezepts (Name des
Patienten unleserlich) über das (verschreibungspflichtige) Medikament Lexotanil.
Dieses Rezept vom 7. Januar 1986 trägt die gedruckte Aufschrift "Prof. Dr. Dr.
med. H. W./Naturheilpraxis" sowie den Stempel "Prof. Dr. sc. med. H. W. - HP". Eine
Fotokopie des gleichen Rezepts wurde dem Regierungspräsidenten auch von der
Liebig-Apotheke in H. übersandt, wo der Patient das Rezept vorgelegt hatte. Das
Original dieses Rezepts war dem Kunden wieder ausgehändigt worden.
Nachdem der vom Regierungspräsidenten eingeschaltete Gutachterausschuß für
Heilpraktikerfragen in seiner Sitzung am 17. Januar 1986 die beabsichtigte
Zurücknahme der Heilpraktikererlaubnis befürwortet und auf besonders
schwerwiegende Verstöße gegen die Berufsausübung als Heilpraktiker hingewiesen
hatte, erließ der Regierungspräsident in Darmstadt die vorliegend angegriffene
Verfügung vom 17. Februar 1986, in welcher die dem Kläger am 14. Februar 1978
erteilte Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
widerrufen wurde. Gleichzeitig wurde angeordnet, daß die Erlaubnisurkunde dem
Regierungspräsidenten in Darmstadt auszuhändigen sei. Ferner ordnete der
Regierungspräsident die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Zur
Begründung verwies er auf die mittlerweile gegen den Kläger erhobene Anklage
der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt (Az. 4 Js 24.304/84) wegen
Vergehen gemäß §§ 132 a, 267, 53 StGB sowie auf den Widerruf der Genehmigung
zur Führung bestimmter akademischer Grade durch den Hessischen
Kultusminister. Die dem Hessischen Kultusminister seinerzeit vorgelegten
Bestätigungen hätten sich als Fälschungen herausgestellt. Auch habe der
Bundespräsident ausweislich einer vom Regierungspräsidenten eingeholten
Auskunft dem Kläger zu keinem Zeitpunkt die Genehmigung zur Führung eines
eventuell im Ausland erworbenen Titels "Professor" erteilt. Dennoch habe der
Kläger entsprechende irreführende Titel auf seinen Praxisschildern, auf Rezepten,
Visitenkarten, Briefbögen, Adressenaufklebern und Stempeln benutzt. Ferner sei
anläßlich einer Praxisdurchsuchung eine Vielzahl verschreibungspflichtiger
Arzneimittel vorgefunden worden, deren Verfalldatum zum Teil abgelaufen
gewesen sei. Schließlich habe der Kläger auch durch seine hohen
Honorarforderungen Anstoß erregt, auch habe ihn eine Patientin für einen Arzt
gehalten. In einem anderen Falle habe er für eine "Multiple Sklerose-Behandlung
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gehalten. In einem anderen Falle habe er für eine "Multiple Sklerose-Behandlung
nach Prof. W." bei einer Behandlungsdauer von insgesamt 12 Monaten - auf drei
Jahre verteilt -ein Gesamthonorar von 66.000,-- DM (ohne Laborkosten) verlangt.
Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, die der Anklageschrift zugrunde lägen
und die sich bei der Praxisdurchsuchung am 21. Mai 1985 ergeben hätten, stehe
fest, daß dem Kläger die erforderliche sittliche Zuverlässigkeit fehle. Somit seien
nachträglich Tatsachen eingetreten und bekanntgeworden, die eine Versagung der
Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 f) der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz
über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (1. DVO zum
Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) gerechtfertigt hätten.
Darüber hinaus sei nach Buchstabe i) der vorgenannten Vorschrift eine Gefahr für
die Volksgesundheit gegeben. Der Kläger habe Patienten und
Arzneimittelhersteller getäuscht. Dabei sei er nicht nur durch eine
wettbewerbswidrig übertreibende Werbung in unzulässiger Weise vorgegangen - so
mit seiner Institutsbezeichnung -, er habe vielmehr erhebliche Anstrengungen
unternommen, um behördlicherseits eine Anerkennung zu erschleichen, die ihm
Möglichkeiten über den Rahmen einer Heilpraktikertätigkeit hinaus verschaffen
sollten. Es sei ihm darauf angekommen, mit einem deutschen Doktor- und
Professorentitel die Stellung eines Arztes zu erwerben. Die Behauptung des
Klägers, die dem Kultusminister vorgelegten Urkunden seien echt, erscheine nicht
glaubhaft, weil der Kläger nach eigenen Angaben vor der Kriminalpolizei in
Mannheim kein Medizinstudium mit Promotion im Jahre 1959 in Mexiko
abgeschlossen haben könne. Nach diesen Angaben sei er innerhalb der Jahre 1949
bis 1959 in F. wohnhaft und in einer Weise berufstätig gewesen, die ihm ein
Studium auf einem anderen Kontinent innerhalb der Zeitspanne von 1953 bis
1956 nicht ermöglicht haben könne. In früheren Verfahren wegen des
unberechtigten Führens eines akademischen Grades in den Jahren 1960 und 1964
habe sich der Kläger auch nie auf sein angebliches Studium in Mexiko berufen.
