Urteil des HessVGH vom 17.03.1987
VGH Kassel: beurteilungsspielraum, hausarbeit, prüfer, staatsprüfung, bedingter vorsatz, mündliche prüfung, rechtsform, kontrolle, ohg, notengebung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 UE 780/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
JAG HE
Leitsatz
Die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung (Hausarbeit) in der zweiten
juristischen Staatsprüfung erstreckt sich im wesentlichen nur darauf, ob bei der Prüfung
gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, die Prüfer von falschen
Tatsachen ausgegangen sind, ob sie allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze
nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
Tatbestand
Der 1946 geborene Kläger bestand am 15. Januar 1980 in Celle das erste
juristische Staatsexamen (ausreichend, 4,00). Nach Ableistung des
Vorbereitungsdienstes vom 3. März 1980 bis z. März 1982 wurde er mit der
Ausbildungsnote 2,78 zur zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen. Er
erzielte folgende Prüfungsergebnisse:
(Es folgt eine Tabelle, die aus technischen Gründen nicht dargestellt werden kann.)
Die Prüfungskommission erklärte die Prüfung für nicht bestanden (3,60). Dem
Kläger wurde ein sechsmonatiger Ergänzungsvorbereitungsdienst bei einem
Zivilsenat des Oberlandesgerichts oder einer Berufungskammer des Landgerichts
auferlegt sowie die Teilnahme an einer Klausuren-Arbeitsgemeinschaft. Der
Bescheid über die nicht bestandene zweite juristische Staatsprüfung vom 27.
September 1982 wurde dem Kläger am 28. September 1982 zugestellt.
Nach Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes wurde der Kläger erneut
zur zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen, die er wiederum nicht bestand
(mündliche Prüfung am 24. November 1983, Prüfungsergebnis: "nicht bestanden
< 4,07 >"). Mit Bescheid vom 25. November 1983 teilte der Präsident des
Justizprüfungsamtes dem Kläger dieses Prüfungsergebnis mit und wies ihn
zugleich darauf hin, daß er aus dem Beamtenverhältnis entlassen und nicht mehr
zur Führung der Bezeichnung "Rechtsreferendar" berechtigt sei.
Der Kläger hat seine am 28. Oktober 1982 beim Verwaltungsgericht Kassel gegen
die Prüfungsentscheidung vom 23. September 1982 erhobene Klage wie folgt
begründet: Bei der Bewertung seiner Hausarbeit sei ein Verstoß gegen den
Beurteilungsspielraum zu erkennen. Der Zweitkorrektor habe sich von
sachfremden Erwägungen leiten lassen bzw. allgemein anerkannte
Bewertungsmaßstäbe nicht hinreichend beachtet. Bei dem Drittkorrektor sei die
Möglichkeit nicht auszuschließen, daß er von dem Beurteilungsspielraum keinen
Gebrauch gemacht habe. Kern der Hausarbeit sei das Verhältnis des § 636 RVO zu
den haftungsbegründenden Tatbeständen aus unerlaubter Handlung gewesen.
Der Erstkorrektor komme zu dem Ergebnis, der Kläger habe im Gutachten die für
die Entscheidung ganz wesentliche Problemstellung - bedingter Vorsatz der
Beklagten bezüglich des Arbeitsunfalls des Klägers - erfaßt und mit gut
vertretbaren Erwägungen einer Lösung zugeführt. Der Tatbestand sei zu verkürzt,
ja unvollständig wiedergegeben. In den Entscheidungsgründen falle vorteilhaft auf,
daß der Verfasser bemüht sei, Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen
darzustellen. Wegen der insoweit gelungenen Teile der Arbeit könne die gebotene
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darzustellen. Wegen der insoweit gelungenen Teile der Arbeit könne die gebotene
Leistung nicht als im ganzen unbrauchbar bezeichnet werden. Der Zweitkorrektor
stufe die Arbeit hingegen als mißlungen ein. Dazu berufe er sich auf weitere, vom
Erstkorrektor nicht festgestellte Elementarfehler. Der Prüfungsvermerk des
Drittkorrektors lasse nicht erkennen, daß der Beurteilungsspielraum ausgeschöpft
worden sei. Er erkläre, er halte die Bearbeitung wegen der zahlreichen und
gravierenden Mängel für nicht mehr brauchbar.
