Urteil des HessVGH vom 15.03.2017

VGH Kassel: umweltrecht, strafrecht, steuerrecht, versicherungsrecht, verwaltungsrecht, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verfassungsrecht, medizinrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 3/66
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Wird ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 VwGO in der anschließend an eine
Beweisaufnahme stattfindenden mündlichen Verhandlung nicht gerügt, so ist er geheilt.
2. Zur Auslegung des § 29 Abs. 3 HBO n.F. (wie U. v. 07.06.1967 - OS IV 89/66 -).
3. Zur Frage der Verunstaltung durch eine Werbeanlage (st. Rspr. des Senats).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.