Urteil des HessVGH vom 15.03.2017

VGH Kassel: zwangslage, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, immaterialgüterrecht, strafrecht, zivilprozessrecht, flucht, begriff, quelle

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS II 81/66
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Zum Begriff der durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen
Zwangslage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG.
2. Das Erfordernis des Wohnsitzes in der SBZ ist Voraussetzung für die Anwendung des
§ 3 Abs. 1 BVFG. Wer bei seiner Flucht keinen in der SBZ gelegenen Wohnsitz verlassen
hat, ist kein Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 BVFG, auch dann nicht, wenn er
sich einer durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage
entzogen hat.
3. Zur Unterscheidung zwischen politisch bedingten Bedrängnissen und persönlichen
bzw. familiären Schwierigkeiten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.