Urteil des HessVGH vom 05.09.2003
VGH Kassel: erlass, einreise, sport, hessen, ausländer, form, urheber, willenserklärung, vergleich, anerkennung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UZ 826/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 32 Abs 1 AuslG 1990, §
30 AuslG 1990
(Anordnung nach AuslG 1990 § 32 - Stichtagsregelungen)
Leitsatz
1. Bei einer Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG handelt es sich
nicht um eine Rechtsvorschrift, sondern um eine Willenserklärung dieser Behörde, die
unter Berücksichtigung des wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung, d.h.
der vom Urheber gebilligten und geduldeten
tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden ist (Anschluss an
BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63 =
NVwZ 2001, 210 = DVBl. 2001, 214 = InfAuslR 2001, 70 = EZAR 015 Nr. 22).
2. Ein Beschluss der Innenministerkonferenz begründet nicht die Pflicht eines
Bundeslandes, die Aufnahme der betreffenden Ausländergruppe in - im Vergleich zur
Regelung des Beschlusses - unbeschränkter Form durch landesrechtliche Anordnung
nach § 32 AuslG umzusetzen. § 32 Abs. 1 AuslG räumt der obersten Landesbehörde
lediglich die Befugnis zu der dort vorgesehenen Anordnung ein,
begründet indes keine entsprechende Verpflichtung. Bleibt ein Bundesland in einer
nach § 32 AuslG erlassenen Anordnung - was den begünstigten Personenkreis angeht -
hinter einem der Anordnung zugrunde liegenden Beschluss der Innenministerkonferenz
zurück, so kann ein Ausländer nicht mit Erfolg
verlangen, in Übereinstimmung mit der ihm günstigeren Regelung im Beschluss der
Innenministerkonferenz behandelt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März
1997 - BVerwG 1 B 66.97 -, NVwZ-RR 1997, 568 = InfAuslR 1997, 302 = EZAR 015 Nr.
14; Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2003, AuslG § 32 Rdn. 16).
3. Vor dem 1. Januar 1999 eingereiste alleinstehende Personen und Ehegatten ohne
Kinder, für die nach Abschnitt II.3.5 des Beschlusses der Innenministerkonferenz 1999
(i.V.m. dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 22.
November 1999) die Regelungen für
Asylbewerberfamilien und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit einem oder mehreren
minderjährigen Kindern (II.3.1 ff. des Beschlusses) entsprechend gelten, kommen nicht
in den Genuss der Härtefallregelung, wenn sie ihren Asylantrag erst geraume Zeit nach
ihrer Einreise und nach dem Stichtag 1. Januar 1999 gestellt haben. Insoweit gilt für sie -
mit anderem Stichtag - die
Regelung entsprechend, wie sie durch Ziffer 3 (zweiter Spiegelstrich) des Erlasses des
Hessichen Ministeriums des Innern und für Sport vom 20. Januar 2000 für
Asylbewerberfamilien und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit einem oder mehreren
minderjährigen Kindern - bezogen auf den Stichtag 1. Juli 1993 - vorgesehen ist.
Gründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden
Beschlusses näher bezeichnete Urteil zuzulassen, ist nach §§ 124, 124a VwGO
statthaft, bleibt indes in der Sache ohne Erfolg, da die vom Kläger benannten
Zulassungsgründe nicht in einer für die Zulassung des Rechtsmittels
ausreichenden Weise dargelegt sind.
Der Senat hat das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Anspruch des
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Der Senat hat das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Anspruch des
Klägers auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbefugnis nach
Maßgabe des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom
22. November 1999 (Az. II A 4 - 23 d [Altfall 99]) in der - so der Erlasswortlaut -
"Präzisierung" durch den unter gleichem Aktenzeichen ergangenen Erlass vom 20.
Januar 2000 (insgesamt im Folgenden: Härtefallregelung 1999/2000) abgelehnt
wurde, nicht von Amts wegen in vollem Umfang auf seine Richtigkeit zu
überprüfen. Er hat auch nicht von Amts wegen zu untersuchen, ob die im Gesetz
genannten Gründe für eine Zulassung der Berufung (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO)
vorliegen und welche dies im Einzelnen sein könnten. Vielmehr ist es Sache des in
erster Instanz unterliegenden Prozessbeteiligten, der die Zulassung der Berufung
anstrebt, die nach seiner Ansicht gegebenen Zulassungsgründe in seiner
Antragsschrift darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Diese Darlegung der
Zulassungsgründe bestimmt und begrenzt sodann den Prüfungsumfang des
Rechtsmittelgerichts.