Schließlich habe die Universidad National Autónoma de Mexico in ihrem Schreiben
an die deutsche Botschaft auch die Fälschung der vom Kläger vorgelegten
Unterlagen bestätigt. Indem der Kläger schließlich den Eindruck erweckt habe, er
übe ärztliche Tätigkeit aus, habe er sich bei Arzneimittelherstellern und Apotheken
verschreibungspflichtige Medikamente und sogar Betäubungsmittel verschafft. Als
Heilpraktiker seien ihm aber sowohl das Verschreiben als auch die Abgabe solcher
Medikamente verboten. Aufgrund aller dieser Umstände habe sich der Kläger als
in hohem Maße sittlich unzuverlässig und als Gefahr für die Volksgesundheit
erwiesen. Er habe in beträchtlichem Ausmaß und über eine erhebliche Zeit durch
sein Verhalten zu erkennen gegeben, daß er ungeeignet sei, weiterhin als
Heilpraktiker tätig zu sein.
Den Widerspruch des Klägers gegen diese Verfügung wies der Regierungspräsident
in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 1986 aus den Gründen der
vorgenannten Verfügung zurück.
Ein Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die
vorgenannte Verfügung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, blieb
erfolglos (VG Darmstadt, Beschluß v. 27. Mai 1986 - III/2 H 366/86 -; Hess. VGH,
Beschluß vom 2. Juli 1986 - 11 TH 1593/86 -). Ein Antrag des Klägers auf
Abänderung des vorgenannten Beschlusses gemäß § 80 Abs. 6 VwGO ist vom
erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 11 TH 1235/87 mit Beschluß vom 7.
Juli 1987 abgelehnt worden.
Bereits am 10. Juli 1986 hatte der Kläger gegen den Bescheid des
Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 17. Februar 1986 beim
Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Wegen seines Vorbringens im
Klageverfahren wird auf den Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten
Zuschriften des Klägers Bezug genommen.
Der Kläger beantragte sinngemäß,
den Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 17. Februar 1986
sowie den Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 1. August 1986 aufzuheben.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Mit Gerichtsbescheid vom 22. Januar 1987 wies das Verwaltungsgericht Darmstadt
die Klage ab, nachdem es die Beteiligten zuvor zu dieser Verfahrensweise
angehört hatte. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Widerruf der
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angehört hatte. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Widerruf der
Heilpraktikererlaubnis sei nicht zu beanstanden. Bereits in seinem Beschluß vom
27. Mai 1986 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO habe das Verwaltungsgericht
ausführlich begründet, weshalb es keine rechtlichen Bedenken gegen die
Entscheidung des Beklagten habe. Schon im damaligen Beschluß sei die
Verfügung als offensichtlich rechtmäßig bezeichnet worden. Hieran habe sich
nichts geändert. Der Kläger stelle eine Gefahr für die Öffentlichkeit dar, weil er
verschreibungspflichtige Medikamente - darunter auch in geringen Mengen
Betäubungsmittel - "horte" und nach den Ermittlungen der Behörden auch an
Patienten abgebe. Hinzukomme, daß sich der Kläger in der Öffentlichkeit den
Anschein gebe, er sei ein "Professor Dr. Dr.", obwohl er diese Titel ganz
offensichtlich nicht führen dürfe. Ergänzend nahm das Gericht auf die Begründung
der angefochtenen Bescheide Bezug.
Mit Schreiben vom 28. Januar 1987 an das Verwaltungsgericht in Darmstadt hat
der Kläger unter Benennung des Aktenzeichens des erstinstanzlichen
Klageverfahrens "Widerspruchsklage" erhoben. In einem weiteren Schreiben vom
23. Februar 1987 hat er seine Erwartung zum Ausdruck gebracht, daß der
Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel auf diese "Widerspruchsklage" hin tätig
werde. Diese Zuschriften sind neben einer Reihe weiterer Eingaben des Klägers zu
der vom Verwaltungsgericht angelegten und dem Senat vorliegenden Akte mit
dem Aktenzeichen III AR 171/87 genommen worden.
Der Kläger macht geltend, die Zurücknahme seiner Heilpraktikererlaubnis sei zu
Unrecht erfolgt. In Ergänzung und Vertiefung seines schriftlichen Vorbringens hat
der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat u. a.
folgendes ausgeführt: Was die in seiner Praxis aus Anlaß der rechtswidrigen
Durchsuchung vorgefundenen verschreibungspflichtigen Medikamente sowie die
Medikamente mit abgelaufenem Verfalldatum angehe, so habe er diese für
Forschungszwecke benötigt. Insoweit verweist der Kläger auf seine
wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Er habe nie mit Altmedikamenten
therapiert. In zwei Fällen habe er allerdings verschreibungspflichtige Medikamente
verabreicht. Dies würde er auch immer wieder tun, wenn der Zustand des
Patienten, also beispielsweise eine starke psychische Instabilität mit Gefahr eines
Suizidversuchs, dies erforderlich mache. Die in seiner Praxis vorgefundenen
verschreibungspflichtigen Medikamente habe er zum Teil beim Hersteller
angefordert, teilweise bei Kongressen oder anderen Gelegenheiten ausgehändigt
bekommen. Vom Senat auf den scheinbaren Widerspruch zwischen dem vom
Kläger in seiner Verantwortlichen Vernehmung vom 1. Februar 1967 selbst
angegebenen Lebenslauf und dem Inhalt der dem Hessischen Kultusminister
vorgelegten Urkunden angesprochen, hat der Kläger. erklärt, er habe sich von
1953 bis 1974 in unregelmäßigen Abständen - teils per Flugzeug, teils mit dem
Schiff - nach Mexiko begeben und dort - solange sein Geld gereicht habe - Medizin
studiert. Nachdem der Kläger das ihm seitens des Senats vorgelegte in spanischer
Sprache verfaßte Schreiben der Universidad Nacional Autónoma de Mexico vom
21. Mai 1985 nicht zu übersetzen vermochte, hat er vorgetragen, das Studium in
englischer Sprache betrieben zu haben. Dem Hessischen Kultusminister habe er
eine umfangreiche Dokumentation sowie drei Verleihungsurkunde über die ihm
zuerkannten Titel vom 15. Dezember 1959, vom 12. Februar 1974 und vom 26.
