Urteil des HessVGH vom 26.11.1999

VGH Kassel: wichtiger grund, vorläufiger rechtsschutz, bebauungsplan, vollzug, juristische person, eigentümer, grundstück, erlass, wegerecht, grunddienstbarkeit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 NG 1902/99
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 47 Abs 6 VwGO
(Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren -
anderer wichtiger Grund)
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen Festsetzungen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Hinter der ... der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer des an
den Planbereich angrenzenden Wohngrundstücks in der Gemarkung ... Flur 31
Flurstück 42/2 (...)
Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin (genehmigt vom
Regierungspräsidium in Gießen am 23.05.1997) sind das Grundstück der
Antragsteller und die unbebaute südlich anschließende Fläche als Wohnbaufläche
dargestellt.
Südlich von dem Wohnhaus ... befindet sich als Bebauung in zweiter Reihe das
Wohnhaus 12 A auf dem Flurstück 41/2. Dieses Flurstück ist über eine 23 m lange
und 3 m breite Teilfläche mit der Straße ... verbunden. Nach den genehmigten
Bauvorlagen ist die Zufahrt für das Wohnhaus 12 A auf dieser Teilfläche anzulegen.
Die Zufahrt wurde jedoch nicht so gebaut. Tatsächlich erfolgt die Zufahrt über die
östlich vom Grundstück der Antragsteller verlaufende Wegeparzelle 43 (zur Zeit
Feldweg) und sodann an der südlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller
auf dem Flurstück 41/3. Bereits seit dem 01.11.1982 ist das Flurstück 41/3 in einer
Breite von 3 m an seiner Nordseite durch eine Grunddienstbarkeit mit einem Fahr-
und Wegerecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flur 32
Flurstück 41/2 belastet.
Am 18.12.1998 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin
die Aufstellung des streitigen Bebauungsplans und die Offenlegung des Entwurfs.
Vom 07.01.1999 bis zum 08.02.1999 lag der Entwurf zu jedermanns Einsicht aus.
In dem Bebauungsplanentwurf war für die Teilfläche 1 des Bebauungsplans (0,21
ha) auf der Parzelle 43 ein 6 m breiter Anliegerweg und an der gesamten
Nordseite des Flurstücks 41/3 ein 3,5 m breiter weiterer Anliegerweg vorgesehen.
Südlich von diesem Stichweg war ein allgemeines Wohngebiet (0,16 ha) geplant.
Für die Teilfläche 2 des Bebauungsplans (0,09 ha) -- Kompensationsfläche -- war
eine Obstwiese vorgesehen.
Mit Schreiben vom 07.02.1999 wandten sich die Antragsteller gegen den
vorgesehenen Bebauungsplan. Sie führten aus, die geplante Erschließung des
Baugebietes werde dazu führen, dass ihr Grundstück an drei Seiten umfahren
werde. Schon jetzt benutzten die Bewohner des Hauses ... A widerrechtlich die
geplante Zuwegung. Wegen der geplanten Bebauung mit 4 Wohneinheiten müsse
man künftig mit 8 weiteren Kraftfahrzeugen rechnen. Die Antragsteller regten an,
die Zuwegung zu dem Flurstück 41/2 an den Südrand des Plangebietes zu
verlegen.
In ihrer Sitzung am 30.04.1999 beschloss die Stadtverordnetenversammlung über
die eingegangenen Anregungen und Bedenken. Im Hinblick auf die Einwendungen
der Antragsteller beschloss die Stadtverordnetenversammlung, den 3,5 m breiten
Anliegerweg an der Nordseite des Flurstücks 41/3 10 m vor der westlichen
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Anliegerweg an der Nordseite des Flurstücks 41/3 10 m vor der westlichen
Grundstücksgrenze enden zu lassen und für das letzte 10 m lange Teilstück mit
einer Breite von 3 m lediglich ein Wege- und Fahrrecht zugunsten der jeweiligen
Eigentümer des Grundstücks Flur 32 Flurstück 41/2 festzusetzen. Zur Begründung
wurde ausgeführt, das Fahr- und Wegerecht müsse in den Bebauungsplan
aufgenommen werden, weil das Flurstück 41/3 im Grundbuch von ... entsprechend
belastet sei. Im Zuge der Planumsetzung werde die Verkehrsfläche mit dem Ziel
gestaltet, eine Verbesserung der gegenwärtigen Situation zu erreichen. Dies liege
auch im Interesse der Vorhabenträger und der zukünftigen Bewohner. Darüber
hinaus werde geprüft, ob das Wege- und Fahrrecht aus dem Grundbuch
herausgenommen werden könne. Damit könnte dem Anliegen der Antragsteller
weitergehend entsprochen werden. Die Anregung zur Führung des Zuweges am
Südrand des Geltungsbereiches des Bebauungsplans könne schon wegen der
genannten Grunddienstbarkeit nicht umgesetzt werden.
