Urteil des HessVGH vom 25.05.2000

VGH Kassel: bebauungsplan, landschaftsplan, gemeinde, öffentliche bekanntmachung, naturschutz, aufwertung, vollzug, post, freifläche, ausweisung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 N 2660/91
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 47 VwGO, § 1 Abs 3
BauGB, § 1 Abs 5 BauGB, §
1 Abs 6 BauGB, § 30
BauGB
(Normenkontrolle eines Bebauungsplans mit integriertem
Landschaftsplan: Nichtigkeit einer Bauleitplanung;
Ausgestaltung von Verkehrsflächen; Ausgleich von
Eingriffen in Natur und Landschaft)
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen den
Bebauungsplan "Gewerbegebiet ..." der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin zu 1 ist als Erbin nach ihrem verstorbenen Ehemann ...
Miteigentümerin in Erbengemeinschaft der im Bereich des Bebauungsplans
gelegenen Flurstücke ".... Über diese Grundstücke führt die L 3262 neu und der
Einmündungsbereich der Straße zur Erschließung des Gewerbegebiets, deren
Flächen durch den Bebauungsplan als Verkehrsfläche festgesetzt werden.
Der Antragsteller zu 2 ist ausweislich des vorgelegten Grundbuchauszugs
Miteigentümer der ebenfalls in der Flur 16 gelegenen Flurstücke 360 und 361. Über
beide Flurstücke führt die geplante Erschließungsstraße für das Gewerbegebiet.
Durch den Bebauungsplan wird südlich der Ortsteile ... zwischen der Bundesstraße
..., der Straße ... und der Eisenbahnlinie B ein Gewerbegebiet, ein Freizeitgebiet
und ein Teilstück der Südumgehung B ausgewiesen.
Der westliche Abschnitt der Südumgehung (Aufhebung des schienengleichen
Bahnübergangs im Zuge der Bundesbahnstrecke F durch Unterfahrung der Gleise
einschließlich der Anbindung der B über eine Querspange zur Bstraße) ist
Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens. Mit dem
Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung vom 07.03.1989 -- IV a 22-61 k 08 (1.376) -- wurde der
Plan für den Neubau der Ortsumgehung D und S (Südumgehung) festgestellt. Die
Planfeststellung wurde mit Beschluss vom 20.12.1989 -- IV a 21-61 k 08 (1.376) --
teilweise aufgehoben sowie in der Fassung des Teilaufhebungsbeschlusses mit
Beschluss vom 28.12.1995 (Aktenzeichen V a 21-61 k 08 (1.376)) insgesamt
aufgehoben. Der zuletzt genannte Beschluss ist Gegenstand eines
Verwaltungsstreitverfahrens der Stadt ... gegen das Land Hessen. Mit Urteil vom
16.04.1997 (Az.: 2 E 251/96 (2)) hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die
Anfechtungsklage der Stadt ... gegen die Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses abgewiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof
hat die Berufung der Klägerin jenes Verfahrens, der Stadt ..., mit Beschluss vom
07.01.1998 (2 UZ 2866/97) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zugelassen. Das Verfahren ist als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 2
UE 112/98 anhängig.
Die baurechtliche Situation hat sich wie folgt entwickelt:
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes für das
Gesamtgebiet des Umlandverbandes Frankfurt vom 06.07.1987 (StAnz. 1987, S.
1535). Das Plangebiet ist in seinem nördlichen Teil als gewerbliche Baufläche, in
seinem südlichen Teil als Grünfläche -- teils als Sportanlage, teils als Gartenfläche
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seinem südlichen Teil als Grünfläche -- teils als Sportanlage, teils als Gartenfläche
--, dargestellt. Die Verkehrsfläche liegt im Bereich der Grünfläche an der Grenze
zur gewerblichen Baufläche. Sie ist durch einen Vermerk gemäß § 5 Abs. 6
BBauG/§ 5 Abs. 4 BauGB als Teil des überörtlichen Straßennetzes, wichtige
Haupterschließungsstraße gekennzeichnet. Der Vermerk setzt ein
fachgesetzliches Verfahren (Planfeststellungsverfahren) voraus. Die mit dem
Vermerk gekennzeichnete Trasse wird westlich des Plangebiets bis zum Anschluss
an die L ... im Außenbereich und in östlicher Richtung bis zum Anschluss an die im
Innenbereich des Ortsteils S gelegene ... Chaussee fortgesetzt. Nach der
Begründung des Bebauungsplans vom 28.12.1988 handelt es sich dabei um die
Trasse der L ... neu .... Der Bereich der Freifläche zwischen dem Ortsteil ... und ...,
in dem ca. 32 ha Freifläche als Ausgleichsmaßnahme für den durch den Vollzug
des Bebauungsplans entstehenden Eingriff in Natur und Landschaft vorgesehen
sind, ist neben Wiese und ökologisch bedeutsamem Grünland auch als
Wohnbaufläche dargestellt.
Durch die zweite Änderung des Flächennutzungsplans des Umlandverbandes für
den Bereich der Stadt ..., Stadtteil ..., Südumgehung vom 28.03.1989 (StAnz.
1989 S. 864) wird der Flächennutzungsplan im Geltungsbereich des
Bebauungsplans geändert. Nach dem Erläuterungsbericht zur zweiten Änderung
ist der Inhalt der Änderung die Änderung des Streckenabschnitts der
Südumgehung zwischen ... Weg und B ... von bisher "Vermerk gemäß § 5, Abs. 6
BBauG" in Verbindung mit der Darstellung "Grünflächen gemäß § 5, Abs. 2, Nr. 5
BBauG" in die Darstellung "Fläche für den Straßenverkehr-überörtliches
Straßennetz gemäß § 5, Abs. 2, Nr. 3 BBauG". In der Begründung des
Erläuterungsberichts wird u. a. ausgeführt: Die durch den Bebauungsplan Nr. 2/83
beabsichtigte Festsetzung eines Teils der Südumgehung (L 3262 neu) als
Straßenverkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1, Nr. 11 BBauG stimme insoweit nicht mit
dem Flächennutzungsplan überein, als die gesamte Südumgehung dort als
Vermerk, d. h. ohne inhaltliche Abwägung der Anregungen und Bedenken,
entsprechend der Anforderung des Hessischen Landesamtes für Straßenbau im
Rahmen des Flächennutzungsplan-Verfahrens unter Hinweis auf das seinerzeit
bevorstehende Planfeststellungsverfahren aufgenommen worden sei. Als Zweck
der Änderung wird die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das
Bebauungsplanverfahren genannt. Mit der geplanten Straße sollten u. a. der
weitaus größere Teil des geplanten Gewerbegebietes ... und die im Süden
vorgesehenen Sport- und Freizeiterholungsflächen erschlossen werden. Weitere
Bedeutung erhalte die geplante Straße als Teilstück der Südumgehung .... Der
westliche Abschnitt der Südumgehung sei Bestandteil eines
Planfeststellungsverfahrens. Grundlage für die Erkenntnis, die der Planung
zugrunde läge, seien u. a. die Ausarbeitungen des Ingenieurbüros ... (im Auftrag
der Stadt ...) zu Planungsfall 11 des Generalverkehrsplanes Dreieich. Das Gebiet ...
wird nunmehr insgesamt als Grünfläche (Wiese, ökologisch bedeutsames
Grünland, Fläche für die Forstwirtschaft) dargestellt.