Der Kläger hat beantragt,
die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 23. September 1982
aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Leistungen des Klägers in
der zweiten juristischen Staatsprüfung neu zu bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, daß die Prüfungsentscheidung nicht zu
beanstanden sei. Verstöße gegen den einem Prüfer zustehenden
Beurteilungsspielraum seien nicht erkennbar. Er hat zum Klagevorbringen des
Klägers dienstliche Äußerungen des Zweit- und Drittkorrektors vorgelegt (Bl. 27,
28, 29, 30, 31 der Gerichtsakten).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das Urteil vom 2. Dezember 1985
abgewiesen. In den Gründen wird im wesentlichen ausgeführt: Die gerichtliche
Kontrolle einer Prüfungsentscheidung sei vom Gericht nur im beschränkten
Umfange vorzunehmen. Soweit der Kläger geltend mache, der Prüfungsvermerk
des Zweitkorrigierenden vom 15. September 1982 sei insofern fehlerhaft, als darin
bemängelt worden sei, daß er nicht geklärt habe, welche Rechtsform der Beklagte
zu 1) des Prüfungsverfahrens habe, sei der Kammer eine Nachprüfung dieser
Bewertung verwehrt. Es unterliege dem fachlich-wissenschaftlichen
Beurteilungsspielraum zu bewerten, ob der Kläger bei der Bearbeitung des Falles
die Rechtsform der Beklagten des Prüfungsverfahrens völlig offen gelassen habe
oder nicht. Wie die inhaltliche Bewertung gehöre darüber hinaus auch die
Gewichtung eines Mangels dann, wenn die allgemein anerkannten
Prüfungsgrundsätze nicht überschritten seien, zum fachlich-wissenschaftlichen
Beurteilungsspielraum eines Prüfers. Der Kammer sei es deshalb auch verwehrt zu
prüfen, ob es sich um einen gravierenden Fehler handele oder nicht. Auch die
übrigen Rügen der Bewertung des Zweitkorrektors gehörten zu dem fachlich-
wissenschaftlichen Beurteilungsspielraum des Prüfers, so daß auch hier eine
gerichtliche Nachprüfung nicht erfolgen könne. Die Rüge des Prüfungsvermerks
des Drittkorrigierenden habe ebenfalls keinen Erfolg. Wenn sich der
Drittkorrigierende hinsichtlich der Begründung den Bemerkungen der beiden
Vorprüfer anschließe, so habe er die von den Vorprüfern angesprochenen Mängel
summiert und daraus in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Schluß
gezogen, daß die Arbeit nicht mehr brauchbar und deshalb mit mangelhaft zu
bewerten sei. Damit habe er eine Gewichtung vorgenommen, die im Grunde
sowohl vom Erst- wie vom Zweitkorrigierenden geteilt werde. Soweit den Prüfern K.
und Dr. S. der Vorwurf gemacht werde, sie seien bei der mündlichen Prüfung
voreingenommen gewesen, führe dieser Vortrag nicht zum Erfolg der Klage. Zum
einen sei er unsubstantiiert, weil er im Grunde genommen nur eine Vermutung
enthalte, ohne Angaben darüber zu machen, wie sich eine etwa vorhanden
gewesene Voreingenommenheit gezeigt hätte. Aus diesem Grunde könne auch
offen bleiben, ob der Prüfer Dr. S. den ihm zur Last gelegten Satz über die
Bedeutung des sogenannten Doppelblocks getan habe oder nicht. Zum anderen
könne dies aber deshalb dahingestellt bleiben, weil eine eventuell festgestellte
Voreingenommenheit nicht zu einer Neubewertung der Prüfungsleistung in der
mündlichen Prüfung, sondern nur zu einer Aufhebung der Bewertung dieses
Prüfungsabschnitts und zur Wiederholung führen könne. Da der Klageantrag aber
auf eine Neubewertung der Prüfungsleistung gerichtet sei, komme es somit auf die
Richtigkeit des Vorwurfs nicht an.
Das Urteil wurde dem Kläger am 24. Februar 1986 zugestellt. Er hat am 20. März
1986 Berufung eingelegt und bringt vor: Sowohl der Zweitkorrektor als auch der
Drittkorrektor seien offensichtlich bei der Bewertung der Hausarbeit von falschen
Tatsachen ausgegangen. Zudem habe der Drittkorrektor gegen allgemein gültige
Bewertungsgrundsätze verstoßen. Soweit der Zweitkorrektor aus den
Prüfungsakten einen Hinweis auf die Rechtsform des Beklagten des
Prüfungsverfahrens als OHG entnehme, gehe er von falschen Tatsachen aus und
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Prüfungsverfahrens als OHG entnehme, gehe er von falschen Tatsachen aus und
überschreite damit den anerkannten Beurteilungsspielraum. Der Prüfer gehe
immer dann von falschen Tatsachen aus (so OVG Lüneburg in DÖV 1982, 513),
wenn er dem Sachverhalt der Prüfungsakte eine falsche tatsächliche Annahme
entnehme. Diese falsche Annahme stütze auch in einem wesentlichen Punkt die
Bewertung des Zweitkorrektors. Da dieser Mangel letztlich auch der Bewertung
des Drittkorrektors zugrunde liege, sei sowohl die Zweitals auch die Drittkorrektur
der Hausarbeit nochmals durchzuführen.