Die Stadtverordnetenversammlung beschloss den Bebauungsplan am 30.04.1999
als Satzung und machte dies am 17.06.1999 öffentlich bekannt.
Am 21.06.1999 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag und den
vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie
machen geltend, der vorhandene Notweg an der Nordseite des Flurstücks 41/3
werde von den Anwohnern und Besuchern des Flurstücks 41/2, und zwar mit bis zu
16 Kraftfahrzeugen pro Stunde benutzt. Sie, die Antragsteller, würden damit
erheblichen Lärmbelästigungen, insbesondere zur Nachtzeit, ausgesetzt. Ihre
Schlafzimmer befänden sich genau im Bereich der Zuwegung. Dies und die
Fahrbahnbeschaffenheit des Notweges führe zu erheblichen Lärmbelästigungen,
vor allem auch nach 22.00 Uhr und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der
Wohnqualität. Es sei zu erwarten, dass sich das Verkehrsaufkommen im Hinblick
auf die durch den Bebauungsplan ermöglichte Bebauung nochmals erhöhen
werde. Das Entstehen zusätzlicher Lärmimmissionen sei sicher. Sie, die
Antragsteller, würden damit erheblichen zusätzlichen Lärmbelästigungen
ausgesetzt, da durch die Festsetzung des Bebauungsplans ein "offizieller"
Zufahrtsweg zu den angrenzenden Grundstücken entstehe. Die Antragsgegnerin
sei bei gerechter Abwägung aller Belange verpflichtet gewesen, die Zuwegung an
der Südseite des Plangebietes entlang zu führen. Mit der entsprechenden
Anregung, die sie, die Antragsteller, unterbreitet hätten, habe sich die
Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt. Das Verkehrsaufkommen auf dem
Flurstück 41/2 sei in den letzten Jahren stetig angewachsen und nehme auch
weiterhin zu. Sie, die Antragsteller, seien durch die "illegale" Nutzung des Zuweges
bereits erheblichen Lärmbelästigungen ausgesetzt. Dadurch, dass die
Antragsgegnerin die Zufahrtsgestaltung an der nördlichen Grenze in ihrem
Bebauungsplan aufgenommen habe, würden die Eigentümer des Flurstücks 41/2
für ihre Nichterfüllung der mit der Baugenehmigung erteilten Auflage geradezu
belohnt. Die Lärmbelästigungen seien für sie, die Antragsteller, unzumutbar
geworden. Aufgrund der bereits entstandenen und noch in erheblichem Maß
entstehenden Nachteile, insbesondere aufgrund der vorliegenden erheblichen
Störungen der Nachtruhe sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend
geboten. Es sei geboten, den streitbefangenen Teil des Bebauungsplans solange
außer Vollzug zu setzen, bis eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag
ergangen sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der an der
Nordgrenze des Flurstücks 41/3 befindliche Zufahrtsweg nun auch als Zufahrtsweg
für ein neu zu errichtendes Haus benutzt werden solle, wodurch bereits kurzfristig
ein noch höheres Verkehrsaufkommen und damit verbundene Lärmbelästigungen
entstehen würden.