Im Rahmen des Änderungsverfahrens haben folgende Träger öffentlicher Belange
Bedenken vorgebracht: Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Deutscher
Bund für Vogelschutz, Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz,
Deutsche Gebirgs- und Wandervereine sowie die Schutzgemeinschaft Deutscher
Wald. Sie haben ökologische Gründe gegen die Straßenführung geltend gemacht
und teilweise ein Verkehrskonzept entwickelt, das eine südliche Umfahrung von ...
entbehrlich machen soll. Die Gemeindekammer hat sich mit den Bedenken
auseinandergesetzt, ist ihnen nicht gefolgt und hat in ihrer Sitzung am 30.11.1988
die 2. Änderung des Flächennutzungsplans abschließend beschlossen.
Der streitgegenständliche Bebauungsplan wurde wie folgt aufgestellt: In ihrer
Sitzung vom 07./08.06.1983 beschloss die Stadtverordnetenversammlung die
Aufstellung eines Bebauungsplans. Veranlassung war, dass das Hessische
Straßenbauamt Frankfurt mit Schreiben vom 09.03.1983 die Trassenführung der
Südumgehung der Stadtteile ... bekanntgegeben hatte, wobei für einen Teilbereich
Planungsrecht für die Straße durch einen Bebauungsplan geschaffen werden
sollte. Ein Planfeststellungsverfahren wurde für diesen Bereich als langwierig und
schwierig angesehen, weil für die Flur 16, durch die die Trasse der Südumgehung
führe, keine maßstäblichen Katasterkarten- und Zahlennachweise für die
Eigentumsverhältnisse vorlägen. Grunderwerbspläne seien jedoch Bestandteile der
Planfeststellungsunterlagen und müssten andernfalls vom Katasteramt unter
Kostenbeteiligung der Stadt ... (ca. 300.000,-- DM) durch Vermessung geschaffen
werden. Außerdem bestehe in den vorhandenen Gewerbegebieten der Stadt kein
Angebot von Grundstücken, welches einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden
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Angebot von Grundstücken, welches einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden
könnte.
Am 11.07.1984 fand eine Bürgeranhörung statt und mit Schreiben der Beklagten
vom 02.04.1985 eine erste Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Aufgrund
vorgebrachter Bedenken wurde der Bebauungsplan geändert und durch einen
integrierten Landschaftsplan ergänzt.
Am 19.10.1987 beschloss der Magistrat der Stadt ... für die geänderte Planung
eine Anhörung der Bürger gemäß § 3 BBauG, die am 04.11.1987 in Sprendlingen
durchgeführt wurde, sowie die erneute Beteiligung der von der Planung berührten
Träger öffentlicher Belange.
Bei der Anhörung teilte Bürgermeister ... mit, die Planung sei nur sinnvoll, wenn die
Südumgehung, wie vorgeschlagen, im westlichen Bereich planfestgestellt und im
östlichen Bereich in einem Bebauungsplan festgesetzt werde. Beide Planungen
sollten nach Möglichkeit zeitgleich rechtswirksam werden. Stadtrat Dr.-Ing. teilte
mit, dass beide Planungsverfahren parallel liefen. Im Planfeststellungsverfahren
seien die Behördenanhörungen und die öffentliche Anhörung durchgeführt. Der
Regierungspräsident habe die vorgebrachten Bedenken und Anregungen zu
Protokoll genommen und werde diese dem zuständigen Minister zur Entscheidung
zuleiten.
In ihrer Sitzung vom 13.07.1988 hat die Stadtverordnetenversammlung über die
eingegangenen Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange u. a.
wie folgt entschieden: Die Bedenken bezüglich der Einbeziehung der L 3262 in den
Bebauungsplan wurden zurückgewiesen (Stellungnahme der Bezirksdirektion für
Forsten und Naturschutz (BFN) vom 24.02.1988, des Deutschen Bundes für
Vogelschutz vom 08.03.1988, der Hessischen Landesanstalt für Umwelt vom
02.06.1985, der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald vom 04.03.1988). In der
Bewertung der Bedenken der BFN durch die Antragsgegnerin heißt es, es sei
Einvernehmen erzielt, dass durch die planungsrechtliche Aufwertung von
Ersatzflächen im Bereich ... ein Ausgleich für die durch Bebauung und
Nutzungsänderung beanspruchte Fläche geschaffen werde.
In der gleichen Sitzung beschloss die Stadtverordnetenversammlung, den
Bebauungsplan für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und die erneute
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gleichzeitig mit der Offenlage
durchzuführen.
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 13.02.1989 wurde über die
von den Trägern öffentlicher Belange bei der dritten Beteiligung vorgebrachten
Bedenken, Anregungen, Anmerkungen und Hinweise entschieden und der
Bebauungsplan als Satzung beschlossen. U. a. wurden die in der Stellungnahme
der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald vom 04.03.1988 und der gemeinsamen
Stellungnahme des Deutschen Bundes für Vogelschutz, des Bundes für Umwelt
und Naturschutz Deutschland und der Hessischen Gesellschaft für Ornithologie
und Naturschutz vom 26.10.1988 und in der Stellungnahme der
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald vom 04.03.1988 erhobenen Bedenken gegen
die Festsetzung der Straßenfläche der L ... im Bebauungsplan zurückgewiesen.
Nicht berücksichtigt bzw. zurückgewiesen wurden Bedenken der genannten Träger
öffentlicher Belange gegen das Verkehrskonzept des Hessischen Ministers für
Wirtschaft und Technik, gegen die Erschließungsfunktion der L ... für das geplante
Gewerbegebiet und die Forderung nach einer eigenständigen
Umweltverträglichkeitsprüfung für das Plangebiet.
Das Amt für Umwelt, Natur- und Denkmalschutz des Kreises ... hat unter dem
17.11.1988 auf Weisung des Regierungspräsidenten in ... vom 29.07.1988 eine
Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass die Eingriffswirkungen wegen ihrer
Vielfalt und Intensität im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht ausgleichbar
seien. Es seien über den Geltungsbereich hinaus Maßnahmen, die als Ersatz
anerkannt werden könnten, vorzuschlagen und verbindlich festzusetzen. Die
Antragsgegnerin knüpft in ihrer Entscheidung über Bedenken und Anregungen
vom 13.02.1989 an ihre Bewertung der Bedenken der BFN vom 24.02.1988 an und
führt aus, dass Freiflächen im Bereich Baierhansenwiesen/Seegewann als
"qualitative" Ausgleichsmaßnahme des "potentiellen" Eingriffs in Natur und
Landschaft durch den vorliegenden Bebauungsplan anerkannt würden. Hinzu
kämen Renaturierung und Freilegung des verrohrten ...baches in diesem Gebiet.
Die Forderung nach zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des
räumlichen Bebauungsplan-Geltungsbereichs werde berücksichtigt.
