Urteil des HessVGH vom 09.02.1989

VGH Kassel: zivilprozessrecht, quelle, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, rechtsmittelbelehrung, fristwahrung, genehmigung, verfügung, beamter

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
DH 1654/84
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 9 BBesG, § 112 Abs 5 DO
HE, § 20b Abs 1 DO HE, §
71 Abs 2 DO HE
Leitsatz
1. Auch die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Disziplinarkammer gem. § 112
HessDiszO ist grundsätzlich bei der Disziplinarkammer einzulegen. § 112 V HessDiszO
trifft insoweit keine von § 71 II HessDiszO abweichende Regelung.
2. Die Disziplinarkammer hat deshalb die Rechtsmittelbelehrung dahin zu erteilen, daß
Beschwerde bei der Disziplinarkammer, zur Fristwahrung auch bei dem Disziplinarhof,
eingelegt werden kann.
3. Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge wegen ungenehmigten
schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ist auch nach der Entlassung aus dem
Beamtenverhältnis für denjenigen Zeitraum möglich, in welchem der Betreffende noch
Beamter war.
4. Die Feststellung, dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft ferngeblieben zu sein,
und die Berechnung der deshalb verlorenen Bezüge müssen nicht in einer Verfügung
zusammengefaßt werden; vielmehr können Feststellung und Berechnung in mehreren
Verfügungen, die beide rechtlich überprüft werden können, erfolgen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.