Urteil des HessVGH vom 04.08.1992

VGH Kassel: beihilfe, sozialhilfe, kuchen, bestandteil, ausgrenzung, bestreitung, gestaltung, rechtsgrundlage, einverständnis, ernährung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UE 2869/89
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 11 BSHG, § 12 Abs 1
BSHG
(Notwendiger Lebensunterhalt: Bedarf für eine
Kindergeburtstagsfeier)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren nur noch über einen Anspruch
des Klägers auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe aus Mitteln der Sozialhilfe für
die Ausrichtung eines Kindergeburtstages im Jahre 1985.
Der am 06. Juni 1977 geborene Kläger bezog - ebenso wie seine Mutter - die
Klägerin - im damaligen Zeitraum von der Beklagten ergänzende Hilfe zum
Lebensunterhalt.
Mit Schreiben vom 21. Mai 1985 beantragte die Klägerin unter anderem eine
einmalige Beihilfe in Höhe von 50,00 DM für den Kauf eines
Geburtstagsgeschenkes und zur Bestreitung der Kosten für die Ausrichtung einer
kleinen Kindergeburtstagsfeier in der vom Kläger besuchten Kindertagesstätte.
Mit Bescheid vom 04. Juni 1985 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der
Begründung ab, die Übernahme der Kosten für Geschenke sei durch den
Regelsatz pauschal abgegolten; eine Geburtstagsfeier zähle nicht zum
lebensnotwendigen Bedarf.
Gegen den Bescheid erhoben die Kläger am 27. Juni 1985 Widerspruch, mit der
Begründung, im Freundeskreis des Klägers sei es üblich, einige Freunde zur
Geburtstagsfeier einzuladen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1986 wies die Beklagte den Widerspruch
unter Bezugnahme auf die Gründe des Erstbescheides zurück.
Mit am 05. Februar 1986 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben unter
Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Kinderhauses "K e. V." ohne Datum
geltend gemacht, einen Anspruch auf die Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur
Bestreitung der für die Ausrichtung des Kindergeburtstages entstandenen Kosten
zu besitzen, da zu den Bedürfnissen des täglichen Lebens auch die Pflege und
Aufnahme kontaktschaffender Beziehungen zur Umwelt zählten. In dem
Kinderhaus, in dem sich der Kläger nach dem Schulbesuch aufhalte, sei es üblich,
daß alle Kinder den jeweiligen Geburtstag eines Kindes feierten, und hierzu auch
Schulfreunde eingeladen würden. Dies sei Bestandteil der pädagogischen Arbeit.
Üblicherweise stellten die Eltern für die Kinder Kuchen, Süßigkeiten und Getränke
bereit. An dem 8. Geburtstag des Klägers seien etwa 20 Kinder beteiligt gewesen,
für deren Bewirtung unter anderem mit Getränken, Kuchen, Würstchen und
Knabbersachen Kosten in Höhe von insgesamt 135,00 DM angefallen seien. Für
Gestaltung, Dekoration und Spiele seien 62,00 DM aufgewendet worden.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 04. Juni 1985
und des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 1986 zu verpflichten, den
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und des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 1986 zu verpflichten, den
Klägern, hilfsweise dem Kläger, eine Beihilfe in Höhe von 50,00 DM für die
Geburtstagsfeier gemäß dem Antrag vom 21. Mai 1985 zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides vom 13.
Januar 1986 verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 14. April 1989 - VII/1
E 261/86 - unter Aufhebung der Bescheide, soweit sie den Kläger betreffen, die
Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine einmalige Beihilfe für seine Geburtstagsfeier
im Jahre 1985 zu bewilligen und die Höhe unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts festzusetzen. Im übrigen wurde die Klage soweit mit ihr die Klägerin
Ansprüche geltend gemacht hat, abgewiesen. Die Berufung wurde zugelassen. Zur
Begründung hat es unter anderem ausgeführt, das Ausrichten einer Feier aus
Anlaß des 8. Geburtstages gehöre zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne
des § 12 Abs. 1 und 2 BSHG, denn zu den persönlichen Bedürfnissen zählten in
vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am
kulturellen Leben. Bei Kindern und Jugendlichen umfasse der notwendige
Lebensunterhalt auch den besonderen, vor allem den durch das Wachstum
bedingten Bedarf. Der konkrete Bedarf des Klägers bestimme sich daraus, daß er
damals als Achtjähriger nach der Schule eine Kindergruppe im Kinderhaus der K e.