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Die Antragsgegnerin führte das Anzeigeverfahren gemäß § 11 Abs. 3 BauGB
durch. Zu den mit dem angezeigten Bebauungsplan an den
Regierungspräsidenten in ... zur Prüfung übersandten Unterlagen über das
Planaufstellungsverfahren gehörte auch eine Berechnung von Eingriff und
Ausgleich für den Bebauungsplan Gewerbegebiet ... in Verbindung mit einem
"Bebauungsplan ..." nach der Differenzmethode, mit der der Nachweis geführt
werden sollte, dass unter Zugrundelegung des anrechenbaren Betrages des
Bebauungsplans ...bach und der voraussichtlichen Kosten der Renaturierung des
Schlagsbachs der durch den Bebauungsplan Gewerbegebiet ... ermöglichte Eingriff
voll ausgeglichen wird. Nach dieser Berechnung ergab sich ein sogenannter
Restschaden aus der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft mit einem
Geldwert von 1.944.411,-- DM, der nach dem erfolgten Teilausgleich durch im
Plangebiet vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen mit einem Geldwert von
1.527.750,-- DM verblieb. Dem Geldwert des Restschadens wurden ein nach
demselben Differenzverfahren errechneter anrechenbarer Betrag für die
Bebauungsplanung ...bach in Höhe von 971.157,-- DM sowie voraussichtliche
Kosten einer Renaturierung des ...bachs von Höhe von 1.062.500,-- DM gegenüber
gestellt.
Im Anzeigeverfahren wurde gemäß Verfügungen des Regierungspräsidenten in ...
vom 21.02. und 19.04.1989 ... die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend
gemacht. Die Antragsgegnerin machte zunächst die Durchführung des
Anzeigeverfahrens in der Offenbach-Post vom 04.03.1989 wie folgt bekannt: Der
Regierungspräsident habe mit Verfügung vom 21.02.1989 mitgeteilt, dass "vorweg
gegen nachstehend aufgeführte sachliche Teile des Bebauungsplans keine
Verletzungen von Rechtsvorschriften geltend gemacht würden." Sie machte die
Durchführung des Anzeigeverfahrens erneut in der Offenbach-Post vom
21.04.1989 bekannt. In der von der Antragsgegnerin als für die Bekanntmachung
maßgeblich vorgelegten Hauptsatzung der Stadt ... vom 22.04.1981, in der
Fassung der Änderungen vom 02.07.1984, 18.04.1985 und 11.03.1988 ist in § 4
Abs. 1 Satz 1 geregelt, dass die öffentliche Bekanntmachung durch
Veröffentlichungen in der Offenbach-Post erfolgt.
Das Baugebiet hat eine Größe von ca. 41 ha, von denen 7,5 ha im nördlichen an
den Stadtteil ... angrenzenden Teil des Baugebiets bereits bebaut sind.
Der als Gewerbegebiet, im bereits bebauten Teil als Mischgebiet ausgewiesene
nördliche Teil des Plangebiets mit einer Größe von ca. 28 ha wird im Süden von der
geplanten L ... neu begrenzt. Südlich der geplanten Trasse ist eine Fläche für
Freizeit- und Erholungsnutzung von ca. 13 ha mit Übungsfeldern, Tennisplätzen
und einem Vereinshaus ausgewiesen. Die Trasse mit einem Querschnitt von
insgesamt 8 m Fahrbahn plus je 2 m Seitenstreifen ist zu den nördlich und südlich
angrenzenden Planflächen anbaufrei gehalten. Die Anbindung der Freizeit- und
Sportanlage im südlichen Plangebiet erfolgt parallel zur geplanten L ... über den
vorhandenen Kreuzungsbereich ... über den befestigten Feldweg "..." parallel zur
geplanten L ... neu. Das Gewerbegebiet wird über geplante ringförmige
Erschließungsstraßen erschlossen, die über die ... Straße im Westen des
Plangebiets an die geplante Südumgehung angeschlossen sind. Die ... Straße
erschließt die bereits bebauten Flächen auch nach Osten in den Stadtteil ....
Als "3. Veranlassung der Planung" wird in der Planbegründung (Stand: 28.12.1988)
die Begründung des Aufstellungsbeschlusses vom 07./08.06.1983 wiedergegeben.
Unter "5. Städtebauliche Zielvorstellung" wird einerseits die Freilegung der Trasse
für die Südumgehung mit ihrer Anbindung an die B 3 und andererseits die
Sicherstellung der Wirtschafts- und Erwerbsstruktur genannt. Unter "6.
Erschließung" wird der Anschluss des anfallenden Ziel- und Quellverkehrs für das
neu geplante Gewerbegebiet an die geplante Südumgehung, der bereits bebauten
Flächen über die ... Straße und die Anbindung der Freizeit- und Sportanlage über
die Straße ... als Erschließung angegeben. Weiterhin heißt es unter "10. Freiflächen
und Erholungsflächen sowie landschaftsplanerische Festsetzungen" in der
Planbegründung auszugsweise wie folgt:
"Alle Festsetzungen zur Gestaltung der öffentlichen und privaten Freiflächen
zur Sicherung der ökologischen Grundlagen und Erfordernissen von
Ausgleichsmaßnahmen sind dem in der Anlage beigehefteten Landschaftsplan zu
entnehmen (Zitat Hanke: "Landschaftsplan als verbindlicher Teilplan im
Bebauungsplan Nr. 2/83 für das Gewerbe- und Freizeitgelände Sprendlingen Süd").
Da dieser den Bereich aufgrund der kleinräumigen Nutzung mit stark gegliederten
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Da dieser den Bereich aufgrund der kleinräumigen Nutzung mit stark gegliederten
Feldgehölzrainen und Streuobstflächen als ökologisch und für den Erholungswert
hoch einstuft, wird der Streuobstbestand durch ein "Erhaltungsgebot" an diesem
Standort gesichert.
Darüber hinaus sind außerhalb des Bebauungsplanbereiches -- im Gebiet ... --
ca. 32 ha Freifläche als Ausgleichsmaßnahme für den durch den Vollzug des
Bebauungsplans entstehenden Eingriff in Natur und Landschaft geplant. Diese
Fläche wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.07.1988
entgegen früherer Absichten dort Wohnbauflächen vorzuhalten im
Flächennutzungsplan als "Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft" im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB
dargestellt. Ein entsprechender Antrag wurde mit Schreiben vom 03.08.1988 an
den Umlandverband Frankfurt gerichtet."
Der "als verbindlicher Teilplan im Bebauungsplan Nr. 2/83 für das Gewerbe- und
Freizeitgebiet ..." integrierte Landschaftsplan besteht aus dem Plan (Bestand:
September 1985) mit Erläuterung und Begründung. Das Plangebiet wird
ausweislich der Erläuterung und Begründung zum Landschaftsplan (Nr. 3.
Situation) überwiegend landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzt. Aufgrund der
kleinräumigen Nutzung mit stark gegliederten Feldgehölzrainen und
Streuobstflächen wird der ökologische und Erholungswert als hoch eingestuft. Der
Baumbestand, überwiegend mit ca. 40 bis 50 Jahre alten Obsthochstämmen,
deutet die lange Garten- bzw. Obstbautradition an. An den Wegrändern und an
Gärten seien noch Wegraine vorhanden, die zusammen mit den Obstbäumen,
aber auch den kleinen Heckenstücken eine wichtige ökologische Funktion als
Lebensräume vorwiegend für Vögel und Insekten hätten.