Auch müsse die Bewertung des Drittkorrigierenden beanstandet werden. Soweit er
sich auf die beiden Vorprüfer beziehe, verweise er einmal auf das Urteil des
Erstkorrektors, das "ausreichend" laute und zum anderen auf die Kritik, die zu der
Note "mangelhaft" führe. Die Bewertung eines jeden Korrektors müsse zumindest
den Anschein erwecken, als habe sich der jeweilige Prüfer mit der Prüfungsarbeit
beschäftigt und diese kritisch gewürdigt. Eine lediglich pauschale Bezugnahme auf
die Ausführungen des Vorprüfers sei vor diesem Hintergrund äußerst bedenklich.
Beim Auseinanderfallen der Vorkorrigierenden müsse aber immer verlangt
werden, daß der Letztkorrektor sein Ergebnis eingehend begründe. Er hätte hier
dazu Stellung nehmen müssen, warum die positiven Hervorhebungen des
Erstkorrektors seines Erachtens eine Bewertung mit der Note "ausreichend" nicht
rechtfertigten.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Entscheidung des
Prüfungsausschusses vom 23. September 1982 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, über die Leistung des Klägers in der zweiten juristischen
Staatsprüfung neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert: Er nehme zur Begründung vollinhaltlich auf die Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils Bezug. Ergänzend füge er hinzu, ein gerichtlich
überprüfbarer Sachverhaltsirrtum liege immer dann vor, wenn der Prüfer etwa die
zu beurteilenden Prüfungsleistungen ganz oder teilweise nicht zur Kenntnis
genommen, eine schriftliche Arbeit nicht gelesen oder seiner Beurteilung
versehentlich die Arbeit eines anderen Prüflings zugrunde gelegt habe. Nicht
hierher zu rechnen seien nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts Fälle, in denen es - wie hier bezüglich der Rechtsform
der Beklagten des Prüfungsverfahrens - um eine Einschätzung dessen gehe, was
sich inhaltlich der Prüfungsaufgabe entnehmen lasse. Da es sich insoweit um
einen Akt wertender Erkenntnis handele - hier konkret um die Beurteilung der
Frage, ob im Prüfungsfall die Beklagte zu 2) als OHG angesehen werden könne -,
falle diese Bewertung in den gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum
der Prüfer. Diese Erwägung werde von der vom Kläger in der Berufungsschrift
zitierten Entscheidung des OVG Lüneburg verkannt. Die dort vertretene
Auffassung sei vereinzelt geblieben und werde von der Literatur abgelehnt. Sie
stehe im übrigen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in
Widerspruch.
Die vom Hessischen Minister der Justiz geführten Personalakten des Klägers sowie
die Prüfungsakten mit den zugrunde liegenden Verfahrensakten sind beigezogen
und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren
Inhalt sowie auf den der Gerichtsakten wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung (§§ 124, 125 VwGO) ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, daß es einer Nachprüfung des
angegriffenen Verwaltungsaktes vom 27. September 1982 in einem Vorverfahren
nicht bedarf, denn das Landesjustizprüfungsamt ist eine oberste Landesbehörde
im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO) (ständige Rechtsprechung des
erkennenden Senats, vgl. z.B. Urteil vom 24. September 1985 - 2 UE 23/84 -).
Die angegriffene Prüfungsentscheidung beruht auf den Bestimmungen des
Juristenausbildungsgesetzes - JAG - in der Fassung vom 12. März 1974 GVBl. I S.
157), geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 1975 GVBl. I S. 233), geändert
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157), geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 1975 GVBl. I S. 233), geändert
durch Gesetz vom 31. Januar 1978 GVBl. I S. 106, 162), erneut geändert durch das
Zweite Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 17. Dezember
1981 GVBl. I S. 453), bekanntgemacht in der Neufassung des
Juristenausbildungsgesetzes vom 20. Januar 1982 GVBl. I S. 33). Der Kläger ist mit
Wirkung vom 3. März 1982 zur zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen
worden. Folglich gelten für die Bewertung seiner Prüfungsleistungen die
Vorschriften des JAG in der Fassung vom 12. März 1974 (a.a.O., vgl. 2. Anmerkung
zur Bekanntmachung der Neufassung des JAG vom 20. Januar 1982, GVBl. I S. 33).
