Urteil des HessVGH vom 21.12.1992

VGH Kassel: kohle, kraftwerk, bundesamt, einstandspreis, monopol, unternehmer, ermessen, gleichstellung, rag, vergleich

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 UE 3535/89
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 6 Abs 2 S 1 VerstromG 3
vom 17.11.1980
(Zur Berechnung des Zuschusses gem VerstromG 3 § 6 Abs
2)
Leitsatz
Es ist davon auszugehen, daß dem Bundesamt im Rahmen der Zuschußgewährung
nach § 6 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes zwar hinsichtlich der Frage, ob und
für welche Zeiträume sowie für welche Kohlemengen Zuschüsse gewährt werden sollen,
ein Ermessen in dem durch den Zweck der gesetzlichen Regelung begrenzten Bereich
zusteht. Die Berechnung des Zuschusses und der hierfür im
einzelnen anzusetzenden Kosten ist aber demgegenüber durch den Gesetzeswortlaut
der maßgeblichen Regelung abschließend vorgeschrieben.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Berechnung der Zuschüsse, die die Beklagte
der Klägerin nach § 6 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes für im
Kalenderjahr 1982 aus dem Aachener und Ibbenbürener Revier für ihr Kraftwerk
Veltheim bezogene niederflüchtige Kohle gewährt hat.
Die Klägerin bezog niederflüchtige Kohle von der Zeche Ibbenbüren und der Zeche
Sophia-Jacoba in Hückelhofen sowie andere Gemeinschaftskohle von der Zeche
Westfalen. Von der Zeche Monopol in Bergkarren bezog sie darüber hinaus
Gasflammkohle; das ist keine typische Kraftwerkskohle sondern Ballastkohle. Für
die bei der Zuschußberechnung zu berücksichtigenden Frachtkosten ging die
Beklagte davon aus, daß die Klägerin anstelle der niederflüchtigen Kohle aus dem
Aachener und Ibbenbürener Revier typische Kraftwerkskohle von der Zeche
Monopol (Ruhrkohle AG) bezogen hätte. Demgegenüber möchte die Klägerin so
gestellt werden, als hätte sie von der 15 Bahnkilometer näher gelegenen Zeche
Radbod (Ruhrkohle AG) die typische Kraftwerkskohle bezogen.
Durch vorläufigen Festsetzungsbescheid (RA 82 F - 283/01) vom 13. Februar 1984
bewilligte das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft (i.F. Bundesamt) der Klägerin
als Revierausgleich für die von ihr bezogene Gemeinschaftskohle einen Zuschuß in
Höhe von 11.269.6.79,35 DM. Den hiergegen mit dem Verlangen nach einem
höheren Zuschußbetrag eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das
Bundesamt durch Widerspruchsbescheid vom 7. August 1986 als unbegründet
zurück und führte im wesentlichen aus: Für die Berechnung des von der Klägerin
begehrten Zuschusses habe die Ermittlung des günstigsten Einstandspreises
(bzw. Bezugsmöglichkeit) auf der Grundlage der tatsächlich vorgenommenen
Bezüge zu erfolgen; fiktive Bezüge und sich dabei ergebende Preise könnten keine
Berücksichtigung finden. Durch die dem Ausgleich dienenden Zuschüsse solle eine
preisliche Gleichstellung erreicht,, nicht aber eine Besserstellung im Vergleich zu
Beziehern von Kraftwerkskohle bewirkt werden, die ausschließlich Kohle aus dem
Ruhrrevier abnähmen. Würde bei der Zuschußberechnung fiktiv der Frachtsatz
einer theoretisch frachtgünstigeren RAG-Zeche zugrunde gelegt, so würde damit
eine mit dem Subventionszweck nicht zu vereinbarende Besserstellung für die
Kohle aus den Außenrevieren bewirkt.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. September 1986,
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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. September 1986,
eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 5. September 1986,
Klage. Sie machte geltend, sie beziehe von der Zeche Monopol in Bergkamm
keine typische Kraftwerkskohle sondern Gasflammkohle mit einem höheren
Ballastgehalt zu einem niedrigeren Preis, die sie aufgrund der technischen
Besonderheiten ihres Kraftwerkes verfeuern könne obwohl die Frachtkosten für
diese aus Bergkarren bezogene Kohle höher seien als die Frachtkosten für die
Kohle aus der näher gelegenen Zeche Radtod, errechne sich aus dem Wärmepreis
der Ballastkohle letztlich ein günstigeres betriebswirtschaftliches Ergebnis als bei
einem Kohlebezug von der Zeche Radtod. Bei der fiktiven Ermittlung des
Einstandspreises der Kohle im Rahmen des § 6 Abs. 2 des Dritten
Verstromungsgesetzes müßten die Frachtkosten für die kürzere Strecke zur
Zeche Radtod zugrunde gelegt. Demgegenüber werde ein Kraftwerksbetreiber
nach der Zuschußberechnung der Beklagten insoweit benachteiligt, als unterstellt
werde, er beziehe anstelle der niederflüchtigen Kohle die "Ersatzkohle" zu höheren
Einstandspreisen als erforderlich sei.