August 1980 im Original vorgelegt. Diese Urkunden, deren Existenz der
Kultusminister selbst in seinem Schreiben vom 12. Juni 1987 im Verfahren Hess.
VGH 11 S 1065/87 anerkannt habe, müßten auf ihre Echtheit überprüft werden. Mit
ihnen sei dem Schreiben der mexikanischen Universität vom 21. Mai 1985
entgegenzutreten. Richtig sei allerdings, daß er seine Titel in der Vergangenheit
nicht in der vom Kultusminister genehmigten Form geführt habe. Insoweit sei aber
auch nicht einzusehen, warum er nicht die in Deutschland üblichen Abkürzungen
verwenden dürfe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. Januar
1987 (III/2 E 1521/86) sowie den Bescheid des Regierungspräsidenten in
Darmstadt vom 17. Februar 1986 und den Widerspruchsbescheid dieser Behörde
vom 1. August 1986 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es wiederholt und vertieft im wesentlichen sein Vorbringen im Verfahren erster
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Es wiederholt und vertieft im wesentlichen sein Vorbringen im Verfahren erster
Instanz und nimmt ergänzend auf den Inhalt der angefochtenen Verfügungen
Bezug.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Ferner wird
Bezug genommen auf 2 Bände mit Behördenvorgängen des Hessischen
Kultusministers sowie auf sechs Bände mit Akten des Regierungspräsidenten in
Darmstadt (18b 08/97-W-6). Der Inhalt dieser Akten ist zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Der Senat geht davon aus, daß der Kläger mit seiner "Widerspruchsklage" vom 28.
Januar 1987 Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 22. Januar 1987 einlegen
wollte, denn der Kläger hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß ihm
an einer Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Hessischen
Verwaltungsgerichtshof gelegen ist. Das Rechtsmittel bleibt allerdings ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des
Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 17. Februar 1986 in der Fassung des ihn
bestätigenden Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 1. August 1986 zu
Recht abgewiesen. Diese Bescheide sind rechtmäßig.
Gemäß § 1 Abs. a Heilpraktikergesetz bedarf derjenige einer Erlaubnis, der die
Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will. Die dem Kläger 1978
erteilte Erlaubnis mußte nach § 7 Abs. 1 der 1. DVO zum Heilpraktikergesetz
zurückgenommen werden, weil nachträglich Tatsachen eingetreten bzw.
bekanntgeworden sind, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 der 1.
DVO zum Heilpraktikergesetz rechtfertigen würden. Nach § 2 Abs. 1 der
vorgenannten Rechtsvorschrift darf eine Erlaubnis nämlich unter anderem dann
nicht erteilt werden, wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß dem Antragsteller die
sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere wenn schwere strafrechtliche oder
sittliche Verfehlungen vorliegen.
Die vorgenannten Rechtsvorschriften gelten als vorkonstitutionelles Recht auch
heute noch gemäß Art. 123, 125, 74 Nr. 19 GG weiter. Sie sind hinsichtlich ihres
zuvor genannten Inhalts nicht Ausdruck typisch nationalsozialistischen Unrechts
und als subjektive Zulassungsschranke auch mit dem Grundrecht aus Art. 12 Abs.
1 GG vereinbar. Der Begriff der sittlichen Zuverlässigkeit ist in diesem
Zusammenhang berufsspezifisch in der Weise zu verstehen, daß der Heilpraktiker
die für die Ausübung der Heilkunde notwendige charakterliche und moralische
Zuverlässigkeit besitzen muß (vgl. zum Vorstehenden etwa BVerwGE 4, 250 /2577;
BVerwGE 66, 367 <370>).
Ob die zum Erlaß der 1. DVO zum Heilpraktikergesetz ermächtigende Vorschrift im
vorgenannten Gesetz den Umfang der Ermächtigung nach Inhalt, Zweck und
Ausmaß hinreichend bestimmt, bedarf keiner Erörterung, da nach anerkannter
Auffassung Art. 80 Abs. 1 GG in Ansehung vorkonstitutioneller
Gesetzesvorschriften keine Geltung beansprucht (z. B. Leibholz-Rinck, GG, 6. Aufl.,
Art. 80, Rdnr. 5).
In Übereinstimmung mit dem beklagten Land und dem Gericht erster Instanz ist
auch der erkennende Senat zu der Auffassung gelangt, daß dem Kläger die für die
Ausübung eines Heilberufes erforderliche sittliche Zuverlässigkeit im vorgenannten
Sinne fehlt.
