Urteil des HessVGH vom 11.01.1989

VGH Kassel: verordnung, oberstufe, vorläufiger rechtsschutz, wiederholung, schule, aufschiebende wirkung, eidesstattliche erklärung, schüler, gerichtsakte, behörde

1
2
3
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 TG 4740/88
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 5 VwGO, § 123
VwGO, § 54 SchulVwG HE, §
3 Abs 1 GymOG HE, § 11
GymOG HE
(Einstweilige Anordnung auf zweite Wiederholung der
gymnasialen Jahrgangsstufe 11)
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber unbegründet. Der Beschluß
des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2
VwGO (sogenannte Regelungsanordnung) ist zulässig. Insofern wird zur
Vermeidung von Wiederholungen gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur
Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31.
März 1978 (BGBl. I S. 446) in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S.
1274) auf die Ausführungen auf Seite 5 im Beschluß des Verwaltungsgerichts
Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß auch die Regelung
des § 123 Abs. 5 VwGO der Zulässigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung nicht entgegensteht, denn die Antragstellerin wendet sich nicht gegen
die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes, die nur mit einem Antrag
nach § 80 Abs. 5 VwGO angegriffen werden könnte. Die Antragstellerin hat zwar
mit Anwaltsschriftsatz vom 27. September 1988 Widerspruch gegen die
Entscheidung der M.-Schule vom 15. Juli 1988 (Nichtversetzung und Aufforderung,
das Gymnasium zu verlassen) sowie dagegen eingelegt, daß das Staatliche
Schulamt für den Kreis Bergstraße mit Schreiben vom 12. September 1988 ihren
Antrag auf die zweite Wiederholung der Jahrgangsstufe 11 abgelehnt hat. Um
diese zweite Wiederholung zu erreichen, wäre hier die richtige Klageart im
Hauptsacheverfahren nicht die Anfechtungsklage, sondern die
Verpflichtungsklage. Vorläufiger Rechtsschutz kann daher nicht nach § 80 Abs. 5
VwGO, sondern - wenn die Voraussetzungen gegeben sind - nur im Verfahren nach
§ 123 VwGO gewährt werden; denn die Art der in der Hauptsache in Betracht
kommenden Klage bestimmt auch die Art des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl.
den Senatsbeschluß vom 15. Februar 1984 - 6 TG 5055/83 -). Nur wenn die
Antragstellerin die Aufforderung, das Gymnasium zu verlassen, als rechtswidrig
angriffe, ohne daß es auf die begehrte Zulassung zur erneuten Wiederholung
ankäme, wäre die Anfechtungsklage zulässig und vorläufiger Rechtsschutz nach §
80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (Hess.VGH, Beschluß vom 5. August 1974 - VI TG
24/74 - SPE II G VII, S. 21; VGH Mannheim, Beschluß vom 13. Juni 1985 - 9 S
758/85 - NVwZ 1985, 593; für Rechtsschutz nach § 123 VwGO OVG Rheinland-
Pfalz, Beschluß vom 19. Januar 1983 - 2 B 4/83 - AS 18, 81; Bay.VGH, Beschluß
vom 20. Dezember 1985 - Nr. 7 CE 85 A 2936 BayVBl. 1986, 247 = NVwZ 1986,
247).
Bereits unter dem 3. August 1988 hat die Antragstellerin durch ihre
Bevollmächtigten bei dem Staatlichen Schulamt den Antrag gestellt, ihr eine
Ausnahmegenehmigung zur erneuten Wiederholung der Jahrgangsstufe 11 zu
erteilen. Diesen Antrag hat sie mit dem Widerspruchsschreiben vom 27.