Mit Schriftsatz vom 02.06.1991, eingegangen am 05.12.1991, haben die
Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und die Begründung einem
gesonderten Schriftsatz vorbehalten, der am 14.11.1997 eingegangen ist. Der
Antrag wird wie folgt begründet: Der angegriffene Bebauungsplan setze eine
Verkehrsfläche für eine Landesstraße fest, deren Fortsetzung nach Westen
planerisch nicht gesichert gewesen sei. Auch ein Bedarf für eine
Erschließungsstraße bestehe nicht. Die Nachfrage nach Grundstücken sei nicht
methodisch fehlerfrei ermittelt. Als Folge sei der Plan bis heute nicht umgesetzt.
Der Bebauungsplan unterlasse die Festsetzung eines räumlich vom
Gewerbegebiet getrennten zweiten Geltungsbereichs von ca. 32 ha im Bereich "..."
Damit würden die dort vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die
planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft nicht rechtsverbindlich fixiert. Die
vom Umlandverband Frankfurt bereits in der Flächennutzungsplanänderung für
diese Wiesen diskutierte Bebauung bleibe daher zukünftig rechtlich möglich. Eine
bloße rechtliche Aufwertung von Fläche sei keine Kompensation im Sinne des
Naturschutzrechts, eine Darstellung einer Fläche als "ökologisch bedeutsames
Grünland" deshalb keine Ersatzmaßnahme. Der Bebauungsplan sei
widersprüchlich, weil er in der Begründung zu Gunsten des Streuobstbestandes ein
Erhaltungsgebot ausspreche, im Planteil aber größere Teile des
Streuobstbestandes mit Gebäuden überplane.
Der Bebauungsplan genüge nicht den Anforderungen, die sich aus dem
Abwägungsgebot ergäben, weil er sich mit den zu berücksichtigenden Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht ausreichend befasse. Die bei
einer Zusammenstellung des Abwägungsmaterials erforderliche
Bestandsaufnahme der Tierwelt und damit eine Bewertung von Strukturelementen
hinsichtlich des gesetzlich angeordneten Arten- und Biotopschutzes für Tiere sei
nicht vorgenommen worden. Zwar habe die Antragsgegnerin einen
Landschaftsplan erstellen lassen. Dieser erkenne die durch die Straßen- und
Bauplanung aufgeworfenen ökologischen und eigentumsrechtlichen Konflikte nicht
hinreichend, weil er die Vorgabe vorschnell und ohne Begründung akzeptiert habe,
dass die in der Planung vorgesehenen Straßen und Gebäude realisiert werden
müssten, wie die Feststellung im Erläuterungsbericht (Veränderungen der
Vegetation) auf Seite 6 deutlich mache, wonach der Großteil der im Bestandsplan
kartierten Einzel- und Gehölzgruppen nicht zu erhalten sei. Im zitierten
Landschaftsplan, der einen "Verlust von wertvollem Vegetationsbestand,
Freischneiden von Lichtraum- und Verkehrsraumprofilen", die "Einbringung von
standortfremden Arten", "nachhaltige Störungen, Verschiebung im Artenspektrum
(Kulturfolger)" und "Artenabwanderungen" als Folge des Bebauungsplans
prognostiziere, fehlten jegliche Anhaltspunkte für eine Ermittlung von
Lebensräumen schützenswerter Tiere. Zu einer mehr oder weniger umfassenden
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Lebensräumen schützenswerter Tiere. Zu einer mehr oder weniger umfassenden
Bestandsaufnahme der Tierwelt habe hinreichender Anlass bestanden. Die obere
Naturschutzbehörde habe in ihren Bedenken und Anregungen vom 24.02.1988
(unter Ziffer 2.3) das Thema angesprochen und ein Defizit bezüglich des
Ausgleichs dieses Natureingriffs beklagt. Der Deutsche Bund für Vogelschutz habe
in seiner Stellungnahme vom 08.03.1988 (unter Ziffer 3.5) fehlende Angaben des
Landschaftsplanes zur Biotopstruktur und die fehlende Kartierung der Tiere gerügt.
Auch die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald habe in ihrer Stellungnahme vom
28.09.1988 im Hinblick auf die Zerschneidung ökologisch wertvoller Bereiche
konkrete Anhaltspunkte für den Planungskonflikt mit den Lebensrauminteressen
der Tierwelt geliefert. Grebe habe in seinem Landschafts- und Grünordnungsplan
auch indirekt auf eine schützenswerte Fauna im Untersuchungsbericht
hingewiesen. Er weise darauf hin, dass über die Tierwelt im Stadtgebiet nur
einzelne Beobachtungen vorlägen, und habe die von der Hessischen Gesellschaft
für Ornithologie und Naturschutz zusammengestellten Erfahrungswerte in der
Anlage aufgelistet. In ihr befänden sich unter den erwähnten Vögeln, Amphibien
und Schmetterlingen eine ganze Reihe von Arten, die auf der Roten Liste stünden.
Die im Landschaftsplan vorgenommene Bewertung des Bestandes stark
gegliederter Feldgehölzraine und Streuobstflächen von hohem "ökologischen Wert"
und die Prognosen einer nachhaltigen Störung auf 2/3 der überplanten Flächen
und von "Artenabwanderungen" machten im Hinblick auf die Größe des
überplanten Gebietes von 41 ha eine konkrete Bestandsaufnahme der
vorhandenen Tierwelt und eine entsprechende Bewertung von Strukturelementen
hinsichtlich des Arten- und Biotopschutzes für Tiere zwingend notwendig, wie sie
auch der Hess. VGH in einem Parallelfall (B. v. 15.12.1995 -- 4 N 1678/87 --) für
erforderlich gehalten habe. Dabei wären die Vogelarten Habicht (Brutvorkommen),
Sperber, Rotmilan, Mäusebussard, Turmfalke (Brutvorkommen), Schwarzmilan,
Schleiereule (Brutvorkommen), Steinkauz (Brutvorkommen), Pirol, Neuntöter
(Brutvorkommen), Schwarz-, Grau-, Grün- und Kleinspecht, Wendehals, die
Reptilien Zauneidechse, Blindschleiche, die Amphibien Feuersalamander,
Bergmolch, Erdkröte, Laub- und Grasfrosch, die Heuschrecken, Weinhähnchen,
Feld-Grashüpfer, große Goldschrecke und Sumpfschrecke als besonders
artengeschützte Vertreter von Tiergruppen mit hohem Indikatorwert im Plangebiet
zu kartieren gewesen. Ein Nachschauen hätte sich gelohnt, wie spätere
eingehendere Untersuchungen zeigten. So sei das "ökologische Gutachten zum
geplanten Bau der Südumgehung ...: L ... neu" von Dr. ... 1995 im Auftrag des
BUND zu dem Ergebnis gekommen, dass der im Bebauungsplan vorgesehene
Trassenbereich beinahe durchgehend eine hohe ökologische Wertigkeit besitze.