Dies folgt bereits daraus, daß der Kläger im Zusammenhang mit seinen beiden
Anträgen aus dem Jahre 1980 und 1982, mit denen er die Genehmigung zur
Führung bestimmter ausländischer akademischer Grade durch den Hessischen
Kultusminister erstrebte, jeweils gefälschte Urkunden vorlegte, durch die er die
Absolvierung eines bestimmten Ausbildungsganges sowie die Verleihung
bestimmter akademischer Grade durch eine mexikanische Universität belegen
wollte. Daß es sich bei diesen Urkunden um Fälschungen handelte, ist sowohl
durch die Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom
4. April 1984 als auch durch die Darlegungen der Universidad Nacional Autónoma
de Mexico vom 21. Mai 1985 zur Überzeugung des Senats hinreichend
nachgewiesen. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen hat in ihrer
vorgenannten Stellungnahme den zum Doktor-Titel an der Universidad Nacional
Autónoma de Mexico führenden Studiengang im fraglichen Zeitraum ausführlich
dargelegt und ausgeführt, daß ein Doktorgrad erst nach einem mehrjährigen
Studium an der "Facultad de Medicina", welches mit dem "Titulo de Medico
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Studium an der "Facultad de Medicina", welches mit dem "Titulo de Medico
Cirujano" ende, einem weiteren zweijährigen Postgraduiertenstudium, welches zur
Führung des Titels "Maestro en Ciencias Medicas" berechtigte sowie schließlich
einem Doktorandenstudium erlangt werden konnte und daß der akademische
Grad sodann "Doctor en Ciencias Medicas" lautete. Hiermit ist unvereinbar, daß
der Kläger angeblich im Jahre 1959 den Titel eines "Doctor en medicina cientifica"
bzw. 1974 den Titel eines "Doctor en medicina" erlangt haben will. Weiterhin ist
davon auszugehen, daß an der Universidad National Autónoma de Mexico - wie
sich sowohl aus der Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen als auch aus dem Schreiben dieser Universität vom 21. Mai 1985
ergibt - niemals ein Habilitationsverfahren in der Weise durchgeführt wurde, daß
dem Bewerber die "venia legendi" erteilt wurde, wie dies der Kläger durch Vorlage
der Bescheinigung vom 26. August 1980 unter Beweis stellen wollte. Hinzu kommt,
daß Studienrichtungen mit der Bezeichnung "Medicina cientifica" bzw. "Medicina
especial", wie sie in der vorgenannten Bescheinigung genannt sind, an der
Universidad National Autónoma de Mexico nicht existierten, wie diese Universität
mit Schreiben vom 21. Mai 1985 ebenfalls darlegte. Daß es sich bei den vom
Kläger vorgelegten Bescheinigungen um wertlose Fälschungen handelt, leitet der
Senat schließlich auch daraus ab, daß in der zunächst von ihm vorgelegten
Urkunde vom 6. Februar 1977 im Briefkopf von einer "Facultad de Ciencias" die
Rede ist, während diese Fakultät im Text der Bescheinigung sodann "facultad
Ciencias Naturales" genannt wird. In der Bescheinigung vom 26. August 1980 ist
demgegenüber von einer "Facultad de Medicina" die Rede. Schließlich ist auch
davon auszugehen, daß ein "Decanato de la Universidad de Mexico", wie es in
beiden vorgenannten Bescheinigungen erwähnt ist, an der Universidad National
Autónoma de Mexico nie existiert hat. Dies hat diese Universität in dem bereits
mehrfach genannten Schreiben vom 21. Mai 1985 klargestellt. Der Senat sieht im
übrigen keinen Anlaß, an der Richtigkeit der Erklärung der Universidad National
Autónoma de Mexico vom 21. Mai 1985 sowie der fachkundigen Stellungnahme
der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu zweifeln.
Daß es sich bei den genannten Urkunden um Fälschungen handeln muß, wird
ferner daraus deutlich, daß in ihnen bescheinigt ist, der Kläger habe von 1953 bis
1964 (der Kläger behauptet sogar bis 1974) ein medizinisches Studium an der
Universidad National Autónoma de Mexico betrieben, wobei dieses Studium in der
Bescheinigung vom 6. Februar 1977 als "Estudio de medicina" und in der
Bescheinigung vom 26. August 1980 als "Estudios en ciencias naturales y
medicina" bezeichnet wird. Auch diese unterschiedliche Formulierung verdeutlicht
die Wertlosigkeit der genannten "Urkunden". Entscheidend kommt hinzu, daß der
Kläger nach dem von ihm selbst geschilderten Lebenslauf (Verantwortliche
Vernehmung vor der Kriminalpolizei Mannheim vom 1. Februar 1967), dessen
Richtigkeit er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht in
Abrede gestellt hat, nach dem Besuch der Volksschule, nach Unterrichtung in der
Nationalpolitischen Erziehungsanstalt in Kattowitz und nach seinem Kriegseinsatz
in der Division "Hitlerjugend" sowie nachfolgender Kriegsgefangenschaft zunächst
in A./Westfalen Pflanzenkunde und Schädlingsbekämpfung lernte, und sodann
1949 nach F. zog, wo er sich bis Ende Mai 1959 aufhielt. In dieser Zeit arbeitete er
bei zwei F`er Firmen als angelernter Maurer. Im Anschluß hieran betrieb er an der
Bergstraße eine zoologische Agentur, im Dezember 1959 wurde er von der
Kriminalpolizei festgenommen, worauf er sich bis März 1960 in Untersuchungshaft
befand. Nachdem ihm ein Berufsverbot als Zoologe erteilt worden war, arbeitete
er bis Ende 1962 bei einer Firma in M. als Werkstoffkontrolleur, sodann war er bis
März 1964 als Maurer und Plattenleger tätig, bevor er im Juli 1964 nach einer
kurzen Tätigkeit bei der Firma B. in M. in die Firma A. eintrat.