V. besucht habe und dort das Ausrichten von Geburtstagsfeiern üblich und
Bestandteil der pädagogischen Arbeit gewesen sei. Eine Verhinderung der
Geburtstagsfeier aus wirtschaftlichen Gründen würde - entgegen der
Aufgabenstellung der Sozialhilfe - zu einer Ausgrenzung aus dem sozialen Umfeld
führen. Dieser durch die Geburtstagsfeier ausgelöste Bedarf, der nicht als
regelmäßig auftretender laufender Bedarf mit den Regelsätzen abgegolten sei,
müsse mit der Gewährung einer einmaligen Beihilfe abgedeckt werden, über deren
Höhe die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden
habe.
Gegen das ihr am 04. September 1989 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am
11. September 1989 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Eine angemessene
Geburtstagsfeier hebe sich im Gegensatz - etwa zum Weihnachtsfest - nicht so
von dem laufenden, in allen Monaten annähernd gleichmäßigen Bedarf ab, daß für
die Ausrichtung einer solchen Feier eine besondere Beihilfegewährung angezeigt
wäre. Im allgemeinen würden "einfache" Kindergeburtstage in der Weise gefeiert,
daß Kuchen oder Torten in der Familie selbst gebacken würden, wofür die
Regelsatzanteile ausreichen dürften. Besondere Kosten für den Einkauf beim
Konditor bzw. für Bratwürstchen, Nudelsalat und Obstquark für insgesamt etwa 20
Kinder entsprächen bei einem solchen "einfachen" Geburtstag nicht dem üblichen
Aufwand.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 1989 (VII/1 E
261/86) insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat und die Klage in
vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und macht
geltend, daß der Bedarf gemäß § 3 Abs. 1 BSHG individuell zu ermitteln sei.
Der Kläger und die Beklagte haben sich damit einverstanden erklärt, daß über die
Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Der Senat hat die einschlägige Behördenakte (2 Bände) sowie zwei geheftete
Widerspruchsakten W 4-826/85 und W 4-844/85 beigezogen. Auf den Inhalt der
beigezogenen Akten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, wird - ebenso
wie auf das erstinstanzliche Urteil vom 14. April 1989 - ergänzend Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten
gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet,
ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als der
Klage stattgegeben wurde. Denn die zulässige Klage ist entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte
Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe aus Sozialhilfemitteln für die
Ausrichtung seines achten Geburtstages nicht zu.
Er vermag seinen Anspruch nicht aus den §§ 11 Abs. 1 und 12 BSHG - die allein als
Rechtsgrundlage für sein Begehren in Betracht kommen - herzuleiten.
Nach § 12 Abs. 1 BSHG umfaßt der notwendige Lebensunterhalt besonders
Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche
Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen
Lebens gehören nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG "in vertretbarem Umfange auch
Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben". Der
notwendige Lebensunterhalt beschränkt sich nicht auf das zur Existenzerhaltung
Unerläßliche; er geht vielmehr darüber hinaus, denn es ist Aufgabe der Sozialhilfe,
dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde
des Menschen entspricht (vgl. Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und
Praxiskommentar, 3. Auflage, § 12 Rdnr. 4). Was der Würde des Menschen
entspricht, läßt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern ist vielmehr im Einzelfall
zu entscheiden (so auch OVG Münster, Beschluß vom 13. Januar 1989 - 8 B
2539/88 -, FEVS 1992, Seite 116 f.), denn die nach dem Bundessozialhilfegesetz
zu erbringende Hilfe hat sich vorrangig am individuellen Bedarf zu orientieren (vgl.
§ 3 Abs. 1 BSHG).
Bezugspunkte, aus denen die Entscheidung über Art, Form und Maß der
notwendigen Hilfe zum Lebensunterhalt abzuleiten ist, sind insbesondere die
herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. April 1984 - 5 C 95.80 -, FEVS 441 (449))
sowie der Vergleich mit der Lebenslage nicht hilfebedürftiger Personen, von denen
sich der Hilfesuchende nicht negativ unterscheiden soll
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 1970 - V C 32.70 -, BVerwGE
36. 256; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Februar 1981 - 4 A 69/80 -, FEVS 31, 146),
denn der Hilfeempfänger kann durch die Sozialhilfe nicht besser gestellt werden,
als die Angehörigen der unteren Einkommensgruppen, wie sich z. B. aus den
Vorschriften über die Festsetzung der Regelsätze (§ 22 Abs. 3 BSHG) ergibt (s.
OVG Hamburg, Beschluß vom 19. Juni 1989 - Bs IV 344/89 - NVwZ-RR 1990, 83).