Nach den Feststellungen des Gerichts erster Instanz ist der Kläger im Jahre 1989
mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo er als Koch
arbeitete und bis August 1992 im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung war. Im
August 1992 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter, der Antrag
wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit
Bescheid vom 29. November 1993 abgelehnt, ein Klageverfahren endete mit
rechtskräftigem verwaltungsgerichtlichem Urteil vom 11. April 2000. Bereits im
November 1999 hatte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis gemäß der oben genannten Härtefallregelung gestellt, den
die Beklagte mit der Begründung ablehnte, der Kläger sei zwar vor dem für ihn
geltenden Stichtag (1. Januar 1990) eingereist, er habe jedoch seinen Asylantrag
erst drei Jahre nach der Einreise und 1 ½ Jahre nach dem genannten Stichtag
gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat seine die Auffassung der Beklagten bestätigende
Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §§
30, 32 AuslG in Verbindung mit den oben genannten Erlassen. Maßgeblich für den
in Hessen lebenden Kläger sei der Beschluss der Ständigen Konferenz der
Innenminister und -senatoren vom 18./19. November 1999 (im Folgenden:
Beschluss der Innenministerkonferenz 1999) mit dem Inhalt, wie er durch das
Hessische Ministerium des Innern und für Sport in der Härtefallregelung 1999/2000
festgelegt worden sei. Nach § 32 Satz 1 AuslG könne nämlich nur die oberste
Landesbehörde, nicht aber die Innenministerkonferenz Anordnungen im Sinne
dieser Gesetzesbestimmung treffen. Unter Ziffer 3.1 der Härtefallregelung sei u.a.
bestimmt, dass Asylbewerbern und abgelehnten Vertriebenenbewerbern mit
einem oder mehreren minderjährigen Kindern der weitere Aufenthalt im
Bundesgebiet gestattet werden könne, wenn sie vor dem 1. Juli 1993 eingereist
seien. Einschränkend hierzu ordne der Erlass vom 20. Januar 2000 an, dass in den
Genuss dieser Härtefallregelung Personen nicht kämen, die zwar vor dem 1. Juli
1993 eingereist seien (z.B. Studienbewerber, Bürgerkriegsflüchtlinge), ihren
Asylantrag jedoch geraume Zeit nach Einreise und nach dem Stichtag 1. Juli 1993
gestellt hätten. Unter Ziffer 3.5 führe die Härtefallregelung dann aus, dass "die
vorstehenden Regelungen" entsprechend für alleinstehende Personen und
Ehegatten ohne Kinder gälten, die vor dem 1. Januar 1990 eingereist seien. Nach
Auffassung des Gerichts sei es zweifelsfrei, dass für diesen Personenkreis, zu dem
der Kläger gehöre, angesichts der entsprechenden Anwendbarkeit der übrigen
Regelungen auch die oben genannte Einschränkung mit der Maßgabe gelte, dass
er den Asylantrag spätestens an dem für ihn geltenden Stichtag, nämlich dem 1.
Januar 1990, gestellt haben müsse. Eine andere Sicht wäre - so das
Verwaltungsgericht - mit Sinn und Zweck der Regelung unvereinbar. Es würde nicht
einleuchten, weshalb Alleinstehende besser gestellt werden sollten als Familien. Es
liege auch auf der Hand, dass mit derartigen Härtefallregelungen nur "klassische
Asylbewerber", also Personen, die einreisten und einen Asylantrag stellten,
begünstigt werden sollten, und nicht Personen, wie der Kläger, die zuerst eine
Aufenthaltsgenehmigung gehabt und - nachdem diese nicht mehr habe verlängert
werden können - einen Asylantrag gestellt hätten.
Der Kläger beruft sich in der Begründung seines Zulassungsantrags vom 27.
Februar 2002 zunächst darauf, dass ernstliche Zweifel gegen die Richtigkeit des
angefochtenen Urteils bestünden (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO).
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Der Senat vermag diese Einschätzung anhand der seine Überprüfung lenkenden
Darlegungen im vorgenannten Schriftsatz nicht zu teilen.
Soweit sich der Kläger - ausweislich der Formulierung auf den Seiten 2 unten und 3
oben seiner Antragsbegründung - gegen die (angebliche) Auffassung des Gerichts
erster Instanz wendet, "die Rechtslage richte sich in seinem Falle allein nach den
Hessischen Ausführungsbestimmungen vom 20.01.00 zum Beschluss der
Innenministerkonferenz vom 19.11.99", sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
der Entscheidung schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil das
Verwaltungsgericht eine solche Rechtsauffassung nicht vertreten hat. Weder hat
das Gericht die von ihm herangezogenen Erlasse des Hessischen Ministeriums des
Innern und für Sport als "Ausführungsbestimmungen" zum Beschluss der
Innenministerkonferenz vom 18./19. November 1999 gewertet, noch hat es allein
auf den Erlass vom 20. Januar 2000 abgestellt. Wird aber in einem Antrag auf
Zulassung der Berufung schon dem Inhalt eines angegriffenen Urteils nicht
hinreichend Rechnung getragen, so können naturgemäß ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit dieses Urteils nicht nachvollziehbar dargelegt sein.
