Urteil des HessVGH vom 14.03.1986

VGH Kassel: gaststätte, einstellung der bauarbeiten, umbau, grundstück, halle, auflage, besucher, gastwirtschaft, bezirk, genehmigung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TG 19/86
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 34 Abs 1 BBauG, § 123
Abs 1 S 1 VwGO
(Umbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes in eine
Gaststätte)
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen den Umbau eines landwirtschaftlichen
Gebäudes in eine Gaststätte durch die Beigeladenen auf dem Eckgrundstück P.-
straße (Flur 1, Flurstück 195/6) - Baugrundstück.
Sie sind je zu 1/2 Eigentümer des Anwesens K.- (Gemarkung Rohrbach, Flur 1,
Flurstück 220/3, 407/5 und 401/5). Nach ihren Angaben gehört ihnen auch die
nordöstlich an die Parzelle 220/3 angrenzende Parzelle 220/4, die einen Teil der
Liegenschaft bildet, der in dem von den Antragstellern zu den Gerichtsakten
eingereichten Grundbuchauszug in unbeglaubigter Abschrift vom 21. 02. 1986
nicht enthalten ist, ausweislich des amtlichen Lageplans zum Bauschein für die
Maschinenhalle auf dem Grundstück vom 11. 10. 1976 seinerzeit im Eigentum des
Sohnes der Antragsteller R. H. und seiner Ehefrau H. je zu 1/2 stand. Auf dem
Grundstück befindet sich ein Handel mit Landmaschinen einschließlich
Reparaturbetrieb. Es ist von Nordost nach Südwest mit einer 20 x 46 qm großen
Maschinenhalle, einer weiteren Halle (Werkstatt) 15,24 x 25 m , sowie zwei
aneinandergebauten Wohnhäusern bebaut.
Ausweislich einer Auflage zum Bauschein für die Maschinenhalle vom 11. 10. 1976
hat die verkehrsmäßige Erschließung des Grundstücks (Zugang - Zufahrt)
ausschließlich über den gemeindeeigenen Straßenanschluß "I. K." zu erfolgen.
Mit Vorbescheid vom 07. 03. 1985 stellte der Antragsgegner den Beigeladenen die
Erteilung der Baugenehmigung zum Umbau einer Halle zur Gastwirtschaft und die
Errichtung eines Wohnhauses auf dem Baugrundstück in Aussicht. Gegen diesen
Bescheid legten die Antragsteller mit beim Antragsgegner am 01. 07. 1985
eingegangenen Schreiben Widerspruch ein, den der Regierungspräsident in
Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 04. 09. 1985 zurückwies. In der
Begründung ging der Regierungspräsident von der Lage des Baugrundstücks in
einem faktischen Mischgebiet aus, in dem die Gast- bzw. Schankwirtschaft
bauplanungsrechtlich zulässig sei. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller
Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben, die noch nicht entschieden ist.
Mit Baugenehmigung vom 30. 09. 1985 erteilte der Antragsgegner den
Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau der Halle in eine Gastwirtschaft
und zum Neubau eines Wohnhauses auf dem Baugrundstück. Nach der
Betriebsbeschreibung zum Bauvorhaben soll eine Gaststätte errichtet werden mit
einem Gastraum für ca. 40 Personen, WC-Anlagen, Nebenzimmer, Theke für
Faßbier und alkoholfreie Getränke, zwei Lagerräumen, Personal-WC sowie einer
Kleinküche zum Anrichten kleinerer Speisen. Unter dem 24. 02. 1986 erteilte der
Antragsgegner den Beigeladenen eine Abweichungsgenehmigung auf der
Grundlage einer am 19. 02. 1986 bei ihr eingegangenen Zeichnung mit der
folgenden Auflage: Die KFZ-Einstellplätze sind bis zur Inbetriebnahme der
Gaststätte funktionsfähig herzustellen. Die Zufahrt von der Straße "I. K." darf nicht
eingefriedet werden.
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Gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller am 29. 10. 1985 Widerspruch
erhoben, über den noch nicht entschieden ist.
Den auf die Verpflichtung des Antragsgegners auf Anordnung der Einstellung der
Bauarbeiten an dem Gaststättengebäude gerichteten Antrag haben die
Antragsteller wie folgt begründet:
Gegenüber der geplanten neuen Gaststätte befinde sich bereits die Diskothek "F.",
weiterhin grenze unmittelbar die Gaststätte "K." an. Durch die
Diskothekenbesucher und die Besucher der bereits vorhandenen Gaststätten
werde im gesamten Bezirk der Einmündung G.-straße / P.-straße / Einmündung R.
