Urteil des HessVGH vom 30.08.1990

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, verwaltungsakt, eigentümer, datum, gerichtsakte, bestimmtheit, verfügung, behörde, grundstück, mehrheit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
14. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 TH 2261/90
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 15 S 1 AbfG HE, § 37 Abs
1 VwVfG HE
(Zur Duldung von Tiefenbohrungen bei einer geplanten
Abfallentsorgungsanlage durch den
Grundstückseigentümer)
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Das
Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragsteller gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums D vom 28. Mai 1990
zu Recht insoweit wiederhergestellt, als den Antragstellern die Duldung der
Niederbringung von Tiefenbohrungen aufgegeben worden ist. Lediglich über diesen
Teil des zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehenden Streits ist hier zu
entscheiden, weil der erstinstanzliche Beschluß im übrigen unanfechtbar geworden
ist.
Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend zu dem
Ergebnis gelangt, daß der mit dem Widerspruch angegriffene Bescheid
offensichtlich rechtswidrig erscheint, soweit er die Duldung der Niederbringung von
Tiefenbohrungen betrifft. Der beschließende Senat gelangt aufgrund des Inhalts
der als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stehenden Akten (1 Hefter
Prozeßakten, 2 Hefter Akten des Regierungspräsidiums D: Kreisausschuß M,
Restmülldeponien, Untersuchungen potentieller Standorte, Band 2 "E" P) zu der
gleichen Auffassung.
Es erscheint bereits fraglich, ob der Bescheid vom 28. Mai 1990 in dem hier
interessierenden Umfang, wie in § 37 Abs. 1 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes -- HVwVfG -- vorgeschrieben, hinreichend
bestimmt ist. Zweifel daran sind naheliegend, weil der Bescheid nicht erkennen
läßt, an welcher Stelle auf den Grundstücken der Antragsteller eine Tiefenbohrung
niedergebracht werden soll, und eine nähere Regelung nach dem von dem
Beigeladenen geplanten Vorgehen auch nicht enthalten kann; denn die Planung
sieht am Standort E/H Tiefenbohrungen lediglich an drei bis fünf Stellen und damit
nicht auf den Grundstücken sämtlicher betroffener Eigentümer vor.
Die Frage nach der hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides braucht indessen
im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt zu werden, weil es hierauf für
die Entscheidung über die Beschwerde nicht ankommt. Der Bescheid erweist sich
nämlich aus anderen Gründen als offensichtlich rechtswidrig. Nach § 15 Satz 1 des
Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes -- HAbfAG -- haben die
Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, soweit es für die
Planung von Abfallentsorgungsanlagen sowie die Vorbereitung oder Entscheidung
eines Antrages auf Planfeststellung erforderlich ist, auf Anordnung der zuständigen
Behörde nach vorheriger Ankündigung die notwendigen Arbeiten auf ihren
Grundstücken zu dulden. Die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens brauchen
Tiefenbohrungen auf ihren Grundstücken nicht zu dulden, weil sie gegenwärtig
nicht erforderlich erscheinen.
Die von der Beigeladenen zur Erkundung der geologischen und hydrogeologischen
Gegebenheiten am Standort vorgesehenen Arbeiten werden in drei Stufen
durchgeführt. Dabei werden zunächst pro Hektar etwa 1,5 bis 2
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durchgeführt. Dabei werden zunächst pro Hektar etwa 1,5 bis 2
Sondierungsbohrungen mit einer Sondierstange mit einem Außendurchmesser
von 2,5 cm niedergebracht. Die motorgetriebene Sondierstange wird von zwei
Personen, die das betroffene Grundstück zu Fuß begehen, eingesetzt. In einer
weiteren Arbeitsphase werden mit Hilfe eines Baggers auf Flächen von jeweils 1
qm Schürfe mit einer Tiefe von 3 bis 4 m angelegt und Plattendrucktests
durchgeführt. Erst nach Abschluß dieser Arbeitsgänge werden die Stellen
ausgewählt, an denen Tiefenbohrungen niedergebracht werden sollen. Sie
erfordern den Einsatz eines kleinen Bohrturms, der auf einem Lastkraftwagen
montiert ist. Die Tiefenbohrungen dienen dem Ausbau von
Grundwassermeßstellen, die über einen Zeitraum von etwa neun Monaten dreimal
wöchentlich von Bediensteten des Beigeladenen aufgesucht werden. Die
vorstehende Schilderung der geplanten Maßnahmen geht auf die Darstellung der
Arbeiten durch den Beigeladenen, insbesondere in seinem Bericht an das
Regierungspräsidium vom 4. Januar 1990 (Bl. 107 bis 109 der Behördenakte) und
in dem Schriftsatz vom 4. Juli 1990 (Bl. 49 bis 52 der Gerichtsakte) zurück. Der von
dem Regierungspräsidium unter dem Datum des 28. Mai 1990 gegenüber den
Antragstellern erlassene Verwaltungsakt, der nach § 35 Satz 1 HVwVfG lediglich
die Regelung eines Einzelfalles treffen kann, läßt mithin in bezug auf die von der
Regelung betroffenen Grundstücke der Antragsteller nicht erkennen, daß gerade
dort Tiefenbohrungen erforderlich sind, weil die entsprechenden Stellen noch nicht
ausgewählt sind.