Das Gutachten stehe in Übereinstimmung mit einer Umweltverträglichkeitsstudie,
die im Auftrag der Stadt ... für eine Neuplanung der L ... neu (jetzt als
"Stadtstraße" bezeichnet) durchgeführt worden sei.
Auch die bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials erforderliche
Bestandsaufnahme der Pflanzenwelt hinsichtlich des gesetzlich angeordneten
Arten- und Biotopschutzes für Pflanzen sei nicht vorgenommen worden. In dem
kleinräumigen Nebeneinander verschiedener Offenland-Biotoptypen wie Äcker,
Grünland, Obstbaumwiesen, Kleingärten begründe sich ein Strukturreichtum, der
sich im Plangebiet in der vergleichsweisen hohen Zahl von 472 Gefäßpflanzenarten
niederschlage, von denen 13 bestandsgefährdet seien. Bei einer
Bestandskartierung hätten die Vorkommen von knolliger Spierstaude,
Wasserfeder, kleinem Hainkraut, Tressbin-Federschwingel , echtem
Wasserschlauch, Krebsschere und Seekanne voraussichtlich die Antragsgegnerin
wegen des gesetzlichen Artenschutzes dieser Pflanzen veranlasst, deren
Standorte von einer Bebauung oder Änderung der Flächennutzung auszusparen.
Auch die erforderliche Bestandsaufnahmen des örtlichen Klimas und die
Bewertung der von der Planung verursachten Klimaänderungen seien nicht
vorgenommen worden, was von den Antragstellern näher ausgeführt wird.
Die Antragsteller beantragen,
den Bebauungsplan ... für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie trägt vor: Der Einwand der mangelnden Planrechtfertigung gehe ins Leere, da
das Straßenbauamt sich mit Schreiben vom 25.03.1988 mit diesem Verfahren
einverstanden erklärt habe und das betreffende Straßenstück nicht nur ein Teil der
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einverstanden erklärt habe und das betreffende Straßenstück nicht nur ein Teil der
Südumgehung, sondern gleichzeitig die Haupterschließungsstraße für das
Baugebiet darstelle. Auch bei einem eventuellen Verzicht auf den Bau der
geplanten Landesstraße werde das Straßenstück, so wie im Plan ausgewiesen,
realisiert. In diesem Fall würde lediglich das letzte Endstück nicht ausgebaut. Sollte
das Planfeststellungsverfahren für die Weiterführung wider Erwarten nicht
fortgesetzt werden, werde die Antragsgegnerin die Weiterführung gegebenenfalls
durch eigene Bauleitplanung betreiben. In Anwendung des § 8 Abs. 3 BauGB sei
die Südumgehung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Sprendlingen-Süd
durch die 2. Änderung zum Flächennutzungsplan zwischenzeitlich als "Fläche für
den Straßenverkehr-überörtliches Straßennetz" dargestellt.
Die Möglichkeit der Ausweisung eines zweiten Geltungsbereichs des
Bebauungsplans zur Sicherung von Ausgleichsflächen habe es nach der damaligen
Rechtslage nicht gegeben. Statt ihrer habe daher nur eine Darstellung im
Flächennutzungsplan als "ökologisch bedeutsames Grünland" vorgenommen
werden können. Es werde bestritten, dass die von der Gegenseite geforderte
Kartierung notwendig gewesen sei. Der Bebauungsplan entspreche gerade zur
Frage der ausreichenden Berücksichtigung ökologischer Belange höchsten
Anforderungen. Die Fauna sei tatsächlich nicht gesondert untersucht worden.
Hierzu habe es keine Veranlassung gegeben. Etwaige Bedenken der
Naturschutzbehörden seien ausgeräumt worden, indem sich die Stadt bereit
erklärt habe, auf Bauflächen in den Baierhansenwiesen zu verzichten. Hinsichtlich
der Forderung nach qualitativ angemessenem Ausgleich werde darauf
hingewiesen, dass gerade die Aufwertung von ca. 32 ha Freiflächen in dem Bereich
Baierhansenwiesen als Fläche im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB a.F. im
Einvernehmen zwischen der Stadt ... und der oberen Naturschutzbehörde erfolgt
sei und die Aufwertung vorhandener Freiräume als Ausgleichsmaßnahme
anerkannt worden sei. Hinzu komme die Renaturierung und Freilegung des
...baches und des verrohrten ...baches. Diese Forderung sei für zusätzliche
verbindliche Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Bebauungsplanbereichs
zwischenzeitlich teilweise vollzogen (Renaturierung ...bach bzw. derzeit in der
Planung, Renaturierung ...bach, landschaftsplanerischer Ideenwettbewerb .... Bei
der ökologischen und naturräumlichen Bestandsuntersuchung zum
Grünordnungsplan Dreieich seien weder kaltlufterzeugende Quellmuldenbereiche
mit hoher Wasserverdunstungs- und Versickerungskapazität noch besondere
Grundwasserströme festgestellt oder kartiert worden.
Am 14.12.1999 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt ... die Aufstellung
eines Bebauungsplans für eine "Stadtstraße" als Umfahrung der Stadtteile ...
beschlossen, die sich an der Trasse der Südumgehung ... orientiert.
Dem Senat liegen die das Planfeststellungsverfahren betreffenden Gerichtsakten
des Hess. VGH 2 UE 112/98 vor. Ferner liegen vor:
Ein Ordner mit Aufstellungsunterlagen sowie zwei Hefter der Antragsgegnerin, der
Regionale Raumordnungsplan Südhessen 1986, der Landschaftsplan des
Umlandverbandes Frankfurt für den Bereich "Gewerbegebiet ..." der Stadt ...,
Unterlagen des Umlandverbandes Frankfurt zur 2. Änderung des
Flächennutzungsplans ... sowie ein gehefteter Vorgang des Antragsteller-
Bevollmächtigten.
Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Antragsteller wenden sich im Wege des
Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine im
Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, über deren Gültigkeit
der Hessische Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 11
Abs. 1 HessAGVwGO entscheidet.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller haben durch den
Bebauungsplan einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in
absehbarer Zeit zu erwarten. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts gilt die Neufassung der Antragsbefugnis in § 47 Abs. 2
Satz 1 VwGO in der Fassung des 6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626)
nicht für Normenkontrollanträge, die vor dem 01.01.1997 gestellt worden sind
(Urteil vom 12.03.1998 -- 4 CN 12.97 -- BauR 1998, 637), weil die durch § 47 Abs. 2
VwGO a.F. eingeräumte Verfahrensposition nicht ohne weiteres habe beseitigt
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VwGO a.F. eingeräumte Verfahrensposition nicht ohne weiteres habe beseitigt
werden können. Der Senat, der mangels einer Übergangsregelung grundsätzlich
das neue Verfahrensrecht für anwendbar hält, ist der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts mit der Maßgabe gefolgt, dass er offengelassen hat,
ob für vor dem 01.01.1997 gestellte Normenkontrollanträge im Ergebnis eine
Meistbegünstigung Platz greift, d. h., zu Gunsten des jeweiligen Antragstellers die
alte und/oder neue Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Anwendung kommt
(Beschluss des Senats vom 03.07.1998 -- 4 N 972/92 --). Diese Frage kann auch
hier offenbleiben, da die Antragsteller nach altem Recht antragsbefugt sind. Einen
Nachteil im Sinne der vorgenannten Bestimmung kann geltend machen, wer
vorträgt, durch die angegriffene Norm mehr als nur unwesentlich in einem
Interesse beeinträchtigt zu werden, das bei der Aufstellung des Bebauungsplans
als beachtenswerter privater Belang gemäß § 1 Abs. 6 BauGB in die Abwägung
hätte eingestellt werden müssen oder nicht genügend berücksichtigt worden ist
(BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 -- 4 N 1.78, 4 N 2. bis 4.79 -- BVerwGE 59, 87
(100)). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsteller haben insofern
einen Nachteil zu erwarten, als auf der Grundlage des Bebauungsplans ihre in die
ausgewiesene Verkehrsfläche fallenden Grundstücksteilflächen enteignet werden
können.
