Urteil des HessVGH vom 21.12.1988

VGH Kassel: umzug, wohnung, wirtschaftliches interesse, beendigung, firma, bad, haus, neubau, garage, daten

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 UE 1745/85
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 2 Abs 7 BUKG
Tatbestand
Der Kläger ist als Technischer Bundesbahnamtmann bei der Beklagten tätig. Mit
Wirkung vom 1.6.1981 wurde er unter gleichzeitiger Zusage der
Umzugskostenvergütung von der Nachrichtenmeisterei B zur Signalmeisterei F --
Baubezirk K -- versetzt. Im Dezember 1981 zog er mit seiner Ehefrau und seinen
beiden Kindern von L in einen von ihm errichteten Neubau in V um. Mit
Formularantrag vom 22.12.1982, der am 24.12.1982 bei der Signalmeisterei in F
einging, stellte er einen Antrag auf Gewährung von Umzugskostenvergütung. In
diesem Antrag gab er an, daß das Umzugsgut "am 21.12.1982 eingeladen und am
21./22.12.1982" ausgeladen worden sei. Laut Rechnung der Spedition H W in K
vom 28.12.1981 handelte es sich hierbei statt der ursprünglich vereinbarten 12-
Möbelwagen-Meter (MwM) tatsächlich um 17 MwM.
Mit Schreiben vom 7.1.1983 lehnte die Bundesbahndirektion F die Gewährung von
Umzugskostenvergütung ab, weil der Kläger den Antrag nicht gemäß § 2 Abs. 7
BUKG innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Umzuges gestellt habe. Mit
Schreiben vom 13.1.1983 wies der Kläger darauf hin, daß der Umzug nicht am
22.12.1981, sondern erst am 31.12.1981 abgeschlossen worden sei. Die Firma W
habe nicht das gesamte Umzugsgut transportiert. Es hätten Hängeschränke für
Küche und Bad, sämtliche Leuchten, Gardinen, Gardinenleisten, Teppichböden für
Kinderzimmer und den Flur, Bilder, Blumen, Wandregale, diverse
Haushaltsgegenstände und Teile aus Keller und Garage (Vorräte und
Werkstattausrüstung) zurückgelassen werden müssen. Hierbei habe es sich um
1,5 MwM gehandelt, was die Firma W unter dem 7.2.1983 bestätigte. Diese
Gegenstände habe er, der Kläger, am 31.12.1981 mit seinem Pkw-Kombi nach V
transportiert. Mit Bescheid vom 16.5.1982 lehnte die Bundesbahndirektion F
erneut die Gewährung von Umzugskostenvergütung ab. Sie vertrat die Ansicht,
der Kläger habe die einjährige Ausschlußfrist des § 2 Abs. 7 BUKG versäumt, weil
der Umzug als am 22.12.1981 beendet anzusehen sei. Die zurückgelassenen 1,5
Mwm Umzugsgut hätten nur einen unwesentlichen Teil des gesamten
Umzugsgutes ausgemacht. Zudem sei es unwahrscheinlich, daß der Kläger
tatsächlich zunächst sämtliche Leuchten in L zurückgelassen habe. Es sei nicht
anzunehmen, daß er in der neuen Wohnung zehn Tage lang ohne Beleuchtung
gelebt habe. Habe er aber neue Beleuchtungskörper angeschafft, dann gehörten
die zurückgelassenen ohnehin nicht zu den wesentlichen Teilen des Umzugsgutes.
Mit Schreiben vom 25.5.1983 legte der Kläger gegen die Ablehnung der
Umzugskostenvergütung Widerspruch ein. Er trug vor, er habe die zunächst
zurückgelassenen Gegenstände nicht sofort, sondern erst später benötigt, weil
sein Haus im Zeitpunkt des Umzugs noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Die von
ihnen später bezogene Wohnung im Erdgeschoß des Hauses habe über noch kein
Bad verfügt und die Küche habe erst im April 1982 eingerichtet werden können.