Die Beklagte verteidigte die von ihr vorgenommene Zuschußberechnung, wonach
die Differenz zwischen dem Preis für typische Kraftwerkskohle zuzüglich der
Frachtkosten von der Zeche Monopol in Bergkarren genau den Nachteil darstelle,
den auszugleichen der Gesetzgeber mit der maßgeblichen Gesetzesregelung
bezweckt habe. Demgegenüber würde die Berücksichtigung fiktiver Kohlebezüge
aus der der Klägerin näher gelegenen Zeche Radtod zu einem geringeren
Einstandspreis führen und käme einer über den bloßen Nachteilsausgleich
hinausgehenden Besserstellung der Klägerin gleich.
Durch Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 1989 verurteilte das Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide,
die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
bescheiden, und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Die angefochtene
Subventionsentscheidung sei insoweit ermessensfehlerhaft, als die für die
Berechnung des Zuschusses maßgebliche Preisdifferenz entgegen der Regelung
des § 6 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes ermittelt worden sei.
Richtigerweise sei dieser Preisunterschied zum Preis für typische Kraftwerkskohle
des Bergbauunternehmens mit dem günstigsten Einstandspreis am
Kraftwerksstandort zu ermitteln. Danach müsse die Klägerin so behandelt werden,
als bezöge sie typische Kraftwerkskohle von der nächstgelegenen Zeche und
damit zu dem günstigsten Einstandspreis am Kraftwerksstandort. Es könne
nämlich nicht zu Lasten der Klägerin unterstellt werden, daß sie ein
kostenungünstiges Revier wählen würde, wenn sie typische Kraftwerkskohle
bezöge. Das der Klägerin bei der vom Bundesamt vorgenommenen
Zuschußberechnung unterstellte fiktive Verhalten würde nicht nur
betriebswirtschaftlichen Forderungen widersprechen, sondern wäre auch nicht
förderungswürdig, weil vermeidbare Kostenfaktoren nicht in die
Subventionsüberlegungen einbezogen werden sollten.
Gegen diesen ihr am 31. Oktober 1989 zugestellten Gerichtsbescheid hat die
Beklagte mit Schriftsatz vom 10. November 1989, eingegangen beim
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 20. November 1989, Berufung
eingelegt.
Zur Begründung der Berufung wiederholt sie im wesentlichen ihren bisherigen
Vortrag und führt ergänzend aus: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht
angenommen, die Höhe der bei der Zuschußberechnung zu berücksichtigenden
Frachtkosten für typische Kraftwerkskohle des Bergbauunternehmens mit dem
günstigsten Einstandspreis am Kraftwerksstandort sei im Wege der Fiktion zu
ermitteln, wobei hier von der Fracht der günstigst gelegenen Zeche der Ruhrkohle
AG (Radbod) auszugehen sei. Die Vorinstanz habe dabei außer Betracht gelassen,
daß es sich bei den Zuschüssen nach dem 3. Verstromungsgesetz nicht um
voneinander unabhängige Zuschußarten handele, sondern daß die verschiedenen
Zuschüsse ein komplexes System mit Wechselwirkungen untereinander
darstellten. Außer den vorliegend umstrittenen Zuschüssen erhalte die Klägerin
weitere Zuschüsse zum Ausgleich von Mehrkosten und solche für Zusatzmengen
nach §§ 3 und 5 des Dritten Verstromungsgesetzes. Da diese Zuschußarten
jeweils für Kohlelieferungen "frei Kraftwerk" gewährt würden, erfaßten sie auch die
Transportkosten der Kohle. Für ihre tatsächlichen Kohlebezüge von der Zeche
Monopol der Ruhrkohle AG erhalte die Klägerin diese Zuschüsse ebenfalls, so daß
sie einen konkreten Transportersatz für ihre Kohlebezüge aus dem
Vergleichsrevier bereits in Anspruch nehme. Durch die vorliegend umstrittene
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Vergleichsrevier bereits in Anspruch nehme. Durch die vorliegend umstrittene
Bezuschussung solle nur ein Ausgleich von Nachteilen bei dem Bezug von
niederflüchtiger Kohle nicht dagegen eine Bevorzugung desselben bewirkt werden.