Der Normenkontrollantrag ist begründet.
Die Durchführung des Anzeigeverfahrens, das gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB
1987 ortsüblich bekannt zu machen war, ist im Ergebnis ordnungsgemäß bekannt
gemacht worden. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt ... vom
22.04.1981 in der geänderten Fassung vom 03.03.1988 erfolgen die öffentlichen
Bekanntmachungen der Stadt ..., auch die der Genehmigung eines
Bebauungsplans, in der Offenbach-Post. Die Antragsgegnerin hat die
Durchführung des Anzeigeverfahrens für Teile des Bebauungsplans in der
Offenbach-Post vom 04.03.1989, für die der Regierungspräsident vorweg mitgeteilt
hatte, dass Rechtsverletzungen nicht geltend gemacht werden, öffentlich bekannt
gemacht. Sie hat die Bekanntmachung für den gesamten Plan in der Offenbach-
Post vom 21.04.1989 wiederholt. Die Bekanntmachung vom 04.03.1989 ist als
versuchte Teil-Inkraftsetzung des Bebauungsplans fehlerhaft. § 11 Abs. 3 Satz 2
BauGB 1987 sieht das Anzeigeverfahren nur für den Bebauungsplan insgesamt
vor. Die Regelung kennt keine Prüfung und demgemäß auch keine
Bekanntmachung gemäß § 12 Satz 1 BauGB 1987 für sachliche Teile des
Bebauungsplans vorweg. Eine derartige teilweise Inkraftsetzung würde einen
Beitritt der Gemeinde zu der teilweisen Inkraftsetzung des Bebauungsplans
erforderlich machen, die nicht erfolgt ist. Im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit der
Bekanntmachung vom 04.03.1989 ist mit der 2. Bekanntmachung der mit der
Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck noch erreicht worden.
Der Bebauungsplan ist im Parallelverfahren zur Änderung des
Flächennutzungsplans aufgestellt worden. Formelle Fehler bei der Fortschreibung
des Flächennutzungsplans sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Festsetzung der Verkehrsflächen für die Binnenerschließung über die Trasse
der geplanten L ... ist nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht von einer den
Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB gerecht werdenden Planrechtfertigung
getragen würde. Bauleitpläne haben der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung,
zu der auch die Ausweisung von Verkehrsflächen für die Erschließung der
Grundstücke gehört, zu dienen, und dem ist nur genügt, "wenn überhaupt
hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für eine
bestimmte Planung sprechen" (BVerwG, B. v. 18.12.1987 -- 4 NB 4.87 -- BRS 47
Nr. 34). Das gilt auch für die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche
(Straße) nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, die der Rechtfertigung durch Gründe des
Allgemeinwohls in dem Sinne bedarf, dass die Festsetzung "objektiv
vernünftigerweise geboten" sein muss (OVG Münster, U.v. 22.03.1993 -- 11 a NE
64/89 -- NVwZ-RR 1994, S. 311). Dabei besitzt die Gemeinde, die gerade bewusst
Städtebaupolitik betreiben soll (BVerwG, B. v. 14.08.1995 -- 4 NB 21.95 --
Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86) ein weites planerisches Ermessen. Ein
Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, soweit er nach der
städtebaulichen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist (BVerwG, U.v.
07.05.1971 -- IV C 76.68 -- BRS 24 Nr. 15). Nach Auffassung des Senats sind für
eine Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nur verhältnismäßig
geringe Anforderungen an die planerische Konzeption der Gemeinde zu stellen, die
hier vorliegen. Die städtebaulichen Gründe für die Planung ergeben sich im
ausreichenden Umfang aus dem streitgegenständlichen Bebauungsplan und
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ausreichenden Umfang aus dem streitgegenständlichen Bebauungsplan und
seiner Begründung. Allerdings kann dafür nicht auf den 3. Abschnitt der
Planbegründung "Veranlassung" zurückgegriffen werden, in dem lediglich dargelegt
wird, warum für den im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden
Teilabschnitt der geplanten Trasse, die im Übrigen vorausgesetzt und nicht
begründet wird, aus Zweckmäßigkeitsgründen Planungsrecht über den
Bebauungsplan und nicht über ein Planfeststellungsverfahren wie für die übrigen
Abschnitte der Südumgehung geschaffen werden soll. Der Senat entnimmt die
Konzeption der Antragsgegnerin der im Abschnitt 5 der Planbegründung
dargelegten städtebaulichen Zielvorstellung. Hier werden im Zusammenhang mit
dem Bebauungsplan das Planungskonzept sowohl hinsichtlich der Verkehrsflächen
im Plangebiet (Südumgehung und Erschließung des Gewerbegebiets) als auch
hinsichtlich der Funktion der im Plangebiet ausgewiesenen Nutzungen für die
Entwicklung der Wirtschafts- und Erwerbsstruktur von ... angesprochen.
Ob die Verkehrsflächen nach Lage und Dimensionierung als Trasse der L ... und für
die Binnenerschließung des Gewerbegebiets so -- wie geschehen -- geplant werden
konnten, ist eine Frage der Abwägung. Insoweit verstößt -- wie darzulegen ist -- der
Bebauungsplan nicht gegen das Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 5 Satz 2,
Abs. 6 BauGB).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist
das Abwägungsgebot verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht
stattgefunden hat und wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden
ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen. Es ist ferner
verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Privatbelange verkannt oder wenn
der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in
einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit anderer Belange
außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 -- IV C 50.72 -- BVerwGE
45, 309 (314)). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot
genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen
verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit
notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die
darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten
Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als
solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt
sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die
abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend
bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden
Gewichtung eingehalten hat.