September 1988 wiederholt. Sie erstrebt eine regelnde Entscheidung, die ihr -
abweichend von den einschlägigen schulrechtlichen Regelungen - den weiteren
Besuch des Gymnasiums und die Verlängerung der Verweildauer in der
gymnasialen Oberstufe ermöglicht. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die
4
5
6
gymnasialen Oberstufe ermöglicht. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die
gymnasiale Oberstufe vom 11. Juni 1982 (GVBl 1982 I S. 140) in Verbindung mit §
4 Abs. 1 der aufgrund der Ermächtigung in § 11 dieses Gesetzes erlassenen
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung vom 9. Februar
1983 (ABl. 1983, 54, berichtigt ABl. 1983, 295), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 15. März 1988 (ABl. 1988, 235), gliedert sich die gymnasiale Oberstufe in die
Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) und in die Qualifikationsphase
(Jahrgangsstufen 12 und 13). Am Ende der Einführungsphase wird eine
Entscheidung über die Zulassung zur Qualifikationsphase getroffen (§ 4 Abs. 1
Satz 2 der Verordnung). Kann ein Schüler nicht zur Qualifikationsphase zugelassen
werden, so muß er die Einführungsphase wiederholen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 der
Verordnung). Nach der Wiederholung der Einführungsphase wird erneut über die
Zulassung des Schülers zur Qualifikationsphase entschieden. Kann er wiederum
nicht zur Qualifikationsphase zugelassen werden, muß er die gymnasiale
Oberstufe verlassen (vgl. § 54 Abs. 3 Satz 2 Schulverwaltungsgesetz - SchVG -
i.V.m. § 13 Abs. 6 der Verordnung). Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert
in der Regel höchstens vier Jahre (§ 3 Abs. 4 des Gesetzes über die gymnasiale
Oberstufe und § 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung). In Ausnahmefällen,
insbesondere bei längerer Unterrichtsversäumnis infolge vom Schüler nicht zu
vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe
auf schriftlichen Antrag, der über den Schulleiter zu stellen ist und zu dem dieser
Stellung nimmt, durch den Regierungspräsidenten angemessen verlängert werden
(§ 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung). Der Verordnungsgeber geht somit davon
aus, daß es einer besonderen Regelung bedarf, wenn ein Schüler länger als vier
Jahre die gymnasiale Oberstufe besuchen will. Der Antrag der Antragstellerin auf
erneute Wiederholung der Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) ist allenfalls als
Antrag nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung anzusehen, denn nur bei
entsprechender Verlängerung der normalerweise höchstens vier Jahre
betragenden Verweildauer ist eine erneute Wiederholung der 11. Jahrgangsstufe
überhaupt denkbar; es stünde mit der nochmaligen Wiederholung der
Jahrgangsstufe 11 nämlich fest, daß die Antragstellerin länger als vier Jahre die
gymnasiale Oberstufe besuchen müßte. Die Verlängerung der Verweildauer hätte
hier allerdings zur Folge, daß die Antragstellerin die 11. Jahrgangsstufe trotz
zweimaliger Nichtversetzung wiederholen könnte. Dies stünde zum Wortlaut des §
54 Abs. 3 Satz 2 SchVG in Widerspruch, wonach der Schüler bei zweimaliger
Nichtversetzung die Schule verlassen muß. Der Senat läßt offen, ob es die
Ermächtigung in § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die gymnasiale Oberstufe zuläßt, §
10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung so auszulegen, daß aufgrund dieser Bestimmung
von § 54 Abs. 3 Satz 2 SchVG abgewichen werden kann. Denn die
Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung sind nicht glaubhaft
gemacht, was unten noch im einzelnen ausgeführt wird.
Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung fehlt auch nicht deshalb
das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, weil der Widerspruch gegen die
Nichtversetzung und die Verweisung von der Schule aufschiebende Wirkung hat,
denn die Antragstellerin kann bei verständiger Würdigung ihres Begehrens den
Verbleib in der Schule nur erreichen, wenn sie die Erlaubnis, länger als vier Jahre
die gymnasiale Oberstufe besuchen zu dürfen, erhält. Andernfalls hat sie die
Schule zu verlassen. Eine Anfechtung der Aufforderung, die Schule zu verlassen,
hätte in diesem Falle keine Erfolgsaussicht.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, denn die
Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Wie
bereits oben ausgeführt, kann allenfalls eine Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 2
Satz 1 der Verordnung in Frage kommen. Zwar hat bisher der zuständige
Regierungspräsident nicht über eine Verlängerung der Verweildauer in der
gymnasialen Oberstufe entschieden. Die Entscheidung vom 12. September 1988
wurde nicht vom Regierungspräsidenten, sondern vom Staatlichen Schulamt für
den Kreis Bergstraße getroffen. Dies ist jedoch für das auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung gerichtete Gerichtsverfahren nicht von Bedeutung, denn die
einstweilige Anordnung müßte auch dann erlassen werden, wenn zwar die
zuständige Behörde nicht über den Verlängerungsantrag entschieden hätte, aber
ein Anspruch auf die Verlängerung bestünde. Die Voraussetzungen für eine
Ausnahme im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung sind jedoch nicht
glaubhaft gemacht.