Demgegenüber möchte die Klägerin für den Bezug von niederflüchtiger Kohle im
Ergebnis weniger aufwenden als für die Vergleichsbezüge von der Ruhrkohle AG.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10.
Oktober 1989 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für richtig und weist ergänzend
darauf hin, daß für die Zuschußberechnung die von ihr für den tatsächlichen Bezug
der Ballastkohle aus Bergkarren aufgewendeten Kosten schon deshalb ohne
Belang seien, weil typische Kraftwerkskohle dort überhaupt nicht gefördert werde.
Es sei fehlerhaft, in Fällen - wie dem vorliegenden - in denen ein Kraftwerk andere
als typische Kraftwerkskohle einsetze, von den tatsächlich anfallenden
Frachtkosten auszugehen, obwohl der Gesetzeswortlaut eine fiktive Berechnung
des Bezuges typischer Kraftwerkskohle nahelege. Deshalb komme es auch nicht
darauf an, daß die Zeche Radbod der Ruhrkohle AG möglicherweise gar nicht in
der Lage gewesen wäre, ausreichende Mengen an typischer Kraftwerkskohle an sie
zu liefern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Schriftsätze der Beteiligten und die zu den Prozeßakten gereichten Unterlagen
sowie auf die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1
Hefter), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 124 und 125 VwGO zulässige Berufung der Beklagten ist nicht
begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, denn die
Berechnung des der Klägerin durch Festsetzungsbescheid vom 13. Februar 1984
als Revierausgleich bewilligten Zuschusses widerspricht der hierfür maßgeblichen
gesetzlichen Regelung.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die weitere Sicherung des Einsatzes von
Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft (Drittes Verstromungsgesetz) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 1980 (BGBl. I S. 2137) kann
Kraftwerken, die - wie die Klägerin - niederflüchtige Kohle aus dem Aachener und
Ibbenbürener Revier im Rahmen einer Bezugsverpflichtung bis 1995 beziehen, ein
Zuschuß in Höhe des Preisunterschiedes zum Preis für typische Kraftwerkskohle
des Bergbauunternehmens mit dem günstigsten Einstandspreis am
Kraftwerksstandort gezahlt werden. Ziel dieser Regelung war es, einen
angemessenen Absatz niederflüchtiger Kohle auf dem Kraftwerkssektor
sicherzustellen und in der Zukunft einen gewissen Revierausgleich zu erzielen (vgl.
BT-Drucksache 8/3917).
Die Klägerin, die aufgrund der technischen Besonderheiten ihres Kraftwerkes
anstatt der typischen Kraftwerkskohle die preisgünstigere Gasflammkohle
verfeuert, wünscht mit der Forderung nach einer Zuschußberechnung unter
Ansatz fiktiver Frachtkosten eine Gleichstellung mit Kraftwerken, die in ihren
Anlagen keine Ballastkohle verfeuern können. Sie will also hinsichtlich des
Ausgleichs der ihr durch den Bezug von niederflüchtiger Kohle aus dem Aachener
und Ibbenbürener Revier entstehenden Nachteile so gestellt werden wie ein
Kraftwerk, das typische Kraftwerkskohle verfeuert.
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist davon auszugehen, daß dem
Bundesamt im Rahmen der Zuschußgewährung nach § 6 Abs. 2 des Dritten
Verstromungsgesetzes zwar hinsichtlich der Frage, ob und für welche Zeiträume
sowie für welche Kohlemengen Zuschüsse gewährt werden sollen, ein Ermessen in
dem durch den Zweck der gesetzlichen Regelung begrenzten Bereich zusteht. Die
Berechnung des Zuschusses und der hierfür im einzelnen anzusetzenden Kosten
ist demgegenüber durch den Gesetzeswortlaut der maßgeblichen Regelung
abschließend vorgeschrieben. Danach ist es rechtlich zu beanstanden, wenn das
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abschließend vorgeschrieben. Danach ist es rechtlich zu beanstanden, wenn das
Bundesamt bei der Ermittlung der Zuschüsse den "idealtypischen" Fall des
Revierausgleichs, in dem ein Kraftwerk nur niederflüchtige Kohle aus dem
Außenrevier verfeuert, anders behandelt als ein Kraftwerk, das neben
niederflüchtiger Kohle aus dem Außenrevier auch Kohle aus dem Vergleichsrevier
bezieht. Denn eine derart differenzierte Behandlung ist weder nach dem
Subventionszweck des Ausgleichs von Revierunterschieden noch nach dem
Wortlaut der für die Berechnung des umstrittenen Zuschusses maßgeblichen
