Urteil des HessVGH vom 30.07.1997
VGH Kassel: politische rechte, politische verfolgung, abschiebung, staatenlosigkeit, wiedereinbürgerung, staatsangehörigkeit, rumänien, ausbürgerung, ausländerrecht, familienrecht
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 UE 1874/96
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 30 Abs 4 AuslG 1990
(Verweigerung einer Aufenthaltsbefugnis für einen
Staatenlosen, der seine Wiedereinbürgerung in den alten
Staatsverband verhindert)
Gründe
Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle des
Senats (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
Voraussetzung für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist nach § 166 VwGO
i.V.m. § 114 ZPO u.a., daß die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Einen Anspruch auf die von ihnen begehrte Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen
haben die Kläger nicht. Da die Asylanträge der Kläger unanfechtbar abgelehnt
worden sind, käme nach § 30 Abs. 5 AuslG ohnehin nur die Erteilung von
Aufenthaltsbefugnissen gemäß § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht. Da aber § 8
Abs. 2 AuslG im Rahmen von § 30 Abs. 3 AuslG anwendbar bleibt (Hailbronner,
Ausländerrecht, Stand 1997, § 30 AuslG Rdnr. 40), kommt eine Erteilung von
Aufenthaltsbefugnissen an die Kläger nach dieser Vorschrift nicht in Frage, weil die
Kläger am 6. Juli 1992 nach Rumänien abgeschoben worden waren.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
nach § 30 Abs. 4 AuslG, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen. Nach § 30 Abs. 4 AuslG kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei
Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von
§ 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der
Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des
Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des
Gerichts - worauf es für die vorliegende Verpflichtungsklage ankommt - sind die
Kläger länger als zwei Jahre im Besitz von Duldungen. In der Weigerung der
staatenlosen Kläger, ihre Wiederaufnahme in den rumänischen Staatsverband zu
betreiben, liegt aber ein Umstand, der die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen
nach § 30 Abs. 4 AuslG ausschließt, weil die Kläger damit zumutbare
Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses nicht erfüllen.
Anders als in § 30 Abs. 3 AuslG wird in § 30 Abs. 4 AuslG nicht auf das
Vertretenmüssen von Abschiebungshindernissen durch den Ausländer abgestellt,
sondern auf die Obliegenheit des Ausländers, alles in seiner Kraft liegende dazu
beizutragen, daß bestehende Abschiebungshindernisse überwunden werden. Dazu
reicht die Untätigkeit oder Verzögerung bei der Vornahme derjenigen Handlungen
aus, die dem Ausländer zumutbar sind, um die Ausreise zu ermöglichen
(Hailbronner, a.a.O., § 30 AuslG Rdnr. 44). Wie sich aus den vorgelegten
Bescheinigungen der rumänischen Botschaft vom 13. Januar 1993 und 24.
November 1993 ergibt, sind die Kläger auf ihren Antrag hin vom rumänischen
Staat ausgebürgert worden. Dadurch sind sie staatenlos geworden, was zur
Unmöglichkeit der Abschiebung geführt hat, da die rumänischen Behörden die
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik
Deutschland und dem Innenministerium von Rumänien über die Rückübernahme
von deutschen und rumänischen Staatsangehörigen vom 24. September 1992
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von deutschen und rumänischen Staatsangehörigen vom 24. September 1992
nebst Protokoll (BGBl. 1993 II S. 220) auf ehemalige rumänische
Staatsangehörige, die durch Ausbürgerung staatenlos geworden sind, nicht
anwenden. Durch einen Antrag auf Wiedereinbürgerung könnten die Kläger aber
das Abschiebungshindernis der Staatenlosigkeit beseitigen. Nach Art. 8 des
Gesetzes über die rumänische Staatsangehörigkeit (G Nr. 21 vom 1. März 1991;
abgedruckt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Familienrecht, 1995,
Rumänien B) können Personen, die die rumänische Staatsangehörigkeit verloren
haben, diese auf dem Wege der Repatriierung wiedererwerben, wenn sie ein
solches Begehren zum Ausdruck bringen. Mit einer solchen Antragstellung haben
die Kläger jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit, die Staatenlosigkeit als einen
die Abschiebung hindernden Umstand zu beseitigen. Damit werden an die Kläger
keine unzumutbaren Anforderungen gestellt, zumal sie selbst den die
Abschiebung hindernden Zustand der Staatenlosigkeit geschaffen haben. Ob dies
anders zu beurteilen wäre, wenn die Kläger den Ausbürgerungsantrag vor dem
Hintergrund politischer Verfolgung durch den rumänischen Staat gestellt hätten
(vgl. Kanein/ Renner, Ausländerrecht 1993, § 30 AuslG Rdnr. 10 zu § 30 Abs. 3
AuslG), kann offenbleiben, da sich aus den rechtskräftig abgelehnten Asylanträgen
der Kläger ergibt, daß sie sich auf politische Verfolgung durch den rumänischen
Staat nicht berufen können.
