Urteil des HessVGH vom 12.05.1987

VGH Kassel: grundrecht, vorläufiger rechtsschutz, praktikum, tötung, student, lehrfreiheit, tierschutzgesetz, ausbildung, hochschule, befragung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 TG 507/87
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 2 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1
GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art
12 Abs 1 GG, § 2 Abs 2
ÄApprO vom 15.12.1986
(Tierversuche im Praktikum Physiologie; Kein Verstoß
gegen Grundrechte durch Teilnahmezwang)
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinem Erfolg, denn der Antragsteller hat keine
Gründe glaubhaft gemacht, die den Erlaß der mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag
beantragten einstweiligen Anordnung nötig erscheinen lassen (§ 123 Abs. 1 S. 2,
Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antragsteller begehrt unter entsprechend § 91 VwGO zulässiger Änderung
seiner ursprünglichen Anträge die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über
die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Praktikum der Physiologie,
hilfsweise die Freistellung von der Teilnahme an Tierversuchen. Beide Anträge
zielen auf eine vollständige Erfüllung der behaupteten Ansprüche und damit auf
eine Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ab, denn im Falle
einer Stattgabe hätte die beantragte vorläufige Regelung den gleichen Inhalt und
die gleiche Wirkung wie eine im Klageverfahren getroffene endgültige Regelung
(vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3.
Auflage 1986, RdNr. 236). Eine einstweilige Anordnung darf die endgültige
Entscheidung nur vorwegnehmen, wenn die vorläufige Regelung im Hinblick auf
das verfassungsrechtliche Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung - Art. 19 Abs.
4 GG - zur Abwendung unzumutbarer, auch durch ein Obsiegen in der Hauptsache
nicht mehr ausgleichbarer Nachteile schlechterdings unentbehrlich ist und eine
Klage im Hauptsacheverfahren hohe Aussicht auf Erfolg hätte (ständige
Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluß vom 17. Dezember 1986 - 6 TG
2934/86 -). Davon kann nach dem jetzigen Sachstand nicht ausgegangen werden.
1. Die mit dem Hauptantrag begehrte Bescheinigung ist dem Antragsteller mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Recht verweigert worden, denn er hat bei
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Wintersemester 1986/87 nicht
regelmäßig und erfolgreich im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 der
Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - in der zuletzt durch die 5. Verordnung
vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2457) geänderten Fassung der
Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBl. I S. 425, 609) am Praktikum
teilgenommen.
Nach dem Beschluß des Fachbereichsrats des Fachbereichs Humanmedizin der
Antragsgegnerin vom 14. April 1983 nimmt ein Student an der Übung teil, wenn er
die vorgesehenen Versuche durchführt. In Anwendung dieser Richtlinien hat der
Antragsteller am 12. November und 10. Dezember 1986 nicht an der Übung
teilgenommen, denn er hat für die Dauer der Versuche den Praktikumsraum
verlassen bzw. sich vom Ort der Experimente entfernt. Infolge seiner Abwesenheit
war der Antragsteller objektiv nicht in der Lage, sich anhand der beiden Versuche
die für eine Anwendung in der Praxis erforderlichen methodischen
Grundkenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 ÄAppO
anzueignen. Davon sind offenbar auch die verantwortlichen Kursleiter
ausgegangen, wie sich den dem Antragsteller erteilten schriftlichen
Bescheinigungen entnehmen läßt. Im Hinblick auf diese besonderen
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Bescheinigungen entnehmen läßt. Im Hinblick auf diese besonderen
Begleitumstände erscheint es zumindest zweifelhaft, ob die gleichwohl erteilten
Anwesenheitstestate eine Teilnahme des Antragstellers an den Übungen
bescheinigen. Auch wenn aufgrund der erteilten Anwesenheitstestate feststehen
sollte, daß der Antragsteller an beiden Übungen teilgenommen hat, ist es
jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß die Anwesenheitstestate vor Abschluß eines
Hauptsacheverfahrens zurückgenommen werden. Diese Zweifel an der Bedeutung
und am Bestand der Testate gehen im Eilverfahren zu Lasten des Antragstellers.
