Urteil des HessVGH vom 16.03.1998
VGH Kassel: rechtliches gehör, erheblicher grund, verhinderung, vertretung, verfügung, mangel, vollmacht, mitwirkungspflicht, glaubhaftmachung, asylverfahren
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 UZ 2692/96.A
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 173 VwGO, § 227 ZPO
(Erheblicher Grund für eine Terminsverlegung:
Vertretungsmöglichkeit durch ein Mitglied der Sozietät)
Gründe
Der Antrag ist zulässig (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG), aber nicht begründet;
denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG die Zulassung der
Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan.
Soweit mit dem Zulassungsantrag eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör durch Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung geltend gemacht wird,
hat der Antrag keinen Erfolg. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.
1 GG; vgl. dazu Fritz, ZAR 1984, 189) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein
Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen
zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen (§§ 86
Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO, BVerfG, 15.01.1980 - 2 BvR 920/79 -,
BVerfGE 53, 109; Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu § 108, m.w.N.), und
verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der
Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auch in Erwägung zu ziehen (BVerfG,
09.02.1982 - 1 BvR 1379/80 -, BVerfGE 60, 1; Hess. VGH, 10.03.1989 - 12 TE
1580/88 -, InfAuslR 1989, 256). Grundsätzlich kann die rechtsfehlerhafte
Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins zur mündlichen
Verhandlung trotz Vorliegens "erheblicher Gründe" im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz
1 ZPO und die nachfolgende Verkündung einer Entscheidung nach mündlicher
Verhandlung in Abwesenheit des betroffenen Beteiligten einen Verstoß gegen das
Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen, sofern der Beteiligte durch
die Verhinderung, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, in der
sachgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt worden ist (BVerwG,
16.03.1961 - 2 C 107.58 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 3; BVerwG, 27.02.1992 -
4 C 42.89 -; Hess. VGH, 20.09.1995 - 12 UZ 2975/95 -; Hess. VGH, 15.08.1995 -
13 UZ 1262/85 -, InfAuslR 1996, 31).
Die Klägerin macht mit dem Zulassungsantrag eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend und begründet diesen damit, das Verwaltungsgericht
habe ermessenswidrig den Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt und sie
dadurch in unangemessener und den Verfassungsgrundsatz des Art. 103 Abs. 1
GG verletzender Weise in der Wahrnehmung ihrer Rechte beschnitten.
Der behauptete Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Der Anspruch der Klägerin auf
rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht
den Antrag ihrer Bevollmächtigten auf Aufhebung des Termins zur mündlichen
Verhandlung abgelehnt hat.
Nach der Vorschrift des § 227 ZPO, die gemäß § 173 VwGO auch für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, kann eine mündliche Verhandlung "aus
erheblichen Gründen" verlegt oder vertagt werden. Bei der Auslegung des
unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im
Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl.
etwa § 87 b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung
möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen
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möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen
(Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem
verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 2 GG, §
108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen. Deshalb sind eine Vertagung
rechtfertigende "erhebliche Gründe" im Sinne des § 227 ZPO nur solche
Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine
Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern
(BVerwG, 23.01.1995 - 9 B 1.95 -, NJW 1995, 1231).