Im Übrigen kann es auch nach Einschätzung des Senats keinem Zweifel
unterliegen, dass sich die Frage, ob in Hessen unter Beachtung der
Härtefallregelung 1999 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann, allein nach
der gemäß § 32 AuslG ergangenen Anordnung der obersten Landesbehörde
bestimmt und nicht nach einem - eventuell von einer solchen Anordnung
abweichenden - Beschluss der Innenministerkonferenz. Dabei geht der Senat in
Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. September
2000 - BVerwG 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63 = NVwZ 2001, 210 = DVBl. 2001,
214 = InfAuslR 2001, 70 = EZAR 015 Nr. 22) davon aus, dass es sich bei der
Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG nicht um eine
Rechtsvorschrift handelt, die ggf. aus sich heraus auszulegen ist, sondern um eine
Willenserklärung der obersten Landesbehörde, die unter Berücksichtigung des
wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber
gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und
anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass ein auf § 32 AuslG und eine nach dieser
Vorschrift ergangene Anordnung der obersten Landesbehörde gestützter
Anspruch des Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nur insoweit
bestehen kann, als er in der Anordnung und der auf ihr basierenden tatsächlichen
Verwaltungspraxis eine Stütze findet.
Soweit der Kläger seine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf
den Umstand stützt, dass das Verwaltungsgericht zu seinem, des Klägers,
Nachteil die einschränkende Regelung unter Nr. 3 - zweiter Spiegelstrich - des
Erlasses vom 20. Januar 2000 herangezogen und auf den Personenkreis, wie er in
Ziffer II.3.5 des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 18./19. November
1999 (in Verbindung mit dem Erlass vom 22. November 1999) genannt ist,
entsprechend - nämlich mit angepasstem Stichtag - angewandt hat, vermag der
Senat ihm ebenfalls nicht zu folgen.
Offenbar will der Kläger geltend machen, dass die Einschränkung in der hessischen
Härtefallregelung 1999/2000, wonach Personen, die zwar vor dem Stichtag
eingereist sind, ihren Asylantrag jedoch erst geraume Zeit nach Einreise und nach
dem Stichtag gestellt haben, nicht in den Genuss der Härtefallregelung kommen
sollen, mangels eines entsprechenden Einvernehmens mit dem
Bundesministerium des Innern unwirksam sei. In der Tat ist nach dem
gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats nicht ersichtlich, dass die oberste
hessische Landesbehörde auch in Ansehung des den Erlass vom 22. November
1999 (in Verbindung mit dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 18./19.
November 1999) "präzisierenden" Erlasses vom 20. Januar 2000 das
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern im Sinne des § 32 Satz 2
AuslG hergestellt hätte. Selbst wenn man daher das Fehlen dieses Einvernehmens
unterstellen wollte, hätte dies aber nicht die vom Kläger vermutete Konsequenz.