Es kann auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß
sich die verantwortlichen Kursleiter am 12. November und 10. Dezember 1986 zu
Unrecht geweigert haben, dem Antragsteller die erforderlichen Erfolgstestate zu
erteilen. Der Erfolg der Teilnahme an einer Übung wird nach dem bereits
erwähnten Beschluß des Fachbereichsrats des Fachbereichs Humanmedizin der
Antragsgegnerin jeweils zum Ende einer Kursaufgabe mittels einer kurzen
mündlichen Befragung der einzelnen Teilnehmer sowie anhand der
Versuchsprotokolle überprüft. Gegen Erfolgskontrollen dieser Art im Rahmen einer
praktischen Übung bestehen keine rechtlichen Bedenken, denn sie sind ein
geeignetes Mittel zur Überprüfung der durch die Versuche vermittelten
methodischen Grundkenntnisse und Fertigkeiten. Rechtlich bedenklich ist es
allerdings, daß die mündliche Befragung nach der Mitteilung des
Geschäftsführenden Direktors des Zentrums der Physiologie nicht nur dem
Nachweis methodischer Grundkenntnisse und Fertigkeiten und des Wissens um
ihre praktische Anwendung, sondern auch dem Nachweis theoretischen Wissens
dient. Die ÄAppO sieht eine Überprüfung theoretischen Wissens lediglich in der
Ärztlichen Vorprüfung und in den verschiedenen Abschnitten der Ärztlichen
Prüfung vor. In einem Praktikum darf deshalb nur theoretisches Wissen überprüft
werden, dessen Fehlen im Einzelfall die Aneignung der für eine Anwendung in der
Praxis erforderlichen methodischen Grundkenntnisse und Fertigkeiten verhindert
(vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 1. Juni 1982, NJW 1983, 358 und DVB 1982,
747). Darauf kommt es im vorliegenden Falle jedoch nicht an, denn unstreitig hat
der Antragsteller die mündlichen Befragungen erfolgreich absolviert. Fraglich ist
allein, ob er die erforderlichen methodischen Grundkenntnisse und Fertigkeiten
auch anhand eines Versuchsprotokolls unter Beweis gestellt hat, wobei es sich
nach der Stellungnahme des Geschäftsführendem Direktors des Zentrums der
Physiologie nicht um eine vom Antragsteller persönlich erstellte Niederschrift
gehandelt haben muß.
Der Antragsteller behauptet zwar, er habe sich einer Überprüfung anhand von
Versuchsprotokollen unterzogen. Dabei bezieht er sich auf die ihm erteilten
Bescheinigungen der verantwortlichen Kursleiter, die jedoch lediglich bestätigen,
daß er die abschließend mündliche Befragung erfolgreich absolviert hat. Damit
kommt es in dieser Frage auf das Ergebnis einer weiteren Sachverhaltsermittlung
im Hauptsacheverfahren an, die im Hinblick auf ihren ungewissen Ausgang der
Annahme einer hohen Erfolgsaussicht entgegensteht.
Bei dieser Sachlage kann im Eilverfahren lediglich davon ausgegangen werden,
daß der Antragsteller an acht von insgesamt zehn Versuchen erfolgreich
teilgenommen hat. Das reicht für eine Erteilung des Scheins nicht aus, denn nach
den Richtlinien des Fachbereichs muß ein Student mindestens 90 % der
vorgesehenen Versuche erfolgreich absolviert haben, damit noch von einen
erfolgreichen Teilnahme an der Übung ausgegangen werden kann.
2. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat sich bereit erklärt, dem Antragsteller den
Praktikumsschein unter Anrechnung der bereits erbrachten Übungsleistungen zu
erteilen, wenn er die am 12. November und 10. Dezember 1986 nicht - jedenfalls
nicht erfolgreich - absolvierten Übungen zu den Themen "Nerv" und "Muskel" im
Sommersemester 1987 nachholt. Mit seinem Hilfsantrag möchte der Antragsteller
erreichen, daß im die Möglichkeit geboten wird, anstelle der im Rahmen dieser
Übungen geforderten Tierversuche andere Versuche durchzuführen. Darauf hätte
er nur dann einen Anspruch, wenn die Vergabe des Praktikumsscheins zumindest
in seinem Falle nicht von der Teilnahme an Tierversuchen abhängig gemacht
werden dürfte. Daß diese Voraussetzung erfüllt ist, hat der Antragsteller nicht
glaubhaft gemacht.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 7 ÄAppO enthalten die Regelung, daß bei praktischen
Übungen die notwendige praktische Anschauung gewährleistet und der Unterricht,
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Übungen die notwendige praktische Anschauung gewährleistet und der Unterricht,
soweit zweckmäßig, am Lehrgegenstand ausgerichtet sein soll. Die Entscheidung
über die Zweckmäßigkeit einer Ausrichtung des Unterrichts am Lehrgegenstand,
die Auswahl des Lehrgegenstandes und die Entscheidung über seine Eignung als
Mittel zur Verwirklichung des Ausbildungsziels überläßt die ÄAppO dem für die
Übung verantwortlichen Hochschullehrer, dessen Recht zur inhaltlichen und
methodischen Gestaltung der Lehrveranstaltung - vgl. auch § 3 Abs. 3 Satz 1 des
Hochschulrahmengesetzes und § 11 Abs. 3 Satz 1 des Hessisches
Hochschulgesetzes - durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich
gewährleistet ist (BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973, BVerfGE 35, 79; OVG Berlin,
Urteil vom 13. September 1384, DVBl. 1985, 1088; VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 15. November 1983, ESVGH 34, 92 = NJW 1984, 1832; VG Hannover,
Beschluß vom 4. Februar 1985, KMK HSchR 1985, 678; Scholz in Maunz-Dürig,
Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 RdNrn. 108, 110 f., 174).
Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist allerdings nicht schrankenlos
gewährleistet. Es unterliegt zwar keinem Gesetzesvorbehalt. Grenzen werden der
wissenschaftlichen Lehrfreiheit nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung
jedoch durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes gezogen. Insbesondere
findet die wissenschaftliche Lehrfreiheit dort ihre Grenzen, wo sie mit den
Grundrechten anderer kollidiert. Beeinträchtigt die Ausübung der
wissenschaftlichen Lehrfreiheit die Grundrechte anderer, muß aufgrund der
Gleichrangigkeit der Grundrechte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit durch Abwägung im Einzelfall geklärt werden, welcher
Rechtsposition der Vorrang gebührt (vgl. BVerfGE, Beschlüsse vom 16. Oktober
1979, BVerfGE 52, 223 und vom 26. Mai 1970, BVerfGE 28, 243; Scholz, a.a.O.,
Art. 5 Abs. III RdNrn. 57, 183 ff).
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang vor allem, daß die Vorschriften der
ÄAppO über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Praktikum der
Physiologie das Grundrecht des Antragstellers auf freie Berufswahl aus Art. 12 Abs.
1 Satz 1 GG einschränken, denn der Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen
Teilnahme an dem Praktikum ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ärztlichen
Vorprüfung, von deren Bestehen die Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt
der Ärztlichen Prüfung und damit letztlich die Approbation als Arzt abhängt (§§ 10
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 d, 2 d, Satz 2, 11 Nr. 1, 35 Abs. 1 Satz 2 Ni. 7 ÄAppO). Diese
Einschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit steht zwar mit der Verfassung in
Einklang, denn sie beruht auf einer den Anforderungen der Art. 20 Abs. 3 und 80
Abs. 1 Satz 2 GG genügenden gesetzlichen Grundlage im Sinne des Art. 12 Abs. 1
Satz 2 GG, nämlich auf § 4 der Bundesärzteordnung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
18. Mai 1982, BVerwGE 65, 323), ist zum Schutze der Volksgesundheit als eines
besonders wichtigen Gemeinschaftsguts gerechtfertigt. und steht nicht außer
Verhältnis zu den Anforderungen des ärztlichen Berufs (BVerfG , Beschlüsse vom
25. Februar 1969, BVerfGE 25, 236 und vom 17. Juli 1961, BVerfGE 13, 97).
Insbesondere sind studienbegleitende Leistungskontrollen zur Feststellung, ob sich
ein Student für die weitere Ausbildung fachlich eignet, zulässig, wenn sie sich auf
ein Kernfach der Medizin wie die Physiologie beziehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom
3. November 1 986 , BayVBl. 1987 , 185) . Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz
1 GG wird jedoch verletzt, wenn im Rahmen des Praktikums Anforderungen gestellt
werden, die nicht mehr mit den ÄAppO vereinbar sind. Das ist vor allem Dingen
dann der Fall, wenn ein vom verantwortlichen Hochschullehrer für notwendig
erachteter Versuch bei objektiver Betrachtungsweise nicht geeignet ist, dem
Studierenden durch praktische Anschauung die für eine Anwendung in der Praxis
erforderlichen methodischen Grundkenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet
der Physiologie zu vermitteln. Davon kann im vorliegenden Falle jedoch keine Rede
sein. Auch der Antragsteller bestreitet nicht, daß die an deutschen Universität
weitgehend üblichen Versuche an getöteten Fröschen den Studenten in die Lage
versetzen, sich im Wege praktischer Anschauung methodische Grundkenntnisse
über die Funktionen von Nerven und Muskeln und entsprechende Fertigkeiten
anzueignen.