Lediglich die Stellwände für die Schränke seien tapeziert gewesen. In jedem Raum
habe eine Fassung mit einer Glühbirne gehangen. Im Obergeschoß hätten sie
einen Schlafraum und das Bad benutzen können. Die am 31.12.1981
transportierten Gegenstände hätten sie jedoch benötigt. Ohne die Hängeschränke
hätte die Küche nicht eingerichtet werden können. Weiterhin hätten sie keine
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hätte die Küche nicht eingerichtet werden können. Weiterhin hätten sie keine
Beleuchtungskörper und Gardinen gehabt und teilweise auf dem rohen Estrich
laufen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.4.1984 -- ausgehändigt am 19.4.1984 -- wies
der Präsident der Bundesbahndirektion F den Widerspruch zurück. Auch er verwies
darauf, daß der Umzug bereits am 22.12.1981 und nicht erst am 31.12.1981 als
beendet anzusehen sei. Dafür spreche u.a. auch die Tatsache, daß der Umfang
des zunächst zurückgelassenen Umzugsgutes (ca. 8 %) in keinem Verhältnis zu
dem übrigen am Umzugstag beförderten Mobiliar gestanden habe, so daß von
keinem wesentlichen Teil des Umzugsgutes die Rede sein könne.
Am 21.5.1984 -- einem Montag -- hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel
Klage erhoben. Er hat erneut darauf verwiesen, daß das von ihm in Eigenhilfe
errichtete Zweifamilienhaus in V lediglich im Obergeschoß provisorisch
fertiggestellt, insgesamt jedoch nicht bezugsfertig gewesen sei. Unter diesen
Umständen hätten auch wesentliche Teile des Umzugsgutes zunächst in L
zurückgelassen werden können.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Bundesbahndirektion F vom 16. Mai 1983 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Präsidenten der Bundesbahndirektion F vom 16. April
1984 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für seinen Umzug
von R nach V Umzugskostenvergütung entsprechend der Umzugskostenzusage
vom 29. Mai 1981 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 8.8.1985 -- IV/2 E 964/84 -- der
Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, entgegen der Ansicht der
Beklagten sei die Ausschlußfrist des § 2 Abs. 7 BUKG nicht verstrichen gewesen,
da der Umzug des Klägers erst am 31.12.1981 beendet gewesen sei. Nach § 2
Abs. 1 Satz 1 BUKG entstehe der Anspruch auf Umzugskostenvergütung im
Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs. Der Umzug sei beendet, wenn das
Umzugsgut in die neue Wohnung eingebracht sei. Werde das Umzugsgut
ausnahmsweise in mehreren Teilen zu verschiedenen Zeitpunkten in die neue
Wohnung eingebracht, sei der Umzug erst mit der Einbringung des letzten Teiles
beendet. Dies gelte jedoch nicht, wenn die später eingebrachten Teile für das
Leben in der Wohnung nicht wesentlich seien. Die zurückgelassenen
unwesentlichen Teile des Umzugsgutes seien für die Beendigung des Umzugs und
damit auch für den Ablauf der einjährigen Ausschlußfrist des § 2 Abs. 7 BUKG ohne
Bedeutung. Die von dem Kläger zunächst zurückgelassenen 1,5 MwM seien kein
unwesentlicher Teil des Umzugsgutes. Dabei komme es nicht auf das Verhältnis
der 1,5 MwM zu den bereits beförderten 17 MwM an, vielmehr sei entscheidend,
welche Gegenstände zurückgelassen worden seien. Die Kammer sehe keine
Veranlassung, an dem Inhalt der von der Spedition H W erteilten Bestätigung vom
7.2.1983 zu zweifeln. Daraus ergebe sich, daß u.a. Hängeschränke für die Küche,
sowie sämtliche Leuchten und Gardinen sowie Vorräte aus dem Keller
zurückgelassen worden seien. Diese aufgeführten Gegenstände seien für das
Leben in der neuen Wohnung durchaus wesentlich. Die Kammer sehe auch keine
Veranlassung, an den Angaben des Klägers zu zweifeln, wie er sich in der
Zwischenzeit ohne diese Gegenstände beholfen habe. So sei es durchaus
glaubhaft, daß er sich hinsichtlich der Lampen mit bloßen Fassungen und darin
eingeschraubten Glühbirnen beholfen habe. Dies erscheine auch nicht
wirklichkeitsfremd, wenn man sich vor Augen halte, daß der Kläger in einen noch
nicht endgültig fertiggestellten von ihm errichteten Neubau eingezogen sei.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 19.8.1985 zugestellte Urteil mit Schriftsatz
vom 30.8.1985 am 2.9.1985 Berufung eingelegt. Sie trägt zur Begründung vor,