Die von dem Antragsgegner durch die Bescheide vom 28. Mai 1990 gegenüber
den Antragstellern und den übrigen Eigentümern von Grundstücken am Standort E
im voraus begründete Verpflichtung zur Duldung von Tiefenbohrungen läßt sich
rechtlich auch unter Heranziehung der im Bürgerlichen Gesetzbuch -- BGB -- für
eine Mehrheit von Schuldnern getroffenen Regelungen nicht begründen.
Insbesondere erscheint es nicht möglich, die Grundstückseigentümer am Standort
E in als Gesamtschuldner einer durch die Bescheide vom 28. Mai 1990
bestimmten Leistung, nämlich der Duldung von Tiefenbohrungen, zu betrachten.
Die Annahme einer Gesamtschuld verbietet sich bereits deshalb, weil sie nach §
422 Abs. 1 Satz 1 BGB voraussetzt, daß die Erfüllung durch einen
Gesamtschuldner auch für die übrigen wirkt. Eine dahingehende Regelung fehlt in
den Bescheiden. Darüber hinaus mangelt es für die Annahme einer Gesamtschuld
auch daran, daß jeder Schuldner die Leistung bewirken kann (§ 421 Satz 1 BGB).
Dies wird spätestens dann offenbar, wenn feststeht, auf welchen Grundstücken
und an welcher Stelle die Tiefenbohrungen niedergebracht werden sollen. Es
braucht daher weder geklärt zu werden, ob bei der Begründung von
Duldungspflichten nach § 15 HAbfAG überhaupt eine gesamtschuldnerische
Haftung in Betracht kommt, noch ob eine durch Verwaltungsakt in diesem Sinne
getroffene Regelung sich im vorliegenden Falle als erforderlich im Sinne des
Satzes 1 der genannten Vorschrift erweisen würde.
Die von dem Antragsgegner in der Beschwerdeschrift hervorgehobenen und von
ihm befürchteten Verzögerungen und Erschwernisse bei der Standortfindung
vermögen nichts daran zu ändern, daß § 15 Satz 1 HAbfAG eine Duldungspflicht
von Grundstückseigentümern nur insoweit vorsieht, als es für die Planung von
Abfallentsorgungsanlagen sowie für die Vorbereitung oder Entscheidung eines
Antrages auf Planfeststellung erforderlich ist. Im übrigen wäre die von dem
Antragsgegner in den Bescheiden vom 28. Mai 1990 getroffene Regelung vor dem
Hintergrund der von ihm befürchteten Verzögerungen durch
Rechtsschutzverfahren nur von eingeschränktem Wert. Da die Regelung die Frage
offen läßt, auf welchen Grundstücken Tiefenbohrungen niedergebracht werden,
bedarf sie der Ergänzung durch die Auswahl der letzten Endes von diesem Eingriff
betroffenen Grundstückseigentümer. Auch insoweit würde es sich um eine
Entscheidung handeln, die das Regierungspräsidium zur Regelung eines
Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts träfe und die auf unmittelbare
Rechtswirkung nach außen, nämlich gegenüber den betroffenen Eigentümern,
gerichtet wäre. Damit läge auch in der abschließenden Auswahlentscheidung ein
Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 HVwVfG, der nach §§ 68 und 42 VwGO
mit Widerspruch und Anfechtungsklage, denen nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO
aufschiebende Wirkung zukommt, angegriffen werden könnte. Der Antragsgegner
muß daher für den Fall von Verzögerungen und Erschwernissen des
Verwaltungsverfahrens auf die ihm durch § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnete
Möglichkeit verwiesen werden, die sofortige Vollziehung besonders anzuordnen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.