Straße eine enorme Lärmbelästigung verursacht. Auch die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs sei bereits jetzt in einem unzumutbaren Maße tangiert.
Durch die Errichtung einer weiteren Gaststätte in diesem Bezirk ergebe sich eine
schwerwiegende Veränderung der bereits vorgegebenen Situation. Durch die
Kumulation der Störungen werde das Wohnen wesentlich gestört.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Antrag mit Beschluß vom 06. 12. 1985
abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen den Beteiligten sei
unstreitig, daß das Grundstück in einem Mischgebiet liege, dort seien Schank- und
Speisewirtschaften - um eine derartige Gastwirtschaft handele es sich bei dem
Vorhaben der Beigeladenen - generell zulässig. Es könne offenbleiben, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang § 15 BauNVO im unbeplanten Innenbereich
Nachbarschutz vermittele. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser
Vorschrift, daß von einer baulichen Anlage Belästigungen oder Störungen
ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst
oder in dessen Umgebung unzumutbar seien, seien nicht erfüllt. Die Antragsteller
trügen selbst vor, daß das Vorhandensein einer Diskothek und einer Gaststätte zu
Belästigungen durch Verkehrslärm und die Besucher der Diskothek führe; das
könne allerdings nicht dazu führen, daß diese bereits vorhandenen Zustände
einem zulässigen Vorhaben entgegengehalten werden könnten, von dessen
ordnungsgemäßem Betrieb zunächst ausgegangen werden müsse.
Gegen den den Bevollmächtigten der Antragsteller am 10. 12. 1985 zugestellten
Beschluß haben diese am 23. 12. 1985 Beschwerde eingelegt, der das
Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 06. 12. 1985 - II/3 G
2194/85 - aufzuheben und dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen
Anordnung aufzugeben, die Bauarbeiten zur Errichtung eines
Gaststättengebäudes in der P.-straße, 6105 Ober-Ramstadt Rohrbach stillzulegen
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des vom
Antragsgegner erlassenen Bauvorbescheides vom 07. 03. 1985 - 3/2 -1410/84
- V - und der Baugenehmigung vom 30. 09. 1985 - 111/2 - 1544/85 - .
Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Bauakten betreffend das Vorhaben der Beigeladenen (2 Bände) und der
Antragsteller (2 Bände) liegen vor. Sie waren Gegenstand der Beratung.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet (§§ 146, 147 VwGO).
Eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zur Sicherung
eines Individualanspruches in bezug auf ein Streitobjekt erlassen werden, wenn die
Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die
Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert
wird. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender
Anwendung sind der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung
gesichert werden soll (Anordnungsanspruch) und der Grund für die vorläufige
Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) von dem Antragsteller glaubhaft zu machen.
Der Anordnungsgrund liegt vor, weil durch die Fortführung und die Vollendung der
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Der Anordnungsgrund liegt vor, weil durch die Fortführung und die Vollendung der
Baumaßnahme den Antragstellern die spätere Durchsetzung eines etwa
bestehenden Abwehrrechts gegen diese bauliche Maßnahme der Beigeladenen
und die ihr zugrundeliegende Genehmigung erschwert werden würde. Die
Beigeladenen haben mit Bauarbeiten begonnen; sie sind noch nicht beendet.
Dagegen ist zu Gunsten der Antragsteller kein Anordnungsanspruch glaubhaft
gemacht.
Ein Anordnungsanspruch besteht dann, wenn den Antragstellern ein nachbarliches
Abwehrrecht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zusteht. Dies ist der Fall,
wenn
ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften verstößt und die
Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen
und
entweder die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu
dienen bestimmt, also nachbarschützend sind
und
durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des
Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange
eintritt
und
- insbesondere bei nicht dem Rechtsschutz dienenden Vorschriften des
Baurechts - die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihre Ausnutzung die
vorgegebene Grundstückssituation eines Dritten nachhaltig ändert oder dadurch
den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (ständige Rechtsprechung des Senats,
vgl. Beschluß vom 27. 10. 1978
- IV TG 78/78 - Hess.VGRspr. 1979, 22).
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das entsprechende Vorhaben der
Beigeladenen nach § 34 BBauG, weil das Baugrundstück im unbeplanten
Innenbereich gelegen ist.