Die Forderung nach einer Teilnahme an Tierversuchen als Voraussetzung für die
Erteilung des Praktikumsscheins verstößt bei summarischer Prüfung der Sach- und
Rechtslage auch gegen keine sonstigen Rechtsvorschriften und berührt den
Antragsteller dadurch nicht nachteilig in seinem Grundhecht aus Art. 12 Abs. 1
Satz 1GG .
Der Antragsteller macht geltend, daß er aus Gewissensgründen nicht an
Tierversuchen teilnehmen könne. Damit beruft er sich zwar in erster Linie auf das
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Tierversuchen teilnehmen könne. Damit beruft er sich zwar in erster Linie auf das
Grundhecht der Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG. Das Grundrecht der
Gewissensfreiheit gewährt jedoch kein Abwehrrecht gegen Tierversuche im
Rahmen eines Praktikums der Physiologie, denn ein Student ist rechtlich weder
zum Studium der Medizin noch zur Teilnahme an der Übung verpflichtet. Damit
fehlt es an einer Zwangslage, die nach Art. 4 Abs. 1 GG zur
Gehorsamsverweigerung berechtigt (so auch VGH Baden-Württemberg, a.a.O.;
vgl.. ferner Herzog in Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 4 Fußnote 1 zu RdNr. 135). Das
Grundrecht der Gewissensfreiheit verleiht allerdings nicht nur subjektive Rechte,
sondern ist zugleich eine wertentscheidende Grundsatznorm höchsten
verfassungsrechtlichen Rangs, die bei jeder Art Staatstätigkeit und damit auch bei
der Abhaltung von Lehrveranstaltungen an staatlichen Hochschulen wohlwollende
Beachtung verlangt (BVerfGE, Beschluß vom 5. März 1968 , BVerfGE 23 , 127
<134>). Schenkt ein Hochschullehrer der Gewissensentscheidung eines
Studenten nicht die verfassungsrechtlich gebotene Beachtung und erschwert ihm
dadurch die Teilnahme an einer für den Zugang zum Beruf notwendigen
Lehrveranstaltung, verletzt er den Studenten in seinem Grundrecht aus Art. 12
Abs. 1Satz 1 GG. Im Falle einer durch eine Gewissensentscheidung bedingten
Kollision zwischen dem Grundrecht des Hochschullehrers auf wissenschaftliche
Lehrfreiheit und dem Grundrecht eines Studenten auf Berufsfreiheit dürfte nach
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1
GG der Vorrang gebühren, sofern auf Tierversuche in der Übung verzichtet werden
kann. Denn für den betroffenen Studenten bedeutet die Forderung nach einen
Teilnahme an Tierversuchen als Voraussetzung für die Erteilung des
Praktikumsscheins angesichts entsprechender Kursanforderungen an anderen
deutschen Hochschulen, daß er sein Recht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG im
Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht verwirklichen kann. Dagegen muß der
Hochschullehrer lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Einschränkung seines
Grundrechtes aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hinnehmen, wenn er in seiner
Wahlfreiheit hinsichtlich der Kursanforderungen beschränkt wird. Ob er im Hinblick
auf den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zulässig ist, die
Kursanforderungen nur in bezug auf den betroffenen Studenten zu ändern, läßt
der Senat offen. Denn auch eine Änderung der Kursanforderungen hinsichtlich aller
Kursteilnehmer stünde einem Verzicht auf Tierversuche nicht entgegen.
Insbesondere würden die übrigem Kursteilnehmer nicht in ihrem Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG beeinträchtigt, wenn der verantwortliche Hochschullehrer
der Gewissensentscheidung eines Teilnehmers Rechnung trüge, denn sie haben
keimen Anspruch darauf, daß in der Übung Tierversuche durchgeführt werden
(anderer Ansicht VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).
Im vorliegenden Falle kann allerdings nicht mit hinreichend hoher
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß der verantwortliche
Hochschullehrer aus den vorgenannten Gründen die Vergabe des
Praktikumsscheins nicht von der Teilnahme an Tierversuchen abhängig machen
darf.
