Urteil des HessVGH vom 16.01.2007
VGH Kassel: anschluss, befreiung, grundstück, abgeltung, benutzungsgebühr, abholung, rechtfertigung, deckung, zahl, hessen
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UZ 1641/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 10 Abs 1 KAG HE, § 10
Abs 3 KAG HE
Gebührenerhebung bei Selbstkompostierung und bei
geringer Leistungsmenge im Bereich des Restmülls
Gründe
Der Zulassungsantrag, mit dem der Beklagte die Zulassung der Berufung gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Mai 2006 begehrt, soweit
das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Heranziehung zur "Vorhaltegebühr
Bioabfallentsorgung" und zur "Leistungsgebühr Restmüll" den Gebührenbescheid
vom 13. Januar 2004 aufgehoben hat, ist zulässig, kann aber in der Sache nur
Erfolg haben, soweit es um die Leistungsgebühr Restmüll geht.
Bezogen auf die streitige Vorhaltegebühr Bioabfallentsorgung liegen die von dem
Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor. Der Beklagte macht
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr.
1 VwGO) geltend, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die in § 4 Abs.
5 der Gebührenordnung zur Abfallsatzung des Beklagten in den Fassungen vom
12. November 2002 (AbfS-GebO 2003) und vom 8. Dezember 2003 (AbfS-GebO
2004) vorgesehene Gebühr in Höhe von 24,-- € pro Jahr für die Bioabfallentsorgung
im Falle einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sei rechtswidrig.
Die gegen diese Annahme des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Einwände des
Beklagten sind indessen nicht berechtigt.
Klarzustellen ist zunächst, dass es sich im Unterschied zu der nach § 4 Abs. 5 Satz
1 AbfS-GebO 2003 und 2004 "für die Bearbeitung eines Antrages zur Befreiung
vom Bioabfallgefäß gemäß § 6 Abs. 2 Abfallsatzung" erhobenen Gebühr in Höhe
von 15,-- €, die eine Verwaltungsgebühr nach § 9 des Gesetzes über kommunale
Abgaben in Hessen (KAG) darstellt, bei der Gebühr von 24,-- € pro Jahr, die bei
antragsgemäßer Erteilung der Befreiung erhoben wird, um eine Benutzungsgebühr
im Sinne des § 10 KAG handelt. Mit der Erhebung dieser Gebühr ist die Abgeltung
der "Vorhalteleistung" bezweckt, die darin zu sehen sein soll, dass der
Teilleistungsbereich der Bioabfallentsorgung auch zugunsten eines vom Anschluss
an diesen Teilleistungsbereich und von dessen Benutzung befreiten
Grundstückseigentümers "vorgehalten" wird. Folgerichtig verwendet der Beklagte
für diese Gebühr in seinem Abfallgebührenbescheid vom 13. Januar 2004 nicht
mehr die irreführende Bezeichnung "Befreiungsgebühr Biotonne" (so noch
Abfallgebührenbescheid vom 12. März 2003), sondern die Bezeichnung
"Vorhaltegebühr Bioabfallentsorgung".
An den Charakter der vorgenannten Gebühr als Benutzungsgebühr im Sinne des §
10 Abs. 1 KAG anknüpfend hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen
Hinderungsgrund für deren Erhebung bei einem vom Anschluss- und
Benutzungszwang befreiten Grundstückseigentümer darin gesehen, dass dieser
den von der Befreiung erfassten Teilleistungsbereich Bioabfallentsorgung nicht in
Anspruch nimmt (nicht "benutzt"). Inanspruchnahme der Bioabfallentsorgung setzt
den Anschluss an die im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung voraus; dabei
gilt als Anschluss die Aufstellung des Bioabfallgefäßes auf dem Grundstück (§ 6
Abs. 1 Satz 2 der Abfallsatzung vom 12. November 2002). Eine Befreiung vom
Anschlusszwang lässt den Anschluss entfallen und damit die Voraussetzung dafür,
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Anschlusszwang lässt den Anschluss entfallen und damit die Voraussetzung dafür,
dass "in Anspruch genommen wird". Entgegen der Auffassung des Beklagten ist
das Vorliegen einer Inanspruchnahme im vorliegenden Fall nicht etwa damit
begründbar, dass die Möglichkeit der "Selbstanlieferung" von Pflanzenabfällen oder
auch - auf besondere Anforderung hin - die Möglichkeit einer zweimaligen
Abholung von Grünschnitt jährlich bestehe. Für die Selbstanlieferung fällt nach
dem Satzungsrecht des Beklagten eine besondere Gebühr an, mit der die
Anlieferer belastet werden (dritter Abschnitt der Gebührenordnung mit besonderer
Regelung für angelieferte Pflanzenabfälle in § 10 Abs. 2). Und die das Holsystem
mittels Bioabfallbehälters offensichtlich ergänzende zweimalige gesonderte
Abholung von Grünschnitt - für die der Senat im vorgelegten Satzungsrecht
allerdings keine Regelung hat finden können - wird bei Erteilung einer auf die
Bioabfallentsorgung bezogenen Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
gerade dadurch ausgeschlossen, dass der Grundstückseigentümer für den Erhalt
der Befreiung nachweisen und schriftlich bestätigen muss, dass "ausnahmslos"
alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle ordnungsgemäß
und schadlos auf dem Grundstück verwertet werden.
