Urteil des HessVGH vom 17.05.1989

VGH Kassel: zivilprozessrecht, quelle, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, beschwerdebefugnis, anwaltsgebühr, verminderung, dokumentation, vertretung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 TG 1158/89
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 13 Abs 1 GKG, § 20 Abs 3
GKG, § 22 AsylVfG
(Verteilung von Asylbewerbern: Streitwert)
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Prozeßbevollmächtigten
der Antragsteller ergibt sich aus § 9 Abs. 2 BRAGO, der Beschwerdewert (§ 25 Abs.
2 Satz 1 GKG) ist offensichtlich überschritten, da die mit der Beschwerde erstrebte
Anhebung des Streitwerts von 4.000,--DM auf 9.000,--DM die einzelne
Anwaltsgebühr selbst bei Anwendung der verminderten Sätze des § 123 BRAGO
von 227,--DM (Anlage zu § 11 BRAGO) auf 370,--DM steigen läßt.
Die Beschwerde ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den
Streitwert zu niedrig festgesetzt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des
Senats, daß auch bei Streitigkeiten über Zuweisungsentscheidungen nach § 22
AsylVfG ohne Rücksicht auf den Familienstand des einzelnen Asylbewerbers und
sein Vorbringen im jeweiligen Verfahren der -- im Eilverfahren halbierte --
Regelstreitwert im Sinne der §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG anzusetzen und
dieser Einzelstreitwert mit der Anzahl der Kläger bzw. Antragsteller zu
multiplizieren ist (Hess. VGH, Beschluß vom 17. Februar 1989 -- 10 TH 1465/88 --).
Für eine Differenzierung des Streitwerts nach Familienstand und
Beteiligtenstellung im jeweiligen Verfahren sieht der Senat zum einen deswegen
keinen Anlaß, weil gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG für den Streitwert die Bedeutung der
Sache für den einzelnen Rechtssuchenden und nicht etwa die Frage maßgebend
ist, ob der jeweilige Kläger oder Antragsteller sein Begehren allein oder im Verbund
mit anderen verfolgt. Zum anderen sind Verminderungen des Regelstreitwerts für
einzelne Kläger oder Antragsteller auch deswegen unangebracht, weil es durchaus
vom Zufall und von den durch § 93 VwGO gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten
des Gerichts abhängt, ob mehrere von einer Verteilungsentscheidung betroffene
Personen sich dagegen gemeinsam oder in getrennten Verfahren zur Wehr
setzen. Schließlich spricht gegen eine wertmäßige Differenzierung schon bei der
Streitwertfestsetzung, daß die Kostengesetze selbst durch degressive
Gebührenstaffelung und durch Gebührenermäßigungen bei Vertretung mehrerer
Auftraggeber durch einen Rechtsanwalt (§ 6 BRAGO) der Verminderung des
tatsächlichen Arbeitsaufwands bei Rechtsbehelfen mehrerer Kläger oder
Antragsteller gegen dieselbe Verwaltungsentscheidung hinreichend Rechnung
tragen. Es erschiene deswegen nicht gerechtfertigt, diesen Umstand nochmals bei
der Streitwertfestsetzung selbst zu berücksichtigen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.