Urteil des HessVGH vom 18.02.1992
VGH Kassel: eltern, staatsangehörigkeit, religiöse erziehung, ausstellung, abstammung, konfession, polnisch, kultur, geburt, ausreise
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 UE 1108/85
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 S 1 BVFG, § 1
Abs 2 S 3 BVFG, § 1 Abs 3
BVFG, § 2 Abs 1 BVFG, § 6
BVFG
(Ausstellung eines Vertriebenenausweises - sogenannter
Spätgeborener)
Tatbestand
Der Kläger wurde am. 1948 in K bzw. K (Westgalizien) geboren, das seit 1919 zu
Polen gehört. Aus Anlaß seiner Heirat am. 1969 mit, geborene, - der Klägerin im
Verfahren 7 UE 1109/85 - verzog der Kläger nach B bzw. W (Niederschlesien). Im
Januar 1971 reisten er und seine Ehefrau nach Israel aus. Am 9. November 1974
folgte der Kläger seiner bereits am 20. September 1974 eingereisten Ehefrau in
die Bundesrepublik Deutschland. Beide Eheleute verfügten bei ihrer Einreise über
gültige israelische Reisepässe; seit 1982 bzw. 1983 sind sie im Besitz unbefristeter
Aufenthaltserlaubnisse.
Im Dezember 1974 beantragte der Kläger - ebenso wie bereits im Oktober 1974
seine Ehefrau - unter Vorlage eines ausgefüllten Formulars die Ausstellung eines
Vertriebenenausweises "A". Dem Antrag des Klägers waren u.a. von ihm selbst
und seiner Ehefrau am 28. November 1974 sowie von den Auskunftspersonen am
25. November 1974 und am 29. November 1974 jeweils vor Notaren abgegebene
eidesstattliche Versicherungen beigefügt. Im Rahmen eines am 2. Juni 1977 vom
Hessischen Landeskriminalamt gegen den Kläger und seine Ehefrau eingeleiteten
Ermittlungsverfahrens wegen Anstiftung zur schweren mittelbaren
Falschbeurkundung, Abgabe jeweils einer falschen Versicherung an Eides Statt und
vorsätzlicher Erschleichung von Vergünstigungen nach dem
Bundesvertriebenengesetz wurden der Kläger und seine Ehefrau am 11. Juli 1977
als Beschuldigte, die Auskunftspersonen und am 6. bzw. 18. Juli 1977 als Zeugen
polizeilich vernommen. Anläßlich einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung
des Klägers und seiner Ehefrau, die am 28. Juli 1977 mit ihrem Einverständnis
stattfand, gaben diese sie betreffende gekürzte Abschriften von Geburtsurkunden
vom 4. Mai 1964 bzw. 12. August 1975 - erstere nebst einer beglaubigten
Übersetzung - freiwillig heraus; weitere Schriftstücke wurden nicht aufgefunden.
Unter dem 12. August 1977 nahm auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft bei
dem Landgericht Frankfurt am Main der vereidigte Dolmetscher und Übersetzer
zur Echtheit der Geburtsurkunde des Klägers gutachtlich Stellung. Mit Verfügung
vom 22. März 1979 - 80 Js 44/76 - stellte die Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Frankfurt am Main das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und
seine Ehefrau gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, weil ihnen eine Straftat nicht mit der
für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könne.
Am 27. März 1979 wurden auf Ersuchen der Beklagten die Auskunftspersonen und
durch das Amtsgericht Offenbach am Main im Verwaltungsverfahren betreffend die
Ehefrau des Klägers eidlich als Zeugen vernommen. Unter dem 28. September
1979 reichte der Kläger - ebenso wie seine Ehefrau - einen ausgefüllten
Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" ein; am 12. Dezember 1979 sprachen die
Eheleute persönlich bei der Beklagten vor. Die Heimatauskunftstelle für das
Industriegebiet Westoberschlesien und die Heimatauskunftstelle Polen II nahmen
unter dem 16. Januar 1980 bzw. 9. April 1980 zu dem Antrag des Klägers Stellung.
In der Folgezeit legte der Kläger eine polnische Negativbescheinigung betreffend
den Geburtsort seines Vaters vom 12. April 1980 sowie eine israelische
Krankenhausbescheinigung vom 5. August 1980 betreffend seine Mutter vor.
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Mit Bescheid vom 8. April 1981 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der
Begründung ab, es sei nicht glaubhaft gemacht, daß der Kläger und seine Eltern
deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit seien.
Hiergegen erhob der Kläger mit am 29. April 1981 eingegangenem Schreiben
Widerspruch.
Diesen wies das Regierungspräsidium D mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar
1984 zurück, weil die Aussagen des Zeugen L zur Glaubhaftmachung der Angaben
des Klägers nicht ausreichten.
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 1984, der am folgenden Tage einging, erhob der
Kläger Klage, zu deren Begründung er geltend machte, durch Zeugenaussagen sei
nachgewiesen, daß sich seine Eltern und Großeltern zum deutschen Volkstum
bekannt hätten.
Der Kläger beantragte sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 8. April 1981 und den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums D vom 13. Januar 1984 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, ihm einen Vertriebenenausweis "A" auszustellen.
Die Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf die Gründe der angegriffenen
Bescheide,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht wies nach entsprechender Anhörung der Beteiligten die
Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 1985 - zugestellt am 29. Mai 1985 - ab.
Zur Begründung wurde näher dargelegt, daß sich nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit feststellen lasse, daß der Kläger Polen als deutscher
Volkszugehöriger verlassen habe.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Juni 1985 - eingegangen am 20.
Juni 1985 - Berufung eingelegt.