Dieser Lebenslauf verdeutlicht, daß Bescheinigungen über angeblich
durchgeführte medizinische Studien in Mexiko im Zeitraum von 1953 bis 1964
unrichtig sein müssen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß der Kläger im
vorgenannten Zeitraum auch nur mit annähernder Regelmäßigkeit derartige
Studien betrieben haben kann, zumal nicht erkennbar ist, woher er die nötigen
finanziellen Mittel für die entsprechenden Reisen genommen haben will. Hinzu
kommt, daß der Kläger - wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem
erkennenden Senat herausgestellt hat - nur unzureichend der spanischen Sprache
mächtig ist - er konnte beispielsweise das Schreiben der Universidad Nacional
Autónoma de Mexico vom 21. Mai 1985 nicht übersetzen -, so daß auch aus
diesem Grund die Absolvierung eines Medizinstudiums über 11 Jahre oder - wie der
Kläger sogar behauptet - über 21 Jahre in Mexiko ausgeschlossen ist. Im übrigen
ist auch nicht nachvollziehbar, daß der Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten
Bescheinigung vom 26. August 1980 zusätzlich zu dem angeblich im Jahre 1959
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Bescheinigung vom 26. August 1980 zusätzlich zu dem angeblich im Jahre 1959
verliehenen Titel eines "Doctor en medicina cientifica" den Grad eines "Doctor en
medicina" erworben haben will, daß dieser Umstand aber in der früher vorgelegten
"Urkunde" vom 6. Februar 1977 keine Erwähnung fand. Hätte der Kläger wirklich
schon am 12. Februar 1974 einen zweiten Doktortitel erworben, hätte es
nahegelegen, dies in der Bescheinigung vom 6. Februar 1977 zu erwähnen und
nicht erst in einer späteren Bescheinigung gleichsam nachzuschieben.
Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände ist davon auszugehen, daß der
Kläger zur Erschleichung der Genehmigung, bestimmte ausländische akademische
Grade zu führen, gefälschte Bescheinigungen vorgelegt hat, deren Unrichtigkeit er
aufgrund seines damit unvereinbaren Lebenslaufs auch gekannt hatte. Wer diese
Fälschungen jeweils vorgenommen hatte, mag insoweit dahinstehen.
Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger - wie er behauptet -
dem Hessischen Kultusminister neben den gefälschten Bescheinigungen vom 6.
Februar 1977 und 26. August 1980 drei "Original-Verleihungsurkunden" der
Universidad Nacional Autónoma de Mexico über die ihm angeblich erteilten
akademischen Grade, wie sie in den vorgenannten Bescheinigungen erwähnt sind,
vorgelegt hatte. Denn auch diese "Urkunden", die sich nicht bei den Akten des
Kultusministers befinden, müßten auf Grund der vorstehenden Erwägungen des
Senats als eindeutige Fälschungen angesehen werden. Der Senat brauchte daher
dieser Behauptung des Klägers nicht weiter nachzugehen.
Das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Antrag auf Genehmigung
der Führung bestimmter ausländischer akademischer Grade, dessen
strafrechtliche Relevanz vorliegend nicht beurteilt zu werden braucht, macht
deutlich, daß dem Kläger in beruflicher Hinsicht die sittliche Zuverlässigkeit für die
Ausübung eines Heilberufes wie der des Heilpraktikers fehlt. Ihm war offensichtlich
daran gelegen, durch unberechtigte Titelführung bei Dritten, insbesondere bei von
ihm behandelten oder noch anzuwerbenden Patienten, den Eindruck zu erwecken,
er verfüge über eine hochwertige wissenschaftliche Ausbildung im Bereich der
Medizin. Dies geschah in der unverkennbaren Absicht, Vertrauen zu erwecken, die
Zahl der Patienten und damit den zu erwartenden Gewinn zu steigern und sich
durch den wissenschaftlichen Schein aus der Reihe der übrigen Heilpraktiker
abzuheben. Ein derartiges Verhalten läßt aber deutliche Schlüsse auf die
mangelnde charakterliche Eignung des Klägers zur Ausübung eines heilkundlichen
Berufes zu. Ergänzend nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden
Darlegungen im angefochtenen Bescheid Bezug. Hinzu kommt, daß durch eine
unberechtigte Titelführung in dem vom Kläger praktizierten Ausmaß erheblicher
gesundheitlicher Schaden für die Patienten des Klägers eintreten kann. Bei vielen
dieser Patienten könnte nämlich der Eindruck entstehen, bei dem Kläger handele
es sich um einen hochqualifizierten Arzt. Auf der Grundlage dieses Eindrucks
könnten sie möglicherweise veranlaßt sein, sich mit schweren Leiden, die
ausschließlich durch sach- und fachkundige Ärzte behandelt werden können und
sollen, an den Kläger zu wenden, und auf diese Weise Schaden erleiden, jedenfalls
aber wertvolle Zeit bei der Behandlung ihres Leidens verlieren.
Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers unterstellen wollte, daß die von ihm
vorgelegten Bescheinigungen über die angebliche Absolvierung eines
mehrjährigen medizinischen Studiums sowie die Erlangung zweier Doktor- und
eines Professorentitels nicht gefälscht wären, sondern daß ihr Inhalt den Tatsachen
entspräche, ergäbe sich die Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne der eingangs
genannten Rechtsvorschriften aus seinem Verhalten nach Erlangung der
entsprechenden Genehmigungsurkunden durch den Hessischen Kultusminister.
