Urteil des HessVGH vom 27.02.1995
VGH Kassel: getrennt leben, einreise, arbeitsmarkt, familienangehöriger, freizügigkeit, lebensgemeinschaft, auflösung, verfügung, getrenntleben, erfüllung
1
2
3
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 TH 3161/94
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 17 AuslG 1990, § 18
AuslG 1990, Art 7
EWGAssRBes 1/80
(Zum "Familienangehörigen" iSv EWGAssRBes 1/80 Art 7;
hier: Getrenntleben von Eheleuten)
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das
Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Senats
vom 20. Mai 1994 und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Januar 1992
im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Unabhängig davon, inwieweit der Antrag nach §
80 Abs. 7 VwGO hier zulässig ist, weil sich die Umstände, von denen das Gericht
bei seiner Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 ausgegangen war, nachträglich
geändert haben oder schon damals vorliegende Tatsachen im ursprünglichen
Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. dazu
Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 80 Rdnr. 107, 112 f.), liegen auch unter
Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe und
Tatsachen die Voraussetzungen für eine Änderung des Beschlusses des Senats
vom 20. Mai 1994 nicht vor.
Die Antragstellerin hat jedenfalls auch bei Zugrundelegung dieser Umstände
keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 7 ARB. Der
Senat hatte in der Entscheidung vom 20. Mai 1994 festgestellt, daß nicht
ersichtlich sei, daß der Ehemann der Antragstellerin im Zeitpunkt ihrer Einreise im
April 1987 dem regulären Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland
angehörte, zumal auch eine entsprechende Anfrage des Berichterstatters an den
Bevollmächtigten der Klägerin vom 28. März 1994 mit Fristsetzung bis zum 15.
April 1994 unbeantwortet geblieben war. Auch wenn dem Bevollmächtigten der
Antragstellerin diese Verfügung im Unterschied zu der gleichzeitig in Abschrift an
ihn übersandten Verfügung, die an den Antragsgegner gerichtet war, nicht erreicht
haben sollte, stellte die Entscheidung des Senats doch deshalb keine
"Überraschungsentscheidung" dar, da auch aus dem an den Antragsgegner
gerichteten Schreiben, das der Antragsteller-Bevollmächtigte nach eigenem
Bekunden erhalten hat, deutlich ersichtlich war, daß es maßgeblich auf das
Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 ARB ankam. Damit war der insoweit für
die Entscheidung erhebliche Gesichtspunkt deutlich bezeichnet und beiden
Beteiligten die Möglichkeit gegeben, dazu und zum Vorliegen der
Voraussetzungen des Art. 7 ARB vorzutragen.
Auch nachdem der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit dem Antrag gemäß §
80 Abs. 7 VwGO die Kopie der Darstellung eines "Versicherungsverlaufs" durch die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 30. Mai 1990 vorgelegt hat, läßt
sich damit das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 ARB nicht bejahen. Auch
wenn man es für den Nachweis der Tatsache, daß ein türkischer Arbeitnehmer
dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne dieser Vorschrift
angehört, ausreichen ließe, daß zwar nicht die Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers
betreffende Belege, sondern nur eine Aufstellung über die Zahlung von
Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter bzw. der Angestellten
vorgelegt wird, ist daraus - soweit für den vorliegenden Zusammenhang erheblich
- nur ersichtlich, daß der frühere Ehemann der Antragstellerin wohl im Zeitpunkt
4
- nur ersichtlich, daß der frühere Ehemann der Antragstellerin wohl im Zeitpunkt
ihrer Einreise im April 1987 beschäftigt war. Es läßt sich diesem
Versicherungsverlauf aber nicht entnehmen, daß für die Zeit nach dem 28.
Februar 1990 Versicherungsbeiträge gezahlt wurden. Da die Antragstellerin auch
keinerlei andere Unterlagen für den Zeitraum danach vorgelegt hat, obwohl dies
im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30. Juni 1994 die Vorlage weiterer
Unterlagen angekündigt worden war, kann weiterhin nicht zugrundegelegt werden,
daß der frühere Ehemann der Klägerin bis zum Ablauf der drei Jahre, während der
der Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats
angehörenden türkischen Arbeitnehmers seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz in
der Bundesrepublik Deutschland haben muß, hier bis zum April 1990, dem
regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehörte. Denn für die
Zeit nach dem 28. Februar 1990 hat die Antragstellerin keinerlei dahingehende
Unterlagen vorgelegt, obwohl ihr die Erheblichkeit der Erfüllung dieses Zeitraums
von drei Jahren bis zum April 1990 aufgrund der dahingehenden ausdrücklichen
Begründung in dem Beschluß des Senats vom 20. Mai 1994 - 12 TH 2695/93 -,
Seite 3, 2. Absatz, bis Seite 4, 1. Absatz bekannt war und auch der
Bevollmächtigte der Antragstellerin ausdrücklich die Vorlage des "bisherigen
Versicherungsverlaufs" bei der Bundesversicherungsanstalt für Arbeit, der
zwischenzeitlich angefordert und in etwa zwei bis drei Wochen "nach dem
Schriftsatz vom 30. Juni 1994" vorliegen werde, angekündigt hatte. Solche
Unterlagen sind auch mit einem weiteren Schriftsatz des Bevollmächtigten der
Antragstellerin vom 26. August 1994, in dem er sich wiederum mit dem Vorliegen
der Voraussetzungen des Art. 7 ARB auseinandersetzt, und auch nicht bis zu den
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Senats vorgelegt worden. Nach
alledem kann jedenfalls bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur
möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sachlage nicht davon
ausgegangen werden, daß diese genannte Voraussetzung des Art. 7 ARB vorliegt.