Er wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung
seines Vorbringens, der von ihm vorgelegten Unterlagen und der durchgeführten
Ermittlungen. Aus alledem ergebe sich, daß sich seine Eltern zum deutschen
Volkstum bekannt hätten. Insbesondere hätten sowohl er selbst als auch die
Zeugen bei ihren polizeilichen Vernehmungen ihre früheren Angaben bestätigt,
obgleich die Vernehmungen in ehrverletzender und suggestiver Weise
durchgeführt worden seien. Zu derartigen Vernehmungsmethoden seien Beamte
des Hessischen Landeskriminalamts in einem anderen Berufungsverfahren (VG
Darmstadt III E 326/77 = Hess. VGH 7 OE 87/78) als Zeugen vernommen worden;
im vorliegenden Verfahren sei es sachdienlich, ihn, den Kläger, hierzu zu hören.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
15. Mai 1985 nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen und die
Gründe des angegriffenen Gerichtsbescheids,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er vertritt die - näher begründete -
Auffassung, daß ein Bekenntnis der Eltern des Klägers zum deutschen Volkstum
nicht festgestellt werden könne.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter
anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, die über den Kläger
und seine Ehefrau geführte Vertriebenenausweisakte, die vom
Regierungspräsidium D geführte einschlägige Widerspruchsakte, die von der
Beklagten geführten Ausländerbehördenakten betreffend den Kläger und seine
Ehefrau, die Akten 80 Js 44/76 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
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Ehefrau, die Akten 80 Js 44/76 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
Frankfurt am Main (2 Bände) sowie die das Vertriebenenausweisverfahren der
Ehefrau des Klägers betreffende Gerichtsakte VG Darmstadt III/1 E 215/84 = Hess.
VGH 7 UE 1109/85 Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der
Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Berichterstatter
anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1
S. 1 i.V.m. 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
Die frist- und formgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung ist
unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die auf Ausstellung eines
Vertriebenenausweises gerichtete Klage des Klägers im Ergebnis zu Recht
abgewiesen.
Nach § 15 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 BVFG erhalten Heimatvertriebene zum
Nachweis ihrer Vertriebeneneigenschaft den Ausweis "A" und Vertriebene, die nicht
Heimatvertriebene sind, den Ausweis "B". Der Kläger ist weder Vertriebener im
Sinne des § 1 BVFG, noch gilt er als solcher, und er kann schon deswegen kein
Heimatvertriebener im Sinne des § 2 Abs. 1 BVFG sein, denn diese Qualifizierung
setzt die Vertriebeneneigenschaft begriffsnotwendig voraus. Der Kläger hat
infolgedessen weder einen Anspruch auf Ausstellung des Ausweises "A" noch -
wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, daß ein darauf abzielendes
Begehren als minus in seinem Klageantrag enthalten ist - auf Ausstellung des
Ausweises "B" (vgl. zum Verhältnis dieser beiden Arten der Ausweise BVerwG, U. v.
2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47).
Nach § 1 BVFG setzt die Vertriebeneneigenschaft, soweit sie nicht durch Ableitung
vom Ehegatten gemäß § 1 Abs. 3 BVFG fingiert wird, voraus, daß der Betreffende
im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder
deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Der Senat hat sich nicht die erforderliche
Überzeugungsgewißheit davon zu verschaffen vermocht, daß der Kläger eine
dieser beiden Voraussetzungen erfüllt. Hierbei hat sich der Senat trotz der vom
Kläger beanstandeten Vernehmungsmethoden der Beamten des Hessischen
Landeskriminalamts nicht daran gehindert gesehen, die Angaben des Klägers und
des Zeugen bei ihren polizeilichen Vernehmungen am 11. bzw. 6. Juli 1977 zu
berücksichtigen. Denn zum einen hat der Kläger selbst nicht behauptet, daß das
gerügte Verhalten der betreffenden Beamten Einfluß auf den Gehalt der Aussagen
gehabt hätte oder daß dadurch gar der Tatbestand des § 136a StPO erfüllt worden
wäre, und zum anderen hat die in dem vom Kläger angesprochenen
Berufungsverfahren vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ausweislich des
Urteils vom 20. März 1987 - VII OE 87/78 - keinen Anhalt dafür ergeben, daß bei
der dort abgehandelten Vernehmung unzulässiger Druck ausgeübt worden ist.
Der Senat vermag nicht hinreichend sicher festzustellen, daß der Kläger im
insoweit maßgeblichen Zeitpunkt seiner Ausreise aus Polen im Januar 1971
deutscher Staatsangehöriger war. Da der Kläger Polen nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit den während und nach dem 2. Weltkrieg gegen Deutsche
gerichteten Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen verlassen hat, die
spätestens Ende 1950 abgeschlossen waren (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, Die
Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, Abschn. C § 1,
Rdnrn. 2, 27 und 29, sowie Abschn. D III, Rdnr. 16), und er unter diesen Umständen
allenfalls Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sein könnte, ist hinsichtlich
der deutschen Staatsangehörigkeit der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Kläger
das Aussiedlungsgebiet verlassen hat (BVerwG, U. v. 22. August 1979 - 8 C 17.79 -
, BVerwGE 58, 259 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 22). Seinerzeit war der Kläger
jedenfalls polnischer Staatsangehöriger; von einer daneben bestehenden
deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers vermochte sich der Senat hingegen
nicht zu überzeugen. Zwar hätte der Kläger gemäß § 4 RuStAG durch Geburt die
deutsche Staatsangehörigkeit erworben, wenn ein Elternteil Deutscher gewesen
wäre; indessen reicht in diesem Zusammenhang die bloße Behauptung des
Klägers, daß sein Vater 1903 in B bzw. B (Oberschlesien) und seine Mutter 1924 in
H bzw. Z (ebenfalls Oberschlesien) geboren seien, wo die Bevölkerung seinerzeit
fast ausnahmslos die deutsche Staatsangehörigkeit besaß (vgl. Häußer/Kapinos/-
Christ, a.a.O., Abschn. D III, Rdnr. 9), für sich allein nicht aus, und eine gesetzliche
Regelung, nach der bei Vorliegen bestimmter Indizien der Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit widerlegbar vermutet wird oder bestimmten Umständen
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Staatsangehörigkeit widerlegbar vermutet wird oder bestimmten Umständen
insoweit eine Indizwirkung zukommt, gibt es nicht (BVerwG, B. v. 24. März 1987 - 9
B 306.87 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 35 = IFLA 1989, 80). Was den Geburtsort
des Vaters angeht, hat der Kläger unter Einschaltung der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland in Warschau nämlich nur eine sog.