Nach § 34 Abs. 1 BBauG ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortslage zulässig, wenn es sich u. a. nach Art der baulichen Nutzung in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In einem Gebiet, das nach der
Eigenart der näheren Umgebung und nach der vorhandenen Bebauung einem
nach der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
09. 1977 (BGBl. I S. 1763) - BauNVO - bezeichneten Gebiet entspricht, ist ein
Vorhaben außerdem nur zulässig, wenn es nach der Verordnung in dem Baugebiet
zulässig wäre (§ 34 Abs. 3 BBauG). Die zuletztgenannte Vorschrift findet hier keine
Anwendung: Geht man von einer idealen Bestimmung des Bereichs der "näheren
Umgebung" durch konzentrische Kreise mit dem Baugrundstück als Mittelpunkt
aus (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 17. 12. 1984 - 4 TG 2545/84 - BRS 42 Nr.
77) und geht man ferner davon aus, daß das Baugrundstück durch die bauliche
Nutzung jedenfalls der südöstlich angrenzenden Grundstücke, der Grundstücke
beiderseits der P.-straße zwischen R. S. und der Straße I. K. / G.-straße sowie der
im Kreuzungsbereich dieser Straßen gelegenen Grundstücke geprägt wird, so
reicht der Rahmen ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten
Nutzungsübersicht von gewerblicher Nutzung im Nordosten
(Landmaschinenhandel mit Reparaturbetrieb), Wohnnutzung im Osten und
Norden, landwirtschaftlicher Nutzung im Bereich der Breitseiten des
Baugrundstücks im unmittelbaren Anschluß nach Südosten und jenseits der P.-
straße nach Nordwesten sowie Wohnbebauung, Gaststätte und Diskothek in
südlicher bis westlicher Richtung. Gerade die in unmittelbarer Umgebung des
Baugrundstücks vorhandenen Elemente entsprechen in ihrer vorhandenen
Gewichtung keinem der Baugebiete der BauNVO, insbesondere auch nicht einem
Mischgebiet. Denn in einem Mischgebiet, das dem Wohnen und der Unterbringung
von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient (§ 6
BauNVO), sind Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe nicht vorgesehen,
während die Eigenart eines Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) vorwiegend von Betrieben
der Landwirtschaft bestimmt wird und daneben sonstige Wohnnutzung zulässig ist.
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Für die danach nach § 34 Abs. 1 BBauG zu beurteilende Zulässigkeit des
Vorhabens der Beigeladenen ist im vorliegenden Verfahren von einer Umgebung
auszugehen, die von Elementen eines Gewerbe-, Dorf- bzw. Mischgebiets geprägt
erscheint, wobei die nähere Zuordnung des Landmaschinenhandels mit
Reparaturbetrieb davon abhängt, ob er als nicht (wesentlich) störend auch in
einem Dorf- oder Mischgebiet zulässig sein könnte. In diesen vorgegebenen
Rahmen fügt sich eine Schank- und Speisewirtschaft von der Art der Nutzung her
in die Umgebung ein. Zu diesem Rahmen gehören auch die in der Umgebung
vorhandenen Gaststätten, weshalb aus ihrer Existenz - worauf die Antragsteller
abstellen wollen - nicht die Unzulässigkeit einer weiteren Gaststätte abgeleitet
werden kann. Durch den Bestand sowohl der Diskothek "F.", der Gaststätte "K." wie
auch des "D. H." wird die jeweilige maßgebliche Umgebung mitgeprägt. Das gilt
auch für die von ihnen ausgehenden Geräuschemissionen, den Besucherlärm wie
den zurechenbaren Verkehrslärm, die ungeachtet einer Verpflichtung der
zuständigen Behörden, bestehende Möglichkeiten für eine Verbesserung der
Lärmsituation aufzugreifen, im vorliegenden Verfahren als Geräuschvorbelastung
bei der bauplanungsrechtlichen Bewertung der Zulässigkeit des Vorhabens der
Beigeladenen zu berücksichtigen sind. Nach dem durch eidesstattliche
Versicherungen glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragsteller läßt die von
den Gaststätten ausgehende Geräuschvorbelastung außerhalb der üblichen
Betriebs- und Geschäftszeiten mehr als unwesentliche Auswirkungen der
entsprechend dem Bauschein in der Fassung der Abweichungsgenehmigung
betriebenen und genutzten Gaststätte nicht erwarten. Für diese Einschätzung ist
von Bedeutung, daß die Bauaufsichtsbehörde die Gaststätte als Gaststätte von
örtlicher Bedeutung (Ziff. 6.1 der Anlage der Satzung der Stadt Ober-Ramstadt
über die Errichtung von Stellplätzen und Garagen - Stellplatzsatzung - ) eingestuft
hat, die für eine derartige Gaststätte gemäß § 67 Abs. 2 HBO notwendigen
Stellplätze nachgewiesen sind und deren Anlage durch Auflage vorgeschrieben ist.