Mit Schreiben vom 12.10.1999 haben die Antragsteller gegen eine inzwischen
erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Flurstück
41/3 Widerspruch eingelegt und am selben Tag bei dem Verwaltungsgericht
Wiesbaden um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Die Antragsteller tragen mit Schriftsatz vom 20.10.1999 ergänzend vor, die
Bautätigkeit betreffe auch das Flurstück 45; auf dieser als ökologisch wertvoll
dargestellten Fläche seien Baggerarbeiten durchgeführt worden. Unter diesen
Umständen gebe es kein Hindernis, die Zuwegung über die Wegeparzelle 43 und
46 zu führen. Zumindest sei eine Zuwegung an der südlichen Grenze des
Flurstücks 41/3 problemlos möglich. Dies zeige, dass die Antragsgegnerin nicht
nur ermessensfehlerhaft gehandelt habe, sondern auch von falschen Tatsachen
ausgegangen sei.
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Die Antragsteller beantragen,
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ... der Stadt ... vom 30.04.1999
soweit außer Vollzug zu setzen, als in ihm auf dem Grundstück in der Gemarkung
von ..., Flur 32, Flurstück 41/3 an seiner nördlich verlaufenden Grenze zu den
Flurstücken Flur 32 Flurstück 42/2 und 42/1 ein Anliegerweg und ein Wege- und
Fahrrecht festgesetzt sind.
Die Antragsgegnerin tritt dem Normenkontrollantrag entgegen und führt aus, die
Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück 41/3 habe nicht unberücksichtigt bleiben
können, zumal dadurch eine zusätzliche Versiegelung ökologisch wertvoller Fläche
im Planbereich habe ausgeschlossen werden können. Für die Durchsetzung der
Baugenehmigungen 465/78, 1266/87 und 315/95 für das Flurstück 41/2, aus denen
sich ergebe, dass die Erschließung jeweils direkt zwischen den Flurstücken 41/1
und 42/1 zur Straße ... verlaufen solle, sei ausschließlich die Bauaufsichtsbehörde
des Landkreises L zuständig.
Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin und die den streitigen
Bebauungsplan betreffenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin liegen vor
und waren Gegenstand der Beratung des Senats.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO
bleibt ohne Erfolg.
Allerdings sind die Antragsteller antragsbefugt. Im Verfahren nach § 47 Abs. 6
VwGO ist nur derjenige antragsbefugt, der auch im Hauptsacheverfahren
antragsbefugt ist. Für die Antragsbefugnis im einstweiligen Anordnungsverfahren
gilt daher nichts anderes als für die Antragsbefugnis im Hauptsacheverfahren
(ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. beispielsweise Senatsbeschlüsse vom
31.01.1996 -- 4 NG 3576/95 -- und vom 15.03.1996 -- 4 NG 3803/95 --). Die
Antragsbefugnis der Antragsteller für das Hauptsacheverfahren ergibt sich aus §
47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der seit dem 01.01.1997 geltenden Fassung, die hier
maßgeblich ist, da die Antragsteller ihren Normenkontrollantrag und auch den
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erst nach dem Inkrafttreten der
Neuregelung der Antragsbefugnis durch das 6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 --
BGBl. I S. 3486 -- gestellt haben. Nach der vorgenannten Vorschrift kann den
Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die
Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in
absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung der Rechtsverletzung
können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als auch für die
Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Danach genügt ein Antragsteller
seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die
es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des
Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 --
4 CN 2.98 -- NJW 1999, 592). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die
Antragsteller erfüllt. Nach ihrem tatsächlichen Vorbringen ist eine Verletzung des
drittschützenden Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 6 BauGB möglich, denn die
Antragsteller haben Belange als verletzt benannt, die für die Abwägung zu
beachten waren. Das Interesse der Antragsteller an der Erhaltung der relativen
Wohnruhe auf ihrem Hausgrundstück ist ein im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB
abwägungserheblicher Belang und es erscheint nicht von vornherein als
ausgeschlossen, dass ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen dieses
Abwägungsgebot vorliegt. Dieses Interesse war auch nicht geringwertig oder mit
einem Mangel behaftet (vgl. zur Nichtabwägungserheblichkeit solcher Belange
BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 -- 4 CN 2.98 -- a.a.O.) und damit in die Abwägung
grundsätzlich einzustellen.