Insbesondere könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Anordnung,
wonach Personen, die zwar vor dem Stichtag eingereist sind, ihren Asylantrag
jedoch erst geraume Zeit nach Einreise und nach dem Stichtag gestellt haben,
nicht in den Genuss der Härtefallregelung kommen, unwirksam wäre. Dabei mag
dahin stehen, ob diese Anordnung nicht ohnehin nur - wie im Erlass ausgeführt -
eine Präzisierung der ursprünglichen, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern ergangenen Anordnung vom 22. November 1999
darstellt und daher nur klarstellt, was schon im Ursprungserlass - wenn auch nicht
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darstellt und daher nur klarstellt, was schon im Ursprungserlass - wenn auch nicht
in dieser Deutlichkeit - angelegt war. Selbst wenn die oberste Landesbehörde die
ursprüngliche Anordnung vom 22. November 1999 (in Verbindung mit dem
Beschluss der Innenministerkonferenz vom 18./19. November 1999) und damit
den von dieser begünstigten Personenkreis durch die vorgenannte "Präzisierung"
eingeschränkt hätte, könnte sich ein Ausländer nicht allein auf die großzügigere
Regelung im Beschluss der Innenministerkonferenz 1999 berufen. Denn weder
dieser Beschluss noch das in Ansehung dieses Beschlusses generell hergestellte
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern begründen die Pflicht eines
Bundeslandes, die Aufnahme der betreffenden Ausländergruppe in - im Vergleich
zum Beschluss - unbeschränkter Form durch landesrechtliche Anordnung nach §
32 AuslG umzusetzen. § 32 Satz 1 AuslG räumt den obersten Landesbehörden
lediglich die Befugnis zu der dort vorgesehenen Anordnung ein, begründet indes
keine entsprechende Verpflichtung. Bleibt ein Bundesland in einer nach § 32 AuslG
erlassenen Anordnung - was den begünstigten Personenkreis angeht - hinter
einem der Anordnung zugrunde liegenden, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern erlassenen Beschluss der Innenministerkonferenz
zurück, so mag die (einschränkende) Anordnung möglicherweise wegen fehlenden
(erneuten) Einvernehmens unwirksam sein, ein Anspruch des Ausländers darauf,
in Übereinstimmung mit der ihm günstigeren Regelung im Beschluss der
Innenministerkonferenz behandelt zu werden, resultiert hieraus indes nicht (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 66/97 -, NVwZ-RR 1997, 568
= InfAuslR 1997, 302 = EZAR 015 Nr. 14; Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2003,
AuslG § 32 Rdn. 16).
Sollte sich auf der Grundlage des zuvor Ausgeführten der Zustand ergeben, dass
eine bestimmte Ausländergruppe in verschiedenen Bundesländern aufgrund der
jeweils erlassenen Anordnungen nach § 32 AuslG ungleich behandelt wird, wäre
dies - da der Gleichbehandlungsgrundsatz nur die Behörden eines jeden
Bundeslandes zwingt, die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Bürger nicht
willkürlich ungleich zu behandeln - nicht von rechtlicher Relevanz (vgl. BVerwG,
Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 -, a.a.O.). Auch mit seinem
aus Art. 3 GG hergeleiteten Argument vermag der Kläger daher keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen.
Der vom Kläger in diesem rechtlichen Zusammenhang bemühte Zulassungsgrund
der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt gleichfalls nicht zum Erfolg des
Zulassungsbegehrens.
Die Aufstellung eines bestimmten, von der in der Antragsbegründung benannten
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2000 - BVerwG
1 C 19.99 - abweichenden Rechtssatzes wird vom Kläger zwar behauptet, jedoch
nicht nachvollziehbar dargelegt. Seinem Zulassungsantrag lässt sich nicht mit der
erforderlichen Klarheit entnehmen, welchen Rechtssatz das Verwaltungsgericht
aufgestellt und zu welchem im vorgenannten Revisionsurteil aufgestellten
Rechtssatz es damit in unauflösbaren Widerspruch geraten sein soll.
Schließlich lässt sich der Antragsschrift auch nicht überzeugend entnehmen,
warum der Streitfall des Klägers - was die vorgenannte Problematik angeht -
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen soll
(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Ernstliche Zweifel gegen die (Ergebnis-) Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils
sind auch nicht durch das Vorbringen des Klägers auf den Seiten 4 ff. der
Antragsschrift in einer zur Zulassung der Berufung führenden Weise dargelegt.
Mit diesen Darlegungen greift der Kläger die Einschätzung des Verwaltungsgerichts
an, er könne sich nicht mit Erfolg auf die Härtefallregelung 1999/2000 berufen, weil
er seinen Asylantrag erst etwa drei Jahre nach seiner Einreise (nach
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung) und nach dem - so das
Gericht - für ihn geltenden Stichtag des 1. Januar 1990 gestellt habe.
Der Senat stimmt der Entscheidung des Verwaltungsgericht im Ergebnis zu. Die
Ausführungen in der Antragsschrift sind nicht geeignet, die Richtigkeit des
angegriffenen Urteils ernstlich in Frage zu stellen.