Zudem enthält § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine Einschränkung dergestalt, daß die
Beziehungen zur Umwelt (nur) "in vertretbarem Umfange" zu den persönlichen
Bedürfnissen gehören, denn die Befriedigung im sozialen Bereich hängt vom
Vorhandensein zuvor erwirtschafteter öffentlicher Mittel ab, weshalb das Maß
dessen, was der einzelne von der Gemeinschaft vernünftigerweise verlangen kann,
durch die Finanzierbarkeit der in Anspruch genommenen Leistungen bestimmt
wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. September 1985 - 5 C 113.83 -
, FEVS 35, 17 (19); dem folgend: OVG Münster, Beschluß vom 13. Januar 1989
a.a.O.).
Legt man die vorgenannten Kriterien als Maßstab zugrunde, so umfaßt der
notwendige Lebensunterhalt im Sinne der §§ 11, 12 Abs. 1 BSHG nur den Bedarf
für eine einfache - nicht kostenaufwendige - Kindergeburtstagsfeier; denn auch in
Bevölkerungsgruppen mit niedrigem Einkommen, die (noch) keine Sozialhilfe
erhalten, orientiert sich die Frage, ob und in welchem Rahmen eine
Geburtstagsfeier ausgerichtet wird, an dem zur Verfügung stehenden
Familieneinkommen.
In der Regel reichen bei Ausrichtung eines einfachen Kindergeburtstages zur
Beköstigung selbstgebackene Kuchen, preiswerte Erfrischungsgetränke wie Tee,
Limonade oder Kakao. Dekorationen können kostensparend mit einfachen Mitteln
aus buntem Karton oder Papier gebastelt werden; materielle Aufwendungen für
Geschenke und Preise sind nicht unbedingt erforderlich, denn die Güte eines
Kindergeburtstages und seine soziale Bedeutung sind nicht abhängig von der
materiellen Ausstattung, zumal erfahrungsgemäß für eingeladene Kinder ein aktiv
mit gemeinsamen Spielen oder Wettkämpfen gestalteter Geburtstag zumindest
von gleich hohem Erlebniswert ist (vgl. OVG NW Beschluß vom 13. Januar 1989 - 8
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von gleich hohem Erlebniswert ist (vgl. OVG NW Beschluß vom 13. Januar 1989 - 8
B 2539/88 -, ZfSH/SGB 89, 362).
Eine andere Sicht gebietet auch nicht der Umstand, daß in der Kindergruppe im
Kinderhaus der K e. V., welcher der Kläger damals angehörte, üblicherweise
Geburtstagsfeiern - auch als Bestandteil der pädagogischen Arbeit - ausgerichtet
wurden. Denn selbst wenn es bei Angehörigen aus höheren Einkommensgruppen
allgemein üblich gewesen ist, teilweise kostenaufwendigere Geburtstagsfeiern zu
veranstalten, so ist dies gleichwohl für die Bestimmung des sozialhilferechtlich
Notwendigen - vergleiche die vorstehenden Ausführungen gerade nicht
maßgebend. Eine solche (angemessene) Geburtstagsfeier hebt sich im Gegensatz
zu besonders hervorgehobenen Ereignissen (wie Kommunion, Konfirmation und
Hochzeit) jedenfalls nicht so von dem laufenden in allen Monaten annähernd
gleichen Bedarf ab, daß es gerechtfertigt wäre, für deren Ausrichtung eine
besondere Beihilfe zu gewähren. Vielmehr ist ein derart bemessener Bedarf aus
den Regelsätzen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zu decken, denn diese
enthalten bereits Ansätze für die Bewirtung von Gästen (vgl. OVG Lüneburg,
Beschluß vom 03. Mai 1985 - 4 B 146/88 -, FEVS 38, 112; OVG Münster, Beschluß
vom 13. Januar 1989 a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, daß eine einfache
Kindergeburtstagsfeier im oben beschriebenen Sinn die Gefahr einer sozialen
Ausgrenzung des Klägers in sich geborgen haben könnte, vermag der Senat nicht
zu erkennen.
Demgegenüber gestaltete sich die Geburtstagsfeier des Klägers - auch unter
Berücksichtigung von 20 teilnehmenden Gästen - unangemessen aufwendig. Wie
sich aus der Kostenaufstellung vom 10. April 1989 ersehen läßt, hat der Kläger
allein für die Bewirtung seiner Gäste 135,00 DM und für die Gestaltung, Spiele und
Dekoration weitere 62,00 DM aufgewendet. Ein Betrag in Höhe von insgesamt
197,00 DM - was einem Pro-Kopf-Anteil von nahezu 10,00 DM entspricht - liegt
jedenfalls weit über dem, was üblicherweise auch in Familien vergleichbaren
Einkommens, für Kindergeburtstagsfeiern aufgewendet wird.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.