Soweit der Beklagte auf die Möglichkeit des vom Anschluss- und Benutzungszwang
befreiten Eigenkompostierers abstellt, die Eigenkompostierung wieder aufzugeben
und die Entsorgung durch den Abfallträger in Anspruch zu nehmen ("Wechsel zur
Biotonne"), mag diese Möglichkeit als vorteilhaft bezeichnet werden können.
Solange freilich die damit angebotene Leistung nicht tatsächlich in Anspruch
genommen wird, fehlt es an der Erfüllung des Merkmals der Inanspruchnahme, wie
sie die Erhebung von Benutzungsgebühren für kommunale Einrichtungen
voraussetzt (§ 10 Abs. 1 KAG). Überlegungen zur "Beitragsähnlichkeit" einer zur
Deckung verbrauchsunabhängiger Vorhaltekosten erhobenen Grundgebühr dürfen
nicht den Blick dafür vernebeln, dass anders als bei der Erhebung eines wirklichen
Beitrags - etwa eines Anschlussbeitrags auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 KAG -
für die Erhebung einer Benutzungsgebühr nicht schon die (bloße) M ö g l i c h k e i
t der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ausreicht. Zu Recht führen
Schulte/Wiesemann in ihrer Kommentierung zum Benutzungsgebührenrecht in
Bezug auf die Gebührenerhebung bei Selbstkompostierern aus (Driehaus,
Kommunalabgabenrecht, § 6, unter Rn. 221 f.):
"Bei Selbstkompostierern fehlt es an einer tatsächlichen Inanspruchnahme von
Vorhalteleistungen für die Bioabfallentsorgung … Das Argument, der zu Gebühren
herangezogene Selbstkompostierer könne jederzeit die Eigenkompostierung
wieder aufgeben und seinen Bioabfall durch die Gemeinde entsorgen lassen, ist
nach dem landesrechtlichen Kommunalabgabenrecht unzulässig.
Benutzungsgebühren sind nach § 4 Abs. 2 KAG NRW eine Gegenleistung für eine
tatsächliche Inanspruchnahme. Zur Abgeltung des Vorteils für die Möglichkeit der
Inanspruchnahme werden nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW Beiträge erhoben.
Selbst dort, wo das Gesetz bei der Abwälzungsgebühr nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG
NRW auch diejenigen zu Gebührenpflichtigen erklärt, denen "Vorteile gewährt"
werden, ist der durch eine tatsächliche Inanspruchnahme bedingte mittelbare
Vorteil gemeint."
Der Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der von ihm vertretenen Auffassung
auch nicht auf das von ihm genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. Dezember 2000 (11 C 7.00 - NVwZ 2002, 199) berufen. In der Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts geht es um die Konstellation der Erhebung einer
Grundgebühr für die Inanspruchnahme der kommunalen Abfallwirtschaft i n s g e s
a m t , wobei die Grundgebühr grundstücksbezogen "für jedes angeschlossene
Grundstück" bemessen wird. Eine derartige Grundgebühr stellt sich - weil zur
Abgeltung des Vorhalteaufwands sämtlicher Teilleistungsbereiche der
Abfallentsorgung bestimmt - als "Einheitsgebühr" dar. Bei der Einheitsgebühr ist
aber gerade anerkannt, dass sie in der für die Leistungsgesamtheit festgelegten
Höhe auch dann anfallen kann, wenn eine einzelne Leistung - und das wäre bei
einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Selbstkompostierer
eben die Bioabfallentsorgung - tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird. Weil
bei der Einheitsgebühr gleichsam auf die Inanspruchnahme eines ganzen
"Leistungspakets" abgestellt wird, lässt die tatsächliche Nichtinanspruchnahme
einer einzelnen (Teil-) Leistung die Entstehung der Gebühr dem Grunde und der
Höhe nach unberührt, sofern sich die Auswirkungen auf die Belastungshöhe und
die Zahl der davon betroffenen Personen in Grenzen halten (dazu im Einzelnen:
Kommentierung zum Hessischen Benutzungsgebührenrecht bei Driehaus, Hrsg.,
Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 692 ff.). Von dieser Konstellation unterscheidet
sich die Konstellation des vorliegenden Falles grundlegend, denn bei der hier
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sich die Konstellation des vorliegenden Falles grundlegend, denn bei der hier
streitigen "Vorhaltegebühr Bioabfallentsorgung" geht es nicht um ein auf eine
Gesamtheit von Entsorgungsleistungen bezogene "Einheitsgebühr", sondern um
eine gesonderte Gebühr für einen einzelnen Leistungsbereich. Dieser muss, soll
die gerade hierfür festgelegte Gebühr anfallen, auch tatsächlich in Anspruch
genommen werden. Ein Verzicht auf die Erfüllung dieses Merkmals ist insoweit
nicht denkbar. Soweit ersichtlich, wird dergleichen in der Rechtsprechung und im
Schrifttum auch nicht vertreten.
Soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Heranziehung zur
Vorhaltegebühr Bioabfallentsorgung abgewiesen hat, kommt eine Zulassung der
Berufung auch aus den anderen Zulassungsgründen, die der Beklagte geltend
macht, nicht in Betracht. Für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache fehlt es an der erforderlichen Formulierung einer Rechtsfrage, auf
die es für die Entscheidung ankommt und die obergerichtlicher Klärung bedarf. Die
geltend gemachte Divergenz mit Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
liegt, wie sich aus den obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen
Zweifel ergibt, nicht vor. Und ein Gehörsverstoß wegen Fehlens eines besonders
gerichtlichen Hinweises auf die rechtlichen Bedenken gegen die Belastung eines
vom Anschluss- und Benutzungszwang befreiten Selbstkompostierers mit der
Vorhaltegebühr Bioabfallentsorgung scheidet schon deshalb aus, weil gerade diese
Problematik in den schriftlichen Äußerungen der Beteiligten im erstinstanzlichen
Verfahren ausführlich behandelt worden ist. Es stellt auch ohne dahingehenden
vorherigen Hinweis des Gerichts keine "Überraschungsentscheidung" dar, wenn
sich das Gericht den Argumenten eines der beiden Beteiligten anschließt und zu
seinen Gunsten entscheidet.
Die Berufung ist aber zuzulassen, soweit sich der Beklagte dagegen wendet, dass
das Verwaltungsgericht der Klage auch in Bezug auf die Heranziehung des Klägers
zur Leistungsgebühr Restmüll stattgegeben hat. Die von dem Beklagten geltend
gemachten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in diesem
Punkt sind berechtigt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Erhebung
der Leistungsgebühr Restmüll als "Mindestgebühr", die sich nach der
vorgeschriebenen Zahl von zehn Leerungen berechnet (§ 3 Abs. 5 AbfS-GebO
2003 und 2004), scheitere daran, dass es mangels ordnungsgemäßer Kalkulation
an einer gültigen Gebührenregelung im Satzungsrecht des Beklagten fehle. Das
Verwaltungsgericht begründet dies mit der Überlegung, dass mit der
Leistungsgebühr Restmüll auch verbrauchsunabhängige Kosten abgedeckt
würden; dies jedoch verbiete sich, da zugleich eine Grundgebühr erhoben werde,
so dass s ä m t l i c h e verbrauchsunabhängigen Betriebskosten über die
Grundgebühr zu decken seien. Diese Argumentation ist angreifbar. Denkbar ist
nämlich auch eine Aufteilung der verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten auf
einerseits die Grundgebühr, andererseits die Leistungsgebühr. Da die
Rechtfertigung für eine Mindestgebühr nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG auch darin
bestehen kann, eine stärkere - angemessene - Beteiligung der Nutzer mit geringer
Leistungsmenge an den von der Leistungsmenge unabhängigen Vorhaltekosten
sicherzustellen (dazu: Driehaus, Hrsg., a. a. O., Rn. 693 a), ist ein "sinnvolles"
Nebeneinander von Grundgebühr und Mindestgebühr (dazu: Driehaus, Hrsg., a. a.
O., Rn. 693 c) auch in der Weise vorstellbar, dass nur ein Teil der vorgenannten
Kosten über die Grundgebühr, ein anderer Teil dagegen über die als
Mindestgebühr erhobene Leistungsgebühr abgedeckt wird. Vermieden werden
muss nur eine aus dem Einsatz beider Gebührenarten erzielte Mehrfachdeckung
derselben Kosten. Im vorliegenden Fall macht der Beklagte geltend, dass der
Deckung über die an die Leerungsfrequenz anknüpfende Leistungsgebühr nur
solche Kosten vorbehalten sind, die nicht zusätzlich Eingang in die Kalkulation der
Grundgebühr gefunden haben. Wenn dem so ist, wäre die Kalkulation auch der
Leistungsgebühr Restmüll nicht zu beanstanden. Die Berufung ist insoweit
antragsgemäß zuzulassen. Die Frage, wie es sich unter dem beschriebenen
Aspekt mit der Rechtmäßigkeit der Kalkulation tatsächlich verhält, ist
gegebenenfalls in dem durch die Zulassung eröffneten Berufungsverfahren
nachzugehen.
Soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist, hat der Beklagte die auf
diesen Teil des Zulassungsverfahrens entfallenden Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 2
VwGO). Die insoweit getroffene Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs.
1, 47, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Entscheidung über die
Kosten im Übrigen erfolgt im Rahmen der Kostenentscheidung im zugelassenen
Berufungsverfahren.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung, soweit sie zugelassen worden ist,
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu begründen ist. Die
Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Die
Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom
Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag
enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
(Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung
unzulässig.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.