Nach § 45 Abs. 6 JAG 1974 i.V.m. § 17 Abs. 7 JAG 1974 ist die Prüfung für nicht
bestanden zu erklären, wenn bei einem Zahlenwert der Abschlußnote 3,51 bis 4,00
die Zahlenwerte für mindestens zwei Prüfungsabschnitte höher als 4,50 sind. Die
Bewertungen für die Hausarbeit und die Aufsichtsarbeiten liegen über 4,50. Der
Kläger greift die Bewertung der Hausarbeit an; insoweit kann er jedoch keinen
Erfolg haben.
Die gerichtliche Kontrolle einer Prüfungsentscheidung, wie sie die Beurteilung einer
Hausarbeit in der zweiten juristischen Staatsprüfung darstellt, ist beschränkt. Sie
wird durch den fachlich-wissenschaftlichen Beurteilungsspielraum der Prüfer
begrenzt und erstreckt sich im wesentlichen nur darauf, ob bei der Prüfung gegen
wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, die Prüfer von falschen
Tatsachen ausgegangen sind, ob sie allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze
nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen
(BVerwG in ständiger Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 20. September 1984 - 7 C
57.83 - DVBl. 1985, 61; ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, z.B.
im Urteil vom 30. Oktober 1984 - 2 UE 2/84 -). Diese Grundsätze sind bei der
Bewertung der Hausarbeit des Klägers nicht verletzt worden.
Der Kläger rügt, der Prüfungsvermerk des Zweitkorrektors vom 15. September
1982 sei insofern fehlerhaft, als darin bemängelt werde, daß der Kläger nicht
geklärt habe, ob die Beklagte des Prüfungsverfahrens, abgesehen davon, daß die
Entscheidung über die Rechtsform einer Partei im Verfahren der Hausarbeit dem
fachlich-wissenschaftlichen Beurteilungsspielraum unterliegt und demnach vom
erkennenden Gericht nicht nachgeprüft werden kann, entspricht die Rüge nicht
dem Inhalt des Prüfungsvermerks. Der Zweitkorrektor K. hat ausgeführt: "Ich weise
darauf hin, daß als Beklagter zu 1) eine Firma Heinrich und Goldau in Anspruch
genommen wird. Wie kann eine 'Firma' aus §§ 831, 823 BGB haften? Wie aus Blatt
65 der Akten hervorgeht, handelt es sich um mehrere Inhaber! Sind sie etwa nicht
BGB-Ges.? Oder eine OHG? Kommt etwa § 31 BGB in Frage?". Die Rüge enthält
also die berechtigte Kritik darüber, daß der Kläger bei einer mit zwei Inhabern
aufgeführten Firma nicht die mögliche Rechtsform dieser Unternehmung geklärt
hat. Eine Überschreitung des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums ist
darin nicht zu erkennen.
Der ersten Instanz ist auch darin zuzustimmen, daß der Kläger nicht mit Erfolg
geltend machen kann, die Akten hätten keinen Hinweis auf die Rechtsform der
Beklagten enthalten; ihm dürften deshalb fehlende Ausführungen nicht angelastet
werden. Die Gewichtung eines Mangels in den Darlegungen des Prüflings gehört
ebenfalls zum fachlich-wissenschaftlichen Beurteilungsspielraum und entzieht sich
deshalb der gerichtlichen Kontrolle.
Im übrigen rügt der Kläger im Berufungsverfahren die Bewertungen des
Zweitkorrektors und des Drittkorrigierenden im Verhältnis zu dem Ergebnis des
Erstkorrektors. Soweit er damit vortragen will, Zweit- und Drittkorrektoren hätten
keine eigene Meinung sich über seine Prüfungsleistung gebildet, geht der Angriff
fehl. Beide Korrektoren haben außer der Notengebung eine ausführliche
schriftliche Begründung für diese Notengebung abgegeben. Aus diesen Gründen
läßt sich sehr wohl entnehmen, daß Zweit- und Drittkorrektor sorgfältig - wie es
ihnen obliegt - die Arbeit überprüft und bewertet haben. Ein Mißverhältnis zwischen
den Gründen und der Notengebung ist insoweit nicht zu erkennen.
Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO
zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § i67
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
VwGO sind nicht gegeben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.