Die Unzumutbarkeit eines entsprechenden Verhaltens der Kläger ergibt sich auch
nicht aus Grundsätzen des Staatsangehörigkeitsrechts. Das gilt auch, wenn man
davon ausgeht, daß die Kläger mit ihrem Ausbürgerungsantrag ein aus dem Recht
zum Verlassen eines jeden Landes und damit auch ihres Heimatlandes
(Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember
1966, BGBl. 1973 II S. 1534) herleitbares Recht auf Ausbürgerung wahrgenommen
haben (Makarov, Allgemeine Lehren des Staatsangehörigkeitsrechts, 1962, S. 73;
Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, Einl. E Rdnr. 48), daß das
Staatsangehörigkeitsrecht die eigene Angelegenheit eines jeden Staates ist
(BVerfG, B. v. 21.05.1974 - 1 BvL 22/71 u.a. -, BVerfGE 37, 217;
Hailbronner/Renner, a.a.O., Rdnr. 1 ff.) und daß darunter auch das Recht des
jeweiligen Staates fällt, die Ausbürgerung selbst zu regeln, auch wenn dies zur
Staatenlosigkeit führt (Klimt, Verhinderung der Abschiebung durch "Verzicht" auf
Staatsangehörigkeit?, InfAuslR 1993, 219, 221; a.A. Doehring, Gutachtliche
Stellungnahme zum Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21.04.1993 - 11 S
1437/92 -, Bl. 111 bis 128 der Gerichtsakte), soweit nicht die Grenze zum
kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Ausbürgerungswilligen und dem
ausbürgernden Staat zu Lasten eines dritten Staates überschritten wird (dazu
BVerwG, U. v. 16.07.1996 - 1 C 30.93 -, DVBl. 1997, 117). Denn aus diesen
Feststellungen ergibt sich nur die völkerrechtlich und staatsangehörigkeitsrechtlich
verbürgte Möglichkeit der Kläger, einen Ausbürgerungsantrag zu stellen. Diese
wird durch die gesetzliche Regelung des § 30 Abs. 4 AuslG und die hier
zugrundegelegte Auslegung dieser Vorschrift auch nicht in Frage gestellt.
Umgekehrt wird durch die genannten staatsangehörigkeitsrechtlichen Grundsätze
aber auch die Gestaltungsfreiheit des nationalen Gesetzgebers nicht berührt, die
aufenthaltsrechtliche Stellung der staatenlos gewordenen Ausländers zu
bestimmen und ihm ggf. auch einen verfestigten Aufenthaltsstatus
vorzuenthalten.
Insbesondere ergibt sich ein Aufenthaltsrecht auch nicht aus dem
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September
1954 (BGBl. 1976 II S. 473; dazu BVerwG, U. v. 16.07.1996 - 1 C 30.93 -, a.a.O.).
Soweit die Kläger vorgetragen haben, daß ihnen nicht zugemutet werden könne,
Wiedereinbürgerungsanträge zu stellen, da derartige Anträge von den
rumänischen Behörden nicht oder nur gegen hohe Schmiergeldzahlungen
bearbeitet würden, hindert dies die Kläger nicht, zumindest einen entsprechenden
Antrag zu stellen und den Versuch zu unternehmen, mit Nachdruck die
Wiedereinbürgerung zu erreichen. Erst wenn dies nachweisbar und aus von den
Klägern nicht zu vertretenden Gründen nicht gelingt, würden die tatbestandlichen
Voraussetzungen für die dann im Ermessen der Beklagten liegende Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis vorliegen.
Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.