Unter II. 3.1 des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 18./19. November
1999, umgesetzt durch Erlass des Hessischen Ministers des Innern und für Sport
vom 22. November 1999, ist die Möglichkeit der Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis für Asylbewerberfamilien und abgelehnte
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Aufenthaltsbefugnis für Asylbewerberfamilien und abgelehnte
Vertriebenenbewerber mit einem minderjährigen Kind (oder mit mehreren
minderjährigen Kindern) geregelt, die vor dem Stichtag des 1. Juli 1993 eingereist
sind. Präzisierend - oder einschränkend - ist im Erlass vom 20. Januar 2000
ausgeführt, dass Personen, die zwar vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind (und die
daher an sich unter die oben genannte Vergünstigung fielen), dennoch nicht in den
Genuss der Härtefallregelung kommen, wenn sie ihren Asylantrag (erst) geraume
Zeit nach der Einreise und nach dem Stichtag 1. Juli 1993 gestellt haben. Ob diese
Regelung sinnvoll ist und welcher Gedanke ihr zugrunde liegt, bedarf keiner
Erörterung. Der Senat braucht daher im vorliegenden Antragsverfahren auch nicht
auf die diesbezüglichen Einwände des Klägers einzugehen. Denn sie ist jedenfalls
eindeutig und unmissverständlich in dem Sinne, dass in Fällen, in denen
Asylanträge erst nach dem 1. Juli 1993 gestellt wurden, die Härtefallreglung
1999/200 nicht zur Anwendung kommt. Dass ein entsprechender Anspruch nicht
außerhalb (oder gar entgegen) einer Anordnung nach § 32 AuslG bestehen kann,
wurde bereits oben ausgeführt. Im Bereich des Landes Hessen existiert auch keine
hiervon abweichende Verwaltungspraxis, auf die sich ggf. der Kläger unter Hinweis
auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen könnten; jedenfalls ist Gegenteiliges
in der Antragsschrift, in der der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der
Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dargelegt werden muss, nicht konkret
und nachvollziehbar vorgetragen, sondern lediglich pauschal behauptet worden.
Wenn nun der Kreis der durch II.3.1 des Beschlusses der Innenministerkonferenz
vom 18./19. November 1999 (in Verbindung mit dem Erlass vom 22. November
1999) begünstigten Ausländer unter II.3.5 des Beschlusses (ebenfalls in
Verbindung mit dem vorgenannten Erlass) in der Weise erweitert wird, dass "die
vorstehenden Regelungen" entsprechend für alleinstehende Personen und
Ehegatten ohne Kinder gelten sollen, jedoch mit der Maßgabe, dass sie nicht vor
dem 1. Juli 1993, sondern vor dem 1. Januar 1990 eingereist sein müssen, so
erscheint es dem Senat - ebenso wie dem Verwaltungsgericht - geradezu
unausweichlich, auch die für den unter II.3.1 fallenden Personenkreis geltende
Präzisierung (oder Einschränkung), wie sie im Erlass vom 20. Januar 2000
angeordnet wurde, entsprechend anzuwenden. Dies hat sodann die zwangsläufige
Konsequenz, dass alleinstehende Personen und Ehegatten ohne Kinder, die vor
dem 1. Januar 1990 eingereist sind, nicht in den Genuss der Härtefallregelung
kommen, wenn sie ihren Asylantrag erst geraume Zeit nach ihrer Einreise und
nach dem - für sie geltenden - Stichtag des 1. Januar 1990 gestellt haben. Dass im
Bereich des Landes Hessen eine andere Verwaltungspraxis existiere, wird auch
insoweit in der Antragsschrift des Klägers nicht konkret und nachvollziehbar
dargelegt.
Aus der vorstehenden Überlegung folgt, dass der Kläger - da ihm außerhalb der
Härtefallregelung 1999/2000 kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
im Sinne des § 32 AuslG erwachsen sein kann - mit seiner Klage erfolglos bleiben
muss, da er seinen Asylantrag erst nach dem Stichtag des 1. Januar 1990 gestellt
hat.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen des Senats und des dargestellten
Ergebnisses, zu dessen Herleitung es angesichts seiner Zwangsläufigkeit auch
nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, entfällt auch die
Notwendigkeit, die Berufung zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zuzulassen
(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wie dies in der Antragsschrift des Klägers (Seite 9)
ebenfalls begehrt wird.
Die als angeblich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen unter a) und c) sind
durch die obigen Erwägungen des Senats beantwortet. Was die Frage unter b)
angeht, so bemerkt der Senat noch einmal, dass in der Antragsschrift die
unterschiedliche Handhabung der dargestellten Erlassregelungen durch
verschiedene Ausländerbehörden des Landes Hessen nur behauptet, nicht aber
konkret belegt wird. Aus diesem Grunde ist nicht ersichtlich, warum sich in einem
Berufungsverfahren die vom Kläger aufgeworfene Frage stellen könnte, ob
landesintern eine Ausländerbehörde bestimmte Erlasskriterien großzügiger
anwenden könne als die anderen Ausländerbehörden. Diese Frage wäre im
Übrigen - böte sich begründeter Anlass, sie zu klären - rundweg zu verneinen,
ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.
Bleibt nach alledem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung erfolglos,
hat der Kläger nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Antragsverfahrens zu
tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren folgt aus §§ 14
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tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren folgt aus §§ 14
Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 2 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO, 25
Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.