Urteil des HessVGH vom 29.06.2004

VGH Kassel: wechsel, zuschuss, arbeitsrecht, beruf, zivilprozessrecht, quelle, beschränkung, formfreiheit, dokumentation, sozialhilfeleistung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UZ 1463/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 11 BSHG, § 18 Abs 4
BSHG, § 107 Abs 1 BSHG,
§ 19 Abs 1 BSHG, § 111
Abs 1 BSHG
(Erstattungsanspruch bei Wechsel der Hilfeart von Hilfe
zum Lebensunterhalt zu Hilfe zur Arbeit; Hilfe zur Arbeit
durch Dritte; Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträger
und Delegationsgemeinde)
Leitsatz
§ 11 BSHG steht der Kostenerstattung für Aufwendungen des Trägers der Sozialhilfe
nach § 19 Abs. 2 BSHG bzw. § 18 Abs. 4 BSHG nicht entgegen. Beim Zuschuss an den
Arbeitgeber durch den Sozialhilfeträger nach § 18 Abs. 4 BSHG handelt es sich um eine
"Hilfe außerhalb von Einrichtungen" i. S. v. § 107 Abs. 1 BSHG.
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. März 2003 - 2 E 2530/00(1) - wird
abgelehnt.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des
Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im
Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat keinen Erfolg, da
der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des angegriffenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.
lm vorliegenden Fall hat der Beklagte seinen bereits mit Schriftsatz vom 6. Mai
2003 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 26. Mai
2003, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 28. Mai 2003 und damit noch
innerhalb der Frist von zwei Monaten im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO,
dahingehend konkretisiert, dass die Zulassung der Berufung nur insoweit begehrt
werde, als das Verwaltungsgericht den Beklagten dazu verurteilt habe, dem Kläger
Aufwendungen in Höhe von 5.422,78 € für die Zeit von März bis einschließlich
August 1999 als Hilfe zur Arbeit für Frau W.S. zu erstatten. In diesem Zeitraum
erhielt Frau W.S. vom Kläger keine Hilfe zum Lebensunterhalt (siehe
Einstellungsbescheid des Klägers vom 28. April 1999), vielmehr war sie in der
Trainingsmaßnahme "Frauen zurück in den Beruf" am Standort der
Gemeinnützigen Gesellschaft für Arbeitsmarktförderung mBH (künftig: GfA)
eingesetzt und erhielt eine Arbeitsvergütung von 1.625,00 DM monatlich (siehe
Arbeitsvertrag vom 1. März 1999). Auf den Bruttolohn in Höhe von 1.963,00 DM
zahlte die Verbandsgemeinde A. als Delegationsgemeinde für den Kläger einen
Zuschuss in Höhe von 90% (1.766,70 DM) an die GfA. Nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts lag ein Wechsel von der Hilfe zum Lebensunterhalt zur Hilfe
zur Arbeit vor, der keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des
Erstattungsbegehrens des Klägers hatte. Letzteres sei in einem umfassenden
Sinne zu verstehen und enthalte keine Beschränkung auf eine bestimmte Hilfeart
wie die Hilfe zum Lebensunterhalt. Auch ergäben sich aus § 111 Satz 1 SGB X
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wie die Hilfe zum Lebensunterhalt. Auch ergäben sich aus § 111 Satz 1 SGB X
keine besonderen Anforderungen an eine Mitteilung der Hilfeleistung verbunden
mit der Anforderung eines Kostenanerkenntnisses.
Dieser Auffassung ist im Ergebnis zu folgen. Seinen Berufungszulassungsantrag
stützt der Beklagte insbesondere darauf, dass der Kläger weder Hilfe zum
Lebensunterhalt noch Hilfe zur Arbeit geleistet habe, da Adressat der Leistung der
Arbeitgeber der Hilfeempfängerin gewesen sei, nicht aber die Hilfeempfängerin
selbst. Hilfe zur Arbeit verlange aber einen Leistungsbescheid gegenüber dem
Hilfeempfänger, der hier nicht vorliege. Folglich sei der der GfA gezahlte
Lohnkostenzuschuss keine nach § 107 BSHG anrechenbare Sozialhilfeleistung.