das angefochtene Urteil übersehe, daß der Kläger in seinem Antrag auf
Gewährung von Umzugskostenvergütung selbst eingeräumt habe, daß der Umzug
am 21./22.12.1981 durchgeführt worden sei. Die Richtigkeit seiner Angaben habe
er in diesem Zusammenhang ausdrücklich erklärt. Alles was nicht unmittelbar
bereits mit dem Antrag auf Umzugskostenvergütung vorgetragen werde, könne
später nicht mehr nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 2 Abs. 7 BUKG
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später nicht mehr nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 2 Abs. 7 BUKG
berücksichtigt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. August 1985 -- IV/2 E 964/84
-- aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, er habe in seinem Formularantrag auf Gewährung von
Umzugskostenvergütung nur die Daten aufgenommen, die durch
Rechnungsbelege ausgewiesen seien, weil nur für diese Entschädigung verlangt
werde. Daß die von ihm zurückgelassenen Gegenstände, wie zum Beispiel
Gardinen, zu den wesentlichen Teilen einer Wohnung gehörten, verstehe sich von
selbst, selbst wenn man unter besonderen Umständen vorübergehend auch ohne
Gardinen leben könne. Da ein Teil des Umzugsgutes habe zurückgelassen werden
müssen, habe er sich dafür entschieden, jedenfalls die sperrigen Gegenstände --
unabhängig davon, ob sie für das Wohnen wesentlich seien oder nicht -- von dem
Spediteur transportieren zu lassen und diejenigen Gegenstände in seiner alten
Wohnung gelassen, die er mit seinem Pkw nach V habe schaffen können.
Der Senat hat aufgrund seiner Beschlüsse vom 28.11. und 21.12.1988 durch
Vernehmung der Zeugen S, St und B sowie der Zeugin L Beweis darüber erhoben,
ob
beim Umzug des Klägers am 21./22.12.1981 von L nach V die Speditionsfirma
H W nicht das gesamte Umzugsgut mitnehmen konnte und demzufolge unter
anderem Hängeschränke für Küche und Bad, sämtliche Leuchten, Gardinen,
Gardinenleisten, Teppichboden für die Kinderzimmer und den Flur, Bilder, Blumen,
Wandregale sowie Vorräte und eine Werkstattausrüstung zurückgelassen wurden.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Verhandlungsniederschrift vom 21.12.1988 Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil und das weitere
schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten verwiesen. Dem Senat lagen
die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsvorgänge (1 Heftstreifen) vor.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
und erfüllt auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen. Sie hat in der Sache
jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für seinen im
Dezember 1981 durchgeführten Umzug von L nach V die zugesagte
Umzugskostenvergütung zu gewähren, denn er hat den hierauf gerichteten Antrag
innerhalb der Ausschlußfrist des § 2 Abs. 7 BUKG, nämlich innerhalb eines Jahres
nach Beendigung des Umzugs gestellt. Ein Umzug ist beendet, wenn der
Umziehende mit dem Umzugsgut die neue Wohnung bezogen hat. Dies ist in der
Regel der Fall, sobald das gesamte Umzugsgut in der neuen Wohnung
einschließlich ihren Nebenräumen abgestellt ist. Das gilt grundsätzlich auch dann,
wenn der Umzug an mehreren Tagen durchgeführt wird. Werden allerdings
unwesentliche Teile des Umzugsguts später transportiert (nachgeholt), so ist dies
für die Festsetzung des Zeitpunkts der Beendigung des Umzugs unerheblich
(Meyer-Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Kommentar, Stand: April
1988, § 2 Rdnr. 10; Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes,
Kommentar, Stand: November 1987, § 2 Erl. 3 zu § 2). Meyer-Fricke führen
beispielhaft als unwesentliche Teile des Umzugsguts auf: Keller- oder
Gartengeräte, leere Koffer und vor dem Umzug zur Reinigung gebrachte
Kleidungsstücke. Nach Kopicki/Irlenbusch bieten die Transportmöglichkeiten, die
Funktion, der Umfang und der Wert des Zurückgelassenen im Verhältnis zum
beförderten Umzugsgut sowie der Zeitabstand zwischen den einzelnen
Transporten eine Entscheidungshilfe für die Beantwortung der Frage, ob
wesentliche oder unwesentliche Teile zurückgelassen worden sind.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des