Trotz der Verwendung der Formulierung "kann die Dauer des Besuchs der
gymnasialen Oberstufe ... angemessen verlängert werden" räumt die Vorschrift
dem Regierungspräsidenten kein Ermessen ein. Neben dem Tatbestandsmerkmal
7
8
dem Regierungspräsidenten kein Ermessen ein. Neben dem Tatbestandsmerkmal
der Ausnahme kommt es nicht auf weitere Voraussetzungen für die Verlängerung
der Verweildauer an, insbesondere nicht auf eine positive Ermessensbetätigung
durch die zuständige Behörde (vgl. den Beschluß des Senats vom 14. Januar 1985
- 6 TG 2656/84 - mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Senats
betreffend vergleichbare Vorschriften). Gegen die Einräumung eines
Ermessensspielraumes spricht insbesondere, daß die Vorschrift eine
Ausgestaltung des auf Art. 3 GG beruhenden Grundsatzes der Chancengleichheit
ist. Derjenige Schüler, der infolge eines Ausnahmetatbestands im Sinne des § 10
Abs. 2 Satz 1 der Verordnung im Vergleich zu den Mitschülern unverhältnismäßig
stark benachteiligt wäre, wenn auch für ihn die Regelhöchstdauer der gymnasialen
Oberstufe von vier Jahren Gültigkeit hätte, soll durch eine angemessene
Verlängerung der Verweildauer die gleiche Chance zum Abschluß der gymnasialen
Oberstufe erhalten wie die Mitschüler. Hiergegen würde es aber verstoßen, wenn
der Regierungspräsident die Verlängerung der Verweildauer verweigern könnte,
obwohl ein Ausnahmefall im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung vorliegt.
Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Ausnahmefalls handelt es sich um
einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen der vollen Nachprüfung
durch das Gericht unterliegt, so daß die Prognoseentscheidung der zuständigen
Behörde nicht ausschlaggebend sein kann (Hess.VGH, Beschluß vom 14. Januar
1985). Daß die Entscheidung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung nicht in den
Beurteilungsspielraum fällt, der für die Entscheidung über Prüfungen und
Versetzungen allgemein anerkannt ist, folgt schon daraus, daß die Entscheidung
nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung nicht von den für Prüfungen und
Versetzungen zuständigen Pädagogen, sondern durch den Regierungspräsidenten
getroffen werden muß, dem eine pädagogische Einschätzungsprärogative nicht
zusteht.
Ein Ausnahmefall im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung ist nicht
glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin trägt zwar vor, nicht nur ihre Fehlzeiten
seien zu berücksichtigen, sondern auch der Umstand, daß sie wegen ihrer
Erkrankung nicht in dem erforderlichen Umfang in der Lage gewesen sei, den
Unterrichtsstoff vor- und nachzubereiten. Die Erkrankungen hätten zu häufigen
Schwindel- und Ohnmachtsanfällen geführt, die auch zu Hause aufgetreten seien.
Gegen das Vorliegen einer derartig weitgehenden Beeinträchtigung der
Lernfähigkeit spricht aber, daß die Antragstellerin im ersten Halbjahr von 435
angebotenen Stunden lediglich 66 Stunden versäumt hat, was eine Versäumnis
von ca. 15 % des Unterrichts bedeutet. Entsprechendes gilt für das zweite
Halbjahr. In diesem hat sie von 495 angebotenen Stunden 80 Stunden und damit
ca. 16 % des Unterrichts versäumt. Diese verhältnismäßig geringen Fehlzeiten
lassen es höchst unwahrscheinlich erscheinen, daß die Antragstellerin an den
Tagen, an denen sie die Schule besucht hat, infolge ihrer Erkrankungen nicht in der
Lage war, die bei der Wiederholung der Jahrgangsstufe für die Hausaufgaben
nötige Konzentrationsfähigkeit aufzubringen. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht,
daß ihre unzureichenden Leistungen auf krankheitsbedingter mangelnder
häuslicher Tätigkeit beruhten. Insbesondere kann sich die Antragstellerin nicht mit
Erfolg auf die Bescheinigungen ihrer Hausärzte und der weiter zugezogenen
Heilpraktiker berufen. Die ärztliche Bescheinigung vom 16. August 1988 der Dres.