Die Antragsteller haben dem Senat nicht die Überzeugung zu vermitteln
vermocht, daß diese Einstufung im Hinblick auf die vorgesehene Betriebsart der
Gaststätte, die in Rohrbach bereits vorhandenen Gaststätten und die von den
Beigeladenen zu erwartende Betriebsführung von vornherein unrealistisch wäre.
Sollte sich später herausstellen, daß sich im Hinblick auf den Betrieb des
Vorhabens als Gaststätte von überörtlicher Bedeutung dieser zuzurechnende
unzuträgliche Verkehrsverhältnisse entwickeln sollten, könnte sich die
Notwendigkeit für die Bauaufsicht ergeben, das genehmigte Vorhaben einer
erneuten Prüfung zu unterziehen.
Die Feststellung, daß das Vorhaben der Beigeladenen nicht den aus seiner
Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, indiziert, daß es sich in die
Umgebung einfügt. Was sich in jeder Hinsicht in dem aus seiner Umgebung
ableitbaren Rahmen hält, kann sich gleichwohl ausnahmsweise in seine Umgebung
nicht einfügen, wenn es die gebotene Rücksichtnahme, insbesondere auf die in
unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung vermissen läßt (Hess. VGH, B. v. 17.
02. 1986 - 4 TG 204/86 - ; BVerwG, U. v. 26. 05. 1978 - 4 C 9.77 - BRS 33 Nr. 36).
Der Grundgedanke der ergänzenden Prüfung im Rahmen des § 34 Abs. 1 BBauG
ist, daß das neue Vorhaben sich mit der vorhandenen Bebauung seiner
unmittelbarer Umgebung in höherem Maße vertragen muß als mit den
Baulichkeiten in der entfernteren Umgebung. Die bauliche Anlage der
Beigeladenen trägt diesen Erfordernissen im vorliegenden Fall in ausreichendem
Umfang Rechnung und verletzt nicht objektiv das Gebot der Rücksichtnahme.
Insbesondere ist im vorliegenden Fall nicht in besonders qualifizierter Weise im
Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 18.
10. 1985 - 4 C 19.82 - ) auf schutzwürdige Interessen der Antragsteller Rücksicht
zu nehmen, da ihnen gegenüber die von der Gaststätte der Beigeladenen
ausgelöste Zunahme des Besucher- und Verkehrslärms konzentriert auf die dem
Anwesen der Antragsteller gegenüberliegende Zufahrt, bewältigungsbedürftige
bodenrechtliche Spannungen nach derzeitiger Einschätzung nicht hervorgerufen
wird. Der Senat läßt auch in diesem Zusammenhang offen, ob die Wohnungen auf
dem durch den Landmaschinenhandel mit Reparaturbetrieb geprägten Anwesen
der Antragsteller als Wohneinheiten anzusehen sind, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 1
BauNVO nur ausnahmsweise in einem Gewerbegebiet zugelassen werden
könnten. Das kann dahingestellt bleiben, weil gerade das Grundstück der
Antragsteller durch die Gesamtsituation und die damit verbundenen
Geräuschimmissionen erheblich vorbelastet erscheint. Insbesondere wird der
maßgebliche Bereich der Kreuzung zwischen der P.-straße mit der G.-straße / I. K.
durch den über die als Kreisstraße (K 133) klassifizierte P.-straße führenden
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durch den über die als Kreisstraße (K 133) klassifizierte P.-straße führenden
überörtlichen Verkehr (Wembach / Nieder-Modau) und den Anliegerverkehr über
die Zufahrt über die Ortsstraße zu den Grundstücken im Bereich der Straße I. K.
belastet. Mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15. 11. 1985 hat der
Antragsteller zu 1 glaubhaft gemacht, daß die P.-straße durch den von den
Lokalen "F." und "K." ausgelösten Verkehr auch in den Abendstunden stark
befahren wird, so daß auch insoweit eine entsprechende Vorbelastung durch
Verkehrslärm vorhanden ist. Schließlich führt die verkehrsmäßige Anbindung des
Anwesens der Antragsteller ihrerseits wie diejenige der Gaststätte der
Beigeladenen über die Straße "I. K.".
Nach alledem ist eine Nachbarrechtsverletzung nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Billigkeit gebietet es, die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für
erstattungsfähig zu erklären, zumal diese einen Antrag gestellt und deshalb auch
am Kostenrisiko teilgenommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Der Streitwert bemißt sich nach der Bedeutung des Sache für die Antragsteller (§§
14 Abs. 1 i. V. m. 13 Abs. 1 GKG). Sie folgt für das Beschwerdeverfahren der
Festsetzung der ersten Instanz.
Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs, 2
Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.