Soweit sich die Antragsteller gegen die Festsetzung eines Fahr- und Wegerechtes
zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 32 Flurstück 41/2
wenden, steht ihnen für ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
jedoch kein Rechtsschutzinteresse zur Seite. Die genannte Festsetzung bedarf
keiner Umsetzung mehr. Denn zivilrechtlich steht den jeweiligen Eigentümern des
Flurstücks 41/2 gesichert durch eine Grunddienstbarkeit ein Fahr- und Wegerecht
desselben Umfangs zu. Die Zufahrt ist geschottert und tatsächlich ausgebaut.
Durch die Festsetzung des Fahr- und Wegerechtes im Bebauungsplan ist weder
faktisch noch zivilrechtlich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten. Würde das
Gericht die Festsetzung des Fahr- und Wegerechtes außer Vollzug setzen, so hätte
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Gericht die Festsetzung des Fahr- und Wegerechtes außer Vollzug setzen, so hätte
dies keinerlei Auswirkungen auf die Wirksamkeit der zivilrechtlichen
Grunddienstbarkeit oder die faktische Benutzung der in Anspruch genommenen
Fläche. Da die Außervollzugsetzung der entsprechenden Festsetzung des
Bebauungsplans den Antragstellern mithin keinen Vorteil bringen würde, die
Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichts also nutzlos ist, steht ihnen insoweit
kein Rechtsschutzinteresse zu.
Die Festsetzung eines Anliegerweges auf dem Grundstück in der Gemarkung ...
Flur 32, Flurstück 41/3 geht im rechtlichen und tatsächlichen Umfang über ein
bloßes Fahr- und Wegerecht zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des Flurstück
41/2 hinaus, denn über diesen Anliegerweg sollen auch die geplanten 4
Wohneinheiten auf dem Flurstück 41/3 erschlossen werden. Der Senat geht daher
davon aus, dass die Antragsteller im Falle eines Erfolges im vorliegenden
Verfahren ihre Rechtsposition verbessern könnten, soweit sie sich gegen die
vorgesehene Erschließung der 4 Wohneinheiten auf dem Flurstück 41/3 über den
genannten Anliegerweg wenden. Dabei unterstellt der Senat allerdings zu Gunsten
der Antragsteller, dass die von ihnen angegriffene Baugenehmigung nicht bereits
die gesamte Bebauung gemäß den Festsetzungen des streitigen Bebauungsplans
zum Gegenstand hat. Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO sind regelmäßig bereits dann nicht gegeben,
wenn die auf der angefochtenen Satzung gestützte Baugenehmigung bereits
erteilt worden ist und die Möglichkeit besteht, gegen diese vorläufigen
Rechtsschutz durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen (VGH Bad.-
Württ., Beschluss vom 18.07.1996 -- 8 S 1911/96 -- DÖV 1997 S. 556 f.; OVG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.1996 -- 11 aB 1710/96.NE -- BRS 58
Nr. 52).
Soweit der Antrag zulässig ist, ist er jedoch unbegründet. Die Antragsteller haben
die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht glaubhaft gemacht.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung
erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen
Gründen dringend geboten ist. Diese Regelung ist der in § 32 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht -- BVerfGG -- nachgebildet; an das Vorliegen ihrer
Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (Hess. VGH, Beschluss vom
21.10.1980 -- IV N 13/80 --; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. 1998, §
47 Nr. 104 m.w.N.).
Um festzustellen, ob dem jeweiligen Antragsteller von der angegriffenen Norm ein
schwerer Nachteil droht, sind die Folgen zu ermitteln, die für ihn entstehen, wenn
die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die angegriffene Norm jedoch später für
nichtig erklärt wird (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 440 m.w.N.). Ein schwerer Nachteil liegt
dann vor, wenn durch diese Folgen Rechte oder rechtlich geschützte Interessen
des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt (Hess. VGH,
Beschluss vom 15.03.1977 -- IV N 3/77 -- BRS 32 Nr. 24) oder dem Betroffenen
außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 06.11.1978 -- Xa ND 8/78 -- BRS 33 Nr. 24). Das Vorliegen dieser Folgen ist
glaubhaft zu machen. Für die Annahme schwerer Nachteile ist unerheblich, ob die
angegriffene Norm offensichtlich nichtig ist, denn auch eine offensichtlich nichtige
Norm begründet nicht ohne Weiteres einen schweren Nachteil für den jeweiligen
Antragsteller (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. a.a.O.).