Die Antragsgegnerin hat den Belang der Erfordernisse des Verkehrs (§ 1 Abs. 5
Satz 2 Nr. 8 BauGB) in ausreichendem Umfang abgewogen. Die Dimensionierung,
Lage und Ausgestaltung der Verkehrsflächen im Plangebiet sind nicht bereits
durch die Binnenerschließung des Gewerbegebiets gerechtfertigt, denen sie
gemäß Nr. 6 der Planbegründung dienen sollen. Zutreffend haben der Deutsche
Bund für Vogelschutz und andere in ihren Bedenken vom 26.10.1988 dargelegt,
dass die geplante L ... als Erschließungsstraße für das Gewerbegebiet einen
unnötig hohen Ausbaustandard aufweisen und für diesen Zweck eine mittig durch
das Gewerbegebiet gelegte Erschließungsstraße mit direkter Anbindung der
Gewerbegrundstücke ausreichen würde. Die geplante anbaufreie Straßentrasse ist
vielmehr nur gerechtfertigt, wenn die Funktion der Trasse als Teil einer
überörtlichen Verbindungsstraße, nämlich der Trassenführung der geplanten
Südumgehung L ... neu, in den Abwägungsvorgang einbezogen ist. Eine
entsprechende planungsrechtlich relevante Abwägung kann nicht dem
Flächennutzungsplan des Umlandverbandes Frankfurt vom 06.07.1987
entnommen werden. Dieser enthält hinsichtlich der Trasse der L ... lediglich einen
Vermerk, der ohne inhaltliche Abwägung von Anregungen und Bedenken in den
Plan aufgenommen wurde. Eine Abwägung der Straßenplanung ergibt sich jedoch
unter Berücksichtigung der planerischen Vorgabe durch die
Landesstraßenverwaltung und der 2. Änderung des Flächennutzungsplans des
Umlandverbandes für den Bereich der Stadt ..., Südumgehung vom 28.03.1989. In
diesem Änderungsverfahren hat sich der Umlandverband mit den Anregungen der
Träger öffentlicher Belange und insbesondere dem von drei Verbänden
entwickelten alternativen Verkehrskonzept, das eine südliche Umfahrung für ...
hinfällig machen sollte, ausreichend auseinandergesetzt. Der sich aus diesem
Änderungsverfahren ergebende Tatbestand liegt der gemeindlichen
Bebauungsplanung zugrunde. Die Trasse der L ... neu entspricht in ihrer
Dimensionierung und Ausgestaltung den in den Richtlinien für die Anlage von
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Dimensionierung und Ausgestaltung den in den Richtlinien für die Anlage von
Straßen niedergelegten Erfahrungen der Hessischen Straßenbaubehörden, die --
mangels gegenteiliger Regelung -- brauchbare technische Daten für den Ausbau
der Straßen geben. Die hier gewählte Ausgestaltung der Trasse mit einem
Querschnitt von insgesamt 8 m Fahrbahn plus je 2 m Seitenstreifen ist eine der
Varianten für anbaufreie Straßen in den genannten Richtlinien Teil: Querschnitte-
RAS-Q-.
Die Antragsgegnerin hat sich bei der Aufstellung des Bebauungsplans auch mit
den gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB 1987 zu berücksichtigenden Belangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege ausreichend befasst. Zunächst ist
darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu dem
Abwägungsmaterial, das der Bewertung der Belange von Natur und Landschaft
zugrundezulegen zu ist, bei raumbedeutsamen Planungen regelmäßig auch eine
Bestandsaufnahme des Lebensraums von Tieren und Pflanzen und eine
sachkundige Auswertung derselben und der Eingriffsfolgen sowie eine
Zusammenstellung möglicher Ausgleichsmaßnahmen gehört (Hess. VGH, B. v.
19.12.1990 -- 4 NG 1374/90 -- = HessVGRspr. 1991, 65 = NuR 1991, 437 = NVwZ-
RR 1991, 588). Diese Entscheidung erging zu einer Bebauungsplanung, der kein
Landschaftsplan zugrundelag. Im vorliegenden Fall enthält der Landschaftsplan
insbesondere in seinem Bestandsplan gebietsbezogene Aussagen über die Flora
und in der Erläuterung auch Hinweise auf die Folgen der bebauungsplanbezogenen
Eingriffe auf die Tierwelt. Insbesondere lässt sich nach Auffassung des Senats --
jedenfalls, wenn sich die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Bestandsaufnahme für
die Gemeinde nicht aufdrängt oder aus Hinweisen von Trägern öffentlicher Belange
ergibt -- nicht generell eine zusätzliche Bestandsaufnahme neben einem
vorhandenen Landschaftsplan fordern. Der als Teil des Landschaftsplans
vorgelegte Bestandsplan hat die in der Flur 16 vorhandenen landschaftlichen
Elemente (beispielsweise Wiesenflächen, Brachflächen, Gehölzbrache/Feldgehölz,
Einzel- und Obstgehölze sowie insbesondere erhaltenswerte Gehölze) erfasst. Die
Begründung des Landschaftsplans enthält die Darstellung der Ist-Situation und der
Auswirkungen des Planvollzugs auf die Tierwelt. Aus dem Bestandsplan in
Zusammenhang mit der Begründung des Landschaftsplans lassen sich bei einem
Vergleich mit den Ausweisungen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans
generell die Auswirkungen der Eingriffe auf der Grundlage des Bebauungsplans
ablesen. Auch soweit die Antragsteller den Anlass zu weiteren
Bestandsaufnahmen mit Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
begründen, vermag der Senat dem nicht zu folgen: Im Hinblick auf die
Stellungnahme der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt
vom 24.02.1988 hat die Antragsgegnerin in ihrer Bewertung auf einen
Erörterungstermin mit der BFN vom 25.04.1988 verwiesen, in dem Einvernehmen
über einen Ausgleich durch die Aufwertung von ca. 32 ha Freifläche im Bereich ...
erzielt worden sei. Die Stellungnahmen von drei Verbänden u. a. dem Deutschen
Bund für Vogelschutz vom 08.03.1988 weist auf Defizite des Landschaftsplans hin,
ohne jedoch konkrete Hinweise für das Vorkommen von schützenswerten
Pflanzenfamilien und Tierarten zu geben, die zunächst mindestens das Erfordernis
einer örtlichen Begehung als Vorbereitung einer zusätzlichen Kartierung aufgezeigt
hätten. Auch in der Stellungnahme der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald vom
28.09.1988 fehlen Hinweise auf die konkreten Folgen der Trassenplanung der L ....
Der Landschafts- und Grünordnungsplan Grebe enthält schließlich nach
übereinstimmender Auffassung keine konkreten Angaben für das Plangebiet. Das
von den Antragstellern angeführte "Ökologische Gutachten zum geplanten Bau
der Südumgehung ...: L ... neu" von Dr. ... aus dem Jahr 1995 und die
Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahre 1996 konnten von der
Antragsgegnerin im Jahre 1989 noch nicht berücksichtigt werden.
Der Bebauungsplan ist aber fehlerhaft, weil der beabsichtigte Ausgleich für die
durch seinen Vollzug entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft außerhalb
des Plangebiets in zweierlei Hinsicht fehlgeschlagen ist:
Ausweislich der Planbegründung sollte der Ausgleich durch Darstellung einer 32 ha
großen Freifläche im Gebiet Baierhansenwiesen/Seegewann als "Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB" im Flächennutzungsplan und
durch konkrete Ausgleichsmaßnahmen in diesem Bereich erfolgen. Als konkrete
Maßnahmen der Kompensation sind die Renaturierung des Schlagsbaches und
des Hengstbaches in diesem Bereich vorgesehen. Die Änderung des
Flächennutzungsplans durch Darstellung eines Gebiets als ökologisch wertvolle
Fläche ist keine Ersatzmaßnahme, die einen Ausgleich für mit dem Vollzug eines
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Fläche ist keine Ersatzmaßnahme, die einen Ausgleich für mit dem Vollzug eines
Bebauungsplans verbundene Eingriffe in Natur und Landschaft als
Realkompensation darstellt (Blume, NVwZ 1993, S. 941 (942); Louis, ZUR 1993,
146 (150)). Eine Kompensation kann nur durch eine rechtliche Aufwertung von
Flächen durch entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan bzw. durch
die Übertragung des Ausgleichs auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren
erfolgen, wenn dessen Ergebnis als sicher bereits im Rahmen der planerischen
Abwägung antizipiert werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 09.05.1997 -- 4 N 1.96 --
BRS 59 Nr. 11 = NuR 1997 S. 446 mit Anm. Louis; vgl. auch Hess. VGH, B. v.