Die Bevollmächtigten der Klägerin hatten in ihrem Antrag auf Verlegung des
Termins zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die mit der
Sachbearbeitung beauftragte Rechtsanwältin am Terminstag einen um 9.00 Uhr
beginnenden auswärtigen Termin beim Verwaltungsgericht Würzburg wahrnehmen
müsse und daher nicht zur Terminsstunde um 12.00 Uhr wieder in Frankfurt sein
könne. Derartige terminsbedingte Hinderungsgründe wurden ferner für drei weitere
Rechtsanwälte vorgetragen, die zusammen mit der sachbearbeitenden
Rechtsanwältin eine Sozietät gebildet und sich für die Klägerin im Verfahren unter
Vollmachtsvorlage bestellt hatten. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor
der Ladung zur mündlichen Verhandlung war die Sozietät durch einen
Zusammenschluss mit vier weiteren Rechtsanwälten erweitert worden. Mit dem
Terminsverlegungsantrag machten die Bevollmächtigten der Klägerin geltend, die
neu in die Sozietät hinzugekommenen Rechtsanwälte seien nicht bereit, in
Verwaltungsgerichtsverfahren aufzutreten. Der Aufforderung des Gerichts mit
Verfügung vom 13. Februar 1996, zur Glaubhaftmachung der Verhinderung
Terminsladungen zum 14. März 1996 für sämtliche Mitglieder der Kanzlei
vorzulegen, kamen die Bevollmächtigten der Klägerin lediglich bezüglich der bei
Vollmachtserteilung der Sozietät zugehörigen vier Rechtsanwälte nach. Für die
weiteren vier der Sozietät zugehörigen Rechtsanwälte, auf die sich die bei
Klageerhebung vorgelegte Vollmacht der Klägerin nicht erstreckte, wurden
teilweise Hinderungsgründe vorgetragen, im wesentlichen aber anwaltlich
versichert, dass diese nicht bevollmächtigten Sozien es ablehnten, in öffentlich-
rechtlichen Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz anwaltlich aufzutreten.
Die entgegen dem gesetzlichen Begründungserfordernis (§ 173 VwGO i.V.m. § 227
Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit
Verfügung vom 29. Februar 1996 den Antrag auf Terminsverlegung abzulehnen,
beruhte ausweislich der dienstlichen Erklärung des Einzelrichters zu einem danach
angebrachten Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit vom 7. März 1996 darauf,
dass eine Verhinderung nicht sämtlicher Mitglieder der Sozietät der
Bevollmächtigten der Klägerin glaubhaft gemacht wurde.
Die für die Ablehnung der Terminsverlegung durch das Verwaltungsgericht
tragende Rechtsauffassung, dass nur eine Verhinderung sämtlicher Mitglieder
einer Sozietät einen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung darstellt, ist
grundsätzlich nicht zu beanstanden, so daß die aus diesem Grund erfolgte
Ablehnung der Terminsverlegung das Recht der Klägerin auf Gewährung
rechtlichen Gehörs nicht verletzte.
Zum rechtlichen Gehör gehört auch der Anspruch eines Beteiligten, sich durch
einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung
vertreten zu lassen (BVerwG, 23.01.1995 - a.a.O. -; BVerwG, 11.04.1989 - 9 C
55.88 -, Buchholz 310, § 104 VwGO Nr. 23 = NVwZ 1989, 857). Dies bestimmt den
Maßstab für die Beurteilung der Erheblichkeit eines Vertagungsgrundes im Falle
der Verhinderung eines anwaltlichen Bevollmächtigten an der Wahrnehmung einer
mündlichen Verhandlung infolge seiner Verpflichtung, zur selben Zeit eine andere
Gerichtsverhandlung wahrzunehmen. Dass nicht bereits die Verhinderung des
Prozessbevollmächtigten als solche einen erheblichen Grund im Sinne von § 227
Abs. 1 ZPO begründet, folgt aus dem Konzentrations- und Beschleunigungsgebot
und der hieraus resultierenden Verpflichtung des Bevollmächtigten, einen
Terminsvertreter mit der Wahrnehmung zu beauftragen. Dies gilt nicht nur für
mehrere in einer Sozietät zusammengeschlossene Rechtsanwälte; selbst der ohne
einen Sozius arbeitende Anwalt ist grundsätzlich gehalten, für eine Vertretung zu
sorgen, und zwar auch während der Ferienzeit
(Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 55. Aufl. 1996, § 227 Anm. 2 D a). Unter
diesen Umständen sind die Beteiligten aufgrund der prozessualen
Mitwirkungspflicht darauf zu verweisen, einen Verhinderungsgrund des
Prozessbevollmächtigten selbst durch Inanspruchnahme eines Terminsvertreters
zu beseitigen. Dagegen lässt die prozessuale Mitwirkungspflicht einen
Verhinderungsgrund dann als erheblich erscheinen, wenn er nicht durch den