Der Kläger hat sich nämlich nicht darauf beschränkt, die angeblich erlangten
mexikanischen akademischen Grade in der Weise zu führen, wie sie in den
Genehmigungsurkunde vom 10. Juli 1980 und vom 15. November 1982 enthalten
sind. Hierzu wäre er aber nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Führung
akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) i. V. m. §§ 2 Abs. 2, 3 der 2.
Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 17. Februar 1981 (GVBl. I S. 63)
verpflichtet gewesen. Dies ist dem Kläger auch mehrfach durch entsprechende
Schreiben des Hessischen Kultusministers mitgeteilt worden. Dennoch bemühte
sich der Kläger fortgesetzt, gegenüber Dritten den Eindruck zu erwecken, ein
deutsches Medizinstudium absolviert sowie den in der Bundesrepublik Deutschland
verliehenen Doktorgrad der Medizin erlangt zu haben. Deutlich wird dies - um nur
wenige Beispiele aufzuzählen - in der an den Hessischen Kultusminister
gerichteten Zuschrift des Klägers vom 27. Juli 1982, in der er sich als "Dr. H. W.
M.D. et Ph.D." bezeichnete. Ein weiteres Beispiel für die mangelnde Bereitschaft
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M.D. et Ph.D." bezeichnete. Ein weiteres Beispiel für die mangelnde Bereitschaft
des Klägers, sich an die genannten Genehmigungsurkunde zu halten, ist die
Gestaltung der Türschilder an seiner Praxis in H.. Diese Schilder trugen jedenfalls
in den Jahren 1984 und 1985 die Aufschrift "Prof. Dr. Dr. H. W." bzw. "Prof. Dr. med.
Dr. sc. med. H. W.". Schließlich mag ergänzend auf die Rechnungsformulare des
Klägers verwiesen werden, auf denen er sich ebenfalls als "Prof. Dr. med. Dr. sc.
med. H. W." bezeichnete. Insoweit sind von einer Patientin des Klägers
Rechnungen vom 5. November 1982 und 15. März 1983 zu den Behördenakten
gereicht worden. In gleicher Weise firmierte der Kläger auf Rezeptformularen, wie
die beispielsweise von der Liebig-Apotheke in H. zu den Akten gereichte Fotokopie
eines Rezepts vom 7. Januar 1986 verdeutlicht, auf welchem sich der Kläger als
"Prof. Dr. Dr. med. H. W." bezeichnete. Daß sich der Kläger darüberhinaus in
Fachzeitschriften, in denen er hin und wieder Beiträge veröffentlichte, einen durch
seinen Lebenslauf in keiner Weise bestätigten wissenschaftlichen Anschein gab, sei
nur am Rande erwähnt. Beispielsweise ist der Kläger am Ende eines im "Archiv für
Arzneitherapie"1976 S. 3) veröffentlichten Aufsatzes als "Dr. H. W. M.D. et
Ph.D./Facharzt für Immunologie und Neurobiologie" bezeichnet; einem Aufsatz des
Klägers in der Zeitschrift "Der praktische Tierarzt" (Heft 10, 1984, S. 894) ist
folgender Text vorangestellt: "Aus dem Institut für medizinische Zellforschung,
Mikrozirkulation/Mikrodynamik, Leiter: Prof. Dr. med. Dr. sc. med. H. W.". In der
Zeitschrift "Therapiewoche" (1982, S. 2855) ist im Anschluß an einen Aufsatz des
Klägers dieser als "Dr. sc. med. H. W." benannt.
Die vorgenannten Beispiele mögen verdeutlichen, daß der Kläger - selbst wenn die
von ihm vorgelegten Bescheinigungen der Universidad Nacional Autónoma de
Mexico keine Fälschungen gewesen sein sollten - fortgesetzt bemüht war, nicht die
mexikanischen Titel in der Form zu führen, wie es ihm mit den mehrfach
genannten Genehmigungsurkunden des Hessischen Kultusministers gestattet
worden war, sondern den Anschein einer in der Bundesrepublik Deutschland
üblichen wissenschaftlichen Ausbildung zu erregen und darüberhinaus bei Dritten
mit dem Ziel der Ansehens- und damit Gewinnsteigerung den Eindruck
hervorzurufen, er sei neben seiner heilberuflichen Tätigkeit in hohem Maße im
Bereich von Forschung und Lehre tätig.
Zu Recht weist der Beklagte schließlich darauf hin, daß die sittliche Zuverlässigkeit
des Klägers zur Ausübung des Heilpraktikerberufes auch deshalb nicht mehr
gewährleistet ist, weil er an Patienten verschreibungspflichtige Medikamente
abgegeben und damit gegen § 48 Abs. 1 Arzneimittelgesetz verstoßen habe. Daß
dies geschehen ist, ergibt sich eindeutig aus der zu den Behördenakten gelangten
Fotokopie eines Rezepts vom 7. Januar 1986 über das (unstreitig)
verschreibungspflichtige Medikament Lexotanil. Im übrigen hat der Kläger in der
mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat selbst eingeräumt,
jedenfalls zweimal verschreibungspflichtige Medikamente an Patienten verabreicht
zu haben. Ergänzend hat er darauf verwiesen, er würde dies auch immer wieder
tun, wenn die Diagnose dies erfordere, so etwa bei Vorliegen psychischer
Instabilität mit Gefahr eines Suizidversuchs. Mit dieser Begründung hat der Kläger
zum Ausdruck gebracht, daß er trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieses Tuns
nicht bereit ist, sich den gesetzlichen Regelungen, wie sie für die Ausübung des
Heilpraktikerberufes gelten, zu unterwerfen. Der Kläger hat damit einen solchen
Grad an Uneinsichtigkeit an den Tag gelegt, daß hieraus nur der Schluß gezogen
werden kann, daß ihm die Eignung für diese Art des Heilberufes fehlt.