Negativbescheinigung vom 12. April 1980 vorlegen können, und hinsichtlich seiner
Mutter hat er offenbar überhaupt keine Anstrengungen unternommen, eine
Geburtsurkunde zu beschaffen oder von ihr selbst nähere Angaben zu erhalten,
obwohl sie bis 1978 in Polen lebte und sich seither in Israel befindet und obwohl
das Vertriebenenausweisverfahren des Klägers bereits im Dezember 1974
eingeleitet wurde, spätestens seit seiner Vorsprache bei der Beklagten am 12.
Dezember 1979 mehrfach diesbezüglich an ihn herangetreten wurde und er auch
einige Male - zuletzt in der Berufungsschrift vom 18. Juni 1985 - entsprechende
Bemühungen angekündigt hat. Daß seine - den Angaben des Klägers zufolge 68
Jahre alte - Mutter zu sachdienlichen Angaben aus Krankheitsgründen außerstande
wäre, hat der Kläger bis heute nicht glaubhaft gemacht; der vorgelegten
israelischen Krankenhausbescheinigung vom 5. August 1980 ist dergleichen
jedenfalls nicht zu entnehmen. Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder
ersichtlich, daß Angehörige der im unter dem 28. September 1979 ausgefüllten
Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" - allerdings ohne Angabe einer
ladungsfähigen Anschrift - benannten Familie, die früher in B gewohnt haben und
jetzt in F leben sollen und zu denen bis zur Aussiedlung enger gesellschaftlicher
Kontakt bestanden haben soll, etwas zur Frage einer eventuellen deutschen
Staatsangehörigkeit der Eltern des Klägers bekunden können. Kommen danach
weitere Ermittlungsmöglichkeiten hierzu nicht ernsthaft in Betracht, so erscheint
dem Senat - auch unter Berücksichtigung der insoweit für den Kläger gegebenen
Beweisnot - allenfalls gleichermaßen wahrscheinlich, daß wenigstens ein Elternteil
des Klägers in B bzw. H geboren ist als daß beide Eltern aus dem seit 1919 zu
Polen gehörenden K stammen, wo der Kläger geboren ist und wo ausweislich der
Stellungnahme der Heimatauskunftstelle Polen II vom 9. April 1980 bis zum Jahre
1939 eine größere Anzahl von Familien mosaischer Konfession namens bzw.
gelebt hat. Kann danach schon nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit
gewonnen werden, daß mindestens ein Elternteil des Klägers bei Geburt deutscher
Staatsangehöriger war, so kann offenbleiben, welche Auswirkungen die Verleihung
der polnischen Staatsangehörigkeit auf mehr oder weniger freiwilligen Antrag oder
von Amts wegen nach 1945 aufgrund des spätestens jetzt in K begründeten
Wohnsitzes und der Abschluß des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung
ihrer gegenseitigen Beziehungen - sog. Warschauer Vertrag - vom 7. Dezember
1970 bzw. dessen Ratifizierung durch Gesetz vom 23. Mai 1972 (BGBl. II 1972,
361) hinsichtlich der deutschen Staatsangehörigkeit gehabt hätten (vgl. dazu
Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, § 25 RuStAG, Rdnr. 10, und
Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 1, Rdnr. 53, u. Abschn. D III, Rdnr. 18,
sowie insbesondere Alexy, Rechtsfragen des Aussiedlerzuzugs, NJW 1989, 2850
(2851 f.)).
Der Senat vermag auch nicht hinreichend sicher festzustellen, daß der Kläger im
hierfür maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger gemäß § 6 BVFG
gewesen ist. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in
seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis
durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur
bestätigt wird. Für das Vorliegen des Bekenntnisses kommt es grundsätzlich auf
den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der in dem betreffenden Gebiet allgemein
gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und
Vertreibungsmaßnahmen an (BVerwG, U. v. 13. März 1974 - VIII C 33.73 -,
Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6,
Rdnr. 18; Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnr. 28; Häußer, Aktuelle
Probleme bei der Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, DÖV
1990, 918 (921)), für Polen demzufolge frühestens auf das Frühjahr 1944 (vgl.
BVerwG, Ue. v. 20. Januar 1987 - 9 C 90.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49, u. v.
21. Juni 1988 - 9 C 282.86 -, NJW 1988, 2914, sowie Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O.,
Abschn. C § 6, Rdnr. 19, u. Abschn. D III, Rdnr. 16). Bei Ausweisbewerbern
mosaischer Konfession ist jedoch zu beachten, daß ihnen ein Bekenntnis zum
deutschen Volkstum ab dem 30. Januar 1933 - dem Tag der Machtergreifung
durch die Nationalsozialisten - nicht mehr zumutbar war (BVerfG, B. v. 16.
Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, 128; BVerwG, Ue. v. 13. März
1974 - VIII C 24.73 -, BayVBl. 1975, 450, u. v. 23. Januar 1975 - III C 42.73 -,
BVerwGE 47, 304 = Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 45; Hess. VGH,
Ue. v. 26. Juni 1985 - 4 UE 14/84 - u. v. 11. April 1986 - VII OE 22/80 -). Ob der
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Ue. v. 26. Juni 1985 - 4 UE 14/84 - u. v. 11. April 1986 - VII OE 22/80 -). Ob der
Kläger - der sich selbst in seinem Formularantrag vom 18. November 1974 als
konfessionslos und bei seiner polizeilichen Vernehmung am 11. Juli 1977 als
Atheist bezeichnet hat, welcher weder eine Synagoge noch andere Kirchen
besucht habe und der auch von seiner Ehefrau bei deren polizeilicher Vernehmung
am 11. Juli 1977 als Atheist bezeichnet worden ist -, gleichwohl der jüdischen
Glaubensgemeinschaft zugerechnet werden kann, mag dahinstehen, denn er ist
erst 1948, mithin nach beiden für ihn in Betracht kommenden Zeitpunkten
geboren und konnte deshalb damals das erforderliche Bekenntnis zum deutschen
Volkstum jedenfalls selbst nicht ablegen. Auf sog. Spätgeborene wie den Kläger ist
indessen § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG analog anzuwenden (BVerwG, U. v. 10. November
1976 - VIII C 92.75 -, BVerwGE 51, 298 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 17), was
dazu führt, daß bei der Beurteilung ihrer Volkszugehörigkeit auch nach dem
Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegende Umstände in einem
gewissen Umfang mit in die Betrachtung einbezogen werden müssen. Demgemäß
ist bei einem Spätgeborenen Voraussetzung für die Annahme der deutschen
Volkszugehörigkeit daß - erstens - zumindest ein Elternteil Volksdeutscher ist und
daß - zweitens - die hieraus bei diesem resultierende Bekenntnislage dem
Spätgeborenen bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend im Sinne
eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt
worden ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar
1987 - 9 B 326.86 - u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr.
61, sowie U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA
1991, 94; kritisch Alexy, a.a.O., (2857 f.)). Beide Voraussetzungen vermag der
Senat in bezug auf den Kläger nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit
festzustellen.
Der Senat hat, und zwar auch unter Berücksichtigung der für den Kläger insoweit
bestehenden Beweisnot, weder die Überzeugung zu gewinnen vermocht, daß der
Vater des Klägers im maßgebenden Zeitpunkt Volksdeutscher gewesen ist, noch
daß die Mutter des Klägers die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Was den Vater angeht - laut Geburtsurkunde des Klägers, deren Echtheit nach der
von der Staatsanwaltschaft eingeholten gutachtlichen Stellungnahme vom 12.
August 1977 nicht zweifelhaft ist, heißt er, der Kläger nennt als Vornamen
durchweg -, so ist dieser den Angaben des Klägers zufolge im Jahre 1903 geboren,
war mithin zur maßgeblichen Zeit selbst bekenntnisfähig, und zwar unabhängig
davon, ob man insoweit auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der allgemeinen
Vertreibungsmaßnahmen oder auf den Zeitraum von der Machtergreifung durch
die Nationalsozialisten bis zum vorgenannten Zeitpunkt abstellt; es mag deshalb
dahinstehen, ob der Vater - worauf Angaben des Klägers im Formularantrag vom
18. November 1974 und anläßlich der Vorsprache bei der Beklagten am 12.
Dezember 1979 hindeuten könnten, die freilich in einem gewissen Gegensatz zu
der Einlassung bei der polizeilichen Vernehmung am 11. Juli 1977 stehen -
mosaischer Konfession war oder nicht. Der Vater des Klägers müßte damals ein
durch eines der in § 6 BVFG genannten Merkmale bestätigtes Bekenntnis zum
deutschen Volkstum abgelegt haben, das in dem von einem entsprechenden
Bewußtsein getragenen Willen besteht, selbst Angehöriger des deutschen Volkes
als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen
Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen Kultur
verbunden zu fühlen (BVerwG, Ue. v. 19. Januar 1977 - VIII C 22.76 -, Buchholz
412.3 § 6 BVFG Nr. 34, u. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.;
Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 13). Hiervon hat sich der Senat
aufgrund der vom Kläger selbst gemachten Angaben und aufgrund der
Bekundungen des Zeugen - die Aussagen des Zeugen betreffen ausschließlich die
Ehefrau des Klägers - hinsichtlich des in Betracht kommenden Zeitraums nicht zu
überzeugen vermocht. Der Kläger hat dazu in seiner eidesstattlichen Versicherung
vom 28. November 1974 lediglich angegeben, sein Vater habe sich - wie ihm seine
Mutter vor seiner Ausreise aus Polen gesagt habe - bei allen Volkszählungen in
Oberschlesien als Deutscher ausgegeben; bei seiner polizeilichen Vernehmung am
11. Juli 1977 hat der Kläger ausgesagt, seine Eltern hätten ihm erzählt, daß sie
sich "jedesmal, wenn eine Volksbefragung durchgeführt wurde, ... in die Liste als
Deutsche (hätten) eintragen lassen." Dies reicht zur ausdrücklichen Feststellung
eines Bekenntnissachverhalts bei dem 1966 oder 1967 verstorbenen Vater des
Klägers nicht aus, zumal die vorgenannten Angaben des Klägers nicht miteinander
in Einklang stehen, soweit es darum geht, von wem (Mutter oder beide Eltern) und
wann (spätestens 1967 oder 1971) der Kläger sein diesbezügliches Wissen
bezogen haben will, und zumal die betreffenden Angaben auch nicht weiter
konkretisiert oder belegt worden sind. Daß der Zeuge in seiner eidesstattlichen
konkretisiert oder belegt worden sind. Daß der Zeuge in seiner eidesstattlichen
Versicherung vom 25. November 1974 u.a. ganz allgemein ausgeführt hat, die
Eltern des Klägers hätten sich als Deutsche ausgegeben, genügt insoweit nicht;
abgesehen davon hat der Zeuge diese Aussage bei seiner polizeilichen
Vernehmung am 6. Juli 1977 nicht einmal wiederholt. Es ist auch nicht ersichtlich,
daß insoweit noch erfolgversprechende Ermittlungen geführt werden könnten,
nachdem hinsichtlich des vom Kläger genannten Geburtsorts seines Vaters eine
Negativbescheinigung vom 12. April 1980 vorliegt und diesbezüglich auch nichts in
das Wissen der - oben bereits erwähnten - Familie gestellt ist. In bezug auf den
Vater des Klägers lassen sich auch keine hinreichend für ein subjektives
Bekenntnis sprechenden objektiven Bestätigungsmerkmale feststellen, so daß die
deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers auch nicht zu vermuten ist.
