Urteil des HessVGH vom 30.01.2007

VGH Kassel: kündigung, ersetzung, umweltrecht, versicherungsrecht, strafrecht, verwaltungsrecht, zivilprozessrecht, dokumentation, vergütung, quelle

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
22. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 TE 3060/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 23 Abs 3 S 2 Halbs 2
RVG, § 8 Abs 2 BRAGebO
(Gegenstandswert in personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren auf Ersetzung der Zustimmung des
Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines
Mitglieds)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main – Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes –
vom 15. November 2006 – 23 L 1474/06(V) – abgeändert und der
Gegenstandswert auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Gegenstandswert ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2
Halbsatz 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
Seite 718) in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine
Schätzung auf 4.000,00 € festzusetzen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Fachsenats kann in
Personalvertretungssachen nur ausnahmsweise auf Grund hier nicht vorliegender
Fallgestaltungen vom Auffangwert abgewichen werden. Da die Bedeutung und
Aufgabenstellung personalvertretungsrechtlicher Beschlussverfahren in der auf die
Tätigkeit der Personalvertretungen allgemein ausstrahlenden Verdeutlichung und
Verwirklichung der Personalverfassung im öffentlichen Dienst besteht, entspricht
es auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1990 – 6 P 19.88 – PersV 1991, 73 ff., 75 m.w.N.)
und ihm folgend des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, einzelne Streitsachen
nicht unterschiedlich zu bewerten, sondern in der Regel den Auffangstreitwert –
früher des § 8 Abs. 2 BRAGO, nunmehr des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG – zu
Grunde zu legen (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2002 – 22 TL 782/02
– und vom 31. Oktober 2006 – 22 TE 2445/06 -).
Dies alles gilt auch hier. Dass der Gesetzgeber die außerordentliche Kündigung
eines Mitglieds einer Personalvertretung grundsätzlich von der Zustimmung der
Personalvertretung abhängig gemacht hat, deren Mitglied der betreffende
Bedienstete ist, dient allein der Funktionsfähigkeit der Personalvertretung und
damit der Verwirklichung der Personalverfassung im öffentlichen Dienst. Daran
vermag auch die eventuelle präjudizielle Bedeutung des Verfahrens für den
späteren Kündigungsschutzprozess nichts zu ändern, denn Streitgegenstand des
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens ist nicht die Rechtmäßigkeit
und/oder Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung selbst, sondern lediglich
die Frage, ob die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung durch
Gerichtsentscheidung ersetzt wird. Auch wenn dies geschieht, sind die
Arbeitsgerichte nicht gehindert, zu Gunsten des Betreffenden zu entscheiden und
die außerordentliche Kündigung für unwirksam zu halten.
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Dem entsprechend hat der Senat nicht nur in den oben genannten
Entscheidungen, sondern auch erst kürzlich mit Beschluss vom 20. November
2006 – 22 TL 2539/06 – in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung
gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in einem die Zustimmung zur außerordentlichen
Kündigung betreffenden Beschlussverfahren den Gegenstandswert auf 4000,00 €
festgesetzt.
Nach allem kommt es entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der
Beteiligten zu 2. (Schriftsatz vom 29. Januar 2007) auch nicht auf den im Einzelfall
erforderlichen Arbeitsaufwand der Verfahrensbevollmächtigten und auf die
Bemühungen um eine außergerichtliche Gesamtbereinigung des
Kündigungskomplexes an.
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§
33 Abs. 9 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.