Es bestehen bereits Zweifel daran, ob der Antragsteller eine
Gewissensentscheidung getroffen hat, die es ihm verbietet, sich an der
Durchführung der Versuche zu beteiligen und ihren Ablauf zu beobachten. Eine
Gewissensentscheidung ist jede ernste sittiche, d.h. an den Kategorien von "Gut"
und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als
für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt und gegen die er
nicht verstoßen kann, ohne Schaden an seiner Persönlichkeit zunehmen (vgl.
BVerfGE, Beschluß vom 20. Dezember 1960, BVerfGE 12,45 und BVerwG, Urteil
vom 3. Oktober 1958, BVerwGE 7, 242). Da eine Gewissensentscheidung als rein
geistiger Vorgang herkömmlichen Erkenntnismitteln nicht zugänglich ist, können
Rückschlüsse auf ihr Vorliegen in der Regel nur aus den Äußerungen und aus dem
Verhalten des Betroffenen gezogen werden. Für die behauptete
Gewissensentscheidung spricht im vorliegenden Falle, daß sich der Antragsteller
jedenfalls am 12. November und 10. Dezember 1986 geweigert hat, Tierversuche
durchzuführen, und daß er das durch sein Verhalten bedingte Risiko für seine
Ausbildung in Kauf nimmt. Dagegen spricht, daß er ein Studium begonnen hat, in
dessen Verlauf üblicherweise Tierversuche durchgeführt werden.
Letztlich kann die Frage, ob der Antragsteller eine Gewissensentscheidung
glaubhaft gemacht hat, jedoch dahingestellt bleiben. Denn nach dem
Erkenntnisstand im Eilverfahren ist es jedenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich,
daß Tierversuche im Rahmen des Praktikums der Physiologie entbehrlich sind.
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Die derzeitige Ausbildungspraxis an der Medizinischen Hochschule Hannover sowie
an den Universitäten Zürich und Wien läßt zwar auf den ersten Blick darauf
schließen, daß Tierversuche im Rahmen des Praktikums der Physiologie durch
Selbstversuche, Versuche an Organpräparaten zum menschlichen Verzehr
geschlachteter Tiere oder durch filmische Darstellungen ersetzt werden können.
Dem steht jedoch entgegen, daß der Geschäftsführende Direktor des Zentrums
der Physiologie der Antragsgegnerin und mit ihm die überwiegende Mehrheit der
deutschen Hochschullehrer - auch der jetzige Vertreter des Fachs der Physiologie
an der Medizinischen Hochschule Hannover - Übungen an zum Zwecke der
Versuchsdurchführung getöteten Fröschen für unverzichtbar halten. Ob diese
Auffassung einer wissenschaftlichen Überprüfung standhält, vermag der Senat
ohne weitere Aufklärung und Beweiserhebung nicht zu beurteilen.
Die Durchführung der Versuche verstößt auch nicht gegen das Tierschutzgesetz -
TierSG - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. August 1986 (BGBl. I S.
1319). Denn das Tierschutzgesetz enthält keine Regelungen über die Zulässigkeit
von Experimenten an getöteten Tieren. Nach § 10 Abs. 1 TierSG dürfen zwar an
einer Hochschule Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen,
Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden, soweit der
Ausbildungszweck nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische
Darstellungen, erreicht werden kann. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf
Eingriffe und Behandlungen an lebenden Tieren (so auch VGH Baden-
Württemberg, a.a.O.). Das Tierschutzgesetz regelt im Dritten Abschnitt (§§ 4 bis 4
b) und in § 17 Nr. 1 lediglich die Voraussetzungen, unter denen ein Wirbeltier
getötet werden darf. Danach ist die Tötung eines Wirbeltieres nur aus
vernünftigem Grund und grundsätzlich nur unter Betäubung zulässig. Die Tötung
der Tiere, an denen die Versuche durchgeführt werden sollen, muß der
Antragsteller jedoch nicht vornehmen. Sie ist nach dem Erkenntnisstand im
Eilverfahren auch tierschutzrechtlich zulässig, denn sie geschieht nicht ohne
vernünftigen Grund, nämlich zur anschließenden Durchführung von Versuchen im
Rahmen der medizinischen Ausbildung. Ein vernünftigen Grund für die Tötung der
Frösche könnte allenfalls verneint werden, wenn den Ausbildungserfolg auf andere
Weise als durch Versuche an getöteten Tieren erreicht werden könnte. Diese Frage
kann jedoch - wie bereits ausgeführt - nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt
werden.