Freilich stehen die beiden Teile des Tatbestands des § 6 BVFG nicht beziehungslos
nebeneinander, sondern es wohnt den Bestätigungsmerkmalen neben ihrer
objektiven Funktion gleichzeitig ein subjektives Element inne mit der Folge, daß
ihnen eine wichtige Indizwirkung in bezug auf das subjektive Bekenntnis zukommt
und daß bei Ausweisbewerbern aus den Vielvölkerstaaten - wozu auch Polen
gehört - die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten ist, sofern
mindestens zwei Bestätigungsmerkmale und keine Umstände vorliegen, durch die
deren Indizwirkung entkräftet wird (BVerwG, U. v. 20. Januar 1987 - BVerwGE 9 C
90.86 -, a.a.O.; vgl. ferner BVerfG, B. v. 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -,
a.a.O., BVerwG, Ue. v. 27. September 1982 - 8 C 62.81 -, BVerwGE 66, 168 =
Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 42, u. v. 15. Juli 1986 - 9 C 9.86 -, BVerwGE 74, 336 =
Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 46, sowie Hess. VGH, U. v. 11. April 1986 - VII OE
22/80 -). Indessen hat der Kläger eine deutsche Abstammung seines Vaters in
seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28. November 1974 und bei seiner
polizeilichen Vernehmung am 11. Juli 1977 lediglich völlig unsubstantiiert
behauptet; nähere diesbezügliche Angaben ist der Kläger in der Folgezeit schuldig
geblieben, obwohl - wie oben in anderem Zusammenhang bereits dargelegt -
nichts dafür ersichtlich ist, daß er hierzu in jeder Hinsicht außerstande (gewesen)
ist; jedenfalls über seine Mutter hätte der Kläger sicherlich einige Informationen
über die Vorfahren seines Vaters erhalten und alsdann seinen Vortrag
konkretisieren können. Entsprechendes gilt im Ergebnis für das
Bestätigungsmerkmal "Sprache". Der Kläger selbst hat zwar bei seiner
polizeilichen Vernehmung am 11. Juli 1977 angegeben, seine Eltern hätten
untereinander Deutsch geredet und auch ihn Deutsch angesprochen, und laut
dem vom Kläger unter dem 28. September 1979 ausgefüllten Ergänzungsbogen
"Volkszugehörigkeit" war die bevorzugte Umgangssprache innerhalb und
außerhalb der Familie ebenfalls Deutsch; und außerdem hat der Zeuge in seiner
eidesstattlichen Versicherung vom 25. November 1974 und bei seiner polizeilichen
Vernehmung am 6. Juli 1977 bekundet, die Eltern des Klägers hätten sich mit ihm,
in deutscher Sprache unterhalten. Diese Aussagen betreffen indessen, soweit sie
von herrühren, die Zeit von 1955 bis 1957, und, soweit sie von dem erst 1948
geborenen Kläger stammen, gleichfalls die Zeit nach dem 2. Weltkrieg.
Rückschlüsse auf die vom Vater des Klägers zu den hier maßgeblichen Zeitraum
zwischen 1933 und 1944 benutzte Sprache lassen die vorgenannten Angaben
schon deshalb nicht ohne weiteres zu, weil die Eltern des Klägers, wie dessen
Vortrag zu entnehmen ist, offenbar erst nach dem Krieg geheiratet und in K
Wohnung genommen haben, so daß damit einhergehende Änderungen im
Sprachverhalten des Vaters des Klägers durchaus möglich, wenn nicht gar
wahrscheinlich sind. Hierzu fehlt es indessen an jeglichem Vortrag, geschweige
denn an einer schlüssigen Darlegung des betreffenden Bestätigungsmerkmals.
Zur Erziehung seines Vaters hat der Kläger gleichfalls nichts weiter vorgebracht,
und hinsichtlich des Merkmals "Kultur" hat er in seiner eidesstattlichen
Versicherung vom 28. November 1974 nur angegeben, seine Eltern hätten "die
deutschen Sitten und Bräuche" gepflegt und deutsche Bücher und Zeitungen
gelesen, die in K erhältlich gewesen seien. Diese - im übrigen nicht hinreichend
konkretisierten - Angaben beziehen sich wiederum ausschließlich auf die Zeit des
Aufenthalts des Vaters des Klägers in K nach Kriegsende; Rückschlüsse auf den
hier maßgeblichen Zeitraum kommen auch in dieser Hinsicht nicht in Betracht.
