Urteil des HessVGH vom 14.04.1986
VGH Kassel: wiedereinsetzung in den vorigen stand, berufungsfrist, berufungsschrift, hessen, einspruch, gewerbe, zustellung, anhörung, gefahr, industrie
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 UE 208/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
Einzelfall einer wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässigen Berufung.
Tatbestand
Die am 26. Mai 1949 geborene Klägerin betreibt seit dem 1. August 1934 in der L.-
in F. einen Einzelhandel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, nachdem sie zuvor etwa
5 Jahre lang in der F.-Straße einen Einzelhandel mit Textilien und Gemischtwaren
betrieben hatte.
Auf Antrag des Finanzamtes Friedberg (Hessen) vom 6 . Juli 1982 leitete der
Regierungspräsident in Darmstadt ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die
Klägerin ein, in dessen Verlauf umfangreiche Ermittlungen über die Höhe ihrer
Abgabenrückstände bei den für sie zuständigen öffentlichen Gläubigern geführt
wurden.
Nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer Friedberg (Hessen) untersagte
der Regierungspräsident in Darmstadt der Klägerin durch Bescheid vom 5. Juli
1984 jede selbständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35 Abs. 1 der
Gewerbeordnung (GewO) falle, und führte zur Begründung im wesentlichen aus:
Die Klägerin sei gewerberechtlich unzuverlässig, da sie ihren steuerlichen
Erklärungspflichten gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt in der
Vergangenheit entweder nur unvollständig oder gar nicht nachgekommen sei und
Abgabenrückstände in Höhe von 15.584,51 DM habe anwachsen lassen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Regierungspräsident
in Darmstadt durch Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1985 mit Rücksicht auf
die zwischenzeitlich auf 35.819,24 DM angewachsenen Abgabenrückstände der
Klägerin als unbegründet zurück.
Gegen diesen ihr am 23. Februar 1935 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob
die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. März 1985, eingegangen bei dem
Verwaltungsgericht Darmstadt am Montag, den 25. März 1985, Klage.
Sie trug vor, ihre Abgabenrückstände bei dem Finanzamt Friedberg beruhten auf
überhöhten Schätzungen, ihrer betrieblichen Verhältnisse und seien demzufolge in
Wirklichkeit nicht so hoch wie angenommen. Im übrigen sei sie bemüht, zukünftig
ihren steuerlichen Mitwirkungspflichten pünktlich nachzukommen und die
bestehenden Steuerrückstände abzutragen.
Die Klägerin beantragte sinngemäß,
den Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt
vom 5. Juli 1984 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 21. Februar
1985 aufzuheben.
Der Beklagte beantragte unter Hinweis auf die zwischenzeitlich nur geringfügig auf
33.805,31 DM verminderten Abgabenrückstände der Klägerin bei dem für sie
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33.805,31 DM verminderten Abgabenrückstände der Klägerin bei dem für sie
zuständigen Finanzamt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29. Oktober
1985 als unbegründet ab und führte zur Begründung aus: Die Klägerin sei als
unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO anzusehen, da sie nicht die Gewähr
dafür biete, daß sie ihr Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben werde. Trotz
der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens im Jahre 1982 seien ihre
Steuerrückstände bis zu dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung
maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 21.
Februar 1985 von. 13.755,79 DM um 22.063,45 DM weiter auf insgesamt
35.819,24 DM angestiegen, weil sie weder ihren steuerrechtlichen
Erklärungspflichten noch gar ihren Zahlungspflichten ordnungsgemäß
nachgekommen sei. Da nach alledem die Gefahr bestehe, daß weitere erhebliche
Schäden für die Allgemeinheit durch Abgabenausfälle entstünden, wenn die
Klägerin ihr derzeitiges oder ein anderes Gewerbe fortführen dürfe, sei die
Untersagung jeder gewerblichen Tätigkeit zum Schutze der Allgemeinheit
erforderlich.
Gegen diesen ihr am 22. November 1985 zugestellten Gerichtsbescheid des
Verwaltungsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1985,
eingegangen bei Gericht am 24. Dezember 1985, "formlos Einspruch" eingelegt.
Darüber hinaus hat sich die Klägerin im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Insbesondere hat sie auf den Hinweis der Berichterstatterin vom 24. Januar 1986,
daß die Berufungsschrift erst nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist und
damit verspätet bei Gericht eingegangen sei, auf die gerichtliche Aufforderung, zu
der Frage der Versäumung der Berufungsfrist Stellung zu nehmen. und eine
Erklärung abzugeben, ob ihr "Einspruch" eine Berufung darstellen solle, nicht
geantwortet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten sowie auf die einschlägigen Verwaltungsvorgänge des
Regierungspräsidenten in Darmstadt (1 Aktenheft), die zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der "Einspruch" ist als Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des
Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. Oktober 1985 zu erachten. Diese
Berufung ist gemäß § 124 VwGO in Verbindung mit Art. 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes
zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG -
vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBl. 1 S. 1515) und des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBl. I
S. 1274) aber unzulässig, denn die Berufungsschrift ist verspätet bei dem
Verwaltungsgericht eingegangen.
Gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO muß die Berufung innerhalb eines Monats nach
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils - dem der Gerichtsbescheid gemäß Art. 2
§ 1 Abs. 2 EntlG insoweit gleichsteht - bei dem Gericht, dessen Entscheidung
angefochten wird, eingelegt werden. Demgegenüber ist die Berufungsschrift der
Klägerin, mit der sie sich gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts
Darmstadt vom 29. Oktober 1985 wendet, erst nach Ablauf der Berufungsfrist bei
dem Gericht eingegangen.
Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im Sinne von § 58 Abs. 1
VwGO versehene erstinstanzliche Gerichtsbescheid ist der Klägerin ausweislich der
darüber ausgestellten Postzustellungsurkunde am 22. November 1985 persönlich
übergeben worden. Durch diese nach § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 3 des
(Bundes-)Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S.
379) bewirkte Zustellung ist die einmonatige Berufungsfrist in Lauf gesetzt worden.
Gemäß § 124 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2
ZPO und 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB ist die Berufungsfrist demnach am Montag,
dem 23. Dezember 1985, abgelaufen. Demgegenüber ist die Berufungsschrift der
Klägerin vom 21. Dezember 1985 erst am 24. Dezember 1985, mithin um einen
Tag verspätet, bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.
Hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist kann der Klägerin auch keine
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Hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist kann der Klägerin auch keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden,
denn die Klägerin hat auf den Hinweis der Berichterstatterin des Senats, daß die
Berufungsschrift erst nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist bei Gericht
eingegangen sei, weder gemäß § 6o Abs. 2 Satz 1 VwGO einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt oder Wiedereinsetzungsgründe
geltend gemacht, noch ergeben sich aus der Prozeßakte irgendwelche
Anhaltspunkte dafür, daß sie gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ohne ihr Verschulden daran
gehindert gewesen ist, die Berufungsfrist zu wahren, geschweige denn, daß
dahingehende Tatsachen nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht
worden sind.
Nach alledem ist die Berufung der Klägerin unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§
708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132
Abs. 2 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.