Im Ergebnis verneint der Beklagte den vom Kläger im
Berufungszulassungsverfahren weiterverfolgten Erstattungsanspruch deshalb, weil
die geleistete Hilfe in Form des Lohnkostenzuschusses dem BSHG nicht
entsprochen habe (§ 111 Abs. 1 BSHG). Dies trifft jedoch nicht zu. Der Kläger hat
durch seine Delegationsgemeinde in dem hier noch streitgegenständlichen
Zeitraum Hilfe zur Arbeit nach § 18 Abs. 4 BSHG und damit Hilfe außerhalb von
Einrichtungen i.S.v. § 107 Abs. 1 BSHG geleistet. Zwar fehlt insoweit ein an Frau
W.S. gerichteter Leistungsbescheid, dieser war aber wegen der Formfreiheit nach
§§ 9, 33 Abs. 2 SGB X entbehrlich (Schellhorn/Schellhorn, Kommentar zum BSHG,
16. Aufl. 2002, § 18 Rdnr. 36). Darauf weist der Kläger zu Recht hin. Unbestritten
gehört der zwischen der GfA und Frau W.S. geschlossene Arbeitsvertrag zum
Arbeitsrecht (siehe BVerwG, Urt. vom 22. März 1990 - 5 C 63/86 -, NVwZ 1990,
1170 für ein Arbeitsverhältnis nach § 19 Abs. 2 1. Halbsatz 1. Alternative BSHG),
doch handelt es sich bei der Beschäftigung im Rahmen eines
versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses selbst dann um eine Maßnahme der
Sozialhilfe, wenn die Arbeitsgelegenheit nicht vom Sozialhilfeträger selbst
vorgehalten wird. Dies gilt sowohl für die Hilfe zur Arbeit nach § 19 Abs. 2 BSHG als
auch für die Regelung des § 18 Abs. 4 BSHG (Zuschuss an den Arbeitgeber; siehe
Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., § 111 Rdnr. 8 b). Dass § 111 BSHG der
Kostenerstattung der Aufwendungen des hilfegewährenden Trägers der Sozialhilfe
nach § 19 Abs. 2 BSHG bzw. § 18 Abs. 4 BSHG nicht entgegensteht, entspricht
offensichtlich auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (s. den vom
VGH Mannheim in seinem Beschluss vom 22. April 2002 <- 7 S 531/02 -, FEVS 53,
527> zitierten Beschluss vom 14. April 2000 [5 B 39.00, FEVS 52, 539 f.]).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bzw. für ihn die
Verbandsgemeindeverwaltung A. sich nicht damit begnügt hat, den
Erstattungsanspruch - dem Grunde nach - mit Schreiben vom 22. September
1997 gegenüber dem Kreisausschuss des Beklagten anzumelden, wie Blatt 12
unten des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts entnommen werden
könnte. Vielmehr hat der Kläger selbst mit Schreiben vom 24. August 2000
(eingegangen beim Beklagten am 25. August 2000 und damit noch innerhalb der
Frist des § 111 SGB X) Kostenerstattung verlangt. Diesem Schreiben waren
detaillierte Kostenaufstellungen beigefügt, aus denen sich ergibt, dass für Frau
W.S. ab März 1999 erhöhte Aufwendungen erbracht werden mussten. Die vom
Beklagten im Verfahren erster Instanz für notwendig gehaltene "erneute
Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruches" für April bis einschließlich August
1999 lag demnach vor.
Da die vom Beklagten vorgetragenen Gründe nicht durchgreifen, war der Antrag
mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit
ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. § 188 Satz 2 zweiter Halbsatz VwGO findet auf
das vorliegende Verfahren noch keine Anwendung, da es vor dem 1. Januar 2002
anhängig geworden ist (siehe § 194 Abs. 5 VwGO).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.