Regelung des § 6 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes gerechtfertigt. Wenn
ein Kraftwerk ausschließlich niederflüchtige Kohle aus dem Aachener und
Ibbenbürener Revier bezieht, fehlt es an einem konkreten Vergleichsmaßstab für
den auszugleichenden Preisunterschied. Es ist deshalb sachgerecht und entspricht
dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Drittes Verstromungsgesetz, bei der Berechnung des
Zuschusses von der fiktiven Annahme auszugehen, es werde typische
Kraftwerkskohle von der hinsichtlich der Fracht günstigst gelegenen Zeche des
Vergleichsreviers bezogen. Denn hierbei handelt es sich um den am
Kraftwerksstandort günstigsten Einstandspreis der Kohle. Bei der Ermittlung des
Zuschusses für ein Kraftwerk, das neben der durch die Zuschüsse begünstigten
niederflüchtigen Kohle aus dem Außenrevier auch andere Kohle aus dem
Vergleichsrevier bezieht, gilt insoweit aber nichts anderes. Dabei ist es in diesem
Zusammenhang unerheblich, welcher Art die aus dem Revier bezogene Kohle ist,
ob es sich hierbei um typische Kraftwerkskohle oder um die von der Klägerin
bezogene Ballastkohle handelt. Die Tatsache, daß die Klägerin aufgrund der
technischen Besonderheiten ihres Kraftwerks in der Lage ist, anstatt der teueren
typischen Kraftwerkskohle preisgünstigere Gasflammkohle zu verfeuern, ist für die
Zuschußberechnung nach § 6 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes ohne
Bedeutung. Ebenso wie der Gesetzgeber für die nach § 6 Abs. 2 Drittes
Verstromungsgesetz vorzunehmende Vergleichsberechnung unterstellt, daß der
Unternehmer typische Kraftwerkskohle einsetzen würde,, wenn er auf den Einsatz
niederflüchtiger Kohle aus dem Aachener und Ibbenbürener Revier verzichtete, hat
er den Bezugsort für die Ersatzkohle unterstellt. Es sind keine plausiblen Gründe
dafür erkennbar, daß die Beklagte hier hinsichtlich der Qualität der Ersatzkohle, die
die Klägerin ohne den Kohleeinsatz aus dem Aachener und Ibbenbürener Revier
bezogen hätte, von einer Fiktion ausgeht und den Bezug typischer Kraftwerkskohle
unterstellt, wohingegen sie für den Transportweg die gesetzliche Fiktion
unberücksichtigt lassen und auf die Frachtkosten abstellen will, die für die Klägerin
beim Bezug von Gasflammkohle entstehen. Der eindeutige Wortlaut des § 6 Abs. 2
Drittes Verstromungsgesetz läßt eine Ungleichbehandlung von Unternehmern, die
an Stelle heimischer Kohle ausschließlich niederflüchtige Kohle aus dem Aachener
und Ibbenbürener Revier beziehen und solcher Unternehmer, die teilweise Kohle
aus nahegelegenen Revieren einsetzen, nicht zu. Nach Auffassung des Senats ist
es nicht sachgerecht, wegen der sich aus der technischen Einrichtung ihres
Kraftwerks für die Klägerin ergebenden betriebswirtschaftlichen Vorteile den ihr zu
gewährenden Zuschuß nach § 6 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes
dadurch zu kürzen, daß der Berechnung desselben die tatsächlichen Frachtkosten
für den Bezug von Ballastkohle aus dem Revier als Vergleichsmaßstab für den
auszugleichenden Preisunterschied zugrunde gelegt werden. Hätte die Klägerin auf
den Einsatz von Ballastkohle nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang
verzichtet und ausschließlich Kohle aus dem Aachener und Ibbenbürener Revier
bezogen, dann hätte die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen die
Zuschußberechnung unter Berücksichtigung des in § 6 Abs. 2 Drittes
Verstromungsgesetz vorgesehenen Frachtweges für typische Kraftwerkskohle
vorgenommen. Der nur teilweise Verzicht auf den Einsatz von Ballastkohle
rechtfertigt keine hiervon abweichende Berechnung des Zuschusses.
Der Berufung der Beklagten wußte nach alledem der Erfolg versagt bleiben. Die
Nebenentscheidungen hinsichtlich der Kosten folgen aus § 159 Abs. 2 VwGO sowie
aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Sache zuzulassen, weil zur Frage der Berechnung der Zuschüsse
für den Bezug von niederflüchtiger Kohle und zum Ausgleich von
Revierunterschieden nach § 6 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes in Fällen,
in denen der Unternehmer teilweise zusätzlich Kohle aus nahegelegenen Revieren
bezieht, bislang höchstrichterlich noch keine Entscheidung ergangen ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.