Insbesondere ist insoweit zu berücksichtigen, daß der Kläger angesichts seiner
fehlenden sorgfältigen medizinischen Ausbildung gar nicht in allen Fällen in der
Lage sein wird, eine zutreffende medizinische Diagnose zu stellen, so daß die
Gefahr besteht, daß er aufgrund unzutreffender Diagnose verschreibungspflichtige
Medikamente an Patienten abgibt und damit erheblichen gesundheitlichen
Schaden anrichten kann. Die Gefahr derartiger Schäden erscheint dem
erkennenden Senat um so größer, als der Kläger sich auf den von ihm verwandten
Rezeptformularen als "Prof. Dr. Dr. med. H. W." bezeichnete und so offenbar nicht
nur bei dem Patienten, sondern auch bei dem Apotheker, dem ein solches Rezept
vorgelegt wird, den Eindruck erwecken wollte, die Verschreibung stamme von
einem Arzt.
Da sich der Kläger somit aufgrund der vorgenannten Umstände als für die
Ausübung des Heilpraktikerberufes charakterlich und moralisch unzuverlässig
erwiesen hat, mußte nach der zwingenden Regelung des § 7 Abs. 1 der 1. DVO
zum Heilpraktikergesetz seine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne
Bestallung zurückgenommen werden.
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Der Regierungspräsident in Darmstadt war auch die für diese Entscheidung
zuständige Behörde. Seine örtliche Zuständigkeit folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 2
HVwVfG, seine instanzliche Zuständigkeit unmittelbar aus § 7 Abs. 1 der
vorgenannten Durchführungsverordnung. Danach ist die Erlaubnis bei Vorliegen
der insoweit vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen von der "höheren
Verwaltungsbehörde" zurückzunehmen. Die Bestimmung dieser höheren
Verwaltungsbehörde richtet sich nach dem jeweils in Betracht kommenden
Landesrecht. § 11 Abs. 1 der 1. DVO zum Heilpraktikergesetz kann insoweit nicht
herangezogen werden; diese Vorschrift lautete in ihrer Ursprungsfassung:
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Preußen, Bayern,
Sachsen und in den sudetendeutschen Gebieten der Regierungspräsident, in
Berlin der Polizeipräsident, in Österreich der Landeshauptmann (Bürgermeister der
Stadt Wien), im Saarland der Reichskommissar für das Saarland und im übrigen
die oberste Landesbehörde.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob diese Vorschrift nach dem ersten
Zusammentreten des Deutschen Bundestages über Art. 123, 125 GG als
Bundesrecht weitergalt oder als Landesrecht, wobei sie im letzteren Falle als Folge
des hessischen Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts aus
Reichsverkündungsblättern vom 31. Oktober 1972 (GVBl. I S. 349) ohnehin außer
Kraft getreten wäre, weil sie in der Anlage zu diesem Gesetz nicht ausdrücklich
aufgeführt ist. Jedenfalls ist davon auszugehen, daß die Vorschrift für das heutige
Bundesland Hessen keine Geltung beanspruchen kann, und zwar weder unter
Heranziehung der darin genannten Gebietskörperschaft "Preußen" noch unter
Beachtung der "im übrigen" getroffenen Regelung. Das Bundesland Hessen
besteht in seinen heutigen Grenzen nicht nur aus den früher zu Preußen
gehörenden Gebieten; gerade der Bereich von Hessen-Darmstadt, welcher
teilweise von der örtlichen Zuständigkeit des vorliegend tätig gewordenen
Regierungspräsidenten in Darmstadt erfaßt wird, gehörte in der Vergangenheit
nicht zu Preußen. Im übrigen erscheint dem Senat eine Interpretation, wonach
eine ausdrücklich für "Preußen" getroffene Zuständigkeitsregelung heute für das
Bundesland Hessen gelten solle, mit der für derartige Zuständigkeitsregelungen
notwendigen Bestimmtheitserfordernis unvereinbar. Die Zuständigkeit des
Regierungspräsidenten in Darmstadt für den Erlaß des vorliegend angegriffenen
Verwaltungsakt kann allerdings auch nicht im Hinblick darauf in Zweifel gezogen
werden, daß § 11 Abs. 1 der 1. DVO zum Heilpraktikergesetz "im übrigen", das
heißt in Ansehung der nicht ausdrücklich aufgezählten Gebietskörperschaften, als
"höhere Verwaltungsbehörde" die oberste Landesbehörde bezeichnet; dies wäre
im vorliegenden Fall der Hessische Sozialminister. Die vorgenannte Regelung
wurde im Jahre 1939 in der Erkenntnis getroffen, daß in den "übrigen" zum
Deutschen Reich gehörenden Gebietskörperschaften keine Regierungspräsidenten
existierten, so daß in diesen Fällen die jeweils oberste Landesbehörde als "höhere
Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung" bezeichnet wurde. Dies konnte
nach Auffassung des Senats aber nur für die damals existierenden übrigen
Gebietskörperschaften gelten, ist jedoch nicht so zu verstehen, daß die Vorschrift
gleichsam für die Zukunft in der Weise "offen" gehalten worden wäre, daß auch
künftig entstehende Gebietskörperschaften von dieser Auffangregelung erfaßt
würden, selbst wenn beispielsweise in diesen Regierungspräsidenten als höhere
Verwaltungsbehörden der allgemeinen inneren Verwaltung eingerichtet wären.