Aus der Entwicklung und dem Eigenverhalten des spätgeborenen Klägers selbst
kann im vorliegenden Fall ein Bekenntnis seines Vaters zum deutschen Volkstum
ebenfalls nicht gefolgert werden. Zwar können in der Person eines Spätgeborenen
hinreichend vorhandene objektive Bestätigungsmerkmale sowie ein
bekenntnisähnliches Verhalten des Spätgeborenen je nach Lage des Falles
Rückschlüsse darauf zulassen, ob bei den Eltern oder einem Elternteil eine
volksdeutsche Bekenntnislage infolge eines früheren Bekenntnisses zum
deutschen Volkstum überhaupt gegeben war (BVerwG, U. v. 10. November 1976 -
8 C 92.75 -, a.a.O., u. B. v. 8. Mai 1987 - 9 B 82.87 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr.
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8 C 92.75 -, a.a.O., u. B. v. 8. Mai 1987 - 9 B 82.87 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr.
50). Derartige Rückschlüsse scheitern hier indessen schon daran, daß in der
Person des Klägers selbst - wie noch dargelegt werden wird - die erforderlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Mutter des Klägers ist seinen Angaben zufolge im Jahre 1924 geboren und
dürfte - nach den Bekundungen des Klägers bei seiner polizeilichen Vernehmung
am 11. Juli 1977 - der mosaischen Glaubensgemeinschaft zuzurechnen sein, denn
sie soll zwar keine religiöse Erziehung erfahren haben, aber einer jüdischen Familie
entstammen, und nur auf ihren Wunsch soll der Kläger beschnitten worden sein.
Demzufolge wäre für das Vorliegen des Volkstumsbekenntnisses der Mutter des
Klägers nach den oben dargestellten Grundsätzen die Zeit unmittelbar vor der
Machtergreifung der Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 maßgebend, und da
sie seinerzeit zwar bereits geboren, aber noch nicht selbst bekenntnisfähig, mithin
sog. Frühgeborene war, kommt es auf die damalige Bekenntnislage innerhalb der
Familie der Mutter des Klägers an, durch die sie als Kind geprägt wurde, also auf
die Bekenntnislage innerhalb der Familie der Großeltern des Klägers
mütterlicherseits (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 51
i.V.m. 39; BVerwG, U. v. 10. November 1976 - 8 C 92.75 -, a.a.O.; ferner zum
maßgeblichen Zeitpunkt bei Frühgeborenen BVerwG, Ue. v. 2. Dezember 1986 - 9
C 6.86 -, a.a.O., u. v. 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 -, BVerwGE 79, 73 = Buchholz
412.3 § 6 BVFG Nr. 54, sowie Hess. VGH, U. v. 11. August 1988 - 4 UE 274/84 - u.
B. v. 22. Oktober 1991 - 7 TP 694/90 -). Der Vortrag des Klägers läßt die
Feststellung einer volksdeutschen Bekenntnislage innerhalb der großelterlichen
Familie mütterlicherseits vor dem 30. Januar 1933 nicht zu. Nähere Angaben wie
Namen, Geburtsdaten, Geburts- und Aufenthaltsorte hinsichtlich dieser Großeltern
liegen nicht vor. Der Kläger hat lediglich in seiner eidesstattlichen Versicherung
vom 28. November 1974 angegeben, seine Mutter habe ihm vor seiner Ausreise
nach Israel gesagt, daß die Großeltern sich bei allen Volkszählungen in
Oberschlesien als Deutsche ausgegeben hätten. Auch wenn man aus der Angabe
des Klägers in dem unter dem 28. September 1979 ausgefüllten
Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit", seine Mutter habe sich von ihrer Geburt
bis 1939 in H aufgehalten, zusätzlich entnehmen wollte, daß sich auch seine
Großeltern mütterlicherseits damals dort aufgehalten haben sollen, so genügt dies
nicht, um die seinerzeitige Bekenntnislage innerhalb der großelterlichen Familie als
volksdeutsch zu qualifizieren, zumal offenbleibt, woher die Mutter des Klägers ihr
Wissen um das Verhalten der Großeltern bei Volkszählungen bezogen hat. Denn
der Senat vermochte schon nicht die Überzeugung zu gewinnen, daß die Mutter
des Klägers tatsächlich in H geboren ist, wie oben im einzelnen ausgeführt wurde,
und deshalb läßt sich auch nicht feststellen, daß die Mutter zusammen mit ihren
Eltern dort zur maßgeblichen Zeit gelebt hat. Darüber hinaus fehlt es am
schlüssigen Vortrag auch nur eines der objektiven Bestätigungsmerkmale nach § 6
BVFG in bezug auf die Großeltern des Klägers mütterlicherseits. Stellt man im
Hinblick darauf, daß Ausweisbewerbern mosaischer Konfession ein Bekenntnis zum
deutschen Volkstum zwar ab dem 30. Januar 1933 nicht mehr zumutbar war, daß
ihnen aber ein in dieser Zeit gleichwohl abgelegtes Bekenntnis erst recht zugute
kommen muß (Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 34; BVerwG, U.
v. 25. Juni 1991 - 9 C 22.90 -, NVwZ 1992, 128 = DVBl. 1991, 1083; Hess. VGH, U.
v. 15. März 1991 - 7 UE 1868/85 -), oder im Hinblick darauf, daß die Zugehörigkeit
der Mutter des Klägers zur jüdischen Glaubensgemeinschaft kurz vor dem 30.