M. und S. (Kopie Bl. 13 der Gerichtsakte) belegt zwar, daß die Lern- und
Konzentrationsfähigkeit der Antragstellerin in der Vergangenheit beeinträchtigt
war. Die Ärzte bestätigen jedoch nicht, daß die Antragstellerin infolge dieser
Beeinträchtigungen außerstande gewesen wäre, dem Unterricht zu folgen und ihn
angemessen vor- und nachzubereiten. Noch unsubstantiierter ist die
Bescheinigung der Heilpraktiker B. und S. vom 26. September 1988 (Kopie Bl. 10
der Gerichtsakte), nach der die Antragstellerin in der Zeit vom 4. Dezember 1987
bis zum 29. August 1988 wegen starker Hypotonie in Behandlung gewesen ist.
Daß die gesundheitlichen Störungen zu einer Einschränkung der
Konzentrationsfähigkeit in dem von der Antragstellerin behaupteten Umfang
geführt hätten, belegt auch diese Bescheinigung nicht. Unsubstantiiert ist insofern
auch die eidesstattliche Erklärung, die der Vater der Antragstellerin unter dem 15.
Oktober 1988 abgegeben hat (Bl. 28 der Gerichtsakte). Er führt aus, die
Antragstellerin habe oftmals nach dem Aufstehen Ohnmachts- und
Schwindelanfälle gehabt. Dabei sei ihr plötzlich so schlecht geworden, daß sie den
Halt verloren habe und hingefallen sei. Diese Anfälle seien in kurzen Abständen
auch an den Nachmittagen aufgetreten. Dadurch sei ein sinnvolles Arbeiten an
Übungsaufgaben nicht möglich gewesen. Auch aus dieser eidesstattlichen
Erklärung kann nicht der Schluß gezogen werden, daß die Antragstellerin während
des ganzen Schuljahres bzw. während eines überwiegenden Teiles dieses
9
10
11
12
13
des ganzen Schuljahres bzw. während eines überwiegenden Teiles dieses
Schuljahres nicht in der Lage gewesen wäre, aus gesundheitlichen Gründen
ausreichende Schulleistungen zu erbringen.
Die Antragstellerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, wegen der
außergewöhnlich vielen "Freistunden" bzw. durch die vielen "Vertretungsstunden"
hätten sich ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten gravierend ausgewirkt. Dieser
Vortrag ist zu allgemein gehalten, um daraus den Schluß ziehen zu können,
infolge der "Freistunden" bzw. "Vertretungsstunden" habe die Antragstellerin an so
wenigen Schulstunden teilnehmen können, daß eine Wiederholung der
Jahrgangsstufe 11 de facto nicht stattgefunden habe. Angesichts der geringen
Fehlzeiten von 15 % bzw. 16 % hätte die Antragstellerin wenigstens in Umrissen
darlegen müssen, wieviele und welche der von ihr besuchten Schulstunden
"Freistunden" bzw. "Vertretungsstunden" gewesen sind. Ihre sehr allgemein
gehaltenen Darlegungen genügen den Anforderungen an einen substantiierten
Vortrag nicht.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr
Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 in entsprechender
Anwendung, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat bewertet in ständiger Rechtsprechung das
Interesse eines Klägers, der sich gegen eine Nichtversetzung wendet, mit 9.000,00
DM, wenn die Nichtversetzung zur Folge hat, daß der Schüler die Schule verlassen
muß. Zwar begehrt die Antragstellerin nicht die Versetzung in die
Qualifikationsphase. Der Senat hält jedoch den Streitwert von 9.000,00 DM auch
hier für angemessen, weil die Antragstellerin schon in diesem Verfahren letztlich
erreichen möchte, weiterhin die gymnasiale Oberstufe besuchen zu dürfen. Da der
Erlaß einer dahingehenden einstweiligen Anordnung das Hauptsacheverfahren
vorwegnehmen würde, ist der Streitwert nicht im Hinblick auf den Eilcharakter des
Verfahrens zu ermäßigen.
Die Befugnis zur Abänderung des erstinstanzlichen Streitwerts ergibt sich aus § 25
Abs. 1 Satz 3 GKG.
Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.