Unabhängig davon ist allerdings darauf hinzuweisen, daß entgegen der Auffassung
des Verwaltungsgerichts die Anwendung des Art. 7 ARB nicht daran scheitert, daß
die Antragstellerin, wie in dem Beschluß des Senats vom 20. Mai 1994 und jetzt
auch vom Verwaltungsgericht zugrundegelegt, jedenfalls nicht während der drei
Jahre, in denen sie ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland hatte, mit ihrem Ehemann in familiärer Lebensgemeinschaft
zusammen wohnte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind nicht
ohne weiteres die Voraussetzungen des Ausländergesetzes nach §§ 17, 18 AuslG
im Hinblick auf das Bestehen einer familiären bzw. ehelichen Lebensgemeinschaft
heranzuziehen. Vielmehr ist bei der Anwendung des Art. 7 ARB zu beachten, daß
es sich dabei um europarechtliche Regelungen handelt, deren Auslegung sich
nicht a priori und unmittelbar nach nationalem Ausländerrecht richtet. Im Hinblick
auf die in Art. 6, 7 ARB geregelte Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer - so
ausdrücklich die Überschrift des Abschnittes 1 des Assoziationsratsbeschlusses
Nr. 1/80 - spricht vielmehr vieles dafür, für die Auslegung des Begriffs
"Familienangehörige" in dieser Regelung auf entsprechende Vorschriften
zurückzugreifen, die ebenfalls die Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Rahmen der
Europäischen Union regeln. Dazu gehört insbesondere das Gesetz über Einreise
und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft - Aufenthaltsgesetz/ EWG -, das wiederum an den
entsprechenden Regelungen der Europäischen Union im EWG-Vertrag
(insbesondere Art. 48 ff.) und diesen ausführenden Richtlinien bzw. Verordnungen
ausgerichtet ist. Für den Fall einer "Familienangehörigen" im Sinne des § 7
AufenthG/EWG hat das Bundesverwaltungsgericht aber entschieden, daß dem
Ehegatten eines freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmers auch dann ein
Aufenthaltsrecht zukommt, wenn er die gemeinsame Ehewohnung verläßt, eine
eigene Wohnung bezieht und sich von seinem Ehegatten auf Dauer trennt
(BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 36.82 -, EZAR 106 Nr. 3). Diese Rechtsprechung beruht
auf einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes, nach der ein
Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers im Sinne des Art. 10 der
Verordnung Nr. 1612/68 nicht notwendig ständig bei diesem wohnen muß, um ein
Aufenthaltsrecht im Sinne dieser Bestimmung in Anspruch nehmen zu können.
Die Eigenschaft als "Familienangehöriger" eines solchen Arbeitnehmers gilt
solange, bis die Auflösung der Ehe durch die zuständige Stelle ausgesprochen
worden ist. Das ist nach der ausdrücklichen Feststellung des Europäischen
Gerichtshofes bei Ehegatten nicht der Fall, die lediglich voneinander getrennt
leben, selbst wenn sie die Absicht haben, sich später scheiden zu lassen. Unter
Berücksichtigung dieser Rechtsprechung, deren Heranziehung zur Auslegung des
Begriffs des "Familienangehörigen" im Sinne des Art. 7 ARB naheliegt und
sachgerecht erscheint, stände somit der Anwendung des Art. 7 ARB nicht
5
6
sachgerecht erscheint, stände somit der Anwendung des Art. 7 ARB nicht
entgegen, daß die Antragstellerin und ihr Ehemann nicht während des gesamten
Zeitraums von drei Jahren seit Einreise der Antragstellerin in die Bundesrepublik
Deutschland zusammenlebten, sondern sich schon vor Ablauf dieser Frist getrennt
haben; denn die förmliche Auflösung dieser Ehe durch Scheidung erfolgte erst im
November 1991. Da aber aus den oben genannten Gründen zugrundezulegen ist,
daß die Voraussetzungen des Art. 7 ARB nicht vorliegen, kommt es auf die
Entscheidung dieser Frage im vorliegenden Falle nicht an.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154
Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73
Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.