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Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des
Senats fest, daß die Ladefläche des Möbelwagens (Zugmaschine einschließlich
Anhänger) nicht ausreichte, um das gesamte Umzugsgut in L einzuladen und
nach V zu transportieren. Ein nicht unerheblicher Teil mußte zurückgelassen
werden. Dies haben übereinstimmend die vor dem Senat vernommenen Zeugen
S, St und B sowie die Zeugin L ausgesagt. Die Zeugen St und B, die als Arbeiter
der Firma H W beim Umzug tätig waren, wußten zwar nicht mehr, welche
Gegenstände im einzelnen zurückgelassen wurden, sie konnten sich jedoch daran
erinnern, daß es kein unerheblicher Teil war. Der Zeuge St, der nach dem Einladen
zusammen mit dem Kläger die Wohnung in L noch einmal begangen hat, konnte
sich bei seiner Aussage noch daran erinnern, daß in L Gegenstände im Umfang
von mehr als 1 MwM zurückgelassen wurden. Daß es sich hierbei um
Hängeschränke für Küche und Bad, sämtliche Leuchten, Gardinen,
Gardinenleisten, Teppichboden für die Kinderzimmer und den Flur, Bilder, Blumen,
Wandregale, diverse Haushaltsgegenstände und Teile aus Keller und Garage
(Vorräte und Werkstattausrüstung) handelte, bestätigte die Zeugin L. Auch wenn
sie ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, daß die Klage ihres
Ehemannes auch in der Berufungsinstanz erfolgreich bleibt, so hat der Senat doch
keinen Anlaß, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Richtigkeit ihrer Aussage
zu zweifeln. So entsprechen ihre Bekundungen im Inhalt der Bescheinigung der
Firma H W vom 7.2.1983, die der Mitinhaber der Firma, der Zeuge S, nach
Rücksprache mit seinen am Umzug beteiligten Arbeitern ausgestellt hat. Gegen
die Richtigkeit dieser Bescheinigung spricht nicht, daß sich die Zeugen St und B
heute nicht mehr daran erinnern können, welche Gegenstände seinerzeit vor
sieben Jahren in L zurückgelassen wurden, denn die Bescheinigung wurde bereits
etwa ein Jahr nach dem Umzug erteilt. Es ist durchaus denkbar, daß sich die
Zeugen St und B im Februar 1983 noch an die Einzelheiten des Umzugs erinnern
konnten, während ihnen dies annähernd 6 Jahre später nicht mehr möglich ist.
Nach alledem sieht es der Senat als erwiesen an, daß ein nicht unerheblicher Teil
des Umzugsguts -- etwa 1,5 MwM -- am 21.12.1981 in der Wohnung in L
zurückgelassen und vom Kläger selbst in der Zeit bis zum 31.12.1981 nach V
transportiert wurde. Weiter sieht es der Senat als erwiesen an, daß es sich hierbei
um die in der Bescheinigung der Firma H W vom 7.2.1983 aufgeführten
Gegenstände handelte. Im übrigen hat aufgrund des Ergebnisses der
Beweisaufnahme der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor
dem erkennenden Senat ausdrücklich erklärt, daß die Beklagte nicht mehr die
Richtigkeit der vorbezeichneten Bescheinigung bestreite.
Die in L zurückgelassenen Gegenstände machten einen wesentlichen Teil des
Umzugsgutes aus, auch wenn sie wegen der besonderen Verhältnisse in dem zum
Wohnen noch nicht völlig fertiggestellten Haus des Klägers in V noch nicht benötigt
wurden. Die Gegenstände waren nicht nur von ihrer Funktion her wesentlich für das
Wohnen in dem nach einigen Monaten fertiggestellten neuen Haus, sondern auch
ihrem Umfang nach erheblich. Denn hätte man sie auf einmal transportieren
wollen, hätte man für die 1,5 MwM (= 7 qm) einen Kleintransporter benötigt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger die Ausschlußfrist des § 2 Abs.
7 BUKG auch nicht deshalb versäumt, weil er nicht bereits in seinem Antrag auf
Erstattung der Umzugskostenvergütung vom 2.12.1982 angegeben hat, den
Umzug erst am 31.12.1981 beendet zu haben. Die einjährige Ausschlußfrist
begann mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs zu laufen (§ 2 Abs. 7 Satz 2 1.
Alternative BUKG). Die Beendigung des Umzugs ist ein Tatbestandsmerkmal, das
unabhängig davon, welche Angaben der Beamte macht, objektiv feststeht. Es war
deshalb für den Lauf der Ausschlußfrist unerheblich, daß der Kläger in seinem
Antrag vom 22.12.1981 als Umzugsdatum den 21./22.12.1981 angegeben hat.
Objektiv beendet war der Umzug erst am 31.12.1981.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.