26.02.1999 -- 4 N 3578/97 -- (Verkehrsprobleme)). Die Antragsgegnerin ist zu
Unrecht davon ausgegangen, dass auf der Grundlage des Baugesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) -- BauGB 1987 --
eine Ausweisung eines Gebiets durch Bebauungsplan als ökologisch bedeutsames
Grünland als Grundlage für eine Realkompensation der mit dem Vollzug eines
Bebauungsplans verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft rechtlich nicht
zulässig war. Ebenso wie die Ausweisung einer privaten Grünfläche formal ihre
Grundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB 1987 finden konnte (vgl. Hess. VGH, U. v.
18.05.1989 -- 4 UE 970/85 -- HessVGRspr. 1990, 9 = NuR 1991, 238 = RdL 1990,
202) hätte nach damaligem Recht die Ausweisung einer Fläche als ökologisch
bedeutsames Grünland auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 1987
erfolgen können. Die Planrechtfertigung ergibt sich aus der Funktion als
Ausgleichsfläche. Ein Bebauungsplan kann zulässigerweise auf die Festsetzung
von Flächen nach Nr. 20 beschränkt sein, wenn dies der positiven planerischen
Konzeption der Gemeinde entspricht und nicht eine bloße "Negativplanung" ist
(BVerwG, B. v. 27.07.1990 -- 4 NB 156.89 -- BRS 50 Nr. 101 = NVwZ 1991, S. 62).
Auch die Antragsgegnerin hat in ihrer Bewertung der Stellungnahme des
Regierungspräsidiums Darmstadt vom 27.12.1988 die für Ausgleichsmaßnahmen
vorgesehenen Flächen als wichtige innerstädtische Grünzüge, die der Bevölkerung
zur Erholung dienen, bezeichnet und damit die ökologische Aufwertung dieser
Flächen aus städtebaulichen Gründen als erforderlich angesehen.
Die Berechnung des Ausgleichs der durch den Vollzug des Bebauungsplans
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft, die die Antragsgegnerin
vorgenommen hat, hat keine geeignete Grundlage. Wie der Senat in seinem Urteil
vom 12.02.1993 (-- 4 UE 2744/90 -- BRS 55 Nr. 46) näher dargelegt hat, führt die
hier von der Antragsgegnerin angewandte Berechnungsmethode nach dem
Differenzverfahren notwendigerweise zu willkürlichen Ergebnissen. Erforderlich war
eine Gesamtbewertung aller vier hier maßgeblichen naturschutzrechtlichen
Belange (Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, Landschaftsbild, Erholungswert
und örtliches Klima; § 5 des Hessischen Naturschutzgesetzes -- HENatG -- vom
19.09.1980, GVBl. 1980 I S. 309; hinzugekommen sind nach geltendem Recht die
Lebensbedingungen der Tier- und Pflanzenwelt; § 5 HENatG in der Fassung vom
16.04.1996, GVBl. I S. 145). Die Bewertung von Eingriff und Ausgleich nach der
Differenzmethode erfasst die maßgeblichen naturschutzrechtlichen Belange nicht
und ist aus diesem Grunde rechtsfehlerhaft.
Der mit der Änderung des Flächennutzungsplans beabsichtigte Ausgleich ist nach
alledem fehlgeschlagen. Eine Bauleitplanung ist nichtig, jedenfalls unwirksam,
wenn das Planungsergebnis der aus den Planaufstellungsvorgängen zu
entnehmenden Planungsabsicht nicht entspricht (Hess. VGH, B. v. 25.08.1994 -- 4
N 796/92 -- HessVGRspr. 1995, S. 75; U. v. 06.04.1979 -- IV N 7/77 -- BRS 35 Nr.
4).
Die materiellen Fehler des Bebauungsplans führen nicht zur Feststellung seiner
Nichtigkeit. Sie können durch ein ergänzendes Verfahren im Sinne von § 215 a
Abs. 1 Satz 1 BauGB behoben werden. Diese Vorschrift ist auch auf vorher in Kraft
getretene Bebauungspläne anzuwenden (§ 233 Abs. 2 BauGB). Auch bezüglich der
materiellen Fehler des Plans besteht die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung
in einem ergänzenden Verfahren, da Grundzüge der Planung nicht berührt werden
(vgl. BVerwG, U. v. 08.10.1998 -- 4 CN 7.97 -- BRS 60 Nr. 52). Die Anwendung des
§ 215 a Abs. 1 BauGB ist weder im Hinblick auf den Beschluss der Antragsgegnerin
vom 14.12.1999, der die Aufstellung eines Bebauungsplans für eine "Stadtstraße"
zum Gegenstand hat, noch im Hinblick auf die erheblichen Kosten der
Ausgleichsmaßnahmen, die nach geltendem Recht (§ 8 a BNatG i.V.m. § 1 a
BauGB) ausschließlich von der Antragsgegnerin finanziert werden müssen und
nicht auf die Grundstückseigentümer überwälzt werden können, ausgeschlossen.
Das Gericht hat keine Wahrscheinlichkeitsprognose darüber anzustellen, ob der
streitige Bebauungsplan in einem ergänzenden Verfahren voraussichtlich bestätigt
wird.
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Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang zu tragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anwendung von § 155
Abs. 1 VwGO (Kostenteilung) scheidet aus, obwohl der Senat den Bebauungsplan
nicht für nichtig, sondern nur für unwirksam bis zur Behebung der Mängel erklärt
hat. Hierin ist kein teilweises Unterliegen der Antragsteller zu sehen. Die in
Anwendung von § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO erfolgte Tenorierung soll vielmehr
lediglich verdeutlichen, dass eine Heilung der als fehlerhaft erkannten Satzung
möglich ist. Bis zu einer eventuellen Heilung bleibt der Bebauungsplan aber im
gleichen Umfang suspendiert wie bei einer Nichtigerklärung. Im Übrigen ist eine
Fehlerheilung durch teilweise Verfahrenswiederholung grundsätzlich auch dann
zulässig, wenn die Satzung zuvor in einem Normenkontrollverfahren für nichtig
erklärt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.1993 -- 4 N 2.92 --, DVBl.
1993, 1096). Hieran hat sich durch das Inkrafttreten der §§ 215 a Abs. 1 BauGB
und 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO am 01.01.1998 nichts geändert (VGH Bad.-Württ.,
Urteil vom 06.02.1998 -- 3 S 731/97 --).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO
sind nicht erfüllt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.