Greift somit § 11 Abs. 1 der 1. DVO zum Heilpraktikergesetz als
Zuständigkeitsregelung in Fällen der vorliegenden Art nicht ein, so fehlt
andererseits eine landesrechtliche Vorschrift, welche näher erläuterte, was unter
dem Begriff der "höheren Verwaltungsbehörde" in § 7 Abs. 1 der 1.
Durchführungsverordnung in Hessen zu verstehen ist. Dies ist ungewöhnlich, da
üblicherweise eine bundesgesetzliche Zuständigkeitsregelung, die etwa eine
"untere", "höhere" oder "oberste" Landesbehörde für zuständig erklärt, durch
entsprechende Ausführungsregelungen des Landesrechts in der Weise näher
konkretisiert wird, daß untere Behörde etwa der Landrat, höhere Behörde etwa der
Regierungspräsident und oberste Behörde der fachlich zuständige Minister sei.
Dennoch führt das Fehlen einer derartigen landesrechtlichen Regelung in Fällen
der Anwendung des Heilpraktikergesetzes bzw. der hierzu ergangenen 1.
Durchführungsverordnung nicht dazu, daß es an einer geltenden
Zuständigkeitsregelung überhaupt fehlen würde. Vielmehr ist davon auszugehen,
daß der Hinweis in § 7 Abs. 1 der 1. DVO zum Heilpraktikergesetz auf die "höhere
Verwaltungsbehörde" nur in der Weise verstanden werden kann, daß insoweit in
Hessen der Regierungspräsident zuständig ist. Aus der vorgenannten
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Hessen der Regierungspräsident zuständig ist. Aus der vorgenannten
Durchführungsverordnung wird nämlich ersichtlich, daß die darin genannte höhere
Verwaltungsbehörde zwischen der unteren Verwaltungsbehörde, wie sie
beispielsweise in § 3 Abs. 1 erwähnt ist, und der obersten Landesbehörde, wie sie
in § 11 Abs. 1 Erwähnung findet, eingeordnet ist. Die allgemeine Behörde der
inneren Verwaltung auf der Mittelstufe ist aber in Hessen gemäß § 1 Abs. 1 des
Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und dem Landeswohlfahrtsverband
Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. I S. 93) der Regierungspräsident. Im übrigen
entspricht es auch allgemeiner Auffassung, daß im Bereich der
Behördenorganisation in den Ländern die Behörden der Mittelstufe und damit die
Regierungspräsidenten als "höhere Verwaltungsbehörden" bezeichnet werden (vgl.
z. B. Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl., § 76 II c) und § 83 I b) 1). Auch kann
in Hessen nicht angenommen werden, die Durchführung des Heilpraktikergesetzes
stelle eine Materie dar, deren Regelung im Einzelfall nicht den allgemeinen
Behörden der inneren Verwaltung übertragen wäre, sondern irgendwelchen
Spezial- oder Sonderbehörden, was wiederum die Zuständigkeit der
Regierungspräsidenten als Mittelbehörden der allgemeinen inneren Verwaltung in
Frage stellen könnten. Ein Blick in einer Reihe anderer Zuständigkeitsregelungen
im Bereich heilberuflicher Rechtsvorschriften verdeutlicht nämlich, daß gerade für
den Widerruf von Zulassungen in diesem Bereich durchweg eine Zuständigkeit der
Regierungspräsidenten als Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung
begründet ist. Beispielhaft sei hier etwa auf § 3 Abs. 1 der Anordnung über
Zuständigkeiten nach der Bundesärzteordnung vom 2. Juli 1986 (GVBl. I S. 229),
auf § 2 Abs. 2 der Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die
Ausübung der Zahnheilkunde vom 2. Juli 1986 (GVBl. I S. 236), auf § 3 Abs. 1 der
Anordnung über Zuständigkeiten nach der Bundes-Apothekenordnung vom 2. Juli
1986 (GVBl. I S. 234) oder auf § 2 Abs. 1 der Anordnung über die Zuständigkeiten
nach der Bundes-Tierärzteordnung vom 20. Juli 1982 (GVBl. I S. 182) verwiesen. In
allen diesen Vorschriften ist der Regierungspräsident zuständig für die in den
jeweils in Betracht kommenden Gesetzen geregelte Zurücknahme bzw. für den
Widerruf der jeweiligen ärztlichen Approbation. Auch dies verdeutlicht, daß
aufgrund der mit der Regelungsmaterie des Heilpraktikergesetzes bestehenden
Sachnähe als "höhere Verwaltungsbehörde" der Mittelstufe allein der
Regierungspräsident in Betracht kommen kann, nicht jedoch aber eine sonstige
Sonderbehörde im Mittelstufenbereich der Behördenorganisation. Damit ist aber
davon auszugehen, daß trotz Fehlens einer landesrechtlichen Klarstellung, was
unter der "höheren Verwaltungsbehörde" im Sinne des § 7 Abs. 1 der 1. DVO zum
Heilpraktikergesetz zu verstehen ist, die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten
für die in dieser Rechtsvorschrift genannte Entscheidung hinreichend klar und
eindeutig begründet ist.
Damit steht fest, daß das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid des
Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 17. Februar 1986 und den ihn
bestätigenden Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 1. August 1986 im
Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Demzufolge bleibt die Berufung des Klägers
gegen den Gerichtsbescheid erster Instanz erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im
Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.