Prozessbeteiligten selbst in zumutbarer Weise - etwa durch die Inanspruchnahme
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Prozessbeteiligten selbst in zumutbarer Weise - etwa durch die Inanspruchnahme
eines ohne Nachteile verfügbaren anwaltlichen Vertreters aus derselben Kanzlei -
beseitigt werden kann (BVerwG, 05.12.1994 - 8 B 179.94 -, Buchholz 310, § 108
VwGO Nr. 259). Die Beurteilung der ohne Nachteile bestehenden Verfügbarkeit
des anwaltlichen Vertreters hat sich im Hinblick auf den Anspruch eines
Beteiligten, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der
mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, an der Art und Schwierigkeit des
Streitverfahrens zu orientieren. Gebieten es Art und Schwierigkeit des
Streitverfahrens nicht zwingend, dass gerade der bisherige Sachbearbeiter auch
die mündliche Verhandlung wahrnimmt, ist es zumutbar, dass ein
Terminsvertreter den Termin wahrnimmt (Hess. VGH, 15.08.1995 - 13 UZ 1262/95
-, a.a.O.; Hess. VGH, 20.09.1995 - 12 UZ 2957/95 -; VGH Baden-Württemberg,
20.01.1984 - 5 S 2173/83 -, VBlBW 1984, 175).
Anhaltspunkte dafür, dass Art und Schwierigkeit des Asylverfahrens der Klägerin es
zwingend geboten hätten, dass gerade die bisherige Sachbearbeiterin auch an der
mündlichen Verhandlung teilnahm, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ihre
Bevollmächtigten haben zur Begründung des Terminsverlegungsantrages nicht
nur auf die Verhinderung der sachbearbeitenden Rechtsanwältin an der
Terminswahrnehmung verwiesen, sondern auch auf die Verhinderung der drei
weiteren der ursprünglichen Sozietät zugehörigen Rechtsanwälte, gegen deren
Terminswahrnehmung keine grundsätzlichen Bedenken geltend gemacht wurden.
Der Vortrag der Klägerin geht allein dahin, dass sie es für keineswegs zumutbar
hält, sich durch für sie unbekannte Rechtsanwälte, die mit Asylverfahren nie
befasst waren und denen sie nie eine Vollmacht erteilt hat, vertreten zu lassen.
Die mangelnde Vollmachtserteilung stand allerdings der Zumutbarkeit der
Terminsvertretung durch weitere Mitglieder der Sozietät nicht entgegen. Die von
den Klägerin den ursprünglichen Mitgliedern der Sozietät erteilte Prozessvollmacht
umfasste ausdrücklich auch die Befugnis, die Vollmacht ganz oder teilweise auf
andere zu übertragen, also Untervollmacht zu erteilen, so dass die
Terminswahrnehmung durch einen der später zu der Sozietät hinzugekommenen
Rechtsanwalt nicht von einer ausdrücklichen Bevollmächtigung durch die Klägerin
abhängig war. Es sind auch ansonsten keine Umstände vorgetragen worden, die
eine Terminswahrnehmung durch die Mitglieder der Sozietät, für die
Hinderungsgründe an der Terminswahrnehmung nicht vorgetragen worden waren,
als der Klägerin unzumutbar erscheinen ließen. Hinderungsgründe an der
konkreten Terminswahrnehmung und Vertretung der Klägerin waren nicht geltend
gemacht worden. Der allgemeine Hinweis darauf, dass die neu zu der Sozietät
hinzugekommenen Rechtsanwälte nicht bereit seien, in
Verwaltungsgerichtsverfahren aufzutreten, hindert die Annahme der Zumutbarkeit
einer solchen Terminswahrnehmung nicht. Derartige interne Arbeitsschwerpunkte
sind grundsätzlich nicht geeignet, ein Hindernis an der Terminswahrnehmung zu
begründen. Im Hinblick auf die weitreichenden Anforderungen an den eine Kanzlei
allein betreibenden Rechtsanwalt, für eine Vertretung zu sorgen, und zwar auch
während der Ferienzeit und grundsätzlich auch dann, wenn er seine familiären
Planungen so ausgerichtet hat, dass er jeden Mittwoch-Nachmittag seinen Kindern
zur Verfügung stehen muss (vgl. Hess. VGH, 11.03.1998 - 12 UZ 1802/96.A -),
kann ein selbstgewählter Arbeitsschwerpunkt bestimmter Mitglieder einer Sozietät
nicht zu deren generellem Ausschluss von der Terminsvertretung in anderen
Rechtsgebieten führen. Gebieten es Art und Schwierigkeit des Streitverfahrens
nicht zwingend, dass gerade der bisherige Sachbearbeiter auch den Termin der
mündlichen Verhandlung wahrnimmt, ist es daher zumutbar, dass auch ein
ansonsten nicht mit dem Rechtsgebiet des Streitverfahrens befasste Sozius den
Termin wahrnimmt. Die Geltendmachung und gegebenenfalls Glaubhaftmachung
konkreter Hinderungsgründe an der Terminswahrnehmung bleibt dabei
unbenommen.