Bei dieser Sachlage kommt ein Abwehranspruch des Antragstellers aus Art. 12
Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn sich die Versuche unter dem Gesichtspunkt des
Tierschutzes aus anderen Gründen als rechtswidrig erweisen. Das setzt jedoch
voraus, daß der Schutz der Tiere Verfassungsrang hat und im Tierschutzgesetz
nicht umfassend geregelt ist.
Mit der Frage nach dem Stellenwert des Tierschutzes innerhalb der
Rechtsordnung, die im Hinblick auf die verfassungsimmanenten Schranken des
Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vor allem dann
Bedeutung gewinnt, wenn Grundrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, hat sich
die Rechtsprechung im Unterschied zur Literatur bisher noch nicht befaßt (vgl. von
Heydebrand/Gruber, Tierversuche und Forschungsfreiheit, ZRP 1986, 115;
Händel/Herrenalb, Kein halbherziger Tierschutz, ZRP 1986, 120; von Loeper/Reyer,
Das Tier und sein rechtlicher Status, ZRP 1984, 205; Sojka , Die gesetzliche
Regelung von Tierversuchen in der Bundesrepublik Deutschland, Natur und Recht
1983, 181). Der Senat neigt der Auffassung zu, daß jedenfalls die grundlose
Tötung eines Tieres und die Tierquälerei, die den Tatbestand der Strafnorm des §
17 TierSG erfüllen, ethischen Vorstellungen widerspricht und gegen das
Sittengesetz verstößt, das der wissenschaftlichen Lehr- und Forschungsfreiheit
Grenzen setzt (vgl. dazu Scholz, a.a.O., Art. 5 RdNr. 185 f). Ob die hier
umstrittenen Tierversuche gegen das Sittengesetz verstoßen, wenn bei einer
Abwägung der didaktischen Ziele einerseits und der "Ehrfurcht vor dem Leben"
(Albert Schweitzer) andererseits der letztgenannte ethische Belang
unverhältnismäßig zurückgesetzt würde, erscheint ungewiß und läßt sich ohne
eingehende Klärung der didaktischen Möglichkeiten nicht beurteilen. Eine
entsprechende Beweisaufnahme aber kann nur in einem Hauptsacheverfahren
erfolgen. Die Ungewißheit über dessen Ausgang steht im Eilverfahren der
Annahme einer hohen Erfolgsaussicht entgegen.
Schließlich tangiert die Forderung nach einer Teilnahme an Tierversuchen als
Voraussetzung für die Erteilung des Praktikumsscheins auch nicht das aus Art. 12
Abs. 1 Satz 1 GG - teilweise auch aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - abgeleitete Recht
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Abs. 1 Satz 1 GG - teilweise auch aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - abgeleitete Recht
des Antragstellers auf Lern- und Studienfreiheit (zum Streit um den
verfassungsrechtlichen Ursprung dieses Rechts vgl. Reich,
Hochschulrahmengesetz, 2. Auflage 1979, § 3 RdNr. 8; Salzwedel in Handbuch des
Wissenschaftsrechts Bd. 1, 805; Scholz, a.a.O., Art. 5 RdNr. 113 und Lüthje in
Denninger, Hochschulrahmengesetz, § 3 RdNr. 45). Insbesondere bleibt das Recht
des Antragstellers auf freien Zugang zu allen Lehrveranstaltungen, auf Bildung von
Studienschwerpunkten sowie auf die Erarbeitung und Äußerung einer
wissenschaftlichen Meinung unberührt (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 des
Hochschulrahmengesetzes und § 11 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen
Hochschulgesetzes).
Andere Grundrechte sind nicht betroffen. Insbesondere wird der Antragsteller nicht
in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG
beeinträchtigt. Denn wenn eine hoheitliche Maßnahme mit Art. 12 Abs. 1 GG
vereinbar ist, scheidet eine Prüfung am Maßstab des Art. 2 Abs. 1GG aus (
(BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1980, BVerfGE 54, 237 sowie Beschlüsse vom 17. Juli
1974, BVerfGE 38, 61 und vom 16. März 1971, BVerfGE 30, 292).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13
Abs. 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.