Die danach im Rahmen der Prüfung der ersten Tatbestandsalternative des § 47
Abs. 6 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus.
Sie haben nämlich bereits keine Gründe glaubhaft gemacht, die darauf schließen
lassen, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans für sie mit
einem ganz besonderen Maß an Beeinträchtigung bzw. außergewöhnlichen Opfern
verbunden sein wird. Nach dem dem Bebauungsplan beigefügten Vorhaben- und
Erschließungsplan, sind auf dem Flurstück 41/3 lediglich zwei freistehende
Einfamilienhäuser und ein Doppelhaus mit insgesamt 4 Wohneinheiten sowie 8
Garagen bzw. Stellplätzen vorgesehen. Jeweils 2 Garagen bzw. Stellplätze sind
dabei jedem Haus bzw. jeder Doppelhaushälfte räumlich zugeordnet, so dass der
östlichste Stellplatz den streitigen Anliegerweg nur auf einer Strecke von ca. 5 m,
der westlichste auf einer Strecke von ca. 48 m in Anspruch nimmt. Der durch 4
Wohneinheiten und 8 Stellplätze ausgelöste Verkehr ist unbedeutend und fällt
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Wohneinheiten und 8 Stellplätze ausgelöste Verkehr ist unbedeutend und fällt
gegenüber dem von den Antragstellern beklagten bereits vorhandenen Verkehr
von und zum Hausgrundstück H. 12 a nicht ins Gewicht und ist daher von den
Antragstellern hinzunehmen. Dies gilt auch deshalb, weil selbst dann, wenn der
streitige Anliegerweg wegfiele, die private Innenerschließung der 4 Bauplätze auf
dem Flurstück 41/3 in rechtlich nicht angreifbarer Weise ebenfalls an der
vorgesehenen Stelle erfolgen könnte.
Bezüglich des Zu- und Abgangsverkehrs des Hauses ... gilt für die als Anliegerweg
festgesetzte Fläche dasselbe wie für die Fläche, auf der ein Fahr- und Wegerecht
zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 41/2 festgesetzt ist: Dieser
Zu- und Abgangsverkehr zum Grundstück ... wird durch den Bebauungsplan oder
dessen Umsetzung nicht hervorgerufen; er würde durch eine Außervollzugsetzung
des Bebauungsplans auch nicht beendet. Danach steht fest, dass der Vollzug der
Festsetzung eines Anliegerweges auf dem Flurstück 41/3 keine schweren Nachteile
für die Antragsteller mit sich bringt.
Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist auch nicht aus anderen
wichtigen Gründen im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten.
Der Senat hat die Voraussetzungen dieser Norm bejaht, wenn er einen
Bebauungsplan im Hauptsacheverfahren zuvor für nichtig erklärt hat, um eine
Rechtsunsicherheit zu vermeiden, die entstehen würde, falls der Bebauungsplan
bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren angewandt würde
und wenn überdies die Gefahr bestand, dass dadurch vollendete Tatsachen
geschaffen würden, die später kaum rückgängig gemacht werden könnten (Hess.
VGH, Beschlüsse vom 17.06.1998 -- 4 NG 2863/97 -- und vom 25.03.1998 -- 4 NG
2332/97 -- m.w.N.).
Soweit der Senat früher mit Beschluss vom 19.12.1998 -- 4 NG 1374/90 -- NVwZ-
RR 1991, 588 weitergehend die Auffassung vertreten hat, eine einstweilige
Anordnung aus wichtigem Grund sei bereits dann dringend geboten, wenn durch
den Vollzug des Bebauungsplans vollendete Tatsachen geschaffen würden, die
nicht oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten ausgeräumt werden
könnten, und wenn mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der
Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben werde (ebenso OVG
Lüneburg, Beschlüsse vom 28.12.1988 -- 1 D 9/88 -- BRS 48 Nr. 24 und vom
21.03.1988 -- 1 D 6/87 -- BRS 48 Nr. 30), modifiziert der beschließende Senat
seine Rechtsauffassung dahingehend, dass ein wichtiger Grund, der den Erlass
einer einstweiligen Anordnung dringend gebietet, nur dann gegeben sei kann,
wenn auch bei überschlägiger Prüfung offensichtlich ist, also kein Zweifel besteht,
dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben wird und -- dies
muss hinzutreten -- durch den Vollzug gerade nichtiger Festsetzungen des
Bebauungsplanes vollendete Tatsachen geschaffen würden, die nicht oder nur
unter ganz erheblichen Schwierigkeiten ausgeräumt werden könnten.
Wie bereits oben dargelegt, setzt § 47 Abs. 6 VwGO nämlich für die Aussetzung
des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Maßstäbe, als §
123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG;
Beschluss vom 18.05.1998 -- 4 VR 2.98 -- (4 CN 1.98) NVwZ 1998 S. 1065 f.). Dies
gebietet überdies auch der Respekt vor dem demokratisch legitimierten
Normgeber, dessen Normsetzung im Rahmen eines Eilverfahrens nicht auf der
Basis eines bloßen Wahrscheinlichkeitsurteils, sondern nur bei offensichtlich zutage
liegenden Rechtsfehlern vom Gericht außer Vollzug gesetzt werden darf (OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 07.07.1992 -- 2 Q 2/92 --). Dabei ist zu beachten, dass
dem Charakter des Eilverfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO eine lediglich
summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage entspricht. Für eine nähere
Prüfung der Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren gestellten
Normenkontrollantrages ist im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag nach
§ 47 Abs. 6 VwGO daher regelmäßig kein Raum (ebenso VGH Bad.-Württ.,
Beschluss vom 20.11.1998 -- 3 S 2537/98 -- VBIBW 1999 S. 96 f., Bay. VGH,
Beschluss vom 28.10.1996 -- 20 NE 96.3118 -- m.w.N. und OVG des Saarlandes
a.a.O.).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die
Festsetzung eines Anliegerweges zu Gunsten der geplanten Bebauung auf dem
Flurstück 41/3 jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Insbesondere lässt
sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin
verpflichtet war, die Erschließung der Bebauung auf dem Flurstück 41/3 an der
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verpflichtet war, die Erschließung der Bebauung auf dem Flurstück 41/3 an der
Südseite des Plangebietes vorzunehmen. Soweit die Antragsteller geltend
machen, dass bei den Bauarbeiten des Bauvorhabens auf dem Flurstück 43/1
auch die südlich angrenzenden, von der Antragsgegnerin als ökologisch wertvolle
Zone beschriebenen Grundstücke von Baggerarbeiten betroffen seien, vermag
dies -die Richtigkeit der Behauptung unterstellt -- die Rechtmäßigkeit der
ursprünglich getroffenen Abwägung nicht in Zweifel zu ziehen. Für die Beurteilung
der Abwägungsentscheidung, die im Übrigen im vorliegenden Eilverfahren
abschließend nicht möglich ist, ist in der Regel auf den Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses abzustellen.
Soweit der genannte Anliegerweg auch zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des
Flurstücks 41/2 festgesetzt ist, drohen durch den Vollzug des Bebauungsplans
keine vollendeten Tatsachen geschaffen zu werden. Dies gilt schon deshalb, weil
nach Lage der Akten die Zuwegung über das Flurstück 41/3 nicht erforderlich ist;
Bestandteil des Flurstücks 41/2 ist nämlich u. a. die oben beschriebene 23 m und
3 m breite Teilfläche, auf der nach den genehmigten Bauvorlagen für das Haus ...
... die Zufahrt anzulegen ist. Die Anlage dieser bauaufsichtlich genehmigten
Zufahrt wird durch den Bau des streitigen Anliegerweges auf dem Flurstück 41/3
weder vereitelt noch erschwert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat bewertet
die Bedeutung der Sache für die Antragsteller unter Berücksichtigung der von
ihnen geltend gemachten Beeinträchtigungen in der Hauptsache mit 20.000,--
DM. Hiervon ist im einstweiligen Anordnungsverfahren die Hälfte zu Grunde zu
legen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.