Darüberhinaus ist es der Klägerin verwehrt, sich auf die Verletzung ihres
Gehörsanspruchs zu berufen. Die Verletzung einer das Verfahren betreffenden
Vorschrift kann unter anderem dann nicht mehr gerügt werden, wenn der
Beteiligte bei der nächsten mündlichen Verhandlung den Mangel nicht gerügt hat,
obgleich er erschienen ist und ihm der Mangel bekannt war oder bekannt sein
mußte (§ 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO). Zu den im Sinne von § 295 Abs. 1
ZPO heilbaren Mängeln gehört auch ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen
Gehörs (Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 295 Anm. 44,
ferner: Grundzüge § 128 Anm. 45). Ein Anwendungsausschluss gemäß § 295 Abs.
2 ZPO liegt nicht vor, da die Beteiligten auf die Gewährung rechtlichen Gehörs
wirksam verzichten können (Hess. VGH, 30.04.1997 - 13 UZ 1310/97.A -; Hess.
VGH, 11.03.1998 - 12 UZ 1802/96.A).
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Die Klägerin ist von der Geltendmachung der Gehörsverletzung gemäß § 295 Abs.
1 ZPO ausgeschlossen, weil sie sich rügelos auf die mündliche Verhandlung vor
dem Verwaltungsgericht eingelassen hat, in der sie ohne Beistand eines
Bevollmächtigten erschienen war. Sie wurde informatorisch gehört und stellte
ausweislich der Sitzungsniederschrift den Antrag aus der Klageschrift, ohne die
mangelnde Anwesenheit ihrer Bevollmächtigten zu beanstanden. Die Klägerin
bedurfte aus Rechtsgründen der anwaltlichen Vertretung in der mündlichen
Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht. Indem sie sich rügelos auf die
Verhandlung einließ, brachte sie zum Ausdruck, dass sie auch aus tatsächlichen
Gründen eine anwaltliche Vertretung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht
für notwendig erachtete, so dass der nunmehr geltend gemachte Mangel
rechtlichen Gehörs jedenfalls nach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt wurde.
Der Rechtssache kommt auch die ihr mit dem Zulassungsantrag beigelegte
grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78
Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche
oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz
entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (BVerwG, 31.07.1984 - 9 C
46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -,
EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -,
EZAR 633 Nr. 13). Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein
klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des
zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt
werden können.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob es einem Kläger in einem
Asylverfahren vor dem Verwaltungsgericht zumutbar ist, "sich durch einen nicht
bevollmächtigten anderen Rechtsanwalt im Falle der Verhinderung des bzw. der
von ihm bevollmächtigten Rechtsanwälte im Termin zu mündlichen Verhandlung
vertreten zu lassen", bedarf nach den voranstehenden Darlegungen nicht der
grundsätzlichen Klärung.
Die Entscheidungen über die Kosten des Antragsverfahrens beruhen auf § 154
Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.