Urteil des HessVGH vom 15.03.2017

VGH Kassel: zivilprozessrecht, quelle, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, berufungsfrist, behörde, kündigung, nutzungsänderung, hauseigentümer

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
IV OE 37/67
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Die Berufungsfrist wird nicht in Lauf gesetzt, wenn das erstinstanzliche Urteil nicht
dem Prozeßbevollmächtigten des unterlegenen Klägers, sondern diesem persönlich
zugestellt wird.
2. Erläßt die Behörde einen negativen Widerspruchsbescheid erst nach Ablauf der
Jahresfrist des § 76 VwGO, so wird dem Beschwerten dadurch der Klageweg (wieder)
eröffnet (wie herrschende Meinung).
3. Einzelfall einer wegen eines Verstoßes gegen ein Bauverbot erfolgten
Zwangsgeldfestsetzung.
4. Mietverträge über Räume sind, wenn die bezweckte Raumnutzung baurechtlich
unzulässig ist, aus diesem Grunde nicht nichtig (wie Beschl. des Sen. vom 20.03.1964,
DVBl. 1964, 690 = HessVGRspr. 1965, 73). Die Bauaufsichtsbehörde kann einem
Hauseigentümer in einem solchen Falle aufgeben, die Räume durch Kündigung der
Mietverhältnisse freizumachen.
5. Baumaßnahmen, die als solche genehmigungsfrei sind, bedürfen der
Baugenehmigung, wenn sie einer (genehmigungspflichtigen) Nutzungsänderung
dienen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.