Januar 1933 nicht sicher feststeht, auf den Zeitraum vom Eintritt ihrer
Bekenntnisfähigkeit (im Jahre 1940) bis unmittelbar vor Beginn der allgemeinen
Vertreibungsmaßnahmen (frühestens im Frühjahr 1944) ab, so vermag auch dies
nicht zur Feststellung ihrer deutschen Volkszugehörigkeit zu führen. Dann nämlich
gelten für die Mutter des Klägers - insbesondere, soweit es um die gesetzlichen
Bestätigungsmerkmale und ihre Indizwirkung geht - die hinsichtlich des Vaters
oben angestellten Überlegungen entsprechend, da die einschlägigen Angaben des
Klägers und auch des Zeugen sich weitgehend auf die Eltern des Klägers, also auf
beide Elternteile, beziehen, ohne daß in den hier relevanten Punkten hinsichtlich
Vater und Mutter differenziert wird. An eventuellen Volkszählungen kann die Mutter
des Klägers während des hier interessierenden Zeitraums übrigens schon deshalb
nicht teilgenommen haben, weil sie nach dem eigenen Vorbringen des Klägers
(vgl. den Schriftsatz vom 30. Dezember 1985) frühestens im Januar 1945 volljährig
wurde. Oben ist an anderer Stelle überdies bereits ausgeführt, daß der Kläger
hinsichtlich seiner Mutter offenbar keine Anstrengungen unternommen hat, eine
Geburtsurkunde zu beschaffen oder von ihr sonst nähere Angaben zu erhalten;
auch hierauf wird im vorliegenden Zusammenhang verwiesen.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers einmal unterstellt, jedenfalls ein Elternteil
30 Selbst wenn man zugunsten des Klägers einmal unterstellt, jedenfalls ein Elternteil
sei Volksdeutscher (gewesen), so kann dennoch die für den Kläger erforderliche
zweite Voraussetzung für die Annahme seiner eigenen deutschen
Volkszugehörigkeit nicht bejaht werden. Es läßt sich nämlich nicht hinreichend
sicher feststellen, daß der betreffende volksdeutsche Elternteil die bei diesem
hieraus resultierende - unterstellte - Bekenntnislage dem spätgeborenen Kläger
bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend vermittelt hat. Selbständigkeit
des Klägers trat spätestens mit seiner Heirat und seinem Umzug nach B im Jahre
1969 ein, wodurch er sich aus der in K verbliebenen elterlichen Familie löste. Die
bei einem Elternteil gegebene volksdeutsche Bekenntnislage, bei der es sich um
eine familieninterne Bewußtseinslage handelt, die nach außen nicht hervorzutreten
braucht (BVerwG, B. v. 15. März 1989 - 9 B 436.88 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr.
60), müßte danach dem Kläger bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt in der Weise
vermittelt worden sein, daß er sich mit diesem Volkstumsbewußtsein identifiziert
und es sich dadurch angeeignet hätte (BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -,
a.a.O.). Eine derartige Bekenntnisüberlieferung muß sich aus Tatsachen herleiten
lassen; diese können - wenn sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes
konkretes aktives Einwirken des volksdeutschen Elternteils auf das spätgeborene
Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem
entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt
hat - unmittelbar positiv ergeben, der Spätgeborene sei in die subjektive
Bekenntnislage des volksdeutschen Elternteils hineingewachsen mit der Folge, daß
als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem volksdeutschen
Elternteil ausreicht; andernfalls kommt es darauf an, ob in der Person des
Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des
§ 6 BVFG vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem
volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der
deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v. 2.
Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 -, a.a.O.,
v. 8. Mai 1987 - 9 B 82.87 -, a.a.O., u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O., sowie U.
v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). Einen Sachverhalt, der beim Kläger
hinsichtlich seines Volkstums zu einem Schlüsselerlebnis im vorbezeichneten
Sinne geführt hat, vermag der Senat nicht festzustellen. Dazu reicht sein
Vorbringen bei der polizeilichen Vernehmung am 11. Juli 1977, daß er als Kind
seine Eltern gefragt habe, "warum wir noch eine andere Sprache sprechen wie
polnische Leute", und diese ihm daraufhin geantwortet hätten, sie seien "doch
Deutsche", für sich allein nicht aus. Denn daraus ergibt sich nicht, daß das
betreffende Gespräch letztlich dazu geführt hat, daß der Kläger sich mit dem - für
einen Elternteil unterstellten - deutschen Volkstumsbewußtsein identifiziert und
daß dies bis zum Eintritt seiner Selbständigkeit fortgewirkt hat. Es läßt sich auch
nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit feststellen, daß mehrere die
Überlieferung der volksdeutschen Bekenntnislage eines Elternteils indizierende
Bestätigungsmerkmale erfüllt sind. Zwar wäre bei der hier zugrundegelegten
Ausgangsunterstellung denknotwendig auch eine deutsche Abstammung des
Klägers von dem betreffenden Elternteil zu bejahen; dies bleibt indessen im
vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos, weil ihre Indizwirkung durch die
nichtdeutsche Abstammung von dem anderen Elternteil neutralisiert wird
(BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). Auch hinsichtlich des objektiven
Merkmals "Sprache" vermag der Senat letztlich keinen Sachverhalt festzustellen,
der die erforderliche Bekenntnisüberlieferung hinreichend indizieren könnte.
Auszugehen ist von der Überlegung, daß eine mangelhafte Beherrschung der
deutschen Sprache für einen Spätgeborenen regelmäßig ein Umstand ist, der der
Annahme einer Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins entgegensteht, wobei
allerdings zu berücksichtigen ist, inwieweit im Vertreibungsgebiet der Gebrauch der
deutschen Sprache zeitweilig oder dauernd nicht zutage treten durfte (BVerwG, U.
v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). Da in Polen die deutsche Sprache nach dem
Krieg und damit in dem hier allenfalls maßgeblichen Zeitraum von 1948 bis 1969
verboten war, würde demgemäß die Kenntnis eines deutschen Dialekts und unter
Umständen sogar die nur passive Beherrschung der deutschen Sprache zur
Begründung der Indizwirkung ausreichen (Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C
§ 6, Rdnrn. 69 f., u. Abschn. D III, Rdnr. 24). Der Kläger, der seine Muttersprache im
Formularantrag vom 18. November 1974 mit "Deutsch und Polnisch" angab, hat
bei seiner polizeilichen Vernehmung am 11. Juli 1977 zunächst bestätigt, daß seine
Eltern mit ihm "Polnisch und Deutsch" gesprochen hätten, relativierte diese
Aussage aber auf Vorhalt dahingehend, daß er selbst - wenn seine Eltern ihn
während seiner Kindheit auf Deutsch angesprochen hätten - ausschließlich auf
Polnisch geantwortet habe und daß er Deutsch zwar verstehe, aber damals nicht
richtig habe sprechen können, während es jetzt etwas besser gehe. In dem unter
dem 28. September 1979 ausgefüllten Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit"
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dem 28. September 1979 ausgefüllten Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit"
schließlich hat der Kläger als Muttersprache allein "Polnisch" und als bevorzugte
Umgangssprache innerhalb und außerhalb der Familie allein "Deutsch"
angegeben. Auf den in der eidesstattlichen Versicherung vom 28. November 1974
erwähnten Deutschunterricht durch eine private Lehrerin ist der Kläger später nicht
mehr zu sprechen gekommen, und insoweit fehlen auch substantiierte Angaben
zu Dauer, Umfang und Erfolg. Nimmt man noch hinzu, daß der Kläger ausweislich
eines Vorhalts des ihn am 11. Juli 1977 vernehmenden Polizeibeamten damals nur
gebrochen Deutsch sprach und die deutsche Sprache zudem relativ schlecht
verstand, so daß die ihm gestellten Fragen mehrmals wiederholt werden mußten,
so vermag der Senat bei einer Gesamtwürdigung aller dieser tatsächlichen
Umstände lediglich festzustellen, daß es im Elternhaus des Klägers zwar gewisse
Bemühungen gegeben haben mag, ihm die deutsche Sprache zu vermitteln, daß
diesen aber offensichtlich bis zum Eintritt der Selbständigkeit des Klägers kein
derartiger Erfolg beschieden war, daß dem Merkmal "Sprache" - wenn überhaupt -
mehr als eine schwache Indizwirkung zuzuerkennen ist. Dem Vorbringen des
Klägers und dem Akteninhalt im übrigen sind desweiteren keine Tatsachen zu
entnehmen, die dem Senat die Feststellung ermöglichen, daß die
Bestätigungsmerkmale "Erziehung" oder "Kultur" erfüllt sind. Zwar kann dem
Kläger insoweit nicht zum Nachteil gereichen, daß er aufgrund der damaligen
Situation in Polen - die deutschen Volkszugehörigen konnten kein eigenes
kulturelles Leben entfalten (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D III, Rdnr.
24, und Alexy, a.a.O. (2856)) - keine deutsche Schule besucht und keinen
deutschen Organisationen angehört hat. Indessen hat der Kläger auch nicht
schlüssig und substantiiert vorgetragen, daß ihm innerhalb der Familie mit Erfolg
deutsches Brauchtum in seine Lebensgestaltung bis zum Eintritt der
Selbständigkeit prägender Weise vermittelt worden wäre. Bezeichnend sind
insoweit die Ausführungen des Klägers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom
28. November 1974, in der weder die von seinen Eltern gepflegten deutschen
Sitten und Bräuche konkretisiert noch auch nur ein deutsches Buch oder eine
deutsche Zeitung, die seine Eltern gelesen haben sollen, benannt werden. In
dieses Bild paßt die vom Kläger bei derselben Gelegenheit gebrauchte
Formulierung, seine Eltern hätten sich darum bemüht, daß er deutsche Literatur
zu lesen bekam und deutsche Geschichte lernte; daß die elterlichen Bemühungen
in fortwirkender Weise und den Kläger zum deutschen Volkstum prägend Erfolg
gehabt hätten, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Mit alledem steht ferner im Einklang,
daß der Kläger auf die Frage im Ergänzungsbogen "Volkszählung", welche
Zeitungen und Zeitschriften bis zur Vertreibung regelmäßig gelesen worden seien,
keine Angaben gemacht hat.
Fehlt es mithin jedenfalls an der für die Vertriebeneneigenschaft notwendigen
Voraussetzung, daß der Kläger im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt
deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist, so
bedarf keiner Überprüfung mehr, ob weitere Umstände der Ausstellung des vom
Kläger begehrten Vertriebenenausweises entgegenstehen. Insbesondere braucht
nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob der Kläger Polen im Jahre 1971
wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat
(vgl. dazu BVerwG, Ue. v. 20. Oktober 1987 - 9 C 266.86 -, BVerwGE 78, 147 =
Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 53, u. v. 26. April 1988 - 9 C 284.86 -, NVwZ-RR 1989,
51, und mit Blick auf die zwischenzeitlich fortgeschrittene Liberalisierung in Polen
Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnr. 126, u. Häußer, a.a.O., sowie Alexy,
a.a.O. (2855 f.)) und ob es sich zum Nachteil des Klägers auswirkt, daß er
zunächst nach Israel ausgereist und daß er erst mehr als drei Jahre später und als
israelischer Staatsangehöriger in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist
(vgl. hierzu Hess. VGH, U. v. 20. März 1987 - VII OE 87/78 -, sowie
Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 1, Rdnrn. 59 f., u. § 6, Rdnr. 34).
Der Kläger gilt auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 BVFG als Vertriebener. Von dieser
Vorschrift wird erfaßt, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder
deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen
Wohnsitz im Vertreibungsgebiet verloren hat. Der derivative Erwerb des
Vertriebenenstatus scheitert hinsichtlich des Klägers schon daran, daß seine
Ehefrau - wie der Senat durch Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 7 UE
1109/85 entschieden hat